Beiblatt zum Datenerhebungsvordruck
 

Das Beiblatt dient der Erläuterung und Hilfestellung im Zusammenhang mit der Datenerhebung zum Landesgrundbesitzverzeichnis. Die im Datenerhebungsvordruck (s. Anlage 1) genannten Fußnoten [FN] nehmen Bezug auf die in diesem Beiblatt gemachten Anmerkungen.

 

 

Anmerkungen zum Datenerhebungsvordruck allgemein

Ziel dieser Datenerhebung ist die Erfassung der Grundstücke, die dem Landesgrundbesitzverzeichnis zuzuordnen sind. Die Erfassung der Daten soll differenziert erfolgen, was bedeutet, dass die Flächen- und Wertangaben flurstücksbezogen erhoben werden sollen. Die Datenerhebung nimmt Bezug auf die bereits vorliegenden Daten aus der Vergangenheit, die den dieser Erhebung beigefügten Grunddatenblättern zu entnehmen sind. Zur Orientierung wird diesbezüglich in Anlage 3 an einem Beispiel der Bezug zwischen Grunddatenblatt und den Positionen im Datenerhebungsvordruck unter Angabe von Hinweisen dargestellt.

 

Der Datenerhebungsvordruck gliedert sich in drei Teilabschnitte.

Teil 1 (Positionen 1.1 – 1.3) dient der Erfassung der Daten, durch die bei der späteren Auswertung ein eindeutiger Bezug zu den Vergangenheitsdaten in den bereits vorliegenden Grunddatenblättern sichergestellt wird. In den Teilen 2 und 3 erfolgt die Aktualisierung der Daten, wobei die Aktualisierung im Teil 2 (Positionen 2.1 - 2.8) grundstücksbezogen und im Teil 3 (Positionen 3.1 – 3.10) flurstücksbezogen ausgerichtet ist.

 

Gegenüber dem bisherigen Erhebungsverfahren wurden die Abfragen geringfügig verändert. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

-        Der Wert von Grundstück und Gebäude ist grundsätzlich über die Erfassung der Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben, hilfsweise ist die Angabe eines „Schätzwertes“ möglich (Positionen 3.8 und 3.9); eine Anlehnung an die beigefügte Begriffsdefinition von „Anschaffungs-/Herstellungskosten“ (s. Anlage 6; § 255 HGB) soll – soweit möglich – erfolgen.
Zudem wurde die Abfrage ergänzt um die Position 3.10 (Frage nach der Art der Ermittlung der Bewertungsdaten; s. hierzu auch Fussnoten 5 und 12)
Die bisherige Differenzierung zwischen „Gemeinem Wert“ und „Schätzwert“ entfällt.

-        Die bisherige Differenzierung zwischen „Verwaltungsvermögen“ und „Finanzvermögen“ entfällt.

-        Die Abfrage wurde ergänzt um die Position 3.5 (Frage nach der dem LGV zuzurechnenden Fläche)

-        Die Abfrage wurde ergänzt um die Position 3.7 (Frage nach der Art der Ermittlung der Grundstücksflächen; s. hierzu auch Fussnoten 5 und 11).

-        Soweit es sich bei der dem LGV zuzurechnenden Teilfläche um Positionen entsprechend der Ziffer 2 des Erlasses des Finanzministerium handelt (Wohnungseigentum, Erbbaurechte, Dauerwohnrechte, …..), ist dieses im Erläuterungsfeld des Datenerhebungsvordrucks unter Bezugnahme auf das betreffende Flurstück anzugeben.


FN  1     Anmerkungen zum Teil 1 des Datenerhebungsvordrucks - allgemein
Zur aktuellen Datenerhebung werden die beigefügten Grunddatenblätter (Stand 31.12.2000) zugrundegelegt. Die entsprechenden Daten sind von den verwaltenden Stellen unverändert in die Positionen 1.1 bis 1.3 [Eingabepflichtfelder] des Datenerhebungsvordrucks zu übertragen. Die Übertragung dieser Daten stellt sicher, dass bei der späteren Bearbeitung/Auswertung ein eindeutiger Bezug zwischen dem Datenerhebungsvordruck und den Grunddatenblättern der in der Vergangenheit erhobenen Daten hergestellt werden kann.

Es ist darauf zu achten, dass je Datenerhebungsvordruck nur ein Grundstück erfasst wird. Das bedeutet konkret, dass in die Position 1.2 nur eine laufende Nummer des Grunddatenblattes übertragen werden darf. Eine differenzierte Aufschlüsselung des Grundstücks nach Flurstücken erfolgt dann im Teil 3.

