Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2)

 

Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind:

 

  1. für die allgemeine Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen die

Bezirksregierungen und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

  1. für die Bergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg,
  2. für die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die

Bezirksregierung Münster, weitere Ausbildungsbehörden sind die

            Versorgungsämter,

  1. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen

die Gemeinden,

die Kreise,

die Landschaftsverbände,

der Landesverband Lippe,

der Regionalverband Ruhr,

die Gemeindeprüfungsanstalt,

  1. für die Sozialversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung.