Das Beiblatt dient der Erläuterung und Hilfestellung im Zusammenhang mit der Datenerhebung zum Landesgrundbesitzverzeichnis. Die im Datenerhebungsvordruck (s. Anlage 1) genannten Fußnoten [FN] nehmen Bezug auf die in diesem Beiblatt gemachten Anmerkungen.
Anmerkungen zum Datenerhebungsvordruck allgemein
FN 2 Anmerkungen zum Teil 2 des
Datenerhebungsvordrucks - allgemein
Im Teil 2 (Positionen 2.1 – 2.8) sind
die aktuellen Daten zum Stichtag 31.12.2004 zu erfassen.
Liegt hier keine Abweichung zu den Daten des Grunddatenblattes vor, ist dieses
im entsprechenden Feld mit dem Kurzvermerk „dto.“ zu kennzeichnen.
Liegt eine Abweichung vor, ist der aktuelle Wert unter der entsprechenden
Position einzutragen und am Ende der Seite zu erläutern.
Ziel der Datenerhebung ist, dass alle Felder des Teils 2 eine Eintragung
enthalten, entweder einen bestätigten Wert („dto.“) oder einen aktualisierten
Wert.
Hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Daten wird
auf die in diesem Beiblatt gemachten Ausführungen zur Datenqualität (s.
Fussnote 5) verwiesen.
FN 3 Anmerkungen zum Teil 3 des
Datenerhebungsvordrucks - allgemein
Im Teil 3 (Positionen 3.1 – 3.10)
sind die aktuellen Daten zum Stichtag 31.12.2004 zu erfassen. Insbesondere
handelt es sich hierbei um die Erfassung differenzierter Daten zu
den einzelnen Flurstücken – bezogen auf das in den Teilen 1 und 2 erfasste
Grundstück.
Besteht das Grundstück aus mehreren Flurstücken, sind diese einzeln in
der fortlaufenden Liste zu erfassen.
Eine kumulierte Erfassung der Daten über mehrere Flurstücke ist grundsätzlich
nicht zulässig. Sollte ausnahmsweise aufgrund fehlender Grundbuchauszüge keine
differenzierte Angabe der Werte möglich sein, sind die Daten entsprechend des
derzeitigen Kenntnisstandes anzugeben und dieses am Ende der Seite zu
erläutern. Eine differenzierte Darstellung auf Basis aktueller Grundbuchauszüge
ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
Die Positionen 3.1 – 3.10 sind jeweils mit einem Wert zu versehen. Sollte der
Wert Null sein, ist keine Eintragung vorzunehmen, d.h. das Feld bleibt frei.
Unter Position 3.7/3.10 ist für jedes Flurstück anzugeben, wie die Daten
hinsichtlich Grundstücksfläche/Grundstückswert/Gebäudewert ermittelt wurden.
Hierzu ist eine der Alternativen A, B oder C anzukreuzen (nähere Erläuterungen
hierzu s. Fussnoten 11 und 12).
Im Teil 3 sind die Daten vollständig zu erfassen, d.h. auch bei Übereinstimmung
der aktuellen Daten [Stand 31.12.2004] mit dem Grunddatenblatt sind diese
vollständig in den Datenerhebungsvordruck zu übertragen und am Ende der Liste
in der Summenzeile aufzuaddieren. Beinhaltet das zu erfassende Grundstück mehr
als drei Flurstücke, so ist zur Erfassung der weiteren Flurstücke das „Datenerhebungsvordruck-Ergänzungsblatt“
(s. Anlage 2) zu verwenden. In diesem Fall sind die Werte der Summenzeile
in das Ergänzungsblatt zu übertragen.
Hinsichtlich der Genauigkeit und Vollständigkeit der zu erfassenden Daten wird
auf die in diesem Beiblatt gemachten Ausführungen zur Datenqualität verwiesen.
FN 4 Anmerkung
zum Erhebungsstand der Grunddatenblätter
Die beigefügten Grunddatenblätter
sind grundsätzlich vom Stand 31.12.2000. Sind in der Vergangenheit keine
Veränderungen gemeldet worden, können die Grunddatenblätter einen abweichenden
Stichtag ausweisen, der vor dem 31.12.2000 liegt.
FN 5 Datenqualität - Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten
Die Datenerhebung erfolgt mit dem Ziel, das
Landesgrundbesitzverzeichnis auf eine solide Basis zu bringen, was mit einem
hohen Anspruch an die Datenqualität einhergeht. Das Ziel der Vollständigkeit
und Genauigkeit der zu ermittelnden Daten ist daher unabdingbare Voraussetzung.
