Anlage 3
Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen
Entgelt
1Kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 sind
- Bestandteile des
Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes-
oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als
nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und
außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch
Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht
zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
Protokollnotiz zu Nr. 1:
Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von
Bestandteilen des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3
Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung.
- Bestandteile des
Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche
Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht
ruhegehaltfähig sind,
- Aufwandsentschädigungen;
reisekostenähnliche Entschädigungen (z.B. Ausbleibezulage,
Auswärtszulage),
- geldliche
Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für
Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-,
Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, Schul- und Sprachenbeihilfen,
Mietbeiträge, Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder,
Fehlgeldentschädigungen)
- Leistungszulagen,
Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z.B. Tantiemen,
Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen, Prämien für
Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),
- einmalige und sonstige
nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,
- Entgelte aus
Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus ärztlichen
Liquidationserlösen zufließen,
- Krankengeldzuschüsse,
- Jubiläumsgelder,
- Aufwendungen des
Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
- geldwerte
Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von
Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
- Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- einmalige Zahlungen
(z.B. Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass der Beendigung, des
Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gezahlt werden,
- einmalige Zahlungen
(z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten
berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
- einmalige
Unfallentschädigungen,
- bei einer Verwendung im
Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die wegen dieser
Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende
Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.
2Kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen
Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 1 den 2,5fachen Wert der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
(West bzw. Ost) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung
gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der Zuwendung
zu verdoppeln.
3Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag
Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben - auch wenn dieser wegen der Höhe der
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, das fiktive
Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw.
entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die
tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss
bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt
worden wäre. 4In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige
Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21
TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 1
und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
5Für Beschäftigte, die zur
Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1
Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung
ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Arbeitgeber für die Zeit der
Beurlaubung Umlagen an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen, wenn der
Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. 6Für die
Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt,
von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche
Rentenversicherung zu berechnen sind.
7Für Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung nach
Maßgabe des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 erhalten,
ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das der Bemessung dieser
Ausgleichszahlung zugrunde liegende unverminderte Einkommen im Sinne des
vorgenannten Tarifvertrages.