Anlage 5

(zu § 13 Abs. 1)

 

Zwischenprüfungszeugnis

 

 

Frau / Herr ______________ , ______________ , geb. _____________,

Ausbildungsbehörde_________________________________________________________ ,

hat das Grundstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW

im Fachbereich ___________________________________ mit folgenden Leistungen erfolgreich
abgeschlossen:

 

Fach

Art des LN*

Punkte**

Bürgerliches Recht

 

 

Allgemeines Verwaltungsrecht

 

 

Grundlagen der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften

 

 

Grundlagen der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre /
Organisation und Personalwirtschaft

 

 

Staatsrecht

 

 

Öffentliches Dienstrecht

 

 

Soziologie

 

 

Psychologie

 

 

Ethik

 

 

Durchschnitt

 

Leistungen der fachpraktischen Studienzeit

 

1. Beurteilung

-

 

2. Beurteilung

-

 

Durchschnitt

 

 

 

 

 

 

 

__________________________                                                                  _____________________________________

(Ort und Datum)                                                                                                    (Unterschrift)

 

 

*Art der LN:             K = Klausur,           F = Fachgespräch                                

 

 

** Bewertung:

 sehr gut                        = 15-14 Punkte = eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung;

gut                                = 13-11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend                 = 10-  8 Punkte = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend                 =   7-  5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft                    =   4-  2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-

                                                                 gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend                 =   1-  0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lücken-

                                                                 haft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.