Im Teil 1 darf keine Aktualisierung der Daten vorgenommen werden. Dafür sind ausschließlich Teil 2 und Teil 3 vorgesehen.

Liegenschaften, die in den Grunddatenblättern versehentlich nicht aufgeführt sind, sind ausschließlich in den Teilen 2 und 3 zu erfassen. Im Teil 1 ist dieses mit dem Vermerk „Neuerfassung“ zu kennzeichnen.

             
Hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Daten wird auf die in diesem Beiblatt gemachten Ausführungen zur Datenqualität verwiesen (s. Fussnote 5).

 

 

FN  2     Anmerkungen zum Teil 2 des Datenerhebungsvordrucks - allgemein
Im Teil 2 (Positionen 2.1 – 2.8) sind die aktuellen Daten zum Stichtag 31.12.2004 zu erfassen.
Liegt hier keine Abweichung zu den Daten des Grunddatenblattes vor, ist dieses im entsprechenden Feld mit dem Kurzvermerk „dto.“ zu kennzeichnen.

Liegt eine Abweichung vor, ist der aktuelle Wert unter der entsprechenden Position einzutragen und am Ende der Seite zu erläutern.

Ziel der Datenerhebung ist, dass alle Felder des Teils 2 eine Eintragung enthalten, entweder einen bestätigten Wert („dto.“) oder einen aktualisierten Wert.

Hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Daten wird auf die in diesem Beiblatt gemachten Ausführungen zur Datenqualität (s. Fussnote 5) verwiesen.

 

 

FN  3     Anmerkungen zum Teil 3 des Datenerhebungsvordrucks - allgemein
Im Teil 3 (Positionen 3.1 – 3.10) sind die aktuellen Daten zum Stichtag 31.12.2004 zu erfassen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Erfassung differenzierter Daten zu den einzelnen Flurstücken – bezogen auf das in den Teilen 1 und 2 erfasste Grundstück.
Besteht das Grundstück aus mehreren Flurstücken, sind diese einzeln in der fortlaufenden Liste zu erfassen.
Eine kumulierte Erfassung der Daten über mehrere Flurstücke ist grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ausnahmsweise aufgrund fehlender Grundbuchauszüge keine differenzierte Angabe der Werte möglich sein, sind die Daten entsprechend des derzeitigen Kenntnisstandes anzugeben und dieses am Ende der Seite zu erläutern. Eine differenzierte Darstellung auf Basis aktueller Grundbuchauszüge ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

Die Positionen 3.1 – 3.10 sind jeweils mit einem Wert zu versehen. Sollte der Wert Null sein, ist keine Eintragung vorzunehmen, d.h. das Feld bleibt frei.
Unter Position 3.7/3.10 ist für jedes Flurstück anzugeben, wie die Daten hinsichtlich Grundstücksfläche/Grundstückswert/Gebäudewert ermittelt wurden. Hierzu ist eine der Alternativen A, B oder C anzukreuzen (nähere Erläuterungen hierzu s. Fussnoten 11 und 12).

Im Teil 3 sind die Daten vollständig zu erfassen, d.h. auch bei Übereinstimmung der aktuellen Daten [Stand 31.12.2004] mit dem Grunddatenblatt sind diese vollständig in den Datenerhebungsvordruck zu übertragen und am Ende der Liste in der Summenzeile aufzuaddieren. Beinhaltet das zu erfassende Grundstück mehr als drei Flurstücke, so ist zur Erfassung der weiteren Flurstücke das „Datenerhebungsvordruck-Ergänzungsblatt“ (s. Anlage 2) zu verwenden. In diesem Fall sind die Werte der Summenzeile in das Ergänzungsblatt zu übertragen.

Hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Daten wird auf die in diesem Beiblatt gemachten Ausführungen zur Datenqualität verwiesen.


FN  4     Anmerkung zum Erhebungsstand der Grunddatenblätter
Die beigefügten Grunddatenblätter sind grundsätzlich vom Stand 31.12.2000. Sind in der Vergangenheit keine Veränderungen gemeldet worden, können die Grunddatenblätter einen abweichenden Stichtag ausweisen, der vor dem 31.12.2000 liegt.

