Anlage 2 TVÜ-Länder

 

Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen

für am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)

 

Teil A

Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B

und der Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Teils C

 

Entgelt-

gruppe

Vergütungsgruppe

Lohngruppe

15 Ü

 

I

 

Keine

15

Keine Stufe 6

 

Ia

Ia nach Aufstieg aus Ib

 

Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia

 

Keine

14

Keine Stufe 6

 

Ib ohne Aufstieg nach Ia

Ib nach Aufstieg aus IIa

 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren

 

Keine

13 Ü

Keine Stufe 6

 

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren

 

Keine

13

 

Keine Stufe 6

 

IIa ohne Aufstieg nach Ib

 

 

 

 

Keine

12

Keine Stufe 6

 

IIa nach Aufstieg aus III

 

III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

 

Keine

11

Keine Stufe 6

 

III ohne Aufstieg nach IIa

III nach Aufstieg aus IVa

 

IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

 

Keine

10

Keine Stufe 6

 

IVa ohne Aufstieg nach III

IVa nach Aufstieg aus IVb

 

IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa

 

Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)

 

Keine

9

 

 

IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)

IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)

IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6)

 

Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)

Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)

Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

9

(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

8

 

Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb

Vc ohne Aufstieg nach Vb

Vc nach Aufstieg aus VIb

 

8a

 

8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a

 

7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a

 

7

Keine

 

7a

 

7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a

7 nach Aufstieg aus 6

 

6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a

 

6

 

VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc

VIb ohne Aufstieg nach Vc

VIb nach Aufstieg aus VII

 

 

 

6a

 

6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a

6 nach Aufstieg aus 5

 

5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a

 

5

 

 

VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb

VII ohne Aufstieg nach VIb

VII nach Aufstieg aus VIII

 

 

5a

 

5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a

5 nach Aufstieg aus 4

 

4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a

 

4

Keine

 

4a

 

4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a

4 nach Aufstieg aus 3

 

3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a

3

Keine Stufe 6

 

 

 

VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII

VIII ohne Aufstieg nach VII

VIII nach Aufstieg aus IXb

 

3a

 

3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a

3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a

3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a

3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)

 

 

2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a

2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a

2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keine

Stufe 6)

 

 

2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a

2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)

 

2 Ü

Keine

 

2a

 

2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a

2 nach Aufstieg aus 1

 

1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a

2

 

 

IXa

 

IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII

IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa

IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)

 

X (keine Stufe 6)

 

1a (keine Stufe 6)

 

1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)

1

 

Keine

 

Keine

 

 

 

 

Teil B

Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen

Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt

 

 

 

Entgelt-

gruppe

Überleitung Lehrkräfte

"Erfüller"

Vergütungsgruppe

Überleitung Lehrkräfte

"Nichterfüller"

Vergütungsgruppe

15 Ü

I

 

-

15

Ia

 

-

14

Ib

 

Ib nach Aufstieg aus IIa

13

IIa

IIa ohne Aufstieg nach Ib

IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib

 

12

-

IIa nach Aufstieg aus III

IIa nach Aufstieg aus IIb

III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

IIb mit ausstehendem Aufstieg nach IIa

 

11

III

IIb ohne Aufstieg nach IIa

III ohne Aufstieg nach IIa

III nach Aufstieg aus IVa

IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III

 

10

IVa

IV a ohne Aufstieg nach III

IV a nach Aufstieg aus IVb

IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IVa

 


 

Entgelt-

gruppe

Überleitung Lehrkräfte

"Erfüller"

Vergütungsgruppe

Überleitung Lehrkräfte

"Nichterfüller"

Vergütungsgruppe

9

IVb

 

Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

 

IVb ohne Aufstieg nach IVa

IVb nach Aufstieg aus Vb

Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb

 

Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

 

Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

 

V b nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

 

8

Vc

Vc ohne Aufstieg

Vc nach Aufstieg aus VIb

Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb

 

7

-

-

 

6

-

VIb ohne Aufstieg

VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc

VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vb

 

 


 

Teil C

Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3

 

Entgeltgruppe

 

Bezeichnung

Ä 1

Arzt mit entsprechender Tätigkeit

 

Ä 2

Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

 

Ä 3

Oberarzt: - Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

 

-  Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

 

Ä 4

Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden.)