Ermittlung der Durchschnittsnote
(zu § 11 Abs. 3 Satz 1)
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der
Grundlage der
1. „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung
von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neu
gestalteter Oberstufe erworben wurden“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 191.1),
2. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen
Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
7. Juli 1972 in der Fassung vom 2. Juni 2006 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 176),
3. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen
Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
13. September 1974 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
4. „Vereinbarung über die Durchführung der
Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember
2001 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
6. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma
bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung
keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der
Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die
Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 16. Juni 2000
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote
aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird
auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der
Grundlage der „Vereinbarung
über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der
allgemeinen Hochschulreife“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März
1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine
Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12.
Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:
1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine
Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer
Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer,
die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde
gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine
Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen
Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und
Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu
dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;
3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine
Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese
Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4. bei der Bildung der Note für das Fach
Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben
den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen
Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote
außer Betracht;
6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik,
Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die
Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik
und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8. Noten für zusätzliche
Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle
nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der
Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz
1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung
oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für
Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden,
ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der
Schule ausgewiesen sind.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der
Grundlage
1. der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz
vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über
die „Institute
zur Erlangung der Hochschulreife ('Kollegs')“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen
Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für
die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen
Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von
der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach Satz 1 und 2
errechnet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der
Grundlage der
1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige
Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit
bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige
Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer
allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 16. Juni 2000
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach
Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie
einzubeziehen.
(5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben
wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer
besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle
nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine
Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist,
wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
(7) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur
Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der
Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet;
Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften
bleiben unberücksichtigt.
(8) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder
eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch
Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote
durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme
der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten
Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt
worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne
Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur
Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem
Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik
Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei
Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.
Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung
der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der
Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom
9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235)
errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des
Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird
nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer
besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde.
(10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen
wird die Gesamtnote, sofern keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle
eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der
Zentralstelle auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der
Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 i.d.F. vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis
einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer
oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen
Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neu gestalteter gymnasialer
Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden,
ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des
Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse
der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf
dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf
eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung
unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird
die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte
Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde
gelegt.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an
den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden,
wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine
Notendurchschnitt“
bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen
Notendurchschnitts“
wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom
14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2)
angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen
Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die
bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im
Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach
diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen
Notendurchschnitt“
im „Zeugnis
über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch
den Stempelzusatz „Durchschnittsnote
gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die
nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate
Organisation/Office du Baccalauréat International“
erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung
über die Anerkennung des „International Baccalaureate
Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
*)
Anlage geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW.
2007 S. 4)