Anhang
1
zur Satzung der
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Entschädigungsregelung
für die Mitglieder des Verwaltungsrates
sowie
die Mitglieder der Regionalbeiräte
der
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
gemäß § 35 Abs. 2 der Satzung
§
1
Ersatz barer Auslagen
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die
ehrenamtlichen Mitglieder der Regionalbeiräte erhalten, sofern sie in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder der Gremien tätig werden, als Ersatz barer Auslagen:
(1) Tagegeld
a) Tagegeld wird nach
Maßgabe des § 6 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. Das bedeutet bei Abwesenheit
von
mindestens 8 Stunden |
6
EUR |
mindestens 14 Stunden |
12
EUR |
24 Stunden (voller Kalendertag) |
24
EUR. |
b) Bei Teilnahme an
mehr als einer Sitzung pro Tag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.
c) Bei Sitzungen im
Ausland richtet sich die Zahlung von Auslandstagegeld nach der Verordnung über
die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen.
d) Übersteigen die
unvermeidbaren Auslagen das Tagegeld, so sind diese in tatsächlicher Höhe zu
erstatten.
e) Sofern ein
Organmitglied aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein
Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird für den Fahrer Tagegeld entsprechend den
vorgenannten Regelungen gezahlt.
(2) Übernachtungsgeld
a) Wenn eine
Übernachtung erforderlich ist, wird ohne belegmäßigen Nachweis ein
Übernachtungsgeld von 19,94 EUR gezahlt. Die Zahlung entfällt, wenn eine
Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
b) Sind die
nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, sofern sie
unvermeidbar waren. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks
einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach
der Sachbezugsverordnung zu kürzen.
c) § 1 Abs. 1
Buchstaben c) und e) gelten für das Übernachtungsgeld entsprechend.
(3) Fahrkosten
Fahrkosten werden wie
folgt erstattet:
a) bei Benutzung der
Eisenbahn bis zur Höhe des Fahrpreises der 1. Wagenklasse, einschließlich der
Mehrkosten zuschlagspflichtiger Züge, und - wenn die Benutzung eines
Schlafwagens erforderlich ist - die Kosten der Schlafwagenbenutzung; bei
Erstattung der Schlafwagenkosten entfällt das Übernachtungsgeld;
b) bei Benutzung eines
Flugzeuges werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt;
c) bei Benutzung eines
Kraftwagens eine Kilometerentschädigung in Höhe der Pauschbeträge nach § 5 Abs.
2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei
einem Kraftwagen sind das z. Zt. 0,30 EUR je Kilometer.
(4) Parkgebühren sowie sonstige Nebenkosten für
die An- und Abfahrt zur Bahn oder zum Flugplatz, für Gepäckbeförderung,
Gepäckaufbewahrung usw. werden in nachgewiesener Höhe erstattet.
§
2
Verdienstausfall
(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den
Mitgliedern der Regionalbeiräte wird der tatsächlich entgangene regelmäßige
Bruttoverdienst ersetzt und der den Arbeitnehmeranteil übersteigende Betrag
nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI erstattet. Die Entschädigung beträgt für jede
Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
(2) Wird durch schriftliche Erklärung des
Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt
sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, so wird der Verdienstausfall pauschal
in Höhe von 1/3 des in Absatz 1 Satz 2 genannten Höchstbetrages für jede Stunde
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt. Der Verdienstausfall wird je
Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt. Die letzte angefangene Stunde
wird voll angerechnet.
§
3
Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die
Mitglieder der Regionalbeiräte erhalten 52 EUR als Pauschbetrag für Zeitaufwand
für jeden Kalendertag einer Sitzung des Verwaltungsrates und seiner Fachausschüsse
sowie der Regionalbeiräte. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird
der Pauschbetrag nur einmal gezahlt.
(2) Als Sitzungstage gemäß Absatz 1 gelten auch
solche Tage, an denen zur Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen des Verwaltungsrates
(oder seiner Fachausschüsse) bzw. der Regionalbeiräte im Interesse einer zügigen
Abwicklung der Vollsitzungen eine Gruppenvorbesprechung stattfindet. Dies gilt
auch für die Tätigkeit der Organmitglieder in den Ausschüssen des
Verwaltungsrates sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse
mit der Maßgabe, dass die Vorsitzenden der Ausschüsse für die Tätigkeit im
Ausschuss den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1) beanspruchen
können.
(3) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die
Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder der Regionalbeiräte auch für
die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen
sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des
Gremiums beruht. Das gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben.
§
4
Ersatz barer Auslagen der Vorsitzenden und der
stellvertretenden Vorsitzenden
des Verwaltungsrates
sowie der Regionalbeiräte außerhalb der Sitzungen
(1) Die baren Auslagen, die dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrates und seinem Stellvertreter und den Vorsitzenden der
Regionalbeiräte und deren Stellvertretern für ihre Tätigkeit außerhalb der
Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Fachausschüsse und der
Regionalbeiräte der AOK Rheinland/Hamburg (§ 3 Abs. 1) sowie außerhalb der
Vertretung in besonderem Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 3 entstehen, werden
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinem
Stellvertreter mit einem monatlichen Pauschbetrag von je 64 EUR
und den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und
deren Stellvertretern mit einem monatlichen Pauschbetrag von je 32 EUR
abgegolten, zahlbar zu Beginn des Monats.
Insoweit entfällt die Erstattung barer Auslagen nach § 1 Abs. 1 und 2.
(2) Neben dem Auslagenersatz nach Absatz 1
werden dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinem Stellvertreter sowie
den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und deren Stellvertretern auch für ihre
Tätigkeit außerhalb der Sitzungen (Absatz 1) Fahrkosten nach Maßgabe des § 1
Abs. 3 erstattet.
§
5
Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzenden und
der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates
und der Regionalbeiräte außerhalb der Sitzungen
Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen
des Verwaltungsrates und seiner Fachausschüsse und der Regionalbeiräte der AOK
Rheinland/Hamburg (§ 3 Abs. 1) sowie außerhalb der Vertretung in besonderem
Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 3 werden
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seinem
Stellvertreter ein monatlicher Pauschbetrag von je 410 EUR
und den Vorsitzenden der Regionalbeiräte und
deren Stellvertretern ein monatlicher Pauschbetrag von je 103 EUR
zu Beginn des Monats gezahlt. Insoweit entfällt
die Zahlung des Pauschbetrages nach § 3.