 

FN  5     Datenqualität - Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten

Die Datenerhebung erfolgt mit dem Ziel, das Landesgrundbesitzverzeichnis auf eine solide Basis zu bringen, was mit einem hohen Anspruch an die Datenqualität einhergeht. Das Ziel der Vollständigkeit und Genauigkeit der zu ermittelnden Daten ist daher unabdingbare Voraussetzung.

1. Vollständigkeit der Daten
zu Teil 1 des Datenerhebungsvordrucks
: Die entsprechenden Daten des Grunddatenblattes (Stand 31.12.2000) werden unverändert in das entsprechende Datenfeld übertragen. Eine Aktualisierung zum Stichtag 31.12.2004 erfolgt ausschließlich in den Teilen 2 und 3.

zu Teil 2 des Datenerhebungsvordrucks: Bei Übereinstimmung der aktuellen Daten (Stand 31.12.2004) mit den Daten des Grunddatenblattes ist dieses in dem entsprechenden Datenerhebungsfeld mit dem Vermerk „dto.“ zu bestätigen. Ansonsten sind die Felder zu aktualisieren. Teil 2 darf nach Aktualisierung keine Leerfelder mehr enthalten.
Sollte ausnahmsweise keine Angabe möglich sein, ist dieses unter Bezugnahme auf die entsprechende Position im Erläuterungsfeld zu erläutern.

 

 

2. Datenqualität hinsichtlich der Flächendaten

Die Ermittlung der Flächendaten hat auf der Basis von Grundbuchauszügen zu erfolgen. Soweit der Datenbestand nicht auf Basis von Grundbuchdaten hergeleitet werden kann, ist dieses unverzüglich nachzuholen (!!!).

Diesbezüglich wird zur Beurteilung der Datenqualität im Erhebungsvordruck unter Position 3.7 abgefragt, wie die Flächendaten ermittelt wurden, d.h. ob es sich um
 
[A] Grundbuchdaten
[B] das Ausmessen des Katasterplanes oder
[C] eine hilfsweise Schätzung
handelt.

 

3. Datenqualität hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden

Hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden sind grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben. Sollten diese Werte nicht ermittelbar sein, ist hilfsweise ein Schätzwert anzusetzen. Wenngleich es sich um einen Schätzwert handelt, sollte dieser sachlich und nachvollziehbar ermittelt werden.

Zur Beurteilung der Datenqualität wird im Erhebungsvordruck unter Position 3.10 abgefragt, wie die Daten ermittelt wurden, d.h. ob es sich um

[A] Anschaffungskosten
[B] Herstellungskosten
[C] eine hilfsweise Schätzung
handelt.

Eine Anlehnung an die beigefügte Begriffsdefinition von „Anschaffungs-/Herstellungskosten“ (s. Anlage 6; Auszug aus dem HGB) soll – soweit möglich – erfolgen.

 

 

FN  6     Registrierungsnummer (Reg.-Nr.)
Gefordert ist die Angabe der Registrierungsnummer, welche dem mitgelieferten Grunddatenblatt zu entnehmen ist (z.B.: Reg.-Nr.: 2-05-766020-6). Die Angabe dieser Nummer ist erforderlich, um den richtigen Bezug zum mitgelieferten Datenblatt sicherzustellen.

 

 

FN  7     Lage des Grundstücks
Soweit zur „Lage des Grundstücks“ keine Angaben hinsichtlich „Gemeinde bzw. Straße/Hausnummer“ (s. Positionen 2.1/2.2) gemacht werden können (wie z. B. bei Wäldern, Gewässern, ….), ist die verkehrsübliche Bezeichnung einzutragen.

 

 

FN  8     Verwendung des Grundstücks
Gefordert ist die Angabe zur Grundstücksnutzung (z. B. Ackerland, Wiese, Naturschutzgebiet, ....).

 

 

FN  9     Größe des Grundstücks/Flurstücks
Bei Änderung von Grundstücks-/Flurstücksgrößen wird – unter Bezugnahme auf das entsprechende Grundstück/Flurstück – um gesonderte Erläuterung gebeten,
Beispiel:
- Kauf von 113 qm zusätzlicher Fläche vom Kreis Warendorf zu einem Preis von
  5.500 €
- Korrektur des Wertes (Stand 31.12.2000), Wert wurde seinerzeit unrichtig erfasst.

