Tarifstelle 6 bis 6.10.2.5

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

 

6. Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

 

6.1
Übergreifende Regelungen

 

6.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

 

6.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

 

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

 

Hinweis:
Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.

 

Für Gemeinden und Gemeindeverbände wird auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BekanntmVO, öffentlich bekannt zu machen.

 

6.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

 

a) an Samstagen, am 24. Dezember, 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

 

b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

 

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

 

6.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

 

6.1.1.4
Regelmäßige Überwachung

 

6.1.1.4.1
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFGB, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 6.4.1.3, 6.4.1.4, 6.4.2.7, 6.4.4.3 und 6.4.4.4. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 6.1.1.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche oder futtermittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.

 

6.1.1.4.1.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.1.1.4.1.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.1.4.1.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.1.1.4.2
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG, und auch der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität.

 

6.1.1.4.2.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.1.1.4.2.2
Wegstreckenentschädigung im Zusammenhang mit bei einer Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr
: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.1.4.2.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.1.1.5
Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 80 und 83 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.1.1.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Fällen von Nichtkonformität nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.1.2
Untersuchungen, Prüfungen und Beratung durch die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes

 

6.1.2.1
Allgemeine Gebühren zu Bescheinigungen

 

6.1.2.1.1
einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr: Euro 5 bis 28

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.2.1.1:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

 

6.1.2.2
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IUAG NRW, durch die
Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter, im Folgenden CVUÄ, sowie in Fischereiangelegenheiten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

 

6.1.2.3
Mitwirkung bei der amtlichen Kontrolle und Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches durch die CVUÄ im Sinne von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 14 IUAG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

 

6.1.2.4
Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren

 

6.1.2.4.1 A

 

6.1.2.4.1.1
Abdampfrückstand
Gebühr: Euro 23

 

6.1.2.4.1.2
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe

 

6.1.2.4.1.2.1
Volumetrisch
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.1.2.2
Gravimetrisch
Gebühr: Euro 32

 

6.1.2.4.1.2.3
Glühbeständige
Gebühr: Euro 41

 

6.1.2.4.1.3
Abtropfgewicht
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.1.4
Atomabsorptionsspektralphotometrie, im Folgenden AAS

6.1.2.4.1.4.1
AAS, Flammverfahren
Gebühr: Euro 32 je Element

 

6.1.2.4.1.4.2
AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik
Gebühr: Euro 54 je Element

 

6.1.2.4.1.5
Aufschlussverfahren

 

6.1.2.4.1.5.1
Schmelzen im Tiegel
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.1.5.2
Erhitzen im Einschlussrohr
Gebühr: Euro 54

 

6.1.2.4.1.5.3
Erhitzen im Autoklaven
Gebühr: Euro 48

 

6.1.2.4.1.5.4
Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren
Gebühr: Euro 37

 

6.1.2.4.1.5.5
im Hochdruckveraschungssystem
Gebühr: Euro 51

 

6.1.2.4.1.5.6
im Mikrowellenofen
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.1.5.7
im Schutzgasstrom
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.2 B

 

6.1.2.4.2.1
Bovine spongiforme Enzephalopathie, im Folgenden BSE

 

6.1.2.4.2.1.1
Untersuchung mittels Western-Blot
Gebühr: Euro 19,54 je Tier

 

6.1.2.4.2.1.2
Untersuchung mittels Immunoassay
Gebühr: Euro 17,49 je Tier

 

6.1.2.4.3 C

 

6.1.2.4.3.1
Chromatographische Verfahren

 

6.1.2.4.3.1.1
Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC

 

6.1.2.4.3.1.1.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 54

 

6.1.2.4.3.1.1.2
DC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.3.1.1.3
DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.3.1.1.4
DC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.3.1.2
Gaschromatographie, im Folgenden GC

 

6.1.2.4.3.1.2.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

 

6.1.2.4.3.1.2.2
GC, quantitativ

 

6.1.2.4.3.1.2.2.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.3.1.2.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.3.1.2.3
zuzüglich mit Headspace
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.3.1.2.4
zuzüglich mit Säulenschaltung
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.3.1.2.5
GC mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.4.3.1.2.6
GC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.4.3.1.3
Gelpermeationschromatographie, im Folgenden GPC
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.3.1.4
High Pressure Liquid Chromatography, im Folgenden HPLC

 

6.1.2.4.3.1.4.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

 

6.1.2.4.3.1.4.2
HPLC, quantitative

 

6.1.2.4.3.1.4.2.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.3.1.4.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.3.1.4.3
High Pressure Liquid Chromatography-Übersichtchromatogramm mit Dioden-Array-Detektoren, im Folgenden HPLC-Übersichtchromatogramm mit DAD
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.4.3.1.5
Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.3.1.6
Papierchromatographie, im Folgenden PC
Gebühr: Euro 42

 

6.1.2.4.3.1.7
Säulenchromatographie, im Folgenden SC mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 77

 

6.1.2.4.4 D

 

6.1.2.4.4.1
Derivatisierung, Umsetzungsreaktion

 

6.1.2.4.4.1.1
mit einfachem Aufwand
Gebühr: Euro 27

 

6.1.2.4.4.1.2
mit höherem Aufwand
Gebühr: Euro 48

 

6.1.2.4.4.2
Destillation

 

6.1.2.4.4.2.1
einfache Destillation
Gebühr: Euro 39

 

6.1.2.4.4.2.2
mit Schleppmitteln, zum Beispiel Wasserdampf
Gebühr: Euro 51

 

6.1.2.4.4.2.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 80

 

6.1.2.4.4.2.4
mit Kolonne
Gebühr: Euro 80

 

6.1.2.4.4.2.5
Micko-Destillation einschließlich Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld
Gebühr: Euro 153

 

6.1.2.4.4.3
Dialyse

 

6.1.2.4.4.3.1
Membrandialyse
Gebühr: Euro 54

 

6.1.2.4.4.3.2
Elektrodialyse
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.4.4
Dichte, spezifisches Gewicht und Volumenmasse

 

6.1.2.4.4.4.1
Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung
Gebühr: Euro 24

 

6.1.2.4.4.4.2
Pyknometer
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.4.5
Druckmessung, manometrisch
Gebühr: Euro 32

 

6.1.2.4.5 E

 

6.1.2.4.5.1
Einengen
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.5.2
Elektrolyse
Gebühr: Euro 61

 

6.1.2.4.5.3
Elektronenspinresonanzmessung, im Folgenden ESR
Gebühr: Euro 102

 

6.1.2.4.5.4
Elektrophorese

 

6.1.2.4.5.4.1
Papier- oder Azetatfolienelektrophorese
Gebühr: Euro 7

 

6.1.2.4.5.4.2
Gel- oder Diskelektrophorese
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.5.4.3
Immunelektrophorese
Gebühr: Euro 107

 

6.1.2.4.5.4.4
Isoelektrische Fokussierung
Gebühr: Euro 45

 

6.1.2.4.5.4.5
Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE
Gebühr: Euro 128

 

6.1.2.4.5.5
Enzymatische Analyse

 

6.1.2.4.5.5.1
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 61

 

6.1.2.4.5.5.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.5.6
Erstarrungspunkt
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.5.7
Erwärmen
Gebühr: Euro 11

 

6.1.2.4.5.8
Extraktion

 

6.1.2.4.5.8.1
durch Ausschütteln
Gebühr: Euro 51

 

6.1.2.4.5.8.2
mit Apparaten
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.5.8.3
durch siedende Lösungsmittel
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.5.8.4
mit superkritischen Flüssigkeiten, im Folgenden SEE
Gebühr: Euro 77

 

6.1.2.4.5.8.5
beschleunigte Festphasenextraktion, im Folgenden ASE
Gebühr: Euro 77

 

6.1.2.4.6 F

 

6.1.2.4.6.1
Fällung
Gebühr: Euro 11

 

6.1.2.4.6.2
Filtration

 

6.1.2.4.6.2.1
einfache
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.6.2.2
mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 21

 

6.1.2.4.6.3
Flammenphotometrie
Gebühr: Euro 33 je Element

 

6.1.2.4.6.4
Flammenpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.6.5
Fluoreszenznachweis
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.7 G

 

6.1.2.4.7.1
Gärtest
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.7.2
Gefrierpunktbestimmung
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.7.3
Glühverlust
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.7.4
Gravimetrie durch Fällungsanalyse
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.8 H

 

6.1.2.4.8.1
Haltbarkeit, Lagerversuch als Standprobe; nicht mikrobiologisch
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.8.2
Homogenisieren
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.9 I

 

6.1.2.4.9.1
Inductiv-Coupled-Plasma, im Folgenden ICP/MS – ICP/OES
Gebühr: Euro 33 je Element

 

6.1.2.4.9.2
Infrarotspektroskopie

 

6.1.2.4.9.2.1
mit wellenlängendispersivem Gerät
Gebühr: Euro 54

 

6.1.2.4.9.2.2
mit Fourier-Transform-Infrarotspektrometer, im Folgenden FTIR
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.9.2.3
zuzüglich mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.9.2.4
zuzüglich mit Kaliumbromid-Pressling
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.9.2.5
zuzüglich mit Gasraummessung
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.9.2.6
zuzüglich mit abgeschwächter Totalreflexion, im Folgenden ATR
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.9.3
Isotachophorese

 

6.1.2.4.9.3.1
qualitativ
Gebühr: Euro 74

 

6.1.2.4.9.3.2
quantitativ

 

6.1.2.4.9.3.2.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74

 

6.1.2.4.9.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 21

 

6.1.2.4.10 J

 

6.1.2.4.11 K

 

6.1.2.4.11.1
Kalorimetrie
Gebühr: Euro 84

 

6.1.2.4.11.2
Kernresonanzspektroskopie
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.4.11.3
Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.12 L

 

6.1.2.4.12.1
Flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden LC/MS
Gebühr: Euro 102

 

6.1.2.4.12.2
Flüssigchromatographie mit doppelter Massenspektrometrie, im Folgenden LC/MS-MS

 

6.1.2.4.12.2.1
LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 286

 

6.1.2.4.12.2.2
LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 38

 

6.1.2.4.12.3
Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.12.4
Lösen

 

6.1.2.4.12.4.1
in Wasser
Gebühr: Euro 7

 

6.1.2.4.12.4.2
in Säuren, Laugen, Salzlösungen
Gebühr: Euro 11

 

