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Anlage

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - Merkblatt -

Erstellt von der Länderarbeitsgemeinschaft

Abfall (LAGA) unter Mitwirkung

des Umweltbundesamtes

Inhaltsübersicht

1 Einleitung

2 Anwendungsbereich.

3 Begriffsbestimmungen

4 Entsorgungskonzepte

4.1 Zuordnung zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen

4.2 Entsorgungskonzeption 5 Abfallvermeidung

5.1 Abbruch und Sanierung von Bauwerken

5.2 Bauabfallrecycling

5.3 Entsorgung von Geräten und Bauteilen 6 Behandlung

6.1 Verfahren und Zerstörung von Asbestfasern

6.2 Verfahren zur Verfestigung

6.3 Oberflächenbehandlung und Verpackung

6.4 Thermische Behandlung von organischen Abfällen . 7 Sammlung und Beförderung * 7.1 Abfallrechtliche Bestimmungen -' 7.2 Gefahrgutrechtliche Bestimmungen

8 Zwischenlageruhg

9 Ablagerung

9.1 Allgemeine Grundsätze

9.2 Personal und technische Ausrüstung

9.3 Abfallannahme und Deppniebetrieb . , 10 Mitgeltende Regelungen und Hinweise

Anhang l Zuordnung asbesthaltiger Abfälle zu Abfallschlüsseln; Behandlungs-, Beförderungs- und Entsorgungshinweise

Anhang 2 Ergänzende Hinweise zur Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien

l Einleitung

Asbest ist eine Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale. Am häufigsten wurden Weißasbest (Chrysotil) und Blauas-„best (Krokydolith) verwendet. Da Asbest außerordentlich hitzebeständig und weitgehend chemika-lienbeständig ist, wurde er zur Herstellung vielfältiger Produkte eingesetzt. Grundsätzlich ist zu unter-' scheiden nach:

- Produkten mit fester Faserbindung Dies sind insbesondere Asbestzementprodukte, die z. B. als ebene und profilierte Platten oder als Rohre in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden, aber auch andere Produkte wie Bremsbeläge usw.

- Produkten mit schwacher Faserbindung Hierzu zählen-vor allem Spritzasbest und andere Produkte mit schwach gebundenen Asbestfasern wie z. B. Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dich-tungsschnüre usw., die für die Bereiche Brandschutz, Schallschutz sowie Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden.

Insbesondere bei Produkten mit schwacher Faserbindung tjesteht eine erhöhte Gefahr der Faserfreisetzung. • .

Eingeatmete Asbestfasern können Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen entfalten. Aufgrund seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest

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nach der Gefahrstoffverordnung als besonders ge-' fährlicher krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Für gesundheitliche Auswirkungen ist nach derzeitigen Erkenntnisstand die Aufnahme der Asbestfasern aus der Luft durch Einatmen entscheidend;

Asbesthaltige Produkte dürfen nach der Chemika-lien-Verbotsverordnung bis auf wenige Ausnahmen, bei denen eine Substitution von Asbest noch nicht möglich ist, in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Der in der Gefahrstoffverordnung geregelte Umgang mit asbesthaltigen Produkten ist daher heute im wesentlichen nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (vgl. TRGS 519) und zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zulässig. Asbesthaltige Abfälle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus Haushalt, Gewerbe und Industrie an.

2 Anwendungsbereich

Das Merkblatt gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei Ausbau, Beförderung, Behandlung, Zwischenlagerung und Ablagerung und soll zu einem möglichst bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik bei der Entsorgung führen. Es gilt auch für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Geräte und Bauteile, wie z. B. bei der Zerlegung asbesthaltiger Elektro-Speicherheizgeräte und anderer asbesthaltiger Produkte mit dem Ziel der Verwertung einzelner Gerätebestandteile.

Das Merkblatt soll insbesondere den Vollzugsbehörden ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften (siehe Nr. 10) als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage dienen, z. B. bei der

- Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen,

- Überwachung der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle,

- Zulassung von Anlagen zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle und

- Aufstellung von Abfallentsorgungsplänen.

Die Beachtung des Merkblattes wird ausdrücklich in den Nummern 4.2.1 und 4.2.4 der TA Siedlungsabfall sowie in der TRGS 519 verlangt.

Die vorgesehenen Maßnahmen orientieren sich am Gefährdungspotential der verschiedenen asbesthaltigen Abfälle. Die Anforderungen des Merkblattes zielen darauf ab, eine Freisetzung von Fasern bei der Abfallaufnahme, der Beförderung und der Ablagerung auf einer Deponie oder bei der sonstigen Entsorgung zu minimieren und den Anfall an asbestkontaminierten Abfällen durch getrennte Erfassung asbesthaltiger Bauteile soweit wie möglich zu vermindern.

