Anhang 1
zur Satzung der
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse

 

 

Entschädigungsregelung
für die Mitglieder des Verwaltungsrates
sowie
die Mitglieder der Regionalbeiräte
der
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
gemäß § 35 Abs. 2 der Satzung

 

 

§ 1
Ersatz barer Auslagen

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Regionalbeiräte erhalten, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gremien tätig werden, als Ersatz barer Auslagen:

 

(1) Tagegeld

 

a) Tagegeld wird nach Maßgabe des § 6 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. Das bedeutet bei Abwesenheit von

 

mindestens 8 Stunden

6 EUR

mindestens 14 Stunden

12 EUR

24 Stunden (voller Kalendertag)

24 EUR.

 

b) Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.

 

c) Bei Sitzungen im Ausland richtet sich die Zahlung von Auslandstagegeld nach der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen.

 

d) Übersteigen die unvermeidbaren Auslagen das Tagegeld, so sind diese in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

 

e) Sofern ein Organmitglied aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird für den Fahrer Tagegeld entsprechend den vorgenannten Regelungen gezahlt.

 

(2) Übernachtungsgeld

 

a) Wenn eine Übernachtung erforderlich ist, wird ohne belegmäßigen Nachweis ein Übernachtungsgeld von 19,94 EUR gezahlt. Die Zahlung entfällt, wenn eine Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

 

b) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, sofern sie unvermeidbar waren. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung zu kürzen.

 

c) § 1 Abs. 1 Buchstaben c) und e) gelten für das Übernachtungsgeld entsprechend.

 

(3) Fahrkosten

 

Fahrkosten werden wie folgt erstattet:

 

a) bei Benutzung der Eisenbahn bis zur Höhe des Fahrpreises der 1. Wagenklasse, einschließlich der Mehrkosten zuschlagspflichtiger Züge, und - wenn die Benutzung eines Schlafwagens erforderlich ist - die Kosten der Schlafwagenbenutzung; bei Erstattung der Schlafwagenkosten entfällt das Übernachtungsgeld;

 

b) bei Benutzung eines Flugzeuges werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt;

 

c) bei Benutzung eines Kraftwagens eine Kilometerentschädigung in Höhe der Pauschbeträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei einem Kraftwagen sind das z. Zt. 0,30 EUR je Kilometer.

 

(4) Parkgebühren sowie sonstige Nebenkosten für die An- und Abfahrt zur Bahn oder zum Flugplatz, für Gepäckbeförderung, Gepäckaufbewahrung usw. werden in nachgewiesener Höhe erstattet.

 

§ 2
Verdienstausfall

 

(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern der Regionalbeiräte wird der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt und der den Arbeitnehmeranteil übersteigende Betrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI erstattet. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

 

(2) Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, so wird der Verdienstausfall pauschal in Höhe von 1/3 des in Absatz 1 Satz 2 genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll angerechnet.

 

§ 3
Pauschbetrag für Zeitaufwand

 

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder der Regionalbeiräte erhalten 52 EUR als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung des Verwaltungsrates und seiner Fachausschüsse sowie der Regionalbeiräte. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.

 

(2) Als Sitzungstage gemäß Absatz 1 gelten auch solche Tage, an denen zur Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates (oder seiner Fachausschüsse) bzw. der Regionalbeiräte im Interesse einer zügigen Abwicklung der Vollsitzungen eine Gruppenvorbesprechung stattfindet. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organmitglieder in den Ausschüssen des Verwaltungsrates sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse mit der Maßgabe, dass die Vorsitzenden der Ausschüsse für die Tätigkeit im Ausschuss den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1) beanspruchen können.

 

(3) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder der Regionalbeiräte auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Gremiums beruht. Das gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben.

 

§ 4
Ersatz barer Auslagen der Vorsitzenden und der
stellvertretenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrates
sowie der Regionalbeiräte außerhalb der Sitzungen

 

(1) Die baren Auslagen, die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinem Stellvertreter und den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Fachausschüsse und der Regionalbeiräte der AOK Rheinland/Hamburg (§ 3 Abs. 1) sowie außerhalb der Vertretung in besonderem Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 3 entstehen, werden

 

dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinem Stellvertreter mit einem monatlichen Pauschbetrag von je 64 EUR

 

und den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern mit einem monatlichen Pauschbetrag von je 32 EUR

 

abgegolten, zahlbar zu Beginn des Monats. Insoweit entfällt die Erstattung barer Auslagen nach § 1 Abs. 1 und 2.

 

(2) Neben dem Auslagenersatz nach Absatz 1 werden dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinem Stellvertreter sowie den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern auch für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen (Absatz 1) Fahrkosten nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 erstattet.

 

§ 5
Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzenden und
der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates
und der Regionalbeiräte außerhalb der Sitzungen

 

Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Fachausschüsse und der Regionalbeiräte der AOK Rheinland/Hamburg (§ 3 Abs. 1) sowie außerhalb der Vertretung in besonderem Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 3 werden

 

dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinem Stellvertreter ein monatlicher Pauschbetrag von je 410 EUR

 

und den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern ein monatlicher Pauschbetrag von je 103 EUR

 

zu Beginn des Monats gezahlt. Insoweit entfällt die Zahlung des Pauschbetrages nach § 3.