6.1.2.4.12.4.3
in organischen Lösungsmitteln
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.12.5
Liquid chromatography-high resolution mass spectrometry, im Folgenden LC-HRMS-Messung, quantitativ, mit Hochauflösung, für die erste Komponente auch als doppelte Massenspektrometrie, im Folgenden MS-MS
Gebühr: Euro 423

 

6.1.2.4.13 M

 

6.1.2.4.13.1
Makroskopische Untersuchung

 

6.1.2.4.13.1.1
Morphologische Untersuchung unter anderem von Drogen, Gewürzen

 

6.1.2.4.13.1.1.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 24

 

6.1.2.4.13.1.1.2
für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 9

 

6.1.2.4.13.2
Maßanalyse

 

6.1.2.4.13.2.1
Acidimetrie, Alkalimetrie
Gebühr:
Euro 31

 

6.1.2.4.13.2.2
Oxidations- oder Reduktionsanalyse
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.13.2.3
Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.13.2.4
Zwei-Phasen-Titration
Gebühr: Euro 42

 

6.1.2.4.13.2.5
elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.13.2.6
Potentiometrische Messung

 

6.1.2.4.13.2.6.1
mit ionensensitiven Elektroden
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.13.2.6.2
nach Karl Fischer
Gebühr: Euro 48

 

6.1.2.4.13.3
Massenspektrometrie, im Folgenden MS

 

6.1.2.4.13.3.1
Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS

 

6.1.2.4.13.3.1.1
mit Elektronenstoß Ionisationstechnik, im Folgenden EI-Technik, und Niederauflösung
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.4.13.3.1.2
mit Technik der Chemischen Ionisierung, im Folgenden CI-Technik, und Niederauflösung
Gebühr: Euro 153

 

6.1.2.4.13.3.1.3
mit EI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 240

 

6.1.2.4.13.3.1.4
mit CI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 302

 

6.1.2.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit Technik der Sekundärionen-Massenspektrometrie, im Folgenden SIM-Technik

 

6.1.2.4.13.3.2.1
mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 210

 

6.1.2.4.13.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.13.3.2.3
mit Hochauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 363

 

6.1.2.4.13.3.2.4
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 48

 

6.1.2.4.13.3.2.5
GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 286

 

6.1.2.4.13.3.2.6
GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 38

 

6.1.2.4.13.3.3
Differenzierung mittels
Matrix-Assistierte Laser-Desorption-Ionisierung time of flight -Massenspektrometrie, im Folgenden MALDI-TOF-MS
Gebühr: Euro 12

 

6.1.2.4.13.4
Migration
Gebühr: Euro 45

 

6.1.2.4.13.5
Mikroskopische Untersuchungen siehe Tarifstelle 6.1.2.5.4

 

6.1.2.4.14 N

 

6.1.2.4.15 O

 

6.1.2.4.16 P

 

6.1.2.4.16.1
pH-Wert-Bestimmung, elektrometrisch
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.16.2
Photometrie
Gebühr: Euro 9

 

6.1.2.4.16.3
Photonenstimulierte Lumineszenzmessung, im Folgenden PSL
Gebühr: Euro 77

 

6.1.2.4.16.3.1
Polarimetrie
Gebühr: Euro 48

 

6.1.2.4.16.4
Polarographie, je Komponente
Gebühr: Euro 61

 

6.1.2.4.16.5
Pollenanalyse

 

6.1.2.4.16.5.1
Qualitativ
Gebühr: Euro 61

 

6.1.2.4.16.5.2
Quantitativ
Gebühr: Euro 107

 

6.1.2.4.16.6
Präparation und Auswaage stückiger Anteile
Gebühr: Euro 48

 

6.1.2.4.16.7
Probenverringerung, zum Beispiel Segmentverfahren
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.17 Q

 

6.1.2.4.17.1
Qualitative orientierende Nachweise
Gebühr: Euro 6 je Substanz

 

6.1.2.4.18 R

 

6.1.2.4.18.1
Radioaktivitätsbestimmung

 

6.1.2.4.18.1.1
Beta-Bestimmung, Abtrennung und Messung
Gebühr: Euro 281
je Nuklid

 

6.1.2.4.18.1.2
Liquid-Szintillations-Messung
Gebühr: Euro 153
je Nuklid

 

6.1.2.4.18.1.3
Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.4.18.1.4
Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung, jeweils
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.4.18.1.5
Messung mit Handdosimeter
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.18.2
Refraktionsmessung
Gebühr: Euro 24

 

6.1.2.4.18.3
Reinigung beziehungsweise Anreicherung auch mit Säulen, Kartuschen

 

6.1.2.4.18.3.1
mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr: Euro 26

 

6.1.2.4.18.3.2
mit Immunaffinitätssäulen
Gebühr: Euro 61

 

6.1.2.4.18.3.3
mit dispersiver Festphasenextraktion
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.18.4
Röntgenfluoreszenzspectroskopie
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.4.19 S

 

6.1.2.4.19.1
Säulenfiltration
Gebühr: Euro 21

 

6.1.2.4.19.2
Schmelzen
Gebühr: Euro 21

 

6.1.2.4.19.3
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

 

6.1.2.4.19.4
Schütteln, maschinell
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.19.5
Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe, Tarifstelle 6.1.2.4.1.2

 

6.1.2.4.19.6
Sedimentieren
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.19.7
Siebanalyse, je Fraktion
Gebühr: Euro 24

 

6.1.2.4.19.8
Sieben
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.19.9
Siedepunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

 

6.1.2.4.19.10
Sensorische Untersuchung

 

6.1.2.4.19.10.1
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels einfach beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 24

 

6.1.2.4.19.10.2
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels speziell beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 65

 

6.1.2.4.19.10.3
Erfassung des äußeren Zustandes beziehungsweise der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.19.11
Spektralphotometrie

 

6.1.2.4.19.11.1
Messungen im sichtbaren Bereich, UV-Bereich
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.19.11.2
Aufnahme und Auswertung eines Spektrums
Gebühr: Euro 42

 

6.1.2.4.19.11.3
Fluorimetrische Messung
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.19.12
Sublimation, Mikrosublimation
Gebühr: Euro 36

 

6.1.2.4.20 T

 

6.1.2.4.20.1
Tabakanalyse

 

6.1.2.4.20.1.1
Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung
Gebühr: Euro 61

 

6.1.2.4.20.1.2
Kondensat
Gebühr: Euro 153

 

6.1.2.4.20.1.3
Nicotin und Nebenalkaloide, ohne Kondensat
Gebühr: Euro 102

 

6.1.2.4.20.1.4
Retention
Gebühr: Euro 107

 

6.1.2.4.20.2
Temperaturmessung
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.20.3
Teststreifenverfahren

 

6.1.2.4.20.3.1
zum qualitativen Nachweis
Gebühr: Euro 4

 

6.1.2.4.20.3.2
zum halbquantitativen Nachweis
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.20.4
Thermolumineszenzdetektion, im Folgenden TLD
Gebühr: Euro 128

 

6.1.2.4.20.5
Trocknen

 

6.1.2.4.20.5.1
mit Trockenmitteln
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.20.5.2
im Trockenschrank
Gebühr: Euro 12

 

6.1.2.4.20.5.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 27

 

6.1.2.4.20.5.4
Gefriertrocknen
Gebühr: Euro 42

 

6.1.2.4.21 U

 

6.1.2.4.21.1
Umkristallisieren
Gebühr: Euro 27

 

6.1.2.4.22 V

 

6.1.2.4.22.1
Veraschung

 

6.1.2.4.22.1.1
einfache Veraschung
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.22.1.2
unter Zusatz von Reagenzien
Gebühr: Euro 24

 

6.1.2.4.22.2
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 42

 

6.1.2.4.22.3
Volumenmessung

 

6.1.2.4.22.3.1
von Flüssigkeiten, einfach
Gebühr: Euro 4

 

6.1.2.4.22.3.2
von Flüssigkeiten, mit Aufwand
Gebühr: Euro 21

 

6.1.2.4.22.3.3
von Gasen oder Festkörpern
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.22.4
Verschluckbarkeitstest mithilfe des Prüfzylinders für Kleinteile für die Überprüfung von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gemäß DIN EN 71-1: 2014+A1:2018, Ausgabe 2018-12, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist
Gebühr: Euro 20

 

6.1.2.4.23 W

 

6.1.2.4.23.1
Wägung
Gebühr: Euro 9

 

6.1.2.4.23.2
Waschen, normiert
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.4.23.3
Wasseraktivitätsbestimmung
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.24 X

 

6.1.2.4.25 Y

 

6.1.2.4.26 Z

 

6.1.2.4.26.1
Zentrifugieren

 

6.1.2.4.26.1.1
Einfach
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.4.26.1.2
mit erhöhtem Aufwand, zum Beispiel mit Ultrazentrifuge
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.4.26.1.3
Ultrazentrifugation im Dichtegradienten
Gebühr: Euro 48

 

6.1.2.4.26.2
Zerkleinern
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.4.27
Histologische Untersuchung von Lebensmitteln

 

6.1.2.4.27.1
Anfertigen von Schnitten

 

6.1.2.4.27.1.1
mit geringem Aufwand
Gebühr: Euro 20 je Probe

 

6.1.2.4.27.1.2
mit hohem Aufwand
Gebühr: Euro 100 je Probe

 

6.1.2.4.27.2
Färben der Schnitte je angewandte Färbung
Gebühr: Euro 10 je Probe

 

6.1.2.4.27.3
Qualitative und halbquantitative orientierte histologische Auswertung
Gebühr: Euro 20

 

6.1.2.4.27.4
Quantitative histometrische Auswertung
Gebühr: Euro 45

 

6.1.2.4.27.5
Erfassung der Beschaffenheit durch Bilddokumentation
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5
Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren

 

6.1.2.5.1
Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschließlich Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere nach Art, Gewicht und Alter entsprechenden Tarifstellen

 

6.1.2.5.1.1
Pferde ab einem Jahr, Zootiere ab 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 150

 

6.1.2.5.1.2
Rinder ab einem Jahr, Pferde bis ein Jahr, Zootiere von 500 bis 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 70

 

6.1.2.5.1.3
Rinder bis ein Jahr, Zuchtschweine ab 100 Kilogramm, Hunde, Pferdefeten, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo von 100 Kilogramm bis 500 Kilogramm, Ziervögel und Reptilien mit hohem wirtschaftlichem Wert
Gebühr: Euro 50

 

6.1.2.5.1.4
Kälber ab zwölf Wochen, Läufer- und Mastschweine bis 100 Kilogramm, Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: Euro 35

 

6.1.2.5.1.5
Kälber bis zwölf Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe
Gebühr
: Euro 30

 

6.1.2.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis acht Wochen, Wild als Säugetier und Säugetiere im Zoo entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3, Amphibien, Feten außer Pferde
Gebühr: Euro 25

 

6.1.2.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.1.3 fallen, Fische, Wasserprobe zu Fischen mittels chemisch-physikalischem Schnelltest
Gebühr: Euro 20

 

6.1.2.5.1.8
Bearbeitung von Proben zum Versand
Gebühr: Euro 20

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.2.5.1:
1. Bei der ausschließlich pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 Prozent der bei der jeweiligen Tierart angegebenen Gebühr berechnet.
2. Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann der bis zu dreifache Gebührensatz geltend gemacht werden.

3. Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bis 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.

 

6.1.2.5.2
Zerlegen, einschließlich pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung, weitere anatomische Untersuchungen an Tierkörperteilen, Fischen und Zuschnitten
Gebühr: Euro 26

 

6.1.2.5.3
Histologische Untersuchungen

 

6.1.2.5.3.1
Histologische Untersuchungen einer Probe oder von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und anderen Tieren zum Beispiel Ziervögel, Reptilien mit hohem wirtschaftlichem Wert
Gebühr: Euro 35

 

6.1.2.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe oder von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln, die nicht unter Tarifstelle 6.1.2.5.3.1 fallen
Gebühr: Euro 20

 

6.1.2.5.3.3
Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 10 je Verfahren

 

6.1.2.5.3.4
Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 15 je Verfahren

 

6.1.2.5.3.5
Gewebsquantifizierung, Integration
Gebühr: Euro 45

 

6.1.2.5.4
Mikroskopische Untersuchungen

 

6.1.2.5.4.1
Lichtmikroskopische Untersuchungen

 

6.1.2.5.4.1.1
Untersuchung einschließlich Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.5.4.1.2
Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung wie zum Beispiel Gram, Ziehl-Neelsen
Gebühr: Euro 9

 

6.1.2.5.4.1.4
Einfache Spermauntersuchung wie Feststellung der Massenbewegung
Gebühr: Euro 7

 

6.1.2.5.4.1.5
Aufwendige Spermauntersuchung
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.4.1.6
Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: Euro 42

 

6.1.2.5.4.1.7
Untersuchung von pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln zur quantitativen Ermittlung der Zusammensetzung beziehungsweise botanischen Herkunft
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.5.4.2
Elektronenmikroskopische Untersuchungen

 

6.1.2.5.4.2.1
Direkte Untersuchung
Gebühr: Euro 42

 

6.1.2.5.4.2.2
Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: Euro 61

 

6.1.2.5.4.2.3
Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: Euro 90

 

6.1.2.5.4.2.4
Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: Euro 123

 

6.1.2.5.4.3
Bestimmung des Zellgehaltes von Milch, halbquantitativ
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.5.4.4
Zellzählung nach Breed
Gebühr: Euro 10

 

6.1.2.5.5
Mikrobiologische Untersuchungen

 

6.1.2.5.5.1
Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr: Euro 9

 

6.1.2.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur

 

6.1.2.5.5.2.1
Gewinnung einer Reinkultur ohne Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.5.2.2
Gewinnung einer Reinkultur mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 22

 

6.1.2.5.5.3
Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: Euro 7

 

6.1.2.5.5.4
Spezielle qualitative Untersuchungen, zum Beispiel Pilze, Mykoplasmen
Gebühr: Euro 11 je Ansatz

 

6.1.2.5.5.5
Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen

 

6.1.2.5.5.5.1
Schwierige mikrobiologische Anzüchtung, zum Beispiel Paratuberkulose
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.5.5.5.2
Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung, zum Beispiel Mykobakterien, Chlamydien
Gebühr: Euro 30

 

6.1.2.5.5.6
Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 7

 

6.1.2.5.5.7
Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 25

 

6.1.2.5.5.8
Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr:
Euro 9

 

6.1.2.5.5.9
Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: Euro 21

 

6.1.2.5.5.9.1
für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: Euro 11

 

6.1.2.5.5.9.2
Keimtiterbestimmung
Gebühr: Euro 11

 

6.1.2.5.5.9.3
MPN-Methoden zur Keimzählung, zum Beispiel Dreifachansätze bei Titerbestimmungen
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.5.10
Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: Euro 20

 

6.1.2.5.5.11
Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 5

 

6.1.2.5.5.12
Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 27

 

6.1.2.5.5.12.1
je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: Euro 8

 

6.1.2.5.5.13
Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: Euro 165

 

6.1.2.5.5.14
Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren
Gebühr: Euro 18 je Probe

 

6.1.2.5.5.15
Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr: Euro 60

 

6.1.2.5.5.16
Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
Gebühr: Euro 11 je Tier

 

6.1.2.5.5.17
Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben, Tupfermethode mit Schablone

 

6.1.2.5.5.17.1
Qualitativ
Gebühr: Euro 12
je Probe

 

6.1.2.5.5.17.2
Semiquantitativ
Gebühr: Euro 21
je Probe

 

6.1.2.5.5.17.3
Quantitativ
Gebühr: Euro 30
je Probe

 

6.1.2.5.5.18
Kulturelle Untersuchung auf Paenibacillus larvae
Gebühr: Euro 29

 

6.1.2.5.6
Antigen- oder Antikörpernachweis

 

6.1.2.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung

 

6.1.2.5.6.1.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 5

 

6.1.2.5.6.1.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 2 je Probe

 

6.1.2.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung

 

6.1.2.5.6.2.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 10

 

6.1.2.5.6.2.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe

 

6.1.2.5.6.3
Mehrstufige Methoden wie zum Beispiel Hämagglutinationshemmungstest, im Folgenden HAH, Komplementbindungsmethode, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 16

 

6.1.2.5.6.3.1
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe

 

6.1.2.5.6.4
Immunfluoreszenztest
Gebühr: Euro 16

 

6.1.2.5.6.5
Hämaglutinationstest
Gebühr: Euro 7

 

6.1.2.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung

 

6.1.2.5.6.6.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 13

 

6.1.2.5.6.6.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Probe

 

6.1.2.5.6.6.3
Präzipitation mit erhöhtem Aufwand, Immunelektrophorese siehe Elektrophorese
Gebühr: Euro 35

 

6.1.2.5.6.6.4
Coggins-Test
Gebühr: Euro 26

 

6.1.2.5.6.7
Untersuchungen mit markierten Reagenzien

 

6.1.2.5.6.7.1
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination, Immunoassays

 

6.1.2.5.6.7.1.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.1.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.2
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand

 

6.1.2.5.6.7.2.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 23 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.2.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.3
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand

 

6.1.2.5.6.7.3.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 28 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.3.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.4
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand

 

6.1.2.5.6.7.4.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 38 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.4.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25 je Parameter

 

6.1.2.5.6.7.5
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits und stark erhöhtem Aufwand, erste Probe
Gebühr: Euro 48 je Einsendung und Parameter

 

6.1.2.5.6.7.6
nach Anreicherung zusätzlich
Gebühr: Euro 5 je Ansatz

 

6.1.2.5.6.8
Serumneutralisationstest, Einzelprobe

 

6.1.2.5.6.8.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 16

 

6.1.2.5.6.8.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Probe

 

6.1.2.5.6.8.3
Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: Euro 30

 

6.1.2.5.6.9
Durchflusszytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.6.9.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3

 

6.1.2.5.7
Virologische Untersuchungen

 

6.1.2.5.7.1
Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.7.2
Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.5.8
Parasitologische Untersuchungen

 

6.1.2.5.8.1
Kot von Pferd, Rind
Gebühr: Euro 12

 

6.1.2.5.8.2
Kotuntersuchung kleiner Wiederkäuer
Gebühr: Euro 12

 

6.1.2.5.8.3
Kotuntersuchung Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel
Gebühr: Euro 9

 

6.1.2.5.8.4
Kotuntersuchung Wildtier, Zootier, Ziervogel und sonstigen Heim- oder Nutztieren
Gebühr: Euro 9

 

6.1.2.5.8.5
Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.5.8.6
Bienen
Gebühr: Euro 6 je Einsendung aus einem Volk

 

6.1.2.5.8.7
Blutparasiten
Gebühr: Euro 10

 

6.1.2.5.8.8
Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: Euro 12

 

6.1.2.5.8.9
Enzymatische Nachweisverfahren bis 100 Proben
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.8.9.1
Nematodennachweis in Fischen mittels enzymatischer Verdauungsmethode
Gebühr: Euro 26

 

6.1.2.5.8.9.2
Nachweis von Trichinella Larven in Fleisch mit künstlichem Verdauungsverfahren
Gebühr: Euro 11

 

6.1.2.5.8.10
Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: Euro 31

 

6.1.2.5.9
Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen

 

6.1.2.5.9.1
Erythrozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

 

6.1.2.5.9.2
Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

 

6.1.2.5.9.3
Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: Euro 7

 

6.1.2.5.9.4
Haematokrit
Gebühr: Euro 3,50

 

6.1.2.5.9.5
Haemoglobingehalt
Gebühr: Euro 3,50

 

6.1.2.5.9.6
Blutsenkung
Gebühr: Euro 3,50

 

6.1.2.5.9.7
Blutstatus mittels Zählung, Differenzierung, Hämoglobin, Hämatokrit, Blutsenkung
Gebühr: Euro 18

 

6.1.2.5.9.8
Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften, je Bestimmung
Gebühr: Euro 5

 

6.1.2.5.9.9
Harnsediment
Gebühr: Euro 6

 

6.1.2.5.9.10
Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spezifisches Gewicht, pH-Wert
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.9.11
Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: Euro 15

 

6.1.2.5.10
Molekularbiologische Untersuchungen

 

6.1.2.5.10.1
Isolierung

 

6.1.2.5.10.1.1
Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr: Euro 26

 

6.1.2.5.10.1.2
DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, zum Beispiel Lebensmitteln mittels Präparation und Gelektrophorese
Gebühr: Euro 77

 

6.1.2.5.10.2
Polymerase-Kettenreaktion, im Folgenden PCR

 

6.1.2.5.10.2.1
Qualitative PCR

 

6.1.2.5.10.2.1.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25

 

6.1.2.5.10.2.1.2
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15 je Probe

 

6.1.2.5.10.2.1.3
Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70

 

6.1.2.5.10.2.2
Quantitative PCR

 

