Anlage

GEBÜHRENTARIF

1
Staatliche Anerkennungen

 

1.1
Staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen,
die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen,
als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder
kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 2500 bis 5600

 

1.2
Verlängerung der staatlichen Anerkennung von Bildungseinrichtungen,
die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, als Universität,
Fachhochschule, Kunsthochschule oder kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 1200 bis 2800

 

1.3
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort
Gebühr: Euro 450 bis 1.400

 

1.4
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort
Gebühr: Euro 200 bis 750

 

1.5
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 100 bis 800

 

Anmerkung zur Tarifstelle 1.5:
Gebührenfrei ist die Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen bis
zum Wintersemester 2007/2008 eingeführten Bachelor- oder Masterstudiengang,
wenn mit diesem ein Diplom- oder Magisterstudiengang ersetzt wird.

 

1.6
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen
weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 60 bis 450

 

 

2
Feststellung der Gleichwertigkeit

 

2.1
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Studien-, Prüfungs-
oder Habilitationsordnung
Gebühr: Euro 540 bis 1600

 

2.2
Bei jedem weiteren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
einer Studien-, Prüfungs- oder Habilitationsordnung für diese Feststellung
Gebühr: Euro 200 bis 430

 

Anmerkung zur Tarifstelle 2.2:
Gebührenfrei ist die Feststellung der Gleichwertigkeit einer
Studien- oder Prüfungsordnung für einen bis zum Wintersemester 2007/2008
eingeführten Bachelor- oder Masterstudiengang, wenn mit diesem ein Diplom- oder
Magisterstudiengang ersetzt wird.

 

 

3
Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen

 

3.1
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule,
einem hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Tätigkeit
an der Hochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung
„Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunst-
hochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“
oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“
zu führen
Gebühr: Euro 50 bis 430

 

3.2
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule
zur Erteilung der Erlaubnis, dass ein entlassener hauptberuflich
Lehrender die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor",
„Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer
Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder
„Universitätsprofessor“ weiterführen darf
Gebühr: Euro 50 bis 110

 

 

4
Sonstige Amtshandlungen

 

4.1
Feststellung nach § 118 Abs. 2 Satz 3 HG oder § 118 Abs. 2 Satz 4 HG
Gebühr: Euro 100 bis 800

 

4.2
Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung oder einer Führbarkeitsbescheinigung
für im Ausland erworbene akademische Grade
Gebühr: Euro 50 bis 200