Anlage
6*
Stundentafeln für die
Sekundarstufe I – Gymnasium in der Aufbauform
Klasse Lernbereich/Fach |
7 bis 10 |
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Deutsch |
14 |
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Gesellschaftslehre 1) Geschichte Erdkunde Politik |
14 |
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Mathematik |
15 |
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Naturwissenschaften 2) Biologie Chemie Physik |
16 |
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Englisch |
13 |
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Zweite Fremdsprache |
14 |
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Kunst, Musik 3) Kunst Musik |
8 |
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Religionslehre 4) |
8 |
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Sport |
11 |
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Wahlpflichtunterricht 5) |
6-9 |
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Kernstunden |
119-122 |
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Ergänzungsstunden 6) |
10-7 |
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Wochenstundenrahmen |
Klasse 7 Klasse 8 Klasse 9 Klasse 10 |
31-33 31-33 32-34 32-34 |
Gesamtwochenstunden |
129 |
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zusätzlich:
Bis zu 5 Wochenstunden Muttersprachlicher Unterricht
1) Die
Fächer Erdkunde und Politik werden jeweils im Umfang von 4 Wochenstunden mit
jeweils 2 Wochenstunden in den Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 unterrichtet. Das Fach Geschichte wird im Umfang von 6 Wochenstunden, dabei in den Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 jeweils mindestens im Umfang von zwei Wochenstunden unterrichtet.
2) Für die Aufteilung der Fächer im Lernbereich Naturwissenschaften gelten grundsätzlich die Regelungen für das Gymnasium.
3) Die Fächer Kunst und Musik werden im Bildungsgang gleichgewichtig unterrichtet.
4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5.
5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 8. Dafür gilt § 17 Abs. 3. Eine dritte Fremdsprache wird von Klasse 8 bis Klasse 10 mit je drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote mit je zwei Wochenstunden.
6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Abs. 4. Für Fächer, die in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe angeboten werden, gilt:
- Fächer der Stundentafel für die Sekundarstufe I des Gymnasiums werden mindestens in Klasse 9 oder 10 im Umfang von mindestens 2 Wochenstunden unterrichtet. Das Fach Politik in der Sekundarstufe I entspricht dabei dem Fach Sozialwissenschaften in der gymnasialen Oberstufe.
- Weitere Fächer der Qualifikationsphase werden ab Klasse 10 im Umfang von mindestens 2 Wochenstunden unterrichtet.
- Eine in Klasse 10 neu einsetzende Fremdsprache wird im Umfang von 4 Wochenstunden unterrichtet.
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*Anlage 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83)