Anlage 1 zum RdErl. vom 21.11.2002
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
- LAGA-Merkblatt –
Erstellt von der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
vom 6. September 1995 in der Fassung vom 20. Februar 2001,
aktualisiert aufgrund der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001
Gliederung
1
Einleitung
2
Anwendungsbereich
3
Begriffsbestimmungen
4
Entsorgungskonzepte
4.1
Zuordnung zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen
4.2
Entsorgungskonzeption
5
Vermeidung und Entsorgung
5.1
Abbruch und Sanierung von Bauwerken
Bau- und Gewerbeabfallverwertung, mechanisch-biologische Abfallbehandlung
5.3
Entsorgung von Geräten und Bauteilen
6
Behandlung
6.1
Verfahren zur Zerstörung von Asbestfasern
6.2
Verfahren zur Verfestigung
6.3
Oberflächenbehandlung und Verpackung
Thermische Behandlung von gereinigten Abfällen aus der Asbestsanierung
7
Sammlung und Beförderung
7.1
Abfallrechtliche Bestimmungen
7.2
Gefahrgutrechtliche Bestimmungen
8
Lagerung
9
Ablagerung
9.1
Allgemeine Grundsätze
9.2
Personal und technische Ausrüstung
9.3
Abfallannahme und Deponiebetrieb
10
Mitgeltende Regelungen und Hinweise
Anhang
1
Zuordnung asbesthaltiger Abfälle zu Abfallschlüsseln;
Behandlungs-, Beförderungs- und Entsorgungshinweise
Anhang
2
Ergänzende Hinweise zur Betriebsanweisung nach § 20 GefStoffV für den Umgang
mit asbesthaltigen Abfällen auf Deponien
1
Einleitung
Asbest
ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger
Minerale. Am häufigsten wurden Weißasbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith)
verwendet. Da Asbest außerordentlich hitzebeständig und weitgehend chemikalienbeständig
ist, wurde er zur Herstellung vielfältiger Produkte eingesetzt. Grundsätzlich
sind zu unterscheiden:
- Produkte mit fester Faserbindung
Dies sind insbesondere Asbestzementprodukte, die z. B. als ebene und profilierte
Platten oder als Rohre in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden, aber
auch andere Produkte wie Bremsbeläge usw.
- Produkte mit schwacher Faserbindung
Hierzu zählen vor allem Spritzasbest und andere Produkte mit schwach
gebundenen Asbestfasern wie z. B. Leichtbauplatten, Asbestpappen,
Dichtungsschnüre usw., die für die Bereiche Brandschutz, Schallschutz, sowie
Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden.
Insbesondere
bei Produkten mit schwacher Faserbindung besteht eine erhöhte Gefahr der
Freisetzung von Asbestfasern.
Eingeatmete
Asbestfasern können Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen
entfalten. Aufgrund seiner kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der
Gefahrstoffverordnung als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff
eingestuft. Für gesundheitliche Auswirkungen ist nach derzeitigem
Erkenntnisstand die Aufnahme der Asbestfasern aus der Luft durch Einatmen
entscheidend.
Asbesthaltige
Produkte dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bis auf wenige Ausnahmen
in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Chemikalien-Verbotsverordnung gilt das Verbot für das Inverkehrbringen nicht
für die Abfallentsorgung. Unter dem Begriff Abfallentsorgung ist im
Regelungszusammenhang der Chemikalienverbots-Verordnung nur eine Abfallbeseitigung
zu verstehen. Dies folgt aus den ausdrücklich in einzelnen Abschnitten
geregelten Ausnahmen im Anhang zu § 1 Chemikalien-Verbotsverordnung, in denen
eine Verwertung ausdrücklich zugelassen wird. Diese wären ansonsten
entbehrlich. Da der Abschnitt 2 „Asbest“; nur eine derartige Ausnahme enthält,
unterliegen asbesthaltige Abfälle somit grundsätzlich einem Verwertungsverbot.
Asbesthaltige
Abfälle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten, für die der Umgang in der Gefahrstoffverordnung
geregelt ist (vgl. TRGS 519) und bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus
Haushalt, Gewerbe und Industrie an.
2
Anwendungsbereich
Das
Merkblatt gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei Ausbau,
Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung und soll zu einem möglichst
bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik bei der Entsorgung
führen. Es gilt auch für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen im Rahmen der
Entsorgung asbesthaltiger Geräte und Bauteile, wie z. B. bei der Zerlegung
asbesthaltiger Elektro-Speicherheizgeräte und anderer asbesthaltiger Produkte
mit dem Ziel der Verwertung einzelner Gerätebestandteile.
Das
Merkblatt soll insbesondere den Vollzugsbehörden ergänzend zu den
abfallrechtlichen Vorschriften (siehe Nr. 10) als Prüfungs- und
Entscheidungsgrundlage dienen, z. B. bei der
- Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen,
- Überwachung der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle,
- Zulassung von Anlagen zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle und
- Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen.
Die Beachtung des Merkblattes wird ausdrücklich in den Nummern 4.2.1 und 4.2.4
der TA Siedlungsabfall sowie in der TRGS 519 verlangt.
Die
vorgesehenen Maßnahmen orientieren sich am Gefährdungspotential der verschiedenen
asbesthaltigen Abfälle. Die Anforderungen des Merkblattes zielen darauf ab,
eine Freisetzung von Asbestfasern bei der Abfallaufnahme, der Beförderung und
der Ablagerung auf einer Deponie oder bei der sonstigen Entsorgung zu
minimieren und den Anfall an asbestkontaminierten Abfällen durch getrennte
Erfassung asbesthaltiger Bauteile soweit wie möglich zu vermindern.
3
Begriffsbestimmungen
Asbesthaltige
Abfälle sind zur
Entsorgung anstehende Materialien, Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die
Asbest enthalten oder denen Asbestfasern anhaften (asbestkontaminierte
Abfälle).
Fest
gebundene asbesthaltige Abfälle
haben bei Zementbindung in der Regel eine Rohdichte von mehr als 1400 kg/m³.
Beispielhafte Aufzählungen enthalten die Anhänge 1.1 und 1.2.
Schwach
gebundene asbesthaltige Abfälle
haben in der Regel eine Rohdichte unter 1000 kg/m³. Eine beispielhafte
Aufzählung enthält Anhang 1.3.
Lagern
ist das Aufbewahren zur
späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung
zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder
am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet
die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Monodeponie
für die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle ist eine Deponie oder ein Deponiebereich für die zeitlich
unbegrenzte Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen.
Oberflächenbehandlung ist die Bindung von an der Oberfläche
liegenden Asbestfasern durch Auftragen von Faserbindemitteln oder anderen
geeigneten Mitteln zur Verhinderung einer Freisetzung von Asbestfasern bei der
Entsorgung.
Sachkundiges
Personal verfügt über
ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Abfällen.
Der Nachweis der Sachkunde wird in der Regel erbracht durch erfolgreiche
Teilnahme an einem Lehrgang nach Anlage 3 der TRGS 519 oder an einem speziellen
behördlich anerkannten deponiebezogenen Lehrgang.
Verfestigung ist die weitestgehend homogene
Vermischung und Bindung von z. B. Spritzasbest und Asbeststäuben mit geeigneten
Bindemitteln zur Verhinderung einer Freisetzung von Asbestfasern während der
Beseitigung.
4
Entsorgungskonzepte
4.1
Zuordnung zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen
Asbesthaltige Abfälle
sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle und den jeweils zutreffenden
Abfallschlüsseln (siehe Anhang 1) zuzuordnen. Durch Behandlungsverfahren wie
- Verfestigung oder
- Oberflächenbehandlung und Verpackung
wird eine Freisetzung wesentlicher Mengen lungengängiger Fasern bei der
Entsorgung vermieden.
Fest
gebundene oder behandelte überwiegend anorganische asbesthaltige Abfälle können
auf Monodeponien abgelagert werden.
Fest
gebundene oder behandelte asbesthaltige Abfälle mit überwiegend organischen
Anteilen sind spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen der
Abfallablagerungsverordnung in geeigneten, zugelassenen Anlagen thermisch zu
behandeln.
Abfälle,
die lediglich mit Asbestfasern kontaminiert sind (Unterkonstruktionen, Mobiliar,
Folienverkleidungen, Schutzanzüge) sind abzusaugen und wegen möglicher verbliebener
Restkontaminationen grundsätzlich als gemischter Siedlungsabfall direkt der
thermischen Behandlung zuzuführen. (Soweit eine hinreichende Reinigung gewährleistet
werden kann, können Gebrauchsgüter weiterverwendet werden, vgl. Nr. 5.1, Abs.
2)
Asbesthaltige
Geräte und Bauteile sind in der Regel geeigneten Zerlegungsanlagen zuzuführen.
Hinweise
für die Zuordnung einzelner asbesthaltiger Abfälle zu Abfallschlüsseln und
Entsorgungswegen enthält Anhang 1.
4.2
Entsorgungskonzeption
Für asbesthaltige
Abfälle gelten die Pflichten zur Nachweisführung nach der Nachweisverordnung
(NachwV).
Bei
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist im Grundverfahren der NachwV ein
Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu führen
(§§ 3 - 9 NachwV). Im privilegierten Verfahren (§§ 10 - 14 NachwV) hat der
Abfallerzeuger zehn Tage vor Beginn der Entsorgung die Nachweiserklärungen an
die für ihn zuständige Behörde zu übersenden.
In
den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und
der nach § 19 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
konzeptpflichtigen Abfallerzeuger ist auch die Entsorgung asbesthaltiger
Abfälle zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere darzustellen:
- derzeitiger Anfall zu entsorgender asbesthaltiger Abfälle,
- vorhandene Entsorgungsstruktur,
- Prognose der künftig zu entsorgenden asbesthaltigen Abfälle,
-
Maßnahmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit unter Beachtung des
LAGA-Merkblattes (Behandlungskapazitäten, Deponiekapazitäten).
Den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird empfohlen, die Entsorgung asbesthaltiger
Abfälle über ihre Entsorgungsgebiete hinaus z. B. in Zweckverbänden zu regeln,
da in der Regel größere Einzugsgebiete für den wirtschaftlichen Betrieb z. B.
von Behandlungsanlagen und Monodeponien erforderlich sind, oder Dritte zu beauftragen.
Die
Möglichkeit der Entsorgung von Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle aus Haushaltungen
und Kleingewerbe ist in den Abfallwirtschaftskonzepten darzustellen und sollte
in den Satzungen geregelt werden. Als Kleinmengen können dabei angesehen
werden:
- Asbestzementerzeugnisse: < 1 m³ bzw. < 1 t
- alle anderen asbesthaltigen Abfälle (ohne Spritzasbest, Asbeststäube) : <
50 kg
Möglichkeiten
zur Organisation der nach Abfallschlüsseln getrennten Entsorgung von Kleinmengen
asbesthaltiger Abfälle sind z. B.:
- Annahme an Deponien, Wertstoffhöfen oder anderen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder deren beauftragter Dritter,
- Annahme in Lagern von Asbestentsorgungsbetrieben,
- Annahme im Rahmen der Schadstoffkleinmengensammlungen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- Annahme in Sammelstellen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.
Die
Annahme darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Die Abfälle müssen in
geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt
und transportiert werden.
5
Vermeidung und Entsorgung
Primäres
Ziel abfallwirtschaftlicher Maßnahmen ist die Vermeidung von Abfällen. Asbesthaltige
Abfälle lassen sich jedoch nicht vermeiden, da sie in erheblichen Mengen aus
dem Gebrauch kommen und der Entsorgung zugeführt werden. Verbleibendes Ziel ist
die ordnungsgemäße Entsorgung nach dem Stand der Technik.
Dementsprechend
sind asbesthaltige Abfälle gesondert zu erfassen und getrennt zu halten, um zu
verhindern, dass durch Vermischung mit anderen Materialien die Menge an
asbesthaltigen Abfällen vergrößert wird oder Asbestgehalte unerkannt bleiben.
Die
Nummern 5.1 bis 5.3 behandeln die Getrennthaltung bzw. die nachträgliche
Trennung von asbesthaltigen und asbestfreien Abfallbestandteilen zum Zwecke der
Verwertung asbestfreier Abfälle sowie zur Vorbereitung der Entsorgung
asbesthaltiger Abfälle.
Nach
der Chemikalien-Verbotsverordnung dürfen asbesthaltige Abfälle grundsätzlich
nur zur Beseitigung in Verkehr gebracht werden (siehe Nr. 1 Abs. 4). Dem Einsatz
von asbesthaltigen Abfällen als Abfall zur Verwertung stehen die Regelungen der
Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung entgegen.
Zu
den unzulässigen Entsorgungswegen zählen insbesondere der Einsatz
asbesthaltiger Abfälle (hier vor allem Asbestzementabfälle) als Verfüllmaterial
zur Rekultivierung von Tagebaurestlöchern und anderen Abgrabungen. Diese
Entsorgungswege sowie die Verwendung als Baumaterial auf Deponien werden oft
fälschlich als Verwertung deklariert. Auch beim Verbringen von demontierten
Asbestzementplatten und anderen asbesthaltigen Abfällen ins Ausland ( z. B. als
sogenannte „Aufbauhilfe“ in Nicht-EU-Staaten) handelt es sich um ein verbotenes
Inverkehrbringen im Sinne der Chemikalien-Verbotsverordnung.
Wenn
durch eines der unter 6.1 genannten Verfahren eine vollständige Zerstörung der
Asbestfasern erfolgt, ist der Abfall nach Behandlung nicht mehr als
asbesthaltiger Abfall zu charakterisieren und eine Verwertung der
asbestfaserfreien Behandlungsrückstände möglich.
5.1
Abbruch und Sanierung von Bauwerken
Um die Aufbereitung der
verwertbaren Bestandteile von Bauabfällen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung
der asbesthaltigen Bestandteile zu ermöglichen, soll nach folgendem Arbeitsablauf
vorgegangen werden:
- Vor Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten soll eine Überprüfung auf das
Vorhandensein asbesthaltiger Materialien und Bauteile erfolgen und - falls
asbesthaltige Materialien und Bauteile vorhanden sind - ein Konzept erstellt
werden, in dem die Reihenfolge der verschiedenen Abbrucharbeiten festgelegt
wird (Rückbaukonzept).
- Vor Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten sind asbesthaltige
Materialien und Bauteile entsprechend dem erstellten Konzept auszubauen, zu
behandeln und der Entsorgung zuzuführen.
- Der vollständige Ausbau asbesthaltiger Materialien und Bauteile ist im Rahmen
des Rückbaukonzeptes nachzuweisen.
Mit
Asbestfasern kontaminierte Bauteile wie Stahlträger, Lüftungskanäle usw. und
Gebrauchsgegenstände wie Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände brauchen
nicht als asbesthaltige Abfälle entsorgt werden, wenn sie unter Beachtung der
Arbeitsschutzvorschriften nach TRGS 519 hinreichend gereinigt und dann weiterverwendet
werden.
5.2
Bau- und Gewerbeabfallverwertung, mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Asbesthaltige Abfälle dürfen
Bau- und Gewerbeabfallsortier- und -aufbereitungsanlagen sowie
mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen grundsätzlich nicht zugeführt
werden. Die Asbestfreiheit des angelieferten Materials ist durch den Anlieferer
schriftlich zu erklären. Darüber hinaus hat der Anlagenbetreiber eine
Sichtkontrolle beim Anliefern und beim Entladen durchzuführen. Werden bei der
Kontrolle asbesthaltige Teile vorgefunden, so ist zu entscheiden, ob das
angelieferte Material als asbesthaltiger Abfall entsorgt werden muss oder ob
die asbesthaltigen Teile separiert werden können.
5.3
Entsorgung von Geräten und Bauteilen
Asbesthaltige
Materialien können z. B. in folgenden Geräten und Bauteilen enthalten sein:
- Elektro-Heizgeräte: Speicherheizgeräte, Kachelöfen, Direktheizgeräte,
Heizstrahler
- Wärmetechnik: Brut- und Trockenöfen, Härte- und Glühöfen
- Heizungstechnik: Heizkessel, Gaswasserheizer, Lufterhitzer
- Haushaltsgeräte: Elektroherde, Backöfen, Wäschetrockner, Kleingeräte
wie Haartrockner, Toaster, Diaprojektoren usw.
- Lüftungs- und Brandschutztechnik: Wärmerückgewinnungsanlagen,
Brandschutzklappen, Brandschutzventile, Brandschutztüren, Brandschutztore
- Elektrotechnik: Sicherungskästen, Hochspannungsverteiler
Nach
Ende ihrer Gebrauchsdauer sind asbesthaltige Geräte und Bauteile als
asbesthaltiger Abfall zu entsorgen. Größere asbesthaltige Geräte und Bauteile
sollen grundsätzlich als Ganzes ausgebaut und in geeigneten,
immissionsschutzrechtlich genehmigten Zerlegungsanlagen von Asbest befreit und
für die Verwertung vorbereitet werden. Die Anlagen bedürfen hierzu auch einer
Ausnahmegenehmigung von den Umgangsverboten der Gefahrstoffverordnung. Die
Zerlegung am Aufstellungsort sollte nur in Ausnahmefällen (Gewicht, Abmessungen
o. Ä.) erfolgen. Dabei sind die nach TRGS 519 erforderlichen Schutzmaßnahmen zu
beachten. Anfallendes Asbest ist zu beseitigen.
Sofern
eine Freisetzung von Asbestfasern nicht auszuschließen ist, sind die Geräte
oder Bauteile für die Beförderung staubdicht zu verpacken. Bei
Elektro-Speicherheizgeräten, die in der Regel unzerlegt ausgebaut werden, kann
eine Freisetzung von Asbestfasern z. B. durch Abkleben von Lüftungsöffnungen
verhindert werden.
Eine
Ablagerung asbesthaltiger Geräte und Bauteile auf Deponien soll nur in Ausnahmefällen
zugelassen werden.
Asbesthaltige
Kleingeräte sollen von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern z. B.
im Rahmen der Schadstoffkleinmengensammlung angenommen und - sofern eine Behandlung
in einer Zerlegungsanlage nicht möglich ist - entsprechend Nr. 9 entsorgt werden.
In
den Zerlegungsanlagen sollen die asbesthaltigen von den nicht asbesthaltigen
Materialien getrennt und die verwertbaren Materialien in einzelne Fraktionen
zerlegt und soweit von Asbestfasern befreit werden, dass eine Verwertung
ermöglicht wird. Bei Kernsteinen von Elektro-Speicherheizgeräten bietet sich z.
B. die Herstellung neuer Speichersteine oder die Verwendung als
Feuerfestmaterial an. Ein Einsatz von Kernsteinen in Bauschuttaufbereitungsanlagