Anlage 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
1Von der Pflicht zur Versicherung sind Beschäftigte
ausgenommen, die
- nach einer aufgrund einer im
Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft/Beteiligung bestehenden
Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft
oder einen Anspruch auf Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenversorgung
gewährleistet ist,
- eine Anwartschaft oder einen
Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder
soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen
Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung
gewährleistet ist,
- aufgrund Tarifvertrages,
Arbeitsvertrages, der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung oder der
Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen
übergeleitet werden, von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
- für das bei dem Beteiligten
bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher
Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester,
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder eine gleichartige
Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
- bei der Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann, wenn diese
freiwilligen Weiterversicherungen später als drei Monate nach dem Beginn
des Arbeitsverhältnisses enden,
- Rente wegen Alters nach §§ 35
bis 40 bzw. §§ 235 bis 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten
haben oder wenn der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters (§ 5)
bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen (§ 4)
erfolgen, eingetreten ist,
- eine Übergangszahlung nach §
46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder § 47 Nummer 3 TV-L
beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen
Vorgängerregelungen erhalten oder
- im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2
SGB IV geringfügig beschäftigt sind.
2Auf ihren beim Arbeitgeber schriftlich zu stellenden Antrag
sind Beschäftigte, solange sie freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der
Presse sind, nicht zu versichern; wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach
Beginn der Pflicht zur Versicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als
nicht entstanden.
3 Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen,
dass die Arbeiterinnen und Arbeiter
a) der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
b) der
Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen und der
Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder
weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B
versichert bleiben, soweit die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B als
Versicherungsträger bestimmt ist.