Anlage zu § 1 VerwVO VwVG NRW
Verzeichnis der Vollstreckungsgläubigerinnen
und Vollstreckungsgläubiger und
Angelegenheiten
1.
Das Land wegen der ihm zustehenden Geldforderungen, soweit sie durch die
Landeshauptkasse, die Landeskassen bei
den Bezirksregierungen, die Amtskasse der Präsidentin des Landtags, die
Hochschulkassen oder die Hauptkasse der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen beigetrieben werden;
2.
die Länder wegen der ihnen zustehenden Geldforderungen (mit Ausnahme von
Steuerforderungen und Geldforderungen der Justizverwaltung), soweit sie von den
Landeskassen bei den Bezirksregierungen beigetrieben werden;
3.
die der Aufsicht des Landes unterstehenden Wasser- und Bodenverbände wegen auf
Gesetz oder Satzung beruhender Forderungen;
4.
der Landesverband Lippe wegen der ihm zustehenden Forderungen, soweit sie durch
die Landeskasse Detmold beigetrieben werden;
5.
die Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes i. d. F.
der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz
zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), wegen Forderungen, die durch Festsetzungen und
Entscheidungen der Spruchstellen für Flurbereinigung, des Landesamtes für Agrarordnung
Nordrhein-Westfalen und der Ämter für Agrarordnung entstanden sind, sowie wegen
Beitrags-, Ausgleichs-, Kosten- und Vorschussforderungen;
6.
die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum, das Klinikum Aachen der
Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen), das Klinikum Bonn
der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn), das Klinikum Düsseldorf der
Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) , das Klinikum Essen
der Universität Duisburg - Essen (Universitätsklinikum Essen), das Klinikum
Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) und das Klinikum Münster
der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster), wegen der ihnen
zustehenden Geldforderungen;
7.
das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wegen der ihm
zustehenden Geldforderungen;
8.
die Deutsche Post Immobilienservice GmbH im Rahmen der Beleihungsvereinbarung
vom 10. Mai / 13. Mai 2005 über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlungen
nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2.
AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Ausgleichszahlung durch
die Landeskassen bei den Bezirksregierungen beigetrieben wird;
9.
das Landesvermessungsamt NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;
10.
das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW wegen der ihm zustehenden
Geldforderungen;
11.
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;
12.
der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;
13.
der Landesbetrieb Straßenbau NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen.