207.Ergänzung-SMBl.NW.-(Standl. 2.1992 = MB1.NW. Nr. 8 einschl.)

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Anhang l

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III. Anleitung zum Ausfüllen der Vordrucke

nach den Anlagen 1-7 zur AbfRestÜberwV

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Abfällen nach § 12 AbfG (Anlage 1)

Hinweis:

Für das Einsammeln und Befördern von Reststoffen, die einer Verwertung zugeführt werden, ist keine Beförderungsgenehmigung nach § 12 AbfG erforderlich (§ 2 Rest-BestV, § 25 Abs. 2 AbfRestÜberwV).

Zu l Firmenbezeichnung wie im Gewerbe- oder Handelsregister eingetragen. Beförderernummer wird durch die für den Geschäftssitz der Firma zuständige Behörde zugeteilt

Die Anschrift ist vollständig anzugeben, auch wenn die Zahl der vorgesehenen Kästchen nicht ausreicht

Zu 2 Die Nachweise zu 2.1.2, 2.1.3 sowie 222. und 22.3 sind i. d. R. vorzulegen.

• Zu 3 Unterlagen zu 3.1 bis 3.4 sind immer vorzulegen. Für Minderkaufleute entfällt die. Vorlage des Handelsregisterauszuges. Die Nachweise zu 3.5 bis

• 3.7 sind in der Regel, der Nachweis zu 3.8 ist auf Verlangen der Behörde im Einzelfall vorzulegen.. Wird vom Antragsteller eine Genehmigung oder Erlaubnis nach dem GüKG vorgelegt, soll auf die Vorlage der Nachweise zu den Nummern 3.5 bis 3.7 verzichtet werden.

Zu 4 Hier sind einzutragen:

Zu 4.1 = Abfallarten gemäß der AbfBestV.

Zu 42 = Altöle im Sinne der AltölV, die der Verwertung zugeführt werden. Für, diese Altöle sind die Abfallschlüssel und Bezeichnungen (Altölart) der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§5 a, 5b, 30 des Abfallgesetzes und der Altölverordnung (Altölentsorgung) (RdErl. d. Ministers für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft vom 14. 12. 1988 MB1. NW. 1989 S. 43/SMB1. NW. 74) zu verwenden.

Zu 4.3 = Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen.eingesammelt oder sonst entsorgt werden.

• Für diese Abfälle sind die Schlüssel und die Abfallbezeichnungen dem Abfallkatalog {AnAnhang 3 hang 3) zu entnehmen.

Zu 4.4 = Abfallarten gemäß Nrn. 4.1 und 4.3 sowie Altöle gemäß Nr. 42.

Bei mehr als 24 Abfall-AAltölarten Angaben auf gesondertem Blatt

Es sind immer die fünfstelligen Abfallschlüssel einzutragen.

Zu 5.1 Gilt für alle Altöle bzw. bei freiwilliger oder vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber.

Zu 52 Weitere Gebiete auf gesondertem Blatt

Zu 6

Zu 6.1 ist auszufüllen bei Altöl-Verwertung und freiwilliger Rücknahme von bestimmten Erzeugnissen durch den Vertreiber. Angaben zu weiteren Stoffen und Betreibern (z. B. bei mehreren Aufarbeitungsoder Verwertungsanlagen) auf gesondertem Blatt Hierbei ist die jeweilige Zuordnung von Abfall-/ Altölarten zu den Entsorgungs-/Verwertungsanla-gen zu beachten.

Zu 6.2 Einverständniserklärungen sind beizufügen. Zu 7.1 Dieses Feld muß angekreuzt werden.

Ausnahme bei Beförderung von Altöl zur Verwertung bzw. bei der Rücknahme von bestimmten Erzeugnissen durch den Vertreiber. In diesen Fällen ist nach § 2 AbfRestÜberwV kein Entsorgungsnachweis erforderlich, bei freiwilliger Rücknahme nur, wenn anderer, geeigneter Nachweis verwendet wird.

Genehmigungsbescheid (Anlage 2)

Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde hat den Genehmigungsbescheid mit einer Nummer zu versehen. Diese Nummer ist nach dem Wort „Genehmigungsbescheid" einzufügen.

Die Maßgaben 12, 1.3, 1.4 Nr. 2 a und b gelten nach § 2 AbfRestÜberwV nicht für Altöle nach § 5 a Abs. 2 AbfG, die einer Verwertung zugeführt werden. Sie gelten ebenfalls nicht bei freiwilliger oder durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. l Nr. 3 des AbfG vorgeschriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse, soweit die Verwendung anderer geeignteter Nachweise vorgesehen wird.

Damit auch für die Abfälle, für die nach § 11 Abs. 2 AbfG die Nachweispflicht angeordnet worden ist das Mitführen einer Kopie der Seiten l, 4, 6, 8 und 9 des Entsorgungsnachweises oder einer Kopie des Sammelentsorgungs-nachweises (mindestens der Seiten l, 3, 5, 7 und 8) sichergestellt wird, ist in Nummer 1.7 eine entsprechende Maßgabe aufzunehmen.

Entsorgungs-/Verwertungsnachweis (Anlage 3)

- Auszufüllen durch den Abfall-/Reststofferzeuger oder durch dessen Bevollmächtigten (Vollmacht ist beizufügen).

Die Entsorgungs-TVerwertungsnachweis-Nummer ist eine auf die in Nummer 14 eingetragene Entsorgungs-/ Verwertungsanlage bezogene siebenstellige fortlaufende Zählnummer. Sie wird durch den Betreiber der Entsorgungsanlage bzw. den Verwerter eingetragen. Diese dürfen jede Nummer nur einmal vergeben.

Die Erzeuger-Nummer wird durch die für den Erzeuger zuständige Behörde vergeben (Anhang 2).