3 Begriffsbestimmungen

Asbesthaltige Abfälle sind zur Entsorgung anstehende Materialien, Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest enthalten oder denen Asbestfasern anhaften (asbestkontaminierte Abfälle).

- Schwach gebundene asbesthaltige Abfälle haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m3. Eine beispielhafte Aufzählung enthält Anhang 1.3.

- Fest gebundene asbesthaltige Abfälle haben bei Zementbindung in der Regel eine Rohdichte von mehr als 1400 kg/m3. Beispielhafte Aufzählungen enthalten die Anhänge 1.1 und 1.2.

Monodeponie für die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle ist eine Deponie oder ein Deponiebereich für die zeitlich unbegrenzte Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen.

Oberflächenbehandlung ist die Bindung von an der Oberfläche liegenden Asbestfasern durch Auftragen von Restfaserbindemitteln oder anderen geeigneten Mitteln zur Verhinderung von Faserfreisetzungen bei der Entsorgung.

Sachkundiges Personal verfügt über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Abfällen. Der Nachweis der Sachkunde wird in der Regel erbracht durch erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach Anlage 3 der TRGS 519 oder an einem speziellen behördlich anerkannten deponiebezogenen Lehrgang.

Verfestigung ist die weitestgehend homogene Vermischung und Bindung von z. B. Spritzasbest und Asbeststäuben mit geeigneten Bindemitteln zur Vermeidung einer Faserfreisetzung während der Entsorgung.

4 Entsorgungskonzepte

4.1 Zuordnung zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen

Schwach gebundene asbesthaltige Abfälle sind dem Abfallschlüssel 314 37 zuzuordnen. Durch Behandlungsverfahren wie

- Verfestigung oder

- Oberflächenbehandlung und Verpackung

wird eine Zuordnung auch von schwach gebundenen asbesthaltigen Abfällen zu den Abfallschlüsseln 314 12 oder 314 36 ermöglicht, da dadurch eine Freisetzung wesentlicher Mengen lungengängiger Fasern bei der Entsorgung verhindert wird. Somit kann eine Entsorgung als nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall erfolgen.

Fest gebundene oder behandelte, überwiegend anorganische asbesthaltige Abfälle sind dem Abfallschlüssel 314 12 zuzuordnen und können auf Mono-deponien abgelagert werden.

Fest gebundene oder behandelte asbesthaltige Abfälle mit überwiegend organischen Anteilen sind dem Abfallschlüssel 314 36 zuzuordnen. Die Regelungen der TA Siedlungsabfall erfordern künftig eine weitergehende Behandlung für überwiegend organische Abfälle. Demzufolge sind asbesthaltige Abfälle mit überwiegend organischen Anteilen spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen der TA Siedlungsabfall in geeigneten, zugelassenen Anlagen thermisch zu behandeln.

Asbesthaltige Geräte und' Bauteile werden dem Abfallschlüssel 914 02 zugeordnet und sind in der Regel geeigneten Zerlegungsanlagen zuzuführen.

Hinweise für die Zuordnung einzelner asbesthaltiger Abfälle zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen enthält Anhang 1.

4.2 Entsorgungskonzeption

Für asbesthaltige Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 2 Abs. 2 AbfG sind (Abfallschlüssel 314 12, 314 36 und 914 02), ist der Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung mit Hilfe des vereinfachten Entsorgungsnachweises (§ 12 AbfRestÜberwV) zu führen.

Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Abfallschlüssel 314 37) ist ein Entsorgungsnachweis (§§8 und 10 AbfRestÜberwV) zu führen.

In den Abfallwirtschaftskonzepten der entsorgungs-pflichtigen Körperschaften ist auch die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere darzustellen:

- der derzeitige Anfall zu entsorgender asbesthaltiger Abfälle,

- vorhandene Entsorgungsstruktur,

- Prognose der künftig zu entsorgenden asbesthaltigen Abfälle,

- Maßnahmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit unter Beachtung des LAGA-Merkblattes (Behandlungskapazitäten, Deponiekapazitäten).

Den entsorgungspflichtigen Körperschaften wird empfohlen, die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

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230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

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über ihre Entsorgungsgebiete hinaus z. B. in Zweckverbänden zu regeln, da in der Regel größere Einzugsgebiete für den wirtschaftlichen Betrieb z. B. von Behandlüngsanlagen und Monodeponieri erfor-. derlich sind.

Die Möglichkeit der Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbe ist in den Abfallwirtschaftskonzepten darzustellen. Als Kleinmengen können dabei angesehen werden:

- AbfäUe mit Abfallschlüssel 314 12 und 314 36: < l m3 bzw. < 11

- Abfälle mit Abfallschlüssel 314 37: <50 kg (kein Spritzasbest, keine Asbeststäube)

Möglichkeiten zur Organisation der nach Abfallschlüsseln getrennten Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle sind z. B.:

- Annahme an Deponien, Wertstoffhöfen oder anderen Einrichtungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften oder deren beauftragter Dritter,

- Annahme in Zwischenlagern von Asbestentsor-. gungsbetrieben,

- Annahme im Rahmen der Schadstoffkleinmengen-sammlungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften,

- Annahme in Sammelstellen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.

Die Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Die Abfälle müssen in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt werden.

5 Abfallvermeidung

. Primäres Ziel abfallwirtschaftlicher Maßnahmen ist die Vermeidung von Abfällen. Dementsprechend sind asbesthaltige Abfälle von anderen Abfällen bzw. Reststoffeh getrennt zu halten.

5.1 Abbruch und Sanierung von Bauwerken

Um die Aufbereitung der verwertbaren Bestandteile von Baurestmassen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der nicht verwertbaren asbesthaltigen Bestandteile zu ermöglichen, soll nach folgendem Arbeitsablauf vorgegangen werden:

- Vor Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten soll eine Überprüfung auf das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien und Bauteile erfolgen und - falls asbesthaltige Materialien und Bauteile, vorhanden sind - ein Konzept erstellt werden, in dem die Reihenfolge der verschiedenen Äbbrüch-arbeiten festgelegt wird (Rückbaukonzeption).

- Vor Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbei-"ten sind asbesthaltige Materialien und Bauteile entsprechend dem erstellten Konzept auszubauen, zu behandeln und der Entsorgung zuzuführen.

- Der vollständige Ausbau asbesthaltiger Materialien und Bauteile ist nachzuweisen.

Für Abschottungen der Arbeitsbereiche sollen wiederverwendbare Trennwände eingesetzt werden, Einweg-Folienabschottungen sollen nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Das mit Asbest umgehende Personal soll grundsätzlich mit Mehrwegschutzanzügen ausgestattet werden. Mit Asbestfasern kontaminierte Bauteile wie Stahlträger, Lüftungskanäle usw. und Gebrauchsgegenstände wie Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände sollen nicht als asbesthaltige Abfälle entsorgt, sondern gereinigt und wiederverwendet bzw. -verwertet werden.

5.2 Bauabfallrecycling

Asbesthaltige Abfälle dürfen Bauäbfallsortier- und

-aufberei'tungsanlagen nicht zugeführt werden. Die Asbestfreiheit des angelieferten Materials ist durch den Anlieferer schriftlich zu erklären. Darüber hinaus hat der Anlagenbetreiber eine Sichtkontrolle beim Antransport und beim Entladen durchzuführen. Werden bei der Kontrolle asbesthaltige Teile

vorgefunden, so ist zu entscheiden, ob das angelieferte Material als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden muß oder ob die asbesthaltigen Teile separiert werden können.

5.3 Entsorgung von Geräten und Bauteilen

Asbesthaltige Materialien können z. B. in folgenden . Geräten und Bauteilen enthalten sein:

- Elektro-Heizgeräte

Speicherheizgeräte, Kachelöfen, Direktheizgeräte, Heizstrahler

- Wärmetechnik Brut- und Trockenöfen, Härte- und Glühöfen

- Heizungstechnik Heizkessel, Gaswasserheizer, Lufterhitzer

- Haushaltsgeräte

Elektroherde, Backöfen, Wäschetrockner, Klein-, gerate wie Haartrockner, Toaster, Diaprojektoren usw.

- Lüftungs- und Brandschutztechnik

Wärmerückgewinnungsanlagen, Brandschutzklappen, Brandschutzventile, Brandschutztüren, Brandschutztore

- Elektrotechnik

Sicherungstechnik, Hochspannungsverteiler

. Nach Ende ihrer GebrauchsdaueY sind asbesthaltige Geräte und Bauteile als asbesthaltiger Abfall zu

. entsorgen. Größere asbesthaltige Geräte und Bauteile sollen grundsätzlich als Ganzes ausgebaut und in geeigneten, immissionsschutzrechtlich genehmig-

. ten Zerlegungsanlagen für das Recycling vorbereitet werden. Die Anlagen bedürfen hierzu auch einer Ausnahmegenehmigung von den Umgangsverboten der Gefahrstoffverordnung. Die Zerlegung am Aufstellungsort sollte nur in Ausnahmefällen (Gewicht, Abmessungen o. ä.) erfolgen. Dabei sind die nach TRGS 519 erforderlichen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Sofern eine Faserfreisetzung nicht auszuschließen ist, sind die Geräte oder Bauteile für die Beförderung staubdicht zu verpacken. Bei Elektro-Speicherheiz-geräten, die in der Regel unzerlegt ausgebaut werden, kann eine Faserfreisetzung z. B. durch Abkleben von Lüftungsöffnungen verhindert werden.

Eine Ablagerung asbesthaltiger Geräte und Bauteile auf Deponien soll nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. :

Asbesthaltige Kleingeräte sollen von den entsorgungspflichtigen Körperschaften z. B. im Rahmen der Schadstoffkleinmengensammlung ahgenommen und - sofern eine Verwertung nicht möglich ist -entsprechend Nummer 9 entsorgt werden.

In den Zerlegungsanlagen sollen die asbesthaltigen . von den verwertbaren.Materialien getrennt und die verwertbaren Materialien in einzelne Fraktionen zerlegt und soweit von Asbestfasern befreit werden, daß eine Verwertung ermöglicht wird. Dabei ist eine möglichst hohe Verwertungsrate der einzelnen Bauteile und eine Aufarbeitung zu möglichst hochwertigen Produkten anzustreben. .Bei Kernsteinen von Elektrö-Speicherheizgeräten bietet sich z. B. die Herstellung neuer Speichersteine oder die Verwertung als Feuerfestmaterial an. Ein Einsatz von Kernsteinen in Bauschuttaufbereitungsanlagen sollte u. a. wegen möglicher Chromatgehalte der Steine unterbleiben.

Die in den Zerlegungsanlagen ausgebauten asbesthaltigen Materialien sowie asbesthaltige Filter und Filterstäube aus Abluftreinigungsanlagen sollen entweder mit dem Ziel der Faserzerstörung behan-, delt oder verfestigt bzw. nach Nummer 6.3 behandelt und verpackt und nach Nummer 9 abgelagert werden.

Bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsar-' beiten anfallende asbesthaltige Dichtungen und dergleichen sollen unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen ausgebaut, nach Anhang 1.3 behan- . ." delt und in geeigneten Säcken gesammelt und entsorgt werden. • .

r

230. Ergänzung - SMB1. NW- - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.) 6 Behandlung

24. 11.-95 (3)

Ziel von Behandlungsverfahren ist die Vermeidung von Gefährdungen auf dem gesamten Entsorgungsweg. Bei den Behandlungsverfahren ist zu unterscheiden nach Verfahren zur Faserzerstörung sowie Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung der Faserfreisetzung bis zur endgültigen Entsorgung. Verfahren zur Faserzerstörung ist grundsätzlich der Vorzug zu geben, sofern entsprechende Verfahren verfügbar und wirtschaftlich zumutbar sind.

6.1 Verfahren zur Zerstörung von Asbestfasern

Verfahren zur Faserzerstörung sollen das Gefährdungspotential der Asbestfasern beseitigen und die Verwertung ermöglichen. Ferner wird eine Reduzierung des Deponievolumenbedarfs bei der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle erreicht.

• Derzeit befinden sich chemische, thermische und mechanische Verfahren zur Faserzerstörung in unterschiedlichen Stadien der Entwicklung und Erprobung. Für die Einrichtung und den Betrieb derartiger Anlagen gelten die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Chemische Verfahren

Zur chemischen Behandlung von asbesthaltigen Abfällen wird überwiegend Flußsäure eingesetzt, wobei nach Neutralisation Kalziumfluorid, Metalloxide und Hydroxide sowie silikatische Verbindungen als Rückstände anfallen. Als Verwertung der Rückstände wird der Einsatz als Zuschlagstoff bei Ze-mentbausteirien, als Flußmittel bei Schmelzprozessen oder als Sekundärrohstoff für die Flußsäureherstellung angestrebt. Beim Umgang mit Flußsäure sind besondere Bestimmungen nach dem Chemika-lienrecht zu beachten.

Thermische Verfahren

a) Verglasung

Asbesthaltige Abfälle werden bei Temperaturen von etwa 1400 °C geschmolzen. Als Produkt entsteht ein asbestfreies Glasgranulat.

b) Wärmebehandlung

Die asbesthaltigen Abfälle werden z.B. in speziellen Drehrohrö'fen bei Temperaturen von >800°C und entsprechender Verweilzeit behandelt. Die Asbestmineralien werden dadurch in andere Mineralien wie Forsterit und Olivin umgewandelt.

Mechanische Verfahren

Die asbesthaltigen Abfälle werden mittels spezieller Mahlverfahren zerkleinert. Das Mahlgut weist im Anschluß an die Behandlung keine Faserstruktur mehr auf.

6.2 Verfahren zur Verfestigung

Spritzasbest und Asbeststäube (Abfallschlüssel 31437), die abgelagert werden sollen, sind mittels geeigneter Bindemittel vorzugsweise am Anfallort zu verfestigen. Ziel der Verfestigung ist es, die Freisetzung von Asbestfasern während der Beförderung und beim Be- und Entladen sowie bei der Ablagerung zu verhindern.

Bei Verwendung von hydraulischen Bindemitteln (Zement) sollen die Festkörper eine Druckfestigkeit >10 N/mm2 zum Zeitpunkt des Abtransports erreichen. Werden andere Bindemittel verwendet, so ist deren Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

6.3 Oberflächenbehandlung und Verpackung

Je nach Beschaffenheit der asbesthaltigen Abfälle (ausgenommen Spritzasbest und Asbeststäube) sind unterschiedliche Methoden der Oberflächenbehandlung oder der Verpackung erforderlich. Beispiele zum sachgerechten Einsatz der Oberflächenbehandlung und der Verpackung sind dem Anhang l zu entnehmen.

Die zur Oberflächenbehandlung verwendeten Mittel sollen vorrangig folgende Eigenschaften haben:

- Umweltverträglichkeit,

- hohes Faserbindevermögen,

- hohe Abriebfestigkeit.

Die eingesetzten Mittel sollen einer Eignungsprüfung unterzogen werden (z.B. in Anlehnung an das - vom Arbeitskreis Restfaserbiiidung und Verfestigung veröffentlichte Merkblatt „Restfaserbindemit-tel gemäß Asbest-Richtlinie - Methode I - Mindestanforderungen und Eigenschaften")1).

Insbesondere folgende Verpackungen sollen verwendet werden:

- gut verschließbare Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe (Big-Bags, Platten-Big-Bags2)

- staubdichte, nach der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) bauartzugelassene Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe (Big-Bags, ' Platten-Big-Bags)

- einlagige PE-Kunststoffolien mit einer Mindestdicke von 0,4 mm; Stöße sind zu überlappen und zu verkleben, z.B. mit Klebeband.

6.4 Thermische Behandlung von organischen Abfällen

Asbesthaltige Abfälle mit überwiegend organischen Anteilen wie z.B. nicht reinigungsfähige Teppichböden, Textilien, Gardinen, Folien usw. sind spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen der TA Siedlungsabfall mit Hilfe der thermischen Behandlung zu inertisieren und in eine ablagerungsfähige oder .verwertbare Form zu bringen. Dies kann z.B. in Abfallverbrennungsanlagen unter Einhaltung des von der 35. Umweltministerkonferenz (UMK) geforderten Emissionswertes für Asbest als Feinstaub "von 0,01 mg/m3 geschehen. Die Anlieferung der Abfälle hat so zu erfolgen, daß eine Faserfreisetzung bei der Übernahme an der Behandlungsanlage ausgeschlossen ist, insbesondere durch Oberflächenbehandlung und Verpackung nach Nummer 6.3.

7 Sammlung und Beförderung

7.1 Abfallrechtliche Bestimmungen

Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die zuständige Behörde die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger Abfallmengen (z.B. Kleinmengen nach Nr. 4.2) von der Genehmigungspflicht freistellen. Die Voraussetzungen für eine Freistellung können z.B. bei der Beförderung von ausgebauten asbesthaltigen Teilen und dergleichen im Rahmen von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. • ..

Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln und zu befördern. Hinweise zur Wahl geeigneter Verpackungen und Behältnisse enthalten Nummer 6.3 und Anhang 1. Behältnisse sowie son-' stige Versandstücke (z.B. palettierte Asbestzement- . Produkte), die asbesthaltige Abfälle enthalten, sind nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in. Verbindung mit der TRGS 519 zu kennzeichnen. Das Be- und Entladen von asbesthaltigen Abfällen auf die oder von der Ladefläche von Transportfahrzeugen ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden. Die Anlieferbedingungen der Entsorgungsanlage sind zu beachten.

Asbesthaltige Abfälle sind so zu sichern, daß während der Beförderung und beim Be- und Entladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Es sind mindestens bedeckte Fahrzeuge (mit Plane abgedeckte Ladepritsche) zu verwenden. Die Beförderung darf nur von fachkundigen und zuverlässigen Transportunternehmen durchgeführt werden.

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1) veröffentlicht in Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft, Sonderdruck

Februar 1993, S. 64. *) Plattert-Big-Bags sind speziell für "die Aufnahme von Platten und

sonstigen flächigen Teilen hergestellte Big-Bags.

24. 11. 95 (3)

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

^ A Bei abfallrechtlich genehmigungspflichtigen Beför-/ H1 derungen sind die Transportfahrzeuge nach dem

Abfallrecht durch Warntafeln mit dem schwarzen

„A" zu kennzeichnen.

7.2 Gefahrgutrechtliche Bestimmungen

Sollen asbesthaltige Abfälle befördert werden, bei denen gefährliche Mengen lungengängiger Fasern freigesetzt werden können, sind zusätzlich die Regelungen des Gefahrgutrechts zu beachten. Dies trifft in der Regel nur für Abfälle des Abfallschlüssels 31437 (nicht verfestigter Spritzasbest, asbesthaltige Stäube) zu. Je nach Asbestart handelt'es sich dann um einen Stoff der Klasse 9, Ziffer Ib oder Ic der Anlage A zu GGVS. Auf die besonderen Anforderungen an die Verpackung, den Fahrzeugführer, das Fahrzeug und die Fahrzeugkennzeichnung und

-ausstattung wird hingewiesen.

Nicht in den Anwendungsbereich der GGVS fallen Beförderungen -

- von Kleinstmengen schwach gebundener asbesthaltiger Abfälle, verpackt in zusammengesetzten Verpackungen, bestehend aus Innenyerpackung (z.B. staubdichter Kunststoff sack) und einer Außenverpackung (z.B. Kiste aus Stahl), die der Bauart nach den Transportvorschriften entsprechen muß (bei Stoffen der Ziffer Ib maximal l kg je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandstück),

- von asbesthaltigen Abfällen, bei denen der Asbest so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder darin fixiert ist, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann (z. B. Asbestzement, verfestigter Spritzasbest, behandelte asbesthaltige Leichtbauplatten),

- von Fertigprodukten, die Asbest enthalten, wenn sie so verpackt sind, daß es während der Beförderung nicht zum Freisetzen gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann (z.B. abgeklebte asbesthaltige Elektrospeicherheizge-räte, Feuerschutztüren, PVC-Bodenbeläge und dgl.).

8 Zwischenlagerung

Die Zwischenlagerung asbesthaltiger Abfälle bedarf einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bun1 des-Immissionsschutzgesetzes.

Die Zwischenlagerung hat grundsätzlich geschützt vor Witterungseinflüssen und mechanischen Beanspruchungen in geeigneten und gekennzeichneten Behältnissen zu erfolgen, so daß keine Asbestfasern freigesetzt werden. Als geeignet sind z.B. die im Anhang l genannten Transportbehältnisse in Verbindung mit den in Nummer 6.3 genannten Verpak-kungen anzusehen. Vorhandene Verpackungen dürfen nicht entfernt werden. Die Abfallaufnahme in das Zwischenlager darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen.

Werden Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instand1 haltungsarbeiten im Sinne der TRGS 519 von den Sanierungsfinnen oder Handwerksbetrieben auf dem eigenen Betriebshof zu einer größeren Transporteinheit zusammengestellt, so handelt es sich hier in der Regel um eine Bereitstellung der asbesthaltigen Abfälle zur Abfuhr, die keiner immissions-schutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dies gilt auch für die Kleinmengenannahme auf Betriebshöfen und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften oder deren beauftragter Dritter. Auch die Bereitstellung zur Abholung asbesthaltiger Abfälle hat so zu erfolgen, daß keine Asbestfasern freigesetzt werden.

9 Ablagerung

9.1 Allgemeine Grundsätze

Asbesthaltige Abfälle sind gesondert abzulagern. Die gesonderte Ablagerung soll auf Monodeponien

für asbesthaltige Abfälle erfolgen, die je nach Abfallbeschaffenheit den Anforderungen der Deponieklasse I bzw. der Deponieklasse II entsprechen. Sofern Deponien der Klasse I oder II im Sinne der TA Siedlungsabfall nicht zur Verfügung stehen, ist eine gesonderte Ablagerung (in Monobereichen) auf dafür geeigneten und zugelassenen Altdeponien vorzunehmen.

