Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den
Studienorten
(zu § 21 Abs. 1 Satz 3)
(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein
Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen
sein.
(2) Einem Studienort eines Landes zugeordnet
sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran
angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem
Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen
oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis
oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies
gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes
angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem
Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die
kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen.
(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der
Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes
zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses
Studienorts angrenzen.
(4) In der nachfolgenden Übersicht ist
für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten
des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in
Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben.
(5) Ist ein Studienort im Kreis oder in der
kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran
angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies
gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.