Anlage 1
zur Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 26.11.2005 (§ 1 Abs. 2)

 

Meldeordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein

 

§ 1

(1) Jeder Zahnarzt und jeder staatlich anerkannte Dentist, der im Landesteil Nordrhein seinen Beruf ausübt oder, falls er seinen Beruf nicht ausübt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sich innerhalb eines Monats bei der Zahnärztekammer Nordrhein anzumelden.

(2) Zahnärzte, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich des Heilberufsgesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige auch nach Aufnahme der Berufstätigkeit erfolgen. Sie gehören abweichend von Absatz 1 der Kammer nicht an, soweit sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

§ 2

Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich bei der Zahnärztekammer erfolgen. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Zahnärztekammer zu verwenden, die vollständig auszufüllen und mit amtlich beglaubigten Abschriften der Bestallungs- und Promotionsurkunde sowie sonstigen mit der Berufsausübung zusammenhängenden Urkunden einzureichen sind. Urkunden in nichtdeutscher Sprache ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizufügen.

 

§ 3

Meldepflichtig sind ferner unverzüglich:

Niederlassung und Beendigung der Niederlassung,

Wechsel des Praxissitzes,

Wechsel der Arbeitsstätte,

Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

§ 4

Für jeden Kammerangehörigen wird auf Antrag ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Hierzu ist ein Lichtbild (4 x 6 cm) einzureichen. Bei Wegfall der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis der Zahnärztekammer unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Der Verlust des Mitgliedsausweises ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Meldeordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

 

§ 6

Diese Meldeordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Meldeordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (SMBl. NRW. 2123) außer Kraft.