6.1.2.5.10.2.2.1
Quantitative PCR mit normalem Aufwand
Gebühr: Euro 70

 

6.1.2.5.10.2.2.2
Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140

 

6.1.2.5.10.2.3
Qualitative PCR aus gepoolten Proben

 

6.1.2.5.10.2.3.1
Erste Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18 je Parameter

 

6.1.2.5.10.2.3.2
Erste Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 23 je Parameter

 

6.1.2.5.10.2.3.3
Weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4 je Parameter

 

6.1.2.5.10.2.3.4
Weitere Probe, kostenintensiv, aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8 je Parameter

 

6.1.2.5.10.3
Verifizierung

 

6.1.2.5.10.3.1
Hybridisierung
Gebühr: Euro 77

 

6.1.2.5.10.3.2
Restritionsanalyse
Gebühr: Euro 77

 

6.1.2.5.10.3.3
DNA-Sequenzierung
Gebühr: Euro 102

 

6.1.2.6
Diagnostische Untersuchungen im Bioassay zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten
Gebühr: Euro 51

 

6.1.2.7
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: Euro 33

 

6.1.2.8
Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel-, heilmittelwerbe- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, soweit nicht durch die Tarifstellen 6.1.2.4 bis 6.1.2.5 erfasst
Gebühr: Euro 28 bis 550

 

6.1.2.9
Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 6.1.2.4 bis 6.1.2.7
Gebühr: Euro 28 bis 550

 

6.1.3
Verbraucherinformationsgesetz
Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VIG, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFBRVG-NRW

 

6.1.3.1
Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, soweit sie 1 000 Euro übersteigt

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.3.1:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4 und sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro gebührenfrei.

 

6.1.3.2
Erteilung von sonstigen Informationen oder Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, soweit sie 250 Euro übersteigt

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.3.2:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4 und sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei.

 

6.1.3.3
Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist

 

6.1.3.3.1
Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucke
Gebühr: nach Tarifstelle 1.1.3

 

6.1.3.3.2
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe

 

6.1.4
Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

 

Amtshandlungen nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MitÜbermitV

 

6.1.4.1
Bearbeitung einer nach § 2 Absatz 1 und 2 MitÜbermitV vorgelegten Mitteilung für den Fall, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist
Gebühr: Euro 20 bis 150

 

6.1.4.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Euro 20

 

6.1.4.3
Amtliche digitale Aufbereitung der schriftlichen Daten des Verpflichteten im Falle einer Zulassung nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

 

6.1.5
Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a LFGB

 

Amtshandlungen nach dem LFGB

 

6.1.5.1
Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- beziehungsweise Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a LFGB
Gebühr: Euro 60

 

6.1.6
Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel

 

Amtshandlungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ATP, samt Anlagen

 

6.1.6.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ATP
Gebühr: Euro 60 bis 300

 

6.2
Ausbildung, Prüfung und Berufsausübung

 

6.2.1
Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied, Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmiedin,
Staatlich anerkannter Hufschmied oder Staatlich anerkannte Hufschmiedin,
Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin
Amtshandlungen nach

a) dem Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschlG

b) der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschlV

c) der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschl-AnerkennV

 

6.2.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin nach § 4 HufBeschlG in Verbindung mit § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

6.2.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 5 HufBeschlG in Verbindung mit § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

6.2.1.3
Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Hufschmiedin oder Staatlich anerkannter Hufschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin oder Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied
Gebühr: Euro 85 bis 100

 

6.2.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG in Verbindung mit § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700

 

6.2.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Absatz 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

6.2.1.6
Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

6.2.1.7
Rücknahme beziehungsweise Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Absatz 1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300

 

6.2.1.8
Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Absatz 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

6.2.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Absatz 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

6.2.1.10
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50

 

6.2.1.11
Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300

 

6.2.1.12
Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

6.2.1.13
Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 HufBeschlV erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.2.1.14
Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 HufBeschl-AnerkennV und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

 

6.2.1.15
Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

 

6.2.1.16
Durchführung von Maßnahmen zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

6.2.1.17
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied nach § 2 HufBeschlV
Gebühr:
Euro 75

 

6.2.1.18
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr:
Euro 75

 

6.2.1.19
Wiederholung entweder der praktischen oder der mündlichen Prüfung
Gebühr: Euro 40

 

6.2.2
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen

 

Amtshandlungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden APVOLChem NRW

 

6.2.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 17 Absatz 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 110 bis 275

 

6.2.2.2
Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Absatz 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85

 

6.2.2.3
Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20

 

6.2.3
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Amtshandlungen nach der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BTÄO

 

6.2.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation nach §§ 4, 15 BTÄO
Gebühr: Euro 110 bis
400

 

6.2.3.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung sowie Verlängerung, Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis nach § 11 BTÄO
Gebühr: Euro
88 bis 500

 

6.2.3.3
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Berufserfahrung zum Erlass von Kenntnisstandprüfungen nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 80 bis 600

 

6.2.3.4
Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nach § 4 BTÄO
Gebühr: Euro 110 bis 400

 

6.2.3.5
Überprüfung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 4 Absatz 3a BTÄO
Gebühr: Euro 308

 

6.2.3.6
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84

 

6.2.3.7
Ausstellung von Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 BTÄO und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 88

 

6.3
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse sowie Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial, der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen

 

6.3.1
Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

c) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36; L 397 vom 26.11.2020, S. 30; L 214 vom 17.6.2021, S. 68; L 318 vom 9.9.2021, S. 8; L 365 vom 14.10.2021, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung

d) der Verordnung (EU) 2019/1020

e) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3; L 188 vom 15.7.2022, S. 152; L 30 vom 2.2.2023, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung

 

6.3.1.1
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

 

6.3.1.2
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

 

6.3.1.3
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

 

6.3.1.4
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.3.1.4.1
Allgemeine Personal- beziehungsweise Sachkosten

 

6.3.1.4.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

 

6.3.1.4.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 6.1.1.2 und 6.1.1.3 zu berechnen.

 

6.3.1.4.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.3.1.4.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

 

6.3.1.4.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

 

6.3.1.5
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

6.3.2
Amtshandlungen nach

a) dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFÜG

b) dem LFGB

c) der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GPV

d) dem TabakerzG

e) dem LFBRVG-NRW

f) der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMHV

 

6.3.2.1
Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG
Gebühr: Euro 60 bis 650

 

6.3.2.2
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4

 

6.3.2.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 80 bis 1 400

 

6.3.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen nach §§ 1 bis 4 GPV beziehungsweise § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW für die Untersuchung zurückgelassener Proben
Gebühr: Euro 60 bis 600

 

6.3.2.5
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland nach § 8 LFBRVG-NRW
Gebühr: Euro 20 bis 400

 

6.3.2.6
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde für den Betrieb des
grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2 TabakerzG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.3.2.7
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und der verwandten Erzeugnisse
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4

 

6.3.2.8
Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass rechtliche Anforderungen aus dem Bereich der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 LFGB, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse nicht eingehalten werden.
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.3.2.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 LMHV
Gebühr: Euro 110 bis 20 000

 

6.3.2.9.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 6.3.2.9 nach § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.3.3
Amtshandlungen nach der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMZDV

 

6.3.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Absatz 2 LMZDV
Gebühr: Euro 30 bis 300

 

6.3.4
Amtshandlungen nach der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DiätV

 

6.3.4.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach § 11 Absatz 1 DiätV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

 

6.3.5
Amtshandlungen nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Min/TafelWV

 

6.3.5.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

 

6.3.5.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nach § 3 Absatz 3 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 60 bis 300

 

6.3.5.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird nach § 5 Absatz 1 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 60 bis 600

 

6.3.6
Amtshandlungen nach der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AGeV

 

6.3.6.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Absatz 3 AGeV
Gebühr: Euro 60 bis 400

 

6.3.7
Amtshandlungen nach der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzV

 

6.3.7.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach §§ 1 bis 3 TabakerzV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.3.8
Amtshandlungen nach der Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMBestrV

 

6.3.8.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 LMBestrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

 

6.3.9
Weinrecht
Amtshandlungen nach

a) der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung

b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

c) dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinG 1994

d) der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinV 1995

e) der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinÜV 1995

 

6.3.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden nach Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/273
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.3.9.2
Erteilung einer Genehmigung eines modernen Buchführungssystems nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/274
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.3.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete nach § 26 WeinV 1995
Gebühr: Euro 60 bis 400

 

6.3.9.4
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer nach § 45 Absatz 2 WeinV 1995
Gebühr: Euro 30 bis 60

 

6.3.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 WeinÜV 1995
Gebühr: Euro 80 bis 1 400

 

6.3.9.6
Ausgabe eines Begleitpapiers nach § 19 WeinÜV 1995

 

6.3.9.6.1
Ausgabe des Begleitpapiers in Papierform
Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier

 

6.3.9.6.2
Ausgabe des Begleitpapiers in elektronischer Form
Gebühr: Euro 10 je ausgegebenes elektronisches Begleitpapier

 

6.3.10
Amtliche Kontrolle der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial sowie der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, sowie der Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 4 KCanG

 

6.3.10.1
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials

Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

 

6.3.10.2
Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials

Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

 

6.3.10.3
Personalkosten für Fahr- und Wartezeit im Zusammenhang mit einer Überprüfung nach den Tarifstellen 6.3.10.1 und 6.3.10.2

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.3:
Bei der Berechnung der Personalkosten sind Vor- und Nachbereitungszeiten nicht zu berücksichtigen.

 

6.3.10.4
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.3.10.5
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

 

6.3.10.6
Laboruntersuchungen und Prüfbericht der CVUÄ zur Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG sowie nach den in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten

 

6.3.10.6.1
Gebühr: Euro 670 je Einzelprobe

 

6.4
Lebensmittel tierischen Ursprungs

Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der jeweils geltenden Fassung

c) Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 17)

d) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.1; L 266 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

e) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 77 vom 24.3.2010, S 59; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L29 vom 5.2.2015, S. 16; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12; L 302 vom 26.8.2021, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung

f) der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32; L 209 vom 4.8.2012, S. 19; L 68 vom 13.3.2015, S. 90; L 195 vom 20.7.2016, S. 82; L 195 vom 20.7.2016 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung

g) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

h) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) in der jeweils geltenden Fassung

i) dem Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischEtikettG

j) der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMHV

k) der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMEV

l) der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMHV

m) der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMÜV

n) der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EGTSEAusnV

 

6.4.1
Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Zulassung von Betrieben und der Überwachung von Lebensmitteln

 

6.4.1.1
Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen, nach mindestens einer Kontrolle vor Ort, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

 

6.4.1.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.1.2.1
Erteilung einer

 

6.4.1.2.1.1
Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

 

6.4.1.2.1.2
vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

 

6.4.1.2.1.3
Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

 

6.4.1.2.2
Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.4.1.2.3
Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.4.1.2.4
Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.4.1.1 bis 6.4.1.2.3 fallen
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

 

6.4.1.2.5
Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.4.1.3
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.1.3.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

 

6.4.1.3.1.1
Der Verwaltungsaufwand ist nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

 

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 6.4.1.3.1.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme wird nach Tarifstelle 6.4.1.3.3 berechnet.

