1. Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge
mit dem Abschluss Diplom, Magister, Promotion (als erstem Abschluss) oder Staatsexamen
(ohne Lehrämter) im bundesweiten Verfahren (zu § 1 Satz 2):
- Biologie
- Medizin
- Pharmazie
- Psychologie
- Tiermedizin
- Zahnmedizin
2. Studiengänge (ohne Lehrämter) an den
Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 24):
- Lebensmittelchemie
- Rechtswissenschaft
3. Studiengänge mit einem Lehramtsabschluss an
den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (zu § 24):
- Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und
den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Studienschwerpunkt
Grundschule -
im Fach Deutsch (auch in Kombination mit Mathematik)
im Fach Mathematik (auch in Kombination mit
Deutsch)
- Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
im Fach Biologie
*)
Anlage zuletzt geändert durch 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183), in Kraft getreten mit
Wirkung v. 5. Mai 2007.