Anhang zum RdErl vom 11.11.2005

 

1. Naturbelassenes Holz im Sinne dieser Richtlinie

Holz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4,5 und 5 a der ersten BImSchV:

4.: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen,

5.: naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,

5a.: Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731 oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.

Holz gemäß § 2 Nr. 4. a) Altholzkategorie A I der AltholzVO:

4. a).: naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.

 

2. Emissionen und Wirkungsgrade

Gefördert wird die Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung von naturbelassenem Holz zur zentralen Wärmeerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung, die folgende Anforderungen einhalten:

a) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung kleiner als 1000 kW, wenn folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa) trocken durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachgewiesenen werden:
- Kohlenmonoxid: 250 mg/m³ bei Nennwärmeleistung,
- staubförmige Emissionen: 50 mg/m³
- Kesselwirkungsgrad: mindestens 88%, im Fall der Mindestbetragsförderung nach Nr. 4 mindestens 90%

b) Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1000 kW für den Einsatz von naturbelassenem Holz wenn die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz, (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 eingehalten werden.

 

3. Feuerungswärmeleistung

Der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann.

 

4. Nennwärmeleistung

Die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit.

 

5. Zentrale Wärmeversorgung

Heizzentrale zur Wärmebereitstellung mit Wärmeverteilung über flüssige Wärmeträger oder über Warmluftkanäle zur Versorgung mehrerer Verbrauchsstellen.

 

6. Nachweis, förderfähige Anlagen

Soweit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) förderbare - automatisch beschickte – Biomasseanlagen gelistet werden, gelten diese auch gemäß der vorstehenden Richtlinie als förderfähig.

 

7. Hinweis

Zu den öffentlich rechtlichen Anforderungen gehört insbesondere die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490); Stand 14.08.2003 (BGBl. I S. 1631).