Anlage zu § 1 VerwVO VwVG NRW

 

Verzeichnis der Vollstreckungsgläubigerinnen
und Vollstreckungsgläubiger und Angelegenheiten

 

1.
Das Land wegen der ihm zustehenden Geldforderungen, soweit sie durch die Landeshauptkasse, die Landeskassen bei den Bezirksregierungen, die Amtskasse der Präsidentin des Landtags, die Hochschulkassen oder die Hauptkasse der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beigetrieben werden;

 

2.
die Länder wegen der ihnen zustehenden Geldforderungen (mit Ausnahme von Steuerforderungen und Geldforderungen der Justizverwaltung), soweit sie von den Landeskassen bei den Bezirksregierungen beigetrieben werden;

 

3.
die der Aufsicht des Landes unterstehenden Wasser- und Bodenverbände wegen auf Gesetz oder Satzung beruhender Forderungen;

 

4.
der Landesverband Lippe wegen der ihm zustehenden Forderungen, soweit sie durch die Landeskasse Detmold beigetrieben werden;

 

5.
die Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), wegen Forderungen, die durch Festsetzungen und Entscheidungen der Spruchstellen für Flurbereinigung, des Landesamtes für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen und der Ämter für Agrarordnung entstanden sind, sowie wegen Beitrags-, Ausgleichs-, Kosten- und Vorschussforderungen;

 

6.
die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum, das Klinikum Aachen der Technischen Hochschule Aachen (Universitätsklinikum Aachen), das Klinikum Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn), das Klinikum Düsseldorf der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) , das Klinikum Essen der Universität Duisburg - Essen (Universitätsklinikum Essen), das Klinikum Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln) und das Klinikum Münster der Universität Münster (Universitätsklinikum Münster), wegen der ihnen zustehenden Geldforderungen;

 

7.
das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;

 

8.
die Deutsche Post Immobilienservice GmbH im Rahmen der Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai / 13. Mai 2005 über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Ausgleichszahlung durch die Landeskassen bei den Bezirksregierungen beigetrieben wird;

 

9.
das Landesvermessungsamt NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;

 

10.
das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;

 

11.
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;

 

12.
der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - wegen der ihm zustehenden Geldforderungen;

 

13.
der Landesbetrieb Straßenbau NRW wegen der ihm zustehenden Geldforderungen.