Zu 2 Es ist die Firmenbezeichnung und -adresse des Abfallerzeugers anzugeben, mit der der Schriftverkehr zu führen ist Diese Angaben werden in der Regel mit 3 identisch sein. Die Anschrift ist vollständig anzugeben, auch wenn die Zahl der vorgesehenen Kästchen nicht ausreicht.

Zu 3 Es ist die Anschrift der Anfallstelle einzutragen. Ist die Anfallstelle identisch mit der Firmenanschrift zu 2, so ist diese zu wiederholen.

Zu 4 Unter 4.2 ist der 5-stellige Abfall-/Reststoffschlüs-sel gemäß AbfBestV bzw. RestBestV zu verwenden. Bei nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sind die Abfallschlüssel des in Anhang 3 beigefügten LAGA-Abfallartenkataloges einzutragen.

4.7 - 4.9 sind möglichst mit dem Analysenlabor bzw. mit dem Entsorger/Verwerter zu klären.

Zu 5 Eine Vorbehandlung im Sinne von 5.3 ist jede qualitative oder quantitative Veränderung eines Abfalls/Reststoffs, z. B. Entwässerung, Neutralisation, Entgiftung, Sortierung. Handelt es sich bei 5.4 um eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage, sind zusätzlich die Angaben nach 5.4.1 ff. zu machen.

Zu 6 Angaben sind möglichst mit dem Lieferanten der Einsatzstoffe oder mit dem Entsorger/Verwerter zu klären.

Zu 7 Unter 7.1 sind die für den Abfall/Reststoff maßgeblichen Komponenten aufzuführen, z. B. bei Destillationsrückständen: Art des Lösemittels; bei Galvanikschlamm: Cyanide, Metallanteile, usw.

Wenn die Fragen zu 7.2 oder 7.3 verneint werden, ist dies unter 7.5 ausführlich zu begründen.

Anhang 2

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Zu 7.5 sind ausführliche Angaben, möglichst auf gesondertem Blatt, über die Hinderuhgsgründe zu machen. Insbesondere sind Verwerter, die die Annahme abgelehnt haben, zu benennen. Soweit andere Firmen den entsprechenden oder vergleichbaren Abfall verwerten, ist darzulegen, weshalb der Abfall nicht bzw. nicht gemeinsam mit dem anderer Firmen, z. B. derselben Branche, verwendet werden kann.

Unter 7.6 ist der vorgesehene Entsorgungsweg anzukreuzen. Sollte vom Entsorger oder von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein anderer Entsorgungsweg vorgegeben werden, ist dieser anzukreuzen. Anhang C der TA Abfall ist zu beachten.

Die erforderlichen Deklarationsanalysen zu 7.7 sind möglichst in Abstimmung mit dem Entsorger/ Verwerter zu erstellen. Vom Entsorger/Verwerter sind insbesondere die ggf. zusätzlich zu den Standardparametern erforderlichen Analysenparameter festzulegen. Anhaltspunkte liefern dafür die Nummern 4,5 und 6.

Zu den Anhängen l a bis f wird hinsichtlich der Probenahme und der Analysenverfahren auf Anhang B der TA Abfall verwiesen.

Zu8 Unter 8.1 ist die voraussichtlich-jährlich an die nach 14 vorgesehene Entsorgungs-/Verwertungs-anlagen'bestimmte Gesamtmenge in t/a des vorgenannten Abfalls/Reststoffs anzugeben. Bei nicht verwiegbaren Abfällen ist die Angabe in mVa zulässig.

Zu 9 Anzuführen sind sicherheitsrelevante Angaben, die dem Erzeuger aufgrund der Sicherheitsdatenblät-, ter bzw. seiner Erfahrung beim Umgang mit dem Abfall/Reststoff bekannt sind.

Angaben bezüglich der Gefahrengutverordnung-Sträße (GGVS)/Gefahrengutverordnung-Eisenbahn (GGVE) hat der Abfall-/Reststofferzeuger ggf. mit der hierfür zuständigen Behörde abzuklären.

Hinweis:

Nach Erhalt des Originals des Entsorgungsnachweises hat der Abfall/Reststofferzeuger eine Ablichtung hiervon der nach Abfallrecht für ihn zuständigen Überwachungsbehörde zu übersenden.

Sammelentsorgungs-/Sammelverwertungsnachweis (Anlage 4)

.- Auszufüllen durch den Abfall-/Reststoffbeförderer -Ausfüllanleitung siehe Entsorgungs-/Verwertungs-nachweis -. . .

Die Sammelentsorgungs-/Sammelverwertungsnach-weisnummer ist eine auf die in Nummer 13 eingetragene Entsorgungs-/Verwertungsanlage bezogene siebenstellige fortlaufende Zählnummer, die mit einem linksbündig eingetragen „S" beginnt Sie wird durch den Betreiber der Entsorgungsanlage bzw. den Verwerter eingetragen. Diese dürfen jede Nummer nur einmal vergeben.

Vereinfachter Entsorgungsnachweis (Anlage 5) Hinweis: v

Der Abfallerzeuger hat seiner zuständigen Behörde keine Ablichtung des mit der Annahmeerklärung versehenen vereinfachten Entsorgungsnachweises zu übersenden.

Begleitschein (Anlage 6)

Die Abfallbesitzer-Nummern sind linksbündig, mit dem Landeskenner beginnend, einzutragen. Soweit durch die zuständige Behörde keine andere Regelung getroffen wird, sind freie Stellen mit Nullen auszufüllen.

Übernahmeschein (Anlage 7)

Der Übernahmeschein kann auch vom Beförderer ausgefüllt werden. Die Verantwortlichkeit des Abfall-/Rest-stofferzeugers bleibt davon unberührt.