 

6.4.1.3.1.2
Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

 

6.4.1.3.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.4.1.3.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.4.1.3.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

 

6.4.1.3.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

 

6.4.1.4
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

6.4.1.5
Amtliche Kontrolle der Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) 2073/2005 in Bezug auf Listeria monocytogenes zur Herstellung der Zufriedenheit der Behörde
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.4.1.6
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Gebühr: Euro 40 bis 10 000

 

6.4.2
Schlachtung, Zerlegung

 

6.4.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

 

6.4.2.1.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 6.4.2.1 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel nach Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.2.3.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 6.4.2.3 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.2.4
Überprüfung der Kundigkeit einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

6.4.2.5
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch in den Zerlegebetrieben nach § 2 Absatz 1 EGTSEAusnV
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

 

6.4.2.6
Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4

 

6.4.2.7
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.2.7.1
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.2.7.1.1
Rindfleisch

 

a) ausgewachsene Rinder
Gebühr: Euro 5 pro Tier

 

b) Jungrinder
Gebühr: Euro 2 pro Tier

 

6.4.2.7.1.2
Einhuferfleisch oder Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 pro Tier

 

6.4.2.7.1.3
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

 

a) weniger als 25 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

 

b) mindestens 25 Kilogramm
Gebühr: Euro 1 pro Tier

 

6.4.2.7.1.4
Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

 

a) weniger als 12 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,15 pro Tier

 

b) mindestens 12 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,25 pro Tier

 

6.4.2.7.1.5
Geflügelfleisch

 

a) Haushuhn und Perlhuhn
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

 

b) Enten und Gänse
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

 

c) Truthühner
Gebühr: Euro 0,025 pro Tier

 

d) Zuchtkaninchen
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

 

e) Wachteln und Rebhühner
Gebühr: Euro 0,002 pro Tier

 

6.4.2.7.2
Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne Fleisch

 

6.4.2.7.2.1
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2

 

6.4.2.7.2.2
Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,5

 

6.4.2.7.2.3
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch

 

a) kleines Federwild und Haarwild
Gebühr: Euro 1,5

 

b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
Gebühr: Euro 3

 

c) Eber und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 2

 

6.4.2.7.3
Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.2.7.3.1
kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

 

6.4.2.7.3.2
kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

 

6.4.2.7.3.3
Laufvögel
Gebühr:
Euro 0,5 pro Tier

 

6.4.2.7.3.4
Landsäugetiere

 

a) Eber
Gebühr: Euro 1,5 pro Tier

 

b) Wiederkäuer
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

 

6.4.2.7.4
Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen
und danach Euro 0,5 pro Tonne

 

6.4.2.7.5
Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.2.7.5.1
Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne

 

6.4.2.7.5.2
Erster Verkauf auf dem Fischmarkt
Gebühr: Euro 0,5 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,25 pro Tonne

 

6.4.2.7.5.3
Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne

 

6.4.2.7.6
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 festgelegten Tarifen berechnet.

 

6.4.2.7.7
Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten
Auf Gebühren nach den Tarifstellen 6.4.2.7.1.1 bis 6.4.2.7.1.5 kann ein Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden durchgeführt wird.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.2

 

6.4.2.7.8
Ausstellung amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 87 und 88 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 11 bis 110

 

6.4.2.8
Amtshandlungen nach der Tier-LMÜV

 

6.4.2.8.1
Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 15 bis 50

 

6.4.2.8.2
Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 25

 

6.4.3
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten

 

6.4.3.1
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.4.2.7.1 bis 6.4.2.7.1.5

 

6.4.3.2
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2.4.2.1 bis 6.1.2.4.2.1.2

 

6.4.3.3
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

 

6.4.3.4
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375
Gebühr: Euro 1

 

6.4.3.5
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/627
Gebühr: nach der Tarifstelle 6.4.2.7.1.4

 

6.4.3.6
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/671

Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1

 

6.4.4
Verbringung

 

6.4.4.1
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 und 6.1.1.2.

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.1:
Die anfallenden Materialkosten für die Probenahme werden nach der Tarifstelle 6.4.4.1.2 berechnet.

 

6.4.4.1.1
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.4.4.1.1:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.4.4.1.2
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

 

6.4.4.1.3
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

 

6.4.4.2
Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln in Drittländer
Gebühr: Die Gebühren sind entsprechend den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 zu berechnen.

 

6.4.4.3
Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.4.3.1
Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.4.3.1.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.3.1.2
Andere Tierarten
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.3.2
Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.3.3
Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.4.3.3.1
Fischereierzeugnisse, nicht lose
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.3.3.2
Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:
a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

 

6.4.4.3.4
Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.3.5
Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.4.3.5.1
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.3.5.2
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:
a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

 

6.4.4.3.6
Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.4.4.3.6.1
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:
Gebühr:
a) Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
b) Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
c) Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.3.6.2
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:
a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

 

6.4.4.3.7
Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

 

6.4.4.3.8
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

 

6.4.4.4
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4

 

6.4.4.5
Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften

 

6.4.4.5.1
Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohrahm nach Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit der Tier-LMHV

 

6.4.4.5.1.1
Entscheidung über einen Antrag nach §18 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.4.5.1.2
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 6.4.4.5.1.1 getroffenen Entscheidung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.4.5.1.3
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Betriebe, die unter die Tarifstelle 6.4.4.5.1.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 1 000

 

6.4.4.5.1.4
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch nach Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 19 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.4.6
Amtshandlungen nach der LMEV

 

6.4.4.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken nach § 5 Absatz 1 LMEV
Gebühr:
Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

 

6.4.4.6.2
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 6.4.4.6.1. Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln.
Gebühr: Euro 30

 

6.4.4.6.3
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 7 LMEV
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.6.4
Einfuhruntersuchung bei Eiern nach § 7 LMEV
Gebühr: nach dem tatsächlichen Aufwand der Kontrollen nach der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4
Mindestgebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.4.4.6.5
Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr nach § 9 LMEV
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

 

6.4.4.6.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 LMHV
Gebühr: Euro 110 bis 20 000

 

6.4.4.6.6.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 6.4.4.6.6 nach § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.4.4.7
Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, durch die CVUÄ sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

 

6.4.4.8
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.8:
Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 6.1.2 fällig.

 

6.4.4.9
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 400

 

6.4.4.10
Amtshandlungen nach dem FischEtikettG

 

6.4.4.10.1
Regelkontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

 

6.4.4.10.2
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

 

6.4.4.10.3
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.1, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

 

6.5
Futtermittel

 

Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung

c) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3; L 188 vom 15.7.2022, S. 152; L 30 vom 2.2.2023, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung

d) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung

e) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; L 325 vom 8.12.2001, S. 35; L 43 vom 14.2.2002, S. 27; L 214 vom 26.8.2003, S. 80; L 214 vom 26.8.2003, S. 80; L 323 vom 10.12.2003, S. 14; L 283 vom 14.10.2006, S. 62; L 283 vom 14.10.2006, S. 62; L 283 vom 14.10.2006, S. 63; L 117 vom 1.5.2008, S. 47; L 329 vom 15.12.2015, S. 28; L 17 vom 21.1.2017; S. 52; L 312 vom 28.11.2017, S. 93; L 398 vom 11.11.2021, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung

f) Verordnung (EU) Nr. 56/2013 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,

g) dem LFGB

h) der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FuttMV 1981

i) der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FuttMKontrV

 

6.5.1
Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden

 

6.5.1.1
Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.5.1.1.1
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.5.1.1.2
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:
a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

 

6.5.1.1.3
Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen (Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

 

6.5.1.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

 

6.5.1.3
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

 

6.5.1.4
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

 

6.5.1.5
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

 

6.5.1.6
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.5.1.6:
Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4 zu Grunde zu legen.

 

6.5.2
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.5.2.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

 

6.5.2.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

 

6.5.2.1.2
Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

 

6.5.2.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.5.2.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.5.2.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

 

6.5.2.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

 

6.5.3
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

6.5.4
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 56/2013

 

6.5.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

 

6.5.4.3
Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 und Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

6.5.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein hergestellt werden nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

6.5.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischem Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.4.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

6.5.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

6.5.4.11
Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Verfütterung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von solchen Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermitteln an Nutztiere, wenn diese mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.5.5
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

 

6.5.5.1
Entscheidung über eine Registrierung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 sowie über deren Aussetzung oder Entzug nach Artikel 14 und Artikel 15 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3.

 

6.5.5.2
Entscheidung über eine Zulassung oder bedingte Zulassung auch über Entzug, Ruhen oder Rücknahme einer Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.5.3
Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme oder Entzug einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 6.5.5.1 bis 6.5.5.3:
Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der bei der Zulassungsabnahme im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht.