 

 

FN  10   „.... davon dem LGV zuzurechnende Teilfläche“
Die Position 3.5 nimmt Bezug auf die Position 3.4.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass einzelne Flurstücke anteilmäßig sowohl dem Landesgrundbesitzverzeichnis [LGV] als auch „Dritten“ zuzuordnen sind. Diesbezüglich sei angemerkt, dass im Rahmen dieser Datenerhebung ausschließlich Liegenschaften Relevanz haben, die dem Landesgrundbesitzverzeichnis zuzurechnen sind - sogenannte „relevante Teilflächen“. Sollten die einzelnen Flurstücke Teilflächen beinhalten, die nicht dem LGV zuzurechnen sind, sind diese von der Gesamtfläche der Position 3.4 zu saldieren, so dass unter Position 3.5 ausschließlich die dem Landesgrundbesitzverzeichnis zuzuordnenden Liegenschaften zu erfassen sind.
Ist das betreffende Flurstück ausschließlich dem Landesgrundbesitzverzeichnis zuzuordnen, sind die unter Position 3.4 aufgeführten Werte in der Position 3.5 mit „dto.“ zu bestätigen. Bei Abweichungen sind die konkreten Werte vollständig einzutragen.
Soweit es sich bei der dem LGV zuzurechnenden Teilfläche um Positionen entsprechend der Ziffer 2 des Erlasses des Finanzministeriums handelt (Wohnungseigentum, Erbbaurechte, Dauerwohnrechte, .....), ist dieses im Erläuterungsfeld des Datenerhebungsvordrucks unter Bezugnahme auf das betreffende Flurstück (Pos. 3.1: lfd. Nr.) anzugeben.


FN  11   Wie wurde die Grundstücksfläche ermittelt?
Für jedes im Datenerhebungsvordruck aufgeführte Flurstück ist anzugeben, auf welcher Basis die Grundstücksfläche ermittelt wurde. Hierbei soll zwischen den folgend aufgeführten Alternativen durch „Ankreuzen“ gewählt werden:

Die Ermittlung der Grundstücksfläche basiert auf
[A] Grundbuchdaten
[B] Ausmessen des Katasterplanes oder
[C] hilfsweise Schätzung

 

FN  12   Wie wurde der Wert des Grundstücks/Gebäudes ermittelt?
Für jedes im Datenerhebungsvordruck aufgeführte Flurstück ist anzugeben, auf welcher Basis der Grundstückswert/Gebäudewert ermittelt wurde. Hierbei soll zwischen den folgend aufgeführten Alternativen durch „Ankreuzen“ gewählt werden:

Die Ermittlung des Grundstückswertes/Gebäudewertes basiert auf

[A] Anschaffungskosten
[B] Herstellungskosten
[C] hilfsweise Schätzung

Eine Anlehnung an die beigefügte Begriffsdefinition von „Anschaffungs-/Herstellungskosten“ (s. Anlage 6; Auszug aus dem HGB) soll – soweit möglich – erfolgen.

 

 

FN  13   Zuständigkeit
Liegt die Verwaltungszuständigkeit für eine im Grunddatenblatt aufgeführte Liegenschaft nicht vor, wird gebeten, das entsprechende Grunddatenblatt in Kopie mit einem entsprechenden Vermerk über das Ressort an den
BLB NRW – Zentrale –
Landesgrundbesitzverzeichnis
Mercedesstraße 12
40470 Düsseldorf

zu senden.


Zur Beschleunigung des Prozesses sollen – soweit möglich –Informationen über die aktuelle Zuständigkeit in dem Vermerk mit aufgenommen werden (Ressort; verwaltende Stelle; möglichst auch Name einer Kontaktperson).

 

FN  14   Schlüsseltabelle
Jedem Erhebungsvordruck ist unter Anwendung der „Schlüsseltabelle LGV“ (s. Anlage 5) die entsprechende Schlüsselzahl zuzuordnen. Sollte keine Zuordnung möglich sein, ist dieses im Erläuterungsfeld zu vermerken.

 

 

FN  15   Rücksendung der Datenerhebungsvordrucke
Die Rücksendung der Datenerhebungsvordrucke erfolgt über das zuständige Ressort an den
BLB NRW – Zentrale –
Landesgrundbesitzverzeichnis
Mercedesstraße 12
40470 Düsseldorf

Von der Übersendung begleitender Unterlagen wie z. B. Grundbuchauszüge, Kartenmaterial, etc. ist abzusehen.

 

 

FN  16   Rückfragen
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an den
BLB NRW – Zentrale –
Landesgrundbesitzverzeichnis
Mercedesstraße 12
40470 Düsseldorf

              e-mail: lgv@blb.nrw.de