207.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.2.1992 = MBl.NW. Nr. 8 einschl.)

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III. Betriebs-, Beförderer-, Entsorgernummer

1 Durch die AbfRestÜberwV sind die Betriebs-, Beförderer- und Entsorgernummern auf 9 Stellen erweitert worden. In Nordrhein-Westfalen bleibt der bisherige Aufbau der ersten acht Stellen erhalten. Für bereits vergebene Nummern wird die nach dem Modulo 11-Verfahren berechnete Prüfziffer, die bisher nur zur Kontrolle bei der DV-Erfassung gedient hat, fester Bestandteil der Nummer.

Die Betriebs-, Beförderer- und Entsorgernummern haben folgende Bedeutung:

- 1. Stelle: Aufgrund einer Absprache in der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall wird das Land in der ersten Stelle der entsprechenden Nummer einheitlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet, und zwar

A = Schleswig-Holstein

B = Hamburg

C = Niedersachsen

D = Bremen

E = Nordrhein-Westfalen

F = Hessen

G = Rheinland-Pfalz

H = Baden-Württemberg

I = Bayern

K = Saarland

L = Berlin

M = Mecklenburg-Vorpommern

N = Sachseri-Anhalt

P = Brandenburg

R = Thüringen

S = Sachsen

- 2. Stelle: Schlüsselzahl zur Kennzeichnung des Standortes nach Regierungsbezirken entsprechend dem Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Kreise und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen, herausgegeben vom Landeamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen.

- 3. und 4.

Stelle: Schlüsselzahlen zur Kennzeichnung des Standortes nach kreisfreien Städten und Kreisen entsprechend dem Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Kreise und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen, herausgegeben vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen.

- 5. bis 9.

Stelle: Zählnummern für die einzelnen Abfallbesitzer.

Dabei stehen als Zählnummern

00000-09999

20000-29999

40000-49999

60000-69999

zur Verfügung.

2 Vergabe der Nummern

2.1 Die kreisfreien Städte und Kreise vergeben die Erzeugernummern.

Für die bereits an Betriebe vergebenen Nummern wird als neunte Ziffer die bisherige Prüfziffer angefügt. Wenn neue Betriebsnummern vergeben werden, kann die neunte Ziffer frei gewählt werden. Bei der Neuvergabe ist darauf zu achten, daß ein Teil der

Anhang 2

neunten Ziffer schon durch die Prüfziffern der alten Nummern besetzt sind.

2.2 Der Regierungspräsident vergibt die Beförderernummern. Der Beförderer, der seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, erhält die Beförderungsnummer von dem für seinen Sitz zuständigen Regierungspräsidenten. An der 2. Stelle der Beförderernummer ist die Schlüsselzahl für den Regierungsbezirk und an 3. und 4. Stelle die Schlüsselzahl der kreisfreien Stadt oder des Kreises einzutragen, in denen er seinen Sitz hat. Als Zählnummer - 5. bis 9. Stelle der Beförderernummer - stehen je Regierungsbezirk die Ziffern 80000-89999 zur Verfügung. Die bisherigen achtstelligen Nummern werden übernommen und als neunte Ziffer die Prüfziffer angehängt. Auch bei den neu zu vergebenden Nummern, die von der DV-Anlage automatisch berechnet werden, bleibt es bei diesem Verfahren.

Die Regierungspräsidenten teilen die Vergabe der Nummern den anderen Regierungspräsidenten mit. Die Regierungspräsidenten unterrichten die kreisfreien Städte, Kreise und Bergämter. Hat der Beförderer seinen Sitz nicht in Nordrhein-Westfalen, gilt die Beförderernummer des Landes, in dem er seinen Sitz hat.

2.3 Der Regierungspräsident vergibt die Entsorgernum-. mern. Die Zählnummer - 5. bis 9. Stelle der Entsorgernummer - setzt sich wie folgt zusammen:

- Die erste Ziffer der Zählnummer - 5. Stelle der Entsorgernummer - bezeichnet den jeweiligen Regierungsbezirk, und zwar

l = Regierungsbezirk Düsseldorf

3 = Regierungsbezirk Köln

5 = Regierungsbezirk Münster

7 = Regierungsbezirk Detmold

9 = Regierungsbezirk Arnsberg

- Die zweite Ziffer der Zählnummer - 6. Stelle der Entsorgernummer - kennzeichnet die Anlagenart, und zwar

1 = Deponie für Siedlungsabfälle

2 = Verbrennungsanlage

3 = Kompostwerk

4 = Zwischenlager

5 = Behandlungsanlage mit Ausnahme von Verbrennungsanlagen

6 = Deponie für Sonderabfälle

7 = Verwertungsanlage ohne abfallrechtliche Zulassung

8 = Deponie für Boden und Bauschutt/inerte Stoffe

9 = Sonstige Anlagenart

- Die drei letzten Ziffern - 7. und 9. Stelle der Entsorgernummer - dienen der durchlaufenden Numerierung der Anlagen im jeweiligen Regierungsbezirk. . o

Bei den vergebenen Nummern für Entsorgungsanlagen wird die nach dem Modulo 11-Verfahren berechnete Prüfziffer als fester Bestandteil an die alten Ziffern angehängt. Bei der Neuvergabe von Entsorgernummern, die beim Regierungspräsidenten von Hand erfolgt, können die bestehenden Lücken bei den neunstelligen Nummern geschlossen werden.

Die Regierungspräsidenten teilen die Vergabe der Nummern den anderen Regierungspräsidenten mit. Die Regierungspräsidenten unterrichten die kreisfreien Städte, Kreise und Bergämter. Für nicht in Nordrhein-Westfalen gelegene Entsorgungsanlagen sind die Entsorgernummern des jeweiligen Landes zu benutzen.

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