Anhang 2
zur Satzung der
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse

 

 

Ausgleich von
Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit und Mutterschaft (
Ausgleichsverfahren)

 

 

Abschnitt A:
Maßgebende Rechtsnormen

 

§ 1
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen

 

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung der AOK Rheinland/Hamburg finden entsprechende Anwendung für den nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durchzuführenden Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, soweit im folgenden oder im AAG nichts anderes bestimmt ist.

 

 

Abschnitt B:
Ausgleichsberechtigte Arbeitgeber

 

 

§ 2
Beteiligte Arbeitgeber

 

(1) An dem Ausgleichsverfahren wegen der Entgeltfortzahlung (§ 1 Abs. 1 AAG) nehmen die Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 AAG beschäftigen. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX außer Ansatz.

 

(2) An dem Ausgleichsverfahren der Aufwendungen bei Mutterschaft (§ 1 Abs. 2 AAG) nehmen alle Arbeitgeber teil.

 

(3) Nicht an dem Ausgleichsverfahren nach § 1 Abs. 1 AAG beteiligt sind die in § 11 Abs. 1 AAG genannten Personen und Einrichtungen; eine Teilnahme am Ausgleichsverfahren nach § 1 Abs. 2 AAG findet statt. An dem Ausgleichsverfahren nach § 1 AAG sind die in § 11 Abs. 2 und § 12 AAG genannten Personen und Einrichtungen nicht beteiligt.

 

 

Abschnitt C:
Erstattungen

 

§ 3
Erstattungsanspruch

 

(1) Die AOK Rheinland/Hamburg erstattet den an dem Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern

 

a) 60 v.H. des für den in § 3 und den in § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit), wobei die Aufwendungen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

 

b) 100 v.H. des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und des vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bei Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgeltes (Aufwendungen bei Mutterschaft) sowie der auf das Arbeitsentgelt entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung; anstelle der tatsächlichen Beiträge wird eine Pauschale von 20 v.H. des Arbeitsentgeltes erstattet.

 

(2) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattungssatz auf 70 v.H. erhöht. An seinen Antrag ist der Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.

 

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der in Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführte Erstattungssatz auf 50 v.H. ermäßigt. An seinen Antrag ist der Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.

 

§ 4
Abgeltung der Arbeitgeberanteile
an den Sozialversicherungsbeiträgen

 

Mit den in § 3 Abs. 1 Buchstabe a), Abs. 2 und Abs. 3 genannten Erstattungssätzen sind auch die auf die erstattungsfähigen Aufwendungen entfallenden Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung abgegolten.

 

§ 5
Vorschüsse

 

(1) Dem Arbeitgeber können auf Antrag angemessene Vorschüsse für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den in § 3 genannten Rechtsgrundlagen gewährt werden.

 

(2) Über die Gewährung von Vorschüssen kann der Vorstand Richtlinien erlassen.

 

 

Abschnitt D:
Umlagen

 

§ 6
Aufbringung der Mittel

 

(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden durch Umlagen von den beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

 

(2) Bei der gesetzlichen Entgeltfortzahlung beträgt die Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit

 

a) nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) = 1,6 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG

 

b) nach § 3 Abs. 2 = 2,6 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG

 

c) nach § 3 Abs. 3 = 1,3 v.H
der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG.

 

(3) Die Umlage für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt 0,20 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 7 AAG.

 

(4) Ist lediglich die Umlage nach Absatz 3 zu zahlen, kann die AOK Rheinland/Hamburg mit dem umlagepflichtigen Arbeitgeber abweichende Vereinbarungen über Nachweis und Fälligkeit (§ 1) dieser Umlage treffen, sofern der Verwaltungsaufwand des Arbeitgebers bei der monatlichen Zahlung der Umlage in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Umlagebetrag stehen würde; dies ist bei einem Jahresbetrag, der 36 Euro nicht übersteigt, der Fall.

 

 

Abschnitt E:
Widerspruchsstellen

 

§ 7
Widerspruchsausschüsse, Einspruchsstellen

 

(1) § 24 der Satzung gilt auch für Widersprüche im Rahmen des Ausgleichsverfahrens.

 

(2) Bei der Bestimmung der Regionalbeiräte nach § 33 Abs. 6 Buchstabe l) der Satzung ist bezüglich des Ausgleichsverfahrens § 8 dieses Anhangs entsprechend zu berücksichtigen.

 

(3) Die Widerspruchsausschüsse nehmen zugleich Aufgaben der Einspruchsstelle nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 112 Abs. 2 SGB IV) wahr.

 

 

Abschnitt F:
Organe der Selbstverwaltung

 

§ 8
Mitwirkung

 

(1) In Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens wirken im Verwaltungsrat nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.

 

(2) Den Vorsitz führt der im Selbstverwaltungsorgan als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender amtierende Vertreter der Gruppe der Arbeitgeber. Für den Fall seiner Verhinderung wählt die Gruppe der Arbeitgebervertreter einen Stellvertreter.

 

 

Abschnitt G:
Verwaltung der Mittel

 

§ 9
Betriebsmittel

 

(1) Die AOK Rheinland/Hamburg verwaltet die Mittel für das Ausgleichsverfahren als Sondervermögen.

 

(2) Es werden getrennte Betriebsmittel gebildet

 

a) für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit,

 

b) für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.

 

Die Betriebsmittel sollen zur Deckung der voraussichtlichen Ausgaben für einen Monat ausreichen, dürfen jedoch die voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

 

§ 10
Haushaltsplan

 

(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.

 

(2) Die Feststellung des Haushaltsplans obliegt dem Verwaltungsrat.

 

§ 11
Jahresrechnung

 

(1) Die Jahresrechnung wird vom Vorstand aufgestellt. Der Vorstand hat die Jahresrechnung in geeigneter Weise prüfen zu lassen.

 

(2) Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt der Verwaltungsrat einen Rechnungsprüfungsausschuss (Fachausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung). Der Fachausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung hat in Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens die Rechte, die sich aus § 37 Abs. 1 der Satzung ergeben.

 

(3) Der Verwaltungsrat nimmt die Jahresrechnung ab und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

GV. NRW. 2006 S. 360