Anhang
2
zur Satzung der
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Ausgleich
von
Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit und Mutterschaft („Ausgleichsverfahren“)
Abschnitt
A:
Maßgebende Rechtsnormen
§
1
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen
Die für die gesetzliche Krankenversicherung
geltenden Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung der AOK
Rheinland/Hamburg finden entsprechende Anwendung für den nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durchzuführenden Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen, soweit im folgenden oder im AAG nichts anderes
bestimmt ist.
Abschnitt
B:
Ausgleichsberechtigte Arbeitgeber
§
2
Beteiligte Arbeitgeber
(1) An dem Ausgleichsverfahren wegen der
Entgeltfortzahlung (§ 1 Abs. 1 AAG) nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 AAG beschäftigen. Bei
der Errechnung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer bleiben schwerbehinderte
Menschen im Sinne des SGB IX außer Ansatz.
(2) An dem Ausgleichsverfahren der Aufwendungen
bei Mutterschaft (§ 1 Abs. 2 AAG) nehmen alle Arbeitgeber teil.
(3) Nicht an dem Ausgleichsverfahren nach § 1
Abs. 1 AAG beteiligt sind die in § 11 Abs. 1 AAG genannten Personen und
Einrichtungen; eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach § 1 Abs. 2 AAG findet
statt. An dem Ausgleichsverfahren nach § 1 AAG sind die in § 11 Abs. 2 und § 12
AAG genannten Personen und Einrichtungen nicht beteiligt.
Abschnitt
C:
Erstattungen
§
3
Erstattungsanspruch
(1) Die AOK Rheinland/Hamburg erstattet den an
dem Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern
a) 60 v.H. des für den
in § 3 und den in § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bezeichneten Zeitraum
an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitgeberaufwendungen bei
Krankheit), wobei die Aufwendungen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
b) 100 v.H. des vom
Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
und des vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bei
Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgeltes (Aufwendungen bei
Mutterschaft) sowie der auf das Arbeitsentgelt entfallenden und vom Arbeitgeber
zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie zur Arbeitslosenversicherung; anstelle der tatsächlichen Beiträge wird
eine Pauschale von 20 v.H. des Arbeitsentgeltes erstattet.
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der in
Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattungssatz auf 70 v.H. erhöht. An seinen
Antrag ist der Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der in
Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattungssatz auf 50 v.H. ermäßigt. An
seinen Antrag ist der Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.
§
4
Abgeltung der Arbeitgeberanteile
an den Sozialversicherungsbeiträgen
Mit den in § 3 Abs. 1 Buchstabe a), Abs. 2 und
Abs. 3 genannten Erstattungssätzen sind auch die auf die erstattungsfähigen
Aufwendungen entfallenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung
abgegolten.
§
5
Vorschüsse
(1) Dem Arbeitgeber können auf Antrag
angemessene Vorschüsse für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den in § 3
genannten Rechtsgrundlagen gewährt werden.
(2) Über die Gewährung von Vorschüssen kann der
Vorstand Richtlinien erlassen.
Abschnitt
D:
Umlagen
§
6
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel zur Durchführung des
Ausgleichsverfahrens werden durch Umlagen von den beteiligten Arbeitgebern
aufgebracht.
(2) Bei der gesetzlichen Entgeltfortzahlung
beträgt die Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
a) nach § 3 Abs. 1
Buchstabe a) = 1,6 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG
b) nach § 3 Abs. 2 =
2,6 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG
c) nach § 3 Abs. 3 =
1,3 v.H
der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG.
(3) Die Umlage für den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt 0,20
v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG.
(4) Ist lediglich die Umlage nach Absatz 3 zu zahlen, kann die AOK
Rheinland/Hamburg mit dem umlagepflichtigen Arbeitgeber abweichende
Vereinbarungen über Nachweis und Fälligkeit (§ 1) dieser Umlage treffen, sofern
der Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers bei der monatlichen Zahlung der Umlage
in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Umlagebetrag stehen würde; dies ist
bei einem Jahresbetrag, der 36 Euro nicht übersteigt, der Fall.
Abschnitt
E:
Widerspruchsstellen
§
7
Widerspruchsausschüsse, Einspruchsstellen
(1) § 24 der Satzung gilt auch für Widersprüche
im Rahmen des Ausgleichsverfahrens.
(2) Bei der Bestimmung der Regionalbeiräte nach
§ 33 Abs. 6 Buchstabe l) der Satzung ist bezüglich des Ausgleichsverfahrens § 8
dieses Anhangs entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Die Widerspruchsausschüsse nehmen zugleich
Aufgaben der Einspruchsstelle nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 112 Abs. 2
SGB IV) wahr.
Abschnitt
F:
Organe der Selbstverwaltung
§
8
Mitwirkung
(1) In Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens wirken
im Verwaltungsrat nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.
(2) Den Vorsitz führt der im
Selbstverwaltungsorgan als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender
amtierende Vertreter der Gruppe der Arbeitgeber. Für den Fall seiner
Verhinderung wählt die Gruppe der Arbeitgebervertreter einen Stellvertreter.
Abschnitt
G:
Verwaltung der Mittel
§
9
Betriebsmittel
(1) Die AOK Rheinland/Hamburg verwaltet die
Mittel für das Ausgleichsverfahren als Sondervermögen.
(2) Es werden getrennte Betriebsmittel gebildet
a) für den Ausgleich
der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit,
b) für den Ausgleich
der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.
Die Betriebsmittel sollen zur Deckung der
voraussichtlichen Ausgaben für einen Monat ausreichen, dürfen jedoch die
voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
§
10
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand
aufgestellt.
(2) Die Feststellung des Haushaltsplans obliegt
dem Verwaltungsrat.
§
11
Jahresrechnung
(1) Die Jahresrechnung wird vom Vorstand
aufgestellt. Der Vorstand hat die Jahresrechnung in geeigneter Weise prüfen zu
lassen.
(2) Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt der
Verwaltungsrat einen Rechnungsprüfungsausschuss (Fachausschuss für Finanzen und
Rechnungsprüfung). Der Fachausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung hat in
Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens die Rechte, die sich aus § 37 Abs. 1
der Satzung ergeben.
(3) Der Verwaltungsrat nimmt die Jahresrechnung
ab und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
GV.
NRW. 2006 S. 360