 

6.5.6
Amtshandlungen nach der FuttMV 1981

 

6.5.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.6.2
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981

 

6.5.6.2.1
bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

6.5.6.2.2

bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

6.5.6.3.
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.6.4
Entscheidung über den Antrag auf die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.6.5
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung nach § 24 FuttMV 1981
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.7
Amtshandlungen aufgrund LFGB und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

 

6.5.7.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Absatz 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

 

6.5.7.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 975

 

6.5.7.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.7.4
Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.7.5
Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulassung oder Registrierung als Futtermittelunternehmer
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.5.8
Amtshandlungen nach der FuttMKontrV

 

6.5.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Absatz 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

 

6.5.8.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum nach § 2 Absatz 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.5.8.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist nach § 2 Absatz 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.5.8.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Absatz 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.5.8.5
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Absatz 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.6
Tierschutz
Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26; L 137 vom 24.5.2017, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6; L 137 vom 24.5.2017; S. 40) in der jeweils geltenden Fassung
c) der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom 22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung

d) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

e) des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206; 1313) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchG

f) der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchlV

g) der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchHuV

h) der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchNutztV

i) der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchVersV

j) der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FerkBetSachkV

 

6.6.1
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

 

6.6.1.1
Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1 Buchstaben a und c Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500

 

6.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

6.6.1.4
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26

 

6.6.1.5
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250

 

6.6.1.6
Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26

 

6.6.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Absatz 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.6.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Absatz 1 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.6.1.9
Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den in den Tarifstellen 6.6.1.2, 6.6.1.3, 6.6.1.7 und 6.6.1.8
dargestellten Zulassungen
Gebühr: Euro 13

 

6.6.1.10
Einfuhr- oder Durchführungsuntersuchung

 

6.6.1.10.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

6.6.1.10.2
Andere Tierarten
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2:
Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach der Tarifstelle 6.6.1.10 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen, einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung, aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BmTierSSchV, und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt nach der Tarifstelle 6.7.1.1, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

 

6.6.1.11
Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

 

6.6.2
Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen

 

6.6.2.1
Genehmigung von Programmen für die unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Prüfungen zu genehmigen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.2.2
Übertragung von Abschlussprüfungen und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder eine gesonderte Organisation; Veröffentlichung einer Liste im Internet der anerkannten Gremien und Organisationen nach Artikel 21 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 150 bis 1 250

 

6.6.2.3
Vorübergehender oder vollständiger Entzug der Befugnisse für Schulungen, Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen bei den Gremien oder Organisationen, denen sie übertragen wurden
Gebühr: Euro 150 bis 500

 

6.6.2.4
Änderung von Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung im Falle eines Verstoßes im Benehmen mit den Gremien und Organisationen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

 

6.6.3
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung über amtliche Kontrollen

 

6.6.3.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.6.3.1.1
Allgemeine Personalkosten

 

6.6.3.1.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

 

6.6.3.1.1.2
Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

 

6.6.3.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 6.6.3.1.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.6.3.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

 

6.6.3.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme der CVUÄ entstehen: Die Gebühren sind nach den unter den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

 

6.6.3.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

6.6.4
Amtshandlungen aufgrund des TierSchG

 

6.6.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Töten von Tieren, die nicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 TierSchG gezüchtet worden sind nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das
Schlachten ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.4.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 5
TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.4.4
Entscheidung über Erlaubnisse, von § 6 Absatz 1 Satz 1 TierSchG abweichen zu dürfen

 

6.6.4.4.1
zum Kürzen der Schnabelspitze bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500
je Bestand

 

6.6.4.4.2
zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500
je Bestand

 

6.6.4.5
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
nach § 6 Absatz 1a Satz 2 TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

6.6.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 TierSchG
Gebühr: Euro 75 bis 10 000

 

6.6.4.7
Prüfung einer Anzeige über ein Tierversuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 und Absatz 3 TierSchG
Gebühr: Euro 85 bis 2 200

 

6.6.4.8
Prüfung einer Anzeige eines Verantwortlichen nach § 16 Absatz 4a TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

6.6.4.9
Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9:
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Sachkunde, das heißt der Kenntnisse und Fähigkeiten, sind Auslagen.

 

6.6.4.9.1
Entscheidung über einen Änderungsantrag sowie die Bearbeitung von Ergänzungen zu einer nach Tarifstelle 6.6.4.9 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis
Gebühr: Euro 30 bis 200

 

6.6.4.9.2
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1
TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.4.9.3
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.6.4.10
Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

6.6.4.11
Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit bei Nichtvorliegen der Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 Satz 6 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.4.12
Überprüfung von erlaubnispflichtigen Tierhaltungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1
TierSchG
Gebühr: Euro 20 bis 1 000

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.4.12:
Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen Antrag auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 6.6.4.12 nicht erhoben.

 

6.6.4.13
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur
Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.4.14
Anordnungen nach § 16a TierSchG

 

6.6.4.14.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 16a Absatz 1 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.4.14.2
Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 letzter Halbsatz TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

6.6.4.14.3
Untersagung der Durchführung oder der Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.4.14.4
Anordnungen nach § 16a Absatz 3 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.5
Amtshandlungen nach der TierSchlV

 

Hinweis:
Soweit dabei Amtshandlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

6.6.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 2 TierSchlV und nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 30 bis 50

 

6.6.5.2
Durchführung und Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV
Gebühr: Euro 75 bis 250

 

6.6.5.3
Entscheidung über den Entzug des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 TierSchlV
Gebühr: Euro 30 bis 50

 

6.6.5.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV

 

6.6.5.4.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 1 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1 TierSchlV auch in Verbindung mit Anlage 1
der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

6.6.5.4.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 TierSchlV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

 

6.6.5.4.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 2 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 6 Satz 1 TierSchlV in Verbindung mit Anlage 2
der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

6.6.5.4.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 3 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1 TierSchlV auch in Verbindung mit Anlage 1
der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

6.6.6
Amtshandlung nach der TierSchHuV

 

6.6.6.1
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter tätigen Betreuungsperson nach § 3 TierSchHuV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.6.6.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 TierSchHuVO
Gebühr: Euro 25 bis 200

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.6.2:
Soweit die vorübergehende Haltung von Hunden in Tierheimen erfolgt, sind keine Gebühren zu erheben.

 

6.6.7
Amtshandlungen nach der TierSchNutztV

 

6.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26

 

6.6.7.2
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 75 bis 250

 

6.6.7.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26

 

6.6.8
Amtshandlungen nach der TierSchVersV

 

6.6.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 1 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

 

6.6.8.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 1 nach § 2 Absatz 3 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 250

 

6.6.8.3
Tierschutzbeauftragte nach § 5 TierSchVersV

 

6.6.8.3.1
Registrierung und Prüfung einer Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

 

6.6.8.3.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 125 bis 1 000

 

6.6.8.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von § 5 Absatz 3 Satz 1 nach § 5 Absatz 3 Satz 4 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

 

6.6.8.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz 5 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 100

 

6.6.8.5
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 18 Absatz 1 Nummer 1 TierSchVersV über das erneute Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßlern nach § 18 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

 

6.6.8.6
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von anderen als gezüchteten Wirbeltieren und Kopffüßlern nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

 

6.6.8.7
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 20 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von wildlebenden Tieren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

 

6.6.8.8
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 21 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von herrenlosen oder verwilderten Haustieren nach § 21 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 50 bis 150

 

6.6.8.9
Verwendung von Primaten nach § 23 TierSchVersV

 

6.6.8.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3 TierSchVersV
Gebühr: Euro 50 bis 150

 

6.6.8.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Absatz 5 TierSchVersV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.8.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.6.8.11
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 TierSchVersV über die Durchführung besonders belastender Tierversuche nach § 25 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

 

6.6.8.12
Widerruf einer der in den Tarifstellen 6.6.8.9.1, 6.6.8.9.2 oder 6.6.8.11 dargestellten Genehmigung
nach § 26 Absatz 1 TierSchVersV in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

 

6.6.8.13
Prüfung und Bearbeitung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34 TierSchVersV

 

6.6.8.13.1
Prüfung und Bearbeitung angezeigter Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 1 TierSchVersV ohne Beteiligung der Kommission nach § 15 TierschG
Gebühr: Euro 30 bis 600

 

6.6.8.13.2
Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 TierSchVersV für Leiter oder Stellvertreter
Gebühr:Euro 40 bis 160

 

6.6.8.13.3
Prüfung und Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 3 TierSchVersV mit Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG
Gebühr: Euro 220 bis 5 000

 

6.6.8.13.4
Rückblickende Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben nach § 35 TierSchVersV
Gebühr: Euro 450 bis 8 800

 

6.6.8.14
Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für angezeigte Versuchsvorhaben nach § 37 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 30 bis 1 200

 

6.6.9
Amtshandlungen nach der FerkBetSachkV

 

6.6.9.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 2 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.9.2
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines Sachkundenachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 6 Absatz 3 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.9.3
Entscheidung über den Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 4 oder 5 Satz 4 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.9.4
Entscheidung über die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.6.9.5
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 6, Absatz 3 Satz 2 und 4 FerkBetSachkV
Gebühr: Euro 75 bis 250

 

6.6.10
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes und der Tiergesundheit
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7
Tiergesundheit, Verbringung, Import und Export
Amtshandlungen nach

a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

c) Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung

d) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

e) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45; L 382 vom 28.102021, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung

f) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der jeweils geltenden Fassung

g) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

h) dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierGesG

i) dem Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MilchMargG

j) der BmTierSSchV in der jeweils geltenden Fassung

k) der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ViehVerkV

l) der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BHV1V

m) der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischSeuchV 2008

n) der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSeuchErV

o) der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchHaltHygV

p) der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BVDVV

 

6.7.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union

 

6.7.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art

 

6.7.1.1.1
Für Rinder, Pferde und andere Großtiere

 

6.7.1.1.1.1
Rind
Gebühr: Euro 3,50 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

 

6.7.1.1.1.2
Pferd oder anderes Großtier
Gebühr: Euro 15 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

 

6.7.1.1.2
Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
Gebühr: Euro 2 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

 

6.7.1.1.3
Ferkel
Gebühr: Euro 1 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

 

6.7.1.1.4
Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, ausgenommen Wanderschafherden
Gebühr: Euro 1 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

 

6.7.1.1.5
Truthühner, Gänse, Enten, Hühner und vergleichbares Geflügel

 

6.7.1.1.5.1
Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel
Gebühr: Euro 0,06 je Tier

 

6.7.1.1.5.2
Hühner und vergleichbares Geflügel
Gebühr: Euro 0,01 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

 

6.7.1.1.6
Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
Gebühr: Euro 0,06 je Tier
Mindestgebühr: Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
Mindestgebühr: Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
Höchstgebühr: Euro 100

 

6.7.1.1.7
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 0,06 je Tier
Mindestgebühr: Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
Mindestgebühr: Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
Höchstgebühr: Euro 100

 

6.7.1.1.8
Wanderschafherden ohne Untersuchung auf Brucellose
Gebühr: Euro 0,11 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 100

 

6.7.1.1.9
Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr einschließlich deren Untersuchung
Gebühr: Euro mindestens 35 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro 10

 

6.7.1.1.10
für nicht unter die Tarifstellen 6.7.1.1.1 bis 6.7.1.1.9 fallende Tiere
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.1.1.11
Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES, Rubriken I.1. bis I.31., für den Antragsteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

 

6.7.1.1.12
Kontrolle von TRACES-Meldungen über eingehende Lieferungen, wie Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren oder Waren am Bestimmungsort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.1.1.13
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.1.13:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.1.1:
Werden Untersuchungen nach dieser Tarifstelle, ausgenommen Untersuchungen für Wanderschafherden, ohne Untersuchung auf Brucellose, anlässlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anlässlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

 

6.7.1.2
Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts, auch als Voraussetzung zum Transport von Tieren innerhalb von tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten oder aus ihnen heraus für

 

6.7.1.2.1
Einhufer
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

6.7.1.2.2
Klauentiere
Gebühr: Euro 50 bis 700

 

6.7.1.2.3
Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 30 bis 200

 

6.7.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 30 bis 200

 

6.7.1.2.5
Bienen
Gebühr: Euro 20 bis 200 je Bestand

 

6.7.1.2.6
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 30 bis 200

 

6.7.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel für die Beschickung von Ausstellungen
Gebühr: Euro 5 bis 70
je Tier

 

6.7.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen

 

6.7.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 25

 

6.7.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

 

6.7.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

 

6.7.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8

 

6.7.1.3.5
allergische Untersuchung
Gebühr: Euro 3 bis 8

 

6.7.1.3.6
Impfung ohne Impfstoffkosten
Gebühr: Euro 3 bis 8

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.3.6:
Die Kosten für die Beschaffung des Impfstoffes sind Auslagen.