Die Monobereiche sind von sonstigen Deponiebereichen eindeutig abzugrenzen, für die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle auszuweisen und in den Lageplänen darzustellen. Um spätere Faserfreisetzungen auszuschließen, ist sicherzustellen, daß hier kein Deponierückbau erfolgt.

Die Verbringung asbesthaltiger Abfälle in abfallrechtlich dafür zugelassene Anlagen unter Tage entspricht ebenfalls dem Stand der Technik.

Eine Ablagerung auf Sonderabfalldeponien ist nicht erforderlich. Der Einbau asbesthaltiger Abfälle außerhalb von'Deponien (z.B. für Geländeauffüllungen) ist nicht zulässig.

Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gemäß TRGS 519 anzuzeigen.

9.2 Personal und technische Ausrüstung

Für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen darf nur sachkundiges Deponiepersonal eingesetzt werden, das entsprechend geschult und anhand einer Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV unterwiesen ist und weitergebildet wird.

Der Deponiebetreiber hat für das Deponiepersonal Mehrwegschutzkleidung und Atemschutzmasken (Filtergeräte mit Partikelfilter der Klasse P 2) zur Verfügung zu stellen. Diese sind in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Schutzkleidung und Atemschutzmasken müssen getragen werden, wenn beim Entladen der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, die zu Faserfreisetzungen führen könnten. Im Normalfäll ist das Anlegen von Schutzkleidung und Atemschutzmasken nicht erforderlich.

Ein bauartgeprüfter Industriestaubsauger der Verwendungskategorie K l zur Reinigung von kontaminierter Kleidung, kontaminierten Geräten usw. sollte verfügbar sein.

Für das Entladen und den Einbau müssen spezielle Arbeitsmaschinen wie z.B. mit Entladevorrichtungen ausgestattete Radlader vorhanden sein. Arbeitsmaschinen müssen mit Überdruckkabinen ausgestattet sein.

Für das Entladen und den Einbau der Abfälle sind Sprüheinrichtungen für Wasser oder Mittel zur Oberflächenbehandlung nach Nummer 6.3 vorzuhalten. -

9.3 Abfallannahme und Deponiebetrieb

Es dürfen nur asbesthaltige Abfälle angeliefert werden, die soweit behandelt sind, daß beim Entladen und beim Einbau der Abfälle keine Asbestfasern freigesetzt werden. Nicht ordnungsgemäß behandelte asbesthaltige Abfälle sollen nicht zurückgewiesen werden. Ggf. ist eine Behandlung nach Nummer 6:3 auf Kosten des "Anlieferers vom Deponiebetreiber zu veranlassen.

Bei der nach TA Siedlungsabfall erforderlichen Deponieeingangskontrolle sind stichprobenhafte Kontrollen der Inhalte von Big-Bags oder anderer Verpackungen erforderlich. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 519 zu beachten.

Asbesthaltige Abfälle sind auf der Deponie vorsichtig abzuladen. Die Abfälle dürfen nicht geworfen und nicht abgekippt werden.

Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, die zu Faserfreisetzungen führen könnten, ist der Entlade- bzw. Einbaubereich zu besprühen.

Auf das Deponiebasisabdichtungssystem dürfen 'keine Abfälle aufgebracht werden, die die Abdich-

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

24. 11. 95 (4)

tung beschädigen könnten. Erforderlichenfalls ist eine Schutzschicht aus geeignetem Inertmaterial aufzubringen. Die Abfälle sind auf möglichst kleiner Fläche hohlraumarm einzubauen. Die Einbaustelle ist arbeitstäglich mit geeignetem Inertmaterial (z.B. geeignete Abfälle) so abzudecken, daß der asbesthaltige Abfall beim Überfahren und beim Verdichten die Abdeckung nicht durchdringen kann. Das Abdeckmaterial ist in ausreichender Menge vorzuhalten.

Großformatige Rohre und Schächte aus dem Tiefbau sind vor dem Einbau für die Ablagerung vorzubereiten. Sie sind in geeigneten Anlagen ohne Faserfreisetzung .zu größeren Stücken zu zerkleinern, um einen nohlraumarmen Einbau zu ermöglichen. Erdfeuchte Rohre können auch auf der Baustelle unter Wasserbesprühung z. B. mit der Baggerschaufel zerdrückt werden. Großformatige Asbestzement- und Leichtbauplatten sollen vor der Ablagerung nicht zerkleinert werden.

Auf die weiteren betriebstechnischen Regelungen der TA Siedlungsabfall wird hingewiesen.

In der nach Nummer 6.4.1 der TA Siedlungsabfäll erforderlichen Betriebsordnung für Deponien und in dem nach Nummer 6.4.2 erforderlichen Betriebshandbuch sollen die Regelungen des Merkblattes berücksichtigt werden. Ergänzende Hinweise zu der nach § 20 der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Betriebsanweisung für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien enthält Anhang 2.

10 Mitgeltende Regelungen und Hinweise

Abfallrecht

Gesetz 'über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27. August 1986 (BGB1. I S. 1410 berichtigt S. 1501), zuletzt geändert am 30. September 1994 (BGB1.1.S. 2771) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGB1. I S. 2705)

Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) (Anmerkung: Artikel l des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung [Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen]) vom 30. 9. 1994 (BGB1. I S. 2771)

Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes (Abfallbestimmungs-Verordnung - AbfBestV) vom 3. April 1990 (BGB1. I S. 614), zuletzt geändert am 27.12.1993 (BGB1.1 S. 2378) Verordnung zur Bestimmung von Reststoffen nach § 2 Abs. 3 des Abfallgesetzes (Reststoffbestimmungs-Verordnung - RestBestV) vom 3. April 1990 (BGB1.1 S. 631, berichtigt S. 862), zuletzt geändert am 27. 12. 1993 .(BGB1. IS. 2378)

Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung - AbfRestÜberwV) vom 3. April 1990 (BGB1.1 S. 648)

Gesamtfassung der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMB1. S. 137) Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall), Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (BAnz S. 4967 und Beilage)

Informatibnsschrift Abfallarten - Stand 1990, Hrsg.: Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Band 14 der Schriftenreihe „Abfallwirtschaft in Forschung und Praxis", Erich Schmidt Verlag, Berlin 1991 Abfallrechtliche Regelungen der Bundesländer

Immissionsschutzrecht *j m Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- l1 kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGB1. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGB1. I S. 466)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGB1. I S. 1586), zuletzt geändert am 26. 10. 1993 (BGB1. I S.1782)

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bun-des-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMB1. S. 95, berichtigt S. 202)

Chemikalienrecht

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemi-kaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 7. 1994 (BGB1. I S. 1703), zuletzt geändert am 27. 9. 1994 (BGB1.1 S. 2705) Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) vom 14.10.1993 (BGB1.1 S. 1720), zuletzt geändert am 25. 7. 1994 (BGB1. I S. 1689)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. 10. 1993 (BGB1. I S. 1782, berichtigt S. 2049), zuletzt geändert am 19. 9. 1994 (BGB1.1 S. 2557) Technische Regeln für Gefahrstoffe „Asbest:' Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" TRGS 519, Ausgabe März 1995, Bundesarbeitsblatt 3/1995

Baurecht

Bauordnungen der Länder

Richtlinien für die Bewertung und Sanierung

schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden

(Asbest-Richtlinien) Fassung Mai 1989, Anhang l

(Formblatt für die Bewertung der Dringlichkeit

einer Sanierung) und ergänzende Bestimmungen zu

Anhang l Fassung Dezember 1992 veröffentlicht in

Amtsblättern o. ä. der Länder

Gefahrgutrecht

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. 8.1975 (BGB1.1 S. 2121), zuletzt geändert am 27.12. 1993 (BGB1. I S. 2378)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom ,26. 11. 1993 (BGB1.1 S. 2022, berichtigt 1994 S. 908), geändert am 27. 12. 1993 (BGB1. I S. 2378)

EG-Recht

Richtlinie des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (87/217/EWG). Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 40 Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel l Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (94/3EG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 5 vom 7. 1. 1994, S. 15 Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 377/20 vom 31. 12. 1991, S. 20, zuletzt geändert durch ABI. EG vom 2. 7. 1994 Nr. L 168/28 (94/31/EG) Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel l Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (94/904/EG), ABI. EG vom 31.12. 1994 Nr. L 356/14

Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der

24. 11. 95 (4)

230. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = MBl. NW. Nr. 6 einschl.)

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Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (259/93), ABI. EG vom 6. 2. 1993 Nr. L 30/1, berichtigt ABI. EG vom 26. 1. 1995 Nr. L 18/38

Wasserrecht

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1986 (BGB1. I S. 1529, berichtigt S. 1654), zuletzt geändert am 27. 6. 1994 (BGB1.1 S. 1440)

Sonstiges

Merkblatt „Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten" vorn Juli 1993, Hrsg.: VDEW u. a., Bezugsquelle: Verlags- und Wirtschaftsgesellsch. der Elektrizitätswerke m.b.H., Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt Merkblatt „Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten von Firmen der ehemaligen DDR", Stand Oktober 1993, erstellt im Auftrag des Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Bezugsquelle: Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Werderstr. 124, 19055 Schwerin Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger