Anhang zum RdErl vom 11.11.2005
1. Naturbelassenes Holz im Sinne dieser Richtlinie
Holz gemäß § 3 Abs. 1 Nr.
4,5 und 5 a der ersten BImSchV:
4.: naturbelassenes stückiges
Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz,
Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen,
5.: naturbelassenes nicht
stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder
Rinde,
5a.: Presslinge aus
naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731 oder
vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit
gleichwertiger Qualität.
Holz gemäß § 2 Nr. 4. a)
Altholzkategorie A I der AltholzVO:
4. a).: naturbelassenes oder
lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr
als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
2. Emissionen und Wirkungsgrade
Gefördert wird die Errichtung
automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung von naturbelassenem Holz zur
zentralen Wärmeerzeugung oder zur Kraft-Wärme-Kopplung, die folgende
Anforderungen einhalten:
a) Bei Feuerungsanlagen mit
einer Nennwärmeleistung kleiner als 1000 kW, wenn folgende Emissionsgrenzwerte
bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand
(273 K, 1013 hPa) trocken durch
Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachgewiesenen
werden:
- Kohlenmonoxid: 250 mg/m³ bei Nennwärmeleistung,
- staubförmige Emissionen: 50 mg/m³
- Kesselwirkungsgrad: mindestens 88%, im Fall der Mindestbetragsförderung nach
Nr. 4 mindestens 90%
b) Bei Feuerungsanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung ab 1000 kW für den Einsatz von naturbelassenem
Holz wenn die Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesimmissionsschutzgesetz, (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft –
TA Luft) vom 24. Juli 2002 eingehalten werden.
3. Feuerungswärmeleistung
Der auf den unteren Heizwert
bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb
je Zeiteinheit zugeführt werden kann.
4. Nennwärmeleistung
Die höchste von der
Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit.
5. Zentrale Wärmeversorgung
Heizzentrale zur
Wärmebereitstellung mit Wärmeverteilung über flüssige Wärmeträger oder über
Warmluftkanäle zur Versorgung mehrerer Verbrauchsstellen.
6. Nachweis, förderfähige Anlagen
Soweit vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) förderbare - automatisch beschickte –
Biomasseanlagen gelistet werden, gelten diese auch gemäß der vorstehenden
Richtlinie als förderfähig.
7. Hinweis
Zu den öffentlich rechtlichen
Anforderungen gehört insbesondere die Erste Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV vom 14. März 1997
(BGBl. I
S. 490); Stand 14.08.2003 (BGBl. I S.
1631).