 

6.7.1.3.7
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
Gebühr: Euro 11 bis 28 je Hund

 

6.7.1.3.8
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
Gebühr: Euro 28 bis 55 je Pferd

 

6.7.1.4
Abnahme beziehungsweise Überwachung eines Quarantänestalles zum Beispiel beim Export in Drittländer oder zur Anerkennung eines BHV1-Status
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.1.5
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrere Tiere mittels Sammelbescheinigung, eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, höchstens Euro 200

 

6.7.1.6
Entscheidung über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für das Verbringen von Tieren aus tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.1.7
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung

 

6.7.1.7.1
eines Viehmarktes

 

6.7.1.7.1.1
Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 25 bis 75

 

6.7.1.7.1.2
für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

 

6.7.1.7.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau

 

6.7.1.7.2.1
Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

6.7.1.7.2.2
für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

 

6.7.1.7.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.7.1.7.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

6.7.1.7.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.7.1.7.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150

 

6.7.1.7.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

6.7.1.7.8
einer Tierhandlung oder Tierzucht
Gebühr: Euro 10 bis 5 000

 

6.7.1.8
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung

 

6.7.1.8.1
Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 25 bis 75

 

6.7.1.8.2
für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

 

6.7.1.9
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
Gebühr: Euro 15 bis 300 je Sendung

 

6.7.1.10
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung am Flughafen Köln, einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr, Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen

 

6.7.1.10.1
Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 6.4.4.3 bis 6.4.4.3.8

 

6.7.1.10.2
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165

 

6.7.1.11
sonstige Untersuchungen

 

6.7.1.11.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung
Gebühr: nach Tarifstelle 6.7.1.12

 

6.7.1.11.2
Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

 

6.7.1.11.3
Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im Rahmen der Tollwutbekämpfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.1.12
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierGesG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind

 

6.7.1.12.1
für Großtiere
Gebühr: Euro 17
je Tier
Mindestgebühr: Euro 40

 

6.7.1.12.2
für Geflügel und Ziervögel
Gebühr: Euro 3
je Tier
Mindestgebühr: Euro 11

 

6.7.1.12.3
im Übrigen
Gebühr: Euro 6
je Tier
Mindestgebühr: Euro 17

 

6.7.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen auf der Grundlage von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 im Bereich der Überwachung von Milch und Milcherzeugnissen

 

6.7.2.1
Untersuchung eines Tierbestandes wie Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel zur Milcherzeugung:
klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: Euro 2 bis 11
je Tier
Mindestgebühr: Euro 11

 

6.7.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse

 

6.7.2.2.1
Sendungen bis zu 5 000 Liter pro Kilogramm
Gebühr: Euro 11 bis 550

 

6.7.2.2.2
Sendungen über 5 000 Liter pro Kilogramm
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

 

6.7.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen
Unternehmens nach § 4 MilchMargG
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4:
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6.7.4 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.

 

6.7.4
Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht Tarifstellenbereich 6.7.1

 

6.7.4.1
Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen, Rohstoffen, Abfällen und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

 

6.7.4.1.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere

 

6.7.4.1.1.1
bis zu 100 Tieren
Gebühr: Euro 0,84 je Tier

 

6.7.4.1.1.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,56 je Tier

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.1:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 230

 

6.7.4.1.2
Schweine, Wildschweine und Kälber

 

6.7.4.1.2.1
bis zu 100 Tieren
Gebühr: Euro 0,56 je Tier

 

6.7.4.1.2.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,281 je Tier

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.2:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 205

 

6.7.4.1.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung

 

6.7.4.1.3.1
bis zu 200 Tieren
Gebühr: Euro 0,112 je Tier

 

6.7.4.1.3.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,056 je Tier

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.3:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 141

 

6.7.4.1.4
Affen, Halbaffen
Gebühr: Euro 0,112 je Tier
Mindestgebühr: Euro 11
Höchstgebühr: Euro 115

 

6.7.4.1.5
Hunde und Katzen
Gebühr: Euro 0,56 je Tier
Mindestgebühr: Euro 5
Höchstgebühr: Euro 115

 

6.7.4.1.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken

 

6.7.4.1.6.1
bis zu 1 000 Tieren
Gebühr: Euro 0,03 je Tier

 

6.7.4.1.6.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Tier

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.6:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 205

 

6.7.4.1.7
Eintagsküken

 

6.7.4.1.7.1
bis zu 1 000 Tieren
Gebühr: Euro 0,03 je Tier

 

6.7.4.1.7.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.7:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

 

6.7.4.1.8
Reisebrieftauben zum Auflassen

 

6.7.4.1.8.1
bis zu 30 000 Tieren
Gebühr: Euro 11

 

6.7.4.1.8.2
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren
Gebühr: Euro 26

 

6.7.4.1.8.3
über 100 000 Tiere
Gebühr: Euro 90

 

6.7.4.1.9
Papageien und Großsittiche
Gebühr: Euro 0,169 je Tier
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

 

6.7.4.1.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
Gebühr: Euro 0,112 je Tier
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

 

6.7.4.1.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 0,225 je Tier
Mindestgebühr: Euro 38
Höchstgebühr: Euro 64

 

6.7.4.1.12
Bienen
Gebühr: Euro 26

 

6.7.4.1.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
Gebühr: Euro 0,01 je Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

 

Hinweis zu den Tarifstellen 6.7.4.1.14 und 6.7.4.1.15 bis 6.7.4.1.15.3:
Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 6.7.4.1.13.

 

6.7.4.1.14
Hauskaninchen geschlachtet

 

6.7.4.1.14.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,03 je Stück

 

6.7.4.1.14.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.14:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

 

6.7.4.1.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel

 

6.7.4.1.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen

 

6.7.4.1.15.1.2
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,03 je Stück

 

6.7.4.1.15.1.3
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.15.1:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

 

6.7.4.1.15.2
erlegte Fasanen und Enten

 

6.7.4.1.15.2.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

 

6.7.4.1.15.2.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,01 je Stück

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.15.2:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 26

 

6.7.4.1.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel
Gebühr: Euro 0,01 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

 

6.7.4.1.16
Häute und Felle von Großtieren
Gebühr: Euro 0,056 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 115

 

6.7.4.1.17
Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
Gebühr: Euro 0,03 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

 

6.7.4.1.18
Därme
Gebühr: Euro 0,01 je Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 141

 

6.7.4.1.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
Gebühr: Euro 0,01 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 38

 

6.7.4.1.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,03 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

 

6.7.4.1.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
Gebühr: Euro 0,01 je 1 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

 

6.7.4.1.22
unbearbeitete Federn und Federteile
Gebühr: Euro 0,01 je 1 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

 

6.7.4.1.23
Futtermittel tierischer Herkunft
Gebühr: Euro 0,01 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

 

6.7.4.1.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
Gebühr: Euro 0,01 je 50 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

 

6.7.4.1.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275

 

6.7.4.1.26
Tiersperma
Gebühr: Euro 0,281 je Portion
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

 

6.7.4.1.27
Embryonen von Klauentieren
Gebühr: Euro 0,281 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

 

6.7.4.1.28
Bruteier
Gebühr: Euro 0,281 je 100 Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

 

6.7.4.1.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88

 

6.7.4.1.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge sowie die Erstellung von Ersatzbescheinigungen im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 6.7.4.1 bis 6.7.4.1.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230

 

6.7.4.2
Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen beziehungsweise Bestätigungen nach dem TierGesG im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, der BmTierSSchV, der ViehVerkV, der BHV1V, der FischSeuchV, der SchHaltHygV, der BVDVV und der TierSeuchErV

 

6.7.4.2.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind nach § 24 Absatz 3 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1 500

 

6.7.4.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung

 

6.7.4.2.3.1
Einzelbescheinigung
Gebühr: Euro 3 bis 6 je Tier

 

6.7.4.2.3.2
Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17

 

6.7.4.2.4
Amtshandlungen nach der BmTierSSchV

 

6.7.4.2.4.1
Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

 

6.7.4.2.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8 Absatz 2 und 3 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

 

6.7.4.2.4.3
Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Absatz 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20

 

6.7.4.2.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren nach § 10a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

 

6.7.4.2.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 13a Absatz 2, § 34a Absatz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

 

6.7.4.2.4.7
Entscheidung über die Zulassung sowie die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von Betrieben nach Artikel 94, 95, 97 und 100 der Verordnung (EU) 2016/429
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.4.8
Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

 

6.7.4.2.4.9
Anordnung beziehungsweise Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

 

6.7.4.2.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22 Absatz 3 und 4 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.4.11
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.4.12
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

 

6.7.4.2.4.13
Entscheidungen über

a) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BmTierSSchV

b) das Anordnen einer Maßnahme nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BmTierSSchV

c) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Absatz 1a BmTierSSchV

Gebühr: Euro 20 bis 200

 

6.7.4.2.4.14
Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

 

6.7.4.2.5
Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr von wirbellosen Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 48 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung der Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.7
Amtshandlungen nach der ViehVerkV

 

6.7.4.2.7.1
Genehmigungen

 

6.7.4.2.7.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

6.7.4.2.7.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung
nach § 7, § 10, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 3 und 6, § 33 Absatz 2, § 34 Absatz 4 und 6, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 7, § 43 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 ViehVerkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.7.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 41 Absatz 1, Artikel 46, 59 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.7.2
Zulassung und Registrierung

 

6.7.4.2.7.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 6.6.1.2 oder 6.6.1.3 anzuwenden sind oder nach § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 6.7.4.2.4.7 oder nach den Tarifstellen 6.4.1.2.1 bis 6.4.1.2.5 vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3 000

 

6.7.4.2.7.2.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

 

6.7.4.2.7.2.3
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500

 

6.7.4.2.7.2.4
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.4:
Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.

