Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein
Zweitstudium
(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen,
die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der
Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des
Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“
4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“
3 Punkte;
3. Note „befriedigend“
2 Punkte;
4. Note „ausreichend“
1 Punkt.
Ist die Note der Abschlussprüfung des
Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1
Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für
das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. „zwingende berufliche Gründe"
9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein
Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge
ausgeübt werden kann;
2. „wissenschaftliche Gründe“
7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im
Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der
Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine
weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt
wird;
3. „besondere berufliche Gründe“
7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die
berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des
Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;
4. „sonstige berufliche Gründe“
4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das
Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu
befürworten ist;
5. „keiner der vorgenannten Gründe“
1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die
Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches
Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in
welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium
nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des
Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von
der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten
Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der
Messzahlbildung berücksichtigt werden.