Anhang
zur Satzung der Pflegekasse
bei der AOK Rheinland/Hamburg –
Die Gesundheitskasse
Entschädigungsregelung
für die Mitglieder des Verwaltungsrates
sowie
die ehrenamtlichen Mitglieder
der Widerspruchsausschüsse
der
Pflegekasse
bei der AOK Rheinland/Hamburg -
Die Gesundheitskasse
gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung
§ 1
Ersatz barer Auslagen
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die
ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse Organmitglieder) erhalten,
sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gremien tätig werden, als
Ersatz barer Auslagen:
(1) Tagegeld
a) Tagegeld wird nach
Maßgabe des § 6 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. Das bedeutet bei
Abwesenheit von
mindestens 8 Stunden |
6
EUR |
mindestens 14 Stunden |
12
EUR |
24 Stunden (voller Kalendertag) |
24
EUR. |
b) Bei Teilnahme an
mehr als einer Sitzung pro Tag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag
zusammengerechnet.
c) Bei Sitzungen im
Ausland richtet sich die Zahlung von Auslandstagegeld nach der Verordnung über
die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen.
d) Übersteigen die
unvermeidbaren Auslagen das Tagegeld, so sind diese in tatsächlicher Höhe zu
erstatten.
e) Sofern ein
Organmitglied aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein
Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird für den Fahrer Tagegeld entsprechend den
vorgenannten Regelungen gezahlt.
(2) Übernachtungsgeld
a) Wenn eine
Übernachtung erforderlich ist, wird ohne belegmäßigen Nachweis
Übernachtungsgeld von 19,94 EUR gezahlt.
Die Zahlung entfällt,
wenn eine Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
b) Sind die
nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, sofern sie
unvermeidbar waren. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks
einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach
der Sachbezugsverordnung zu kürzen.
c) § 1 Abs. 1
Buchstaben c) und e) gelten für das Übernachtungsgeld entsprechend.
(3) Fahrkosten
Fahrkosten werden wie folgt erstattet:
a) bei Benutzung der Eisenbahn
bis zur Höhe des Fahrpreises der 1. Wagenklasse einschließlich der Mehrkosten
zuschlagspflichtiger Züge und - wenn die Benutzung eines Schlafwagens
erforderlich ist - die Kosten der Schlafwagenbenutzung; bei Erstattung der
Schlafwagenkosten entfällt das Übernachtungsgeld;
b) bei Benutzung eines
Flugzeuges werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt;
c) bei Benutzung eines
Kraftwagens eine Kilometerentschädigung in Höhe der Pauschbeträge nach § 5 Abs.
2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei
einem Kraftwagen sind das z. Zt. 0,30 EUR je Kilometer.
(4)
Parkgebühren sowie sonstige Nebenkosten für die An- und Abfahrt zur Bahn oder
zum Flugplatz, für Gepäckbeförderung, Gepäckaufbewahrung usw. werden in
nachgewiesener Höhe erstattet.
§ 2
Verdienstausfall
(1) Den Organmitgliedern wird der tatsächlich
entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt und der den Arbeitnehmeranteil
übersteigende Betrag nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI erstattet. Die
Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit
höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
(2) Wird durch schriftliche Erklärung des
Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt
sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, so wird der Verdienstausfall pauschal
in Höhe von 1/3 des in Absatz 1 Satz 2 genannten Höchstbetrages für jede Stunde
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt. Der Verdienstausfall wird je
Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt. Die letzte angefangene Stunde
wird voll angerechnet.
§ 3
Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) Die Organmitglieder erhalten 52 EUR als
Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und
ihrer Ausschüsse. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der
Pauschbetrag nur einmal gezahlt.
Der Pauschbetrag für Zeitaufwand entfällt, wenn
die Sitzung im Zusammenhang mit einer Sitzung der Organe und/oder ihrer
Ausschüsse der AOK Rheinland/Hamburg durchgeführt wird (am gleichen Tage - vorher
oder nachher).
(2) Als Sitzungstage gemäß Absatz 1 gelten auch
solche Tage, an denen zur Vorbereitung der Tagesordnung für Sitzungen der
Organe oder ihrer Ausschüsse im Interesse einer zügigen Abwicklung der
Vollsitzungen eine Gruppenvorbesprechung stattfindet. Dies gilt auch für die
Tätigkeit der Organmitglieder in den Ausschüssen des Verwaltungsrates sowie der
ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse mit der Maßgabe, dass die
Vorsitzenden der Ausschüsse für die Tätigkeit im Ausschuss den doppelten
Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1) beanspruchen können.
(3) Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die
Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen,
Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf
einem besonderen Auftrag des Organs beruht. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung
repräsentativer Aufgaben.