 

6.7.4.2.7.3
Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

 

6.7.4.2.7.4
Erteilung von Equidenpässen nach § 44a ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45

 

6.7.4.2.8
Amtshandlungen nach der BHV1V

 

6.7.4.2.8.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 3 BHV1V
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

6.7.4.2.8.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2a Absatz 1 BHV1V
Gebühr: Euro 10 bis 100

 

6.7.4.2.8.3
Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Absatz 1 der BHV1V und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 5 der BHV1V
Gebühr:
Euro 5 bis 100 je Bescheinigung

 

6.7.4.2.8.4
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 6, 8 und 10 BHV1V
Gebühr: Euro 20 bis 60

 

6.7.4.2.8.5
Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, im Folgenden HI-Tier, zur Überprüfung des BHV1-Status und wegen der BVD-Verpflichtungen
Gebühr: Euro 2 je Tier
Mindestgebühr: Euro 15

 

6.7.4.2.9
Amtshandlungen nach der FischSeuchV 2008

 

6.7.4.2.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

6.7.4.2.9.2
Anordnung des Ruhens sowie Widerruf der Genehmigung nach § 4 Absatz 4 FischSeuchV 2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.9.3
Aufhebung der Ruhendstellung sowie Wiederzulassung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 4 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

6.7.4.2.9.4
Entgegennahme der Anzeige und Registrierung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 25 bis 500

 

6.7.4.2.9.5
Durchführung im Rahmen von Eigenkontrollen beauftragter Untersuchungen nach § 7 Absatz 1 und Absatz 4 FischSeuchV 2008

 

6.7.4.2.9.5.1
Untersuchungen vor Ort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.9.5.2
Laboruntersuchungen
Gebühr: Abrechnung nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

 

6.7.4.2.9.5.3
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.9.5.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.7.4.2.9.6
Beratung in den Aquakulturbetrieben nach § 7 Absatz 4 FischSeuchV

 

6.7.4.2.9.6.1
Untersuchungen vor Ort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.9.6.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.9.6.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.7.4.2.9.7
Durchführung der behördlichen Überwachung nach § 16 FischSeuchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.10
Amtshandlungen nach der SchHaltHygV

 

6.7.4.2.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 Absatz 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

6.7.4.2.10.2
Widerruf einer in der Tarifstelle 6.7.4.2.10.1 dargestellten Genehmigung oder Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

6.7.4.2.10.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nummer 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

6.7.4.2.11
Amtshandlungen nach der TierSeuchErV

 

6.7.4.2.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der TierSeuchErV
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.2.11.2
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 6 TierSeuchErV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.7.4.3
Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tiergesundheitsrechts ohne amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen
Gebühr: Euro 5 bis 100

 

6.8
Tierarzneimittel, Impfstoffe

 

Amtshandlungen nach

a) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinien 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung

b) dem TierGesG in der jeweils geltenden Fassung

c) dem Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TAMG

d) dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMG

e) der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierImpfStV 2006

f) der MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MKSeuchV 2005

g) der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TÄHAV

h) der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMVV

i) der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMBinHV

j) der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMWHV

 

Hinweis:
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6.8.1.1 und der Tarifstelle 6.8.2 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.

 

6.8.1
Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit dem TierGesG, der TierImpfStV 2006 und der MKSeuchV 2005

 

6.8.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.2
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.3
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.4
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
Gebühr: Euro 28 bis 110
je Überwachung oder Überprüfung

 

6.8.1.5
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 6 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.6
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.7
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 19 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.8
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 und 5 TierGesG und § 7 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.9
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG
Gebühr: Euro 38 bis 175

 

6.8.1.9.1
Entscheidung über Verlängerung und beziehungsweise oder Chargenerweiterung die erteilten Genehmigungen nach § 11 Absatz 6 Nummer 2 TierGesG betreffend
Gebühr: Euro 40

 

6.8.1.10
Entscheidung über Anträge auf Änderung der Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG
Gebühr: Euro 25 bis 100

 

6.8.1.11
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 44 Absatz 6 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.1.12
Entscheidung über einen Antrag auf Arbeiten mit MKS-Viren nach § 33a MKSeuchV 2005
Gebühr:
Euro 55 bis 2 000

 

6.8.2
Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit dem TAMG und dem AMG

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.8.2:
Bezüglich der Tierimpfstoffe, siehe Tarifstellenbereich 6.7.4 „Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 6.7.1“ und Tarifstellenbereich 6.8.1.

 

6.8.2.1
Probenahme von Arzneimitteln, veterinärmedizinischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen Ausgangsstoffe unabhängig von Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe nach Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 73 TAMG
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1:
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle), im Folgenden LZG NRW, gelten neben den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9 die Tarifstellen 12.1.5.1.13.1 bis 12.1.5.1.13.1.44.

 

6.8.2.2
Entgegennahme der Benennung der für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierten Person nach Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 34 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis

 

6.8.2.3.1
nach Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.3.2
nach § 28 Absatz 1 TAMG in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 1 und 90 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.4
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.5
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.6
Entgegennahme der Registrierung sowie Änderungen von Angaben im Registrierungsformblatt von in der Europäischen Union niedergelassenen Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.7
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.8
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.9
Entscheidung über die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 18 und 29 Absatz 2 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.10
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.11
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

 

6.8.2.12
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.13
Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

 

6.8.2.14
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke
nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der TÄHAV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 BtMVV, § 5 Satz 1 BtMBinHV und den einschlägigen Vorschriften der AMWHV sowie § 40 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.15
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 und § 29 Absatz 3 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.16
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis

 

6.8.2.16.1
nach Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.16.2
nach § 28 Absatz 2 TAMG in Verbindung mit Artikel 133 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.17
Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter, beispielsweise auf Antrag eines Zulassungsinhabers, an die zuständige Bundesoberbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels nach § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6 TAMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

6.8.2.18
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises nach § 45 Absatz 2 Nummer 2 TAMG
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

6.8.2.19
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 8 TAMG
Gebühr: Euro 30 bis 100

 

6.8.2.20
Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an die Tierhalterin oder den Tierhalter nach § 57 Absatz 1 und 7 TAMG
Gebühr: Euro 4 bis 10

 

6.8.2.21
Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen nach § 58 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TAMG sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.22
Anordnungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.23
Anordnungen nach § 58 Absatz 4 TAMG und deren Aufhebung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.24
Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 55 oder § 56 TAMG, gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes gemäß § 58 Absatz 3 TAMG oder gegen Anordnungen gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.8.2.25
Entscheidung über die Bestellung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger nach § 73 Absatz 4 TAMG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

 

6.8.2.26
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 79 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9
Tierische Nebenprodukte

 

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach

a) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

b) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31; L 137 vom 24.5.2017, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung

c) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 175 vom 4.7.2015, S. 128; L 214 vom 13.8.2015, S. 29; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 303 vom 25.11.2019, S. 45; L 151 vom 2.6.2022, S. 75) in der jeweils geltenden Fassung

d) dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierNebG

e) der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierNebV

 

6.9.1
Zulassungen

 

6.9.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung für Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.1.3
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.9.1.1 oder 6.9.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.1.4
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.9.1.1 oder 6.9.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.1.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden nach § 4 Absatz 2 TierNebG

 

6.9.1.5.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.1.5.2
Ablehnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.2
Registrierungen

 

6.9.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 50 bis 400

 

6.9.3
Kontrollen und Überwachung

 

6.9.3.1
Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen 6.9.1.1 bis 6.9.2.1 fallen
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

 

6.9.3.2
Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen , Tierfetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

 

6.9.3.3
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

 

6.9.3.3.1
Allgemeine Personalkosten

 

6.9.3.3.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

 

6.9.3.3.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 6.1.1.2 zu berechnen.

 

6.9.3.3.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

Hinweis zur Tarifstelle 6.9.3.3.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

 

6.9.3.3.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

 

6.9.3.3.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

 

6.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16, auch in Verbindung mit den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.6
Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

 

6.9.6.1
für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.6.2
für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr
: Euro 75 bis 500

 

6.9.8
Entscheidung über

 

6.9.8.1
einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 6.9.4 bis 6.9.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.8.2
den Widerruf einer nach den Tarifstellen 6.9.4 bis 6.9.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.9
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

 

6.9.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke (Artikel 11 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011) sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken (Artikel 12 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung von Informationspflichten nach Artikel 20 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung nach Artikel 22 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000

 

6.9.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

6.9.9.6
Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.9.9.7
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 6.9.9.1 bis 6.9.9.6 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300

 

6.10
Hund

 

6.10.1
Amtshandlungen nach

a) dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHundG NRW

b) dem Ordnungsbehördengesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. 1980 S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG NRW

c) dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW

 

6.10.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW

 

6.10.1.1.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 100

 

6.10.1.1.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

 

6.10.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, nach Aktenlage

 

6.10.1.2.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 70

 

6.10.1.2.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

 

6.10.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30

 

6.10.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 60

 

6.10.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- beziehungsweise Maulkorbpflicht nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

 

6.10.1.6
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Absatz 2 LHundG NRW

 

6.10.1.6.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 80

 

6.10.1.6.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 40

 

6.10.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW

 

6.10.1.7.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

6.10.1.7.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.10.1.7.1

 

6.10.1.8
Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

6.10.1.9
Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden nach § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 100

 

6.10.1.10
Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

 

6.10.1.11
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

 

6.10.1.12
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

 

6.10.1.13
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes, Sicherstellung und Verwahrung gemäß §§ 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit §§ 24 Nummer 12 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 300

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.10.2 bis 6.10.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

6.10.2
Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO LHundG NRW

 

6.10.2.1
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.10.2.2
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.10.2.3
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Absatz 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

 

6.10.2.4
Durchführung von Prüfungen nach der DVO LHundG NRW

 

6.10.2.4.1
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Sachkunde nach § 2 Absatz 2 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

 

6.10.2.4.2
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 300 je Prüfungsteilnehmer

 

6.10.2.4.3
Gemeinsame Abnahme der Anerkennungsprüfungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 350 je Prüfungsteilnehmer

 

6.10.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 6.10.2.1 bis 6.10.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3