1. Vollständigkeit der Daten
zu Teil 1 des Datenerhebungsvordrucks:
Die entsprechenden Daten des Grunddatenblattes (Stand 31.12.2000) werden
unverändert in das entsprechende Datenfeld übertragen. Eine Aktualisierung zum
Stichtag 31.12.2004 erfolgt ausschließlich in den Teilen 2 und 3.
zu Teil 2 des Datenerhebungsvordrucks: Bei Übereinstimmung der aktuellen
Daten (Stand 31.12.2004) mit den Daten des Grunddatenblattes ist dieses in dem
entsprechenden Datenerhebungsfeld mit dem Vermerk „dto.“ zu bestätigen.
Ansonsten sind die Felder zu aktualisieren. Teil 2 darf nach Aktualisierung
keine Leerfelder mehr enthalten.
Sollte ausnahmsweise keine Angabe möglich sein, ist dieses unter Bezugnahme auf
die entsprechende Position im Erläuterungsfeld zu erläutern.
2. Datenqualität hinsichtlich der Flächendaten
Die Ermittlung der Flächendaten hat auf der Basis von Grundbuchauszügen zu erfolgen. Soweit der Datenbestand nicht auf Basis von Grundbuchdaten hergeleitet werden kann, ist dieses unverzüglich nachzuholen (!!!).
Diesbezüglich wird zur Beurteilung der Datenqualität
im Erhebungsvordruck unter Position 3.7 abgefragt, wie die Flächendaten
ermittelt wurden, d.h. ob es sich um
[A] Grundbuchdaten
[B] das Ausmessen des Katasterplanes oder
[C] eine hilfsweise Schätzung
handelt.
3. Datenqualität hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden
Hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden sind grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten anzugeben. Sollten diese Werte nicht ermittelbar sein, ist hilfsweise ein Schätzwert anzusetzen. Wenngleich es sich um einen Schätzwert handelt, sollte dieser sachlich und nachvollziehbar ermittelt werden.
Zur Beurteilung der Datenqualität wird im
Erhebungsvordruck unter Position 3.10 abgefragt, wie die Daten ermittelt
wurden, d.h. ob es sich um
[A] Anschaffungskosten
[B] Herstellungskosten
[C] eine hilfsweise Schätzung
handelt.
Eine Anlehnung an die beigefügte Begriffsdefinition von „Anschaffungs-/Herstellungskosten“ (s. Anlage 6; Auszug aus dem HGB) soll – soweit möglich – erfolgen.
FN
6 Registrierungsnummer (Reg.-Nr.)
Gefordert ist die Angabe der Registrierungsnummer, welche dem mitgelieferten
Grunddatenblatt zu entnehmen ist (z.B.: Reg.-Nr.: 2-05-766020-6). Die Angabe
dieser Nummer ist erforderlich, um den richtigen Bezug zum mitgelieferten
Datenblatt sicherzustellen.
FN 7 Lage
des Grundstücks
Soweit zur „Lage des Grundstücks“ keine Angaben hinsichtlich „Gemeinde bzw.
Straße/Hausnummer“ (s. Positionen 2.1/2.2) gemacht werden können (wie z. B. bei
Wäldern, Gewässern, ….), ist die verkehrsübliche Bezeichnung einzutragen.
FN 8 Verwendung
des Grundstücks
Gefordert ist die Angabe zur Grundstücksnutzung (z. B. Ackerland, Wiese,
Naturschutzgebiet, ....).
FN 9 Größe
des Grundstücks/Flurstücks
Bei Änderung von Grundstücks-/Flurstücksgrößen wird – unter Bezugnahme auf das
entsprechende Grundstück/Flurstück – um gesonderte Erläuterung gebeten,
Beispiel:
- Kauf von 113 qm zusätzlicher Fläche vom Kreis Warendorf zu einem Preis von
5.500 €
- Korrektur des Wertes (Stand 31.12.2000), Wert wurde seinerzeit unrichtig
erfasst.
FN 10 „....
davon dem LGV zuzurechnende Teilfläche“
Die Position 3.5 nimmt Bezug auf die Position 3.4.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass einzelne Flurstücke anteilmäßig
sowohl dem Landesgrundbesitzverzeichnis [LGV] als auch „Dritten“ zuzuordnen
sind. Diesbezüglich sei angemerkt, dass im Rahmen dieser Datenerhebung
ausschließlich Liegenschaften Relevanz haben, die dem
Landesgrundbesitzverzeichnis zuzurechnen sind - sogenannte „relevante
Teilflächen“. Sollten die einzelnen Flurstücke Teilflächen beinhalten, die
nicht dem LGV zuzurechnen sind, sind diese von der Gesamtfläche der Position
3.4 zu saldieren, so dass unter Position 3.5 ausschließlich die dem
Landesgrundbesitzverzeichnis zuzuordnenden Liegenschaften zu erfassen sind.
Ist das betreffende Flurstück ausschließlich dem Landesgrundbesitzverzeichnis
zuzuordnen, sind die unter Position 3.4 aufgeführten Werte in der Position 3.5
mit „dto.“ zu bestätigen. Bei Abweichungen sind die konkreten Werte vollständig
einzutragen.
Soweit es sich bei der dem LGV zuzurechnenden Teilfläche um Positionen
entsprechend der Ziffer 2 des Erlasses des Finanzministeriums handelt
(Wohnungseigentum, Erbbaurechte, Dauerwohnrechte, .....), ist dieses im
Erläuterungsfeld des Datenerhebungsvordrucks unter Bezugnahme auf das betreffende
Flurstück (Pos. 3.1: lfd. Nr.) anzugeben.
FN 11 Wie
wurde die Grundstücksfläche ermittelt?
Für jedes im Datenerhebungsvordruck aufgeführte Flurstück ist anzugeben, auf
welcher Basis die Grundstücksfläche ermittelt wurde. Hierbei soll zwischen den
folgend aufgeführten Alternativen durch „Ankreuzen“ gewählt werden:
Die Ermittlung der Grundstücksfläche basiert auf
[A] Grundbuchdaten
[B] Ausmessen des Katasterplanes oder
[C] hilfsweise Schätzung
FN 12 Wie
wurde der Wert des Grundstücks/Gebäudes ermittelt?
Für jedes im Datenerhebungsvordruck aufgeführte Flurstück ist anzugeben, auf
welcher Basis der Grundstückswert/Gebäudewert ermittelt wurde. Hierbei soll
zwischen den folgend aufgeführten Alternativen durch „Ankreuzen“ gewählt
werden:
Die Ermittlung des Grundstückswertes/Gebäudewertes basiert auf
[A] Anschaffungskosten
[B] Herstellungskosten
[C] hilfsweise Schätzung
Eine Anlehnung an die beigefügte Begriffsdefinition von „Anschaffungs-/Herstellungskosten“ (s. Anlage 6; Auszug aus dem HGB) soll – soweit möglich – erfolgen.
FN 13 Zuständigkeit
Liegt die Verwaltungszuständigkeit für eine im Grunddatenblatt aufgeführte
Liegenschaft nicht vor, wird gebeten, das entsprechende Grunddatenblatt in
Kopie mit einem entsprechenden Vermerk über das Ressort an den
BLB NRW – Zentrale –
Landesgrundbesitzverzeichnis
Mercedesstraße 12
40470 Düsseldorf
zu senden.
Zur Beschleunigung des Prozesses
sollen – soweit möglich –Informationen über die aktuelle Zuständigkeit in dem
Vermerk mit aufgenommen werden (Ressort; verwaltende Stelle; möglichst auch
Name einer Kontaktperson).
FN 14 Schlüsseltabelle
Jedem Erhebungsvordruck ist unter Anwendung der „Schlüsseltabelle LGV“ (s.
Anlage 5) die entsprechende Schlüsselzahl zuzuordnen. Sollte keine
Zuordnung möglich sein, ist dieses im Erläuterungsfeld zu vermerken.
FN 15 Rücksendung der
Datenerhebungsvordrucke
Die Rücksendung der
Datenerhebungsvordrucke erfolgt über das zuständige Ressort an den
BLB NRW – Zentrale –
Landesgrundbesitzverzeichnis
Mercedesstraße 12
40470 Düsseldorf
Von der Übersendung begleitender Unterlagen wie z. B. Grundbuchauszüge,
Kartenmaterial, etc. ist abzusehen.
FN 16 Rückfragen
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte
direkt an den
BLB NRW – Zentrale –
Landesgrundbesitzverzeichnis
Mercedesstraße 12
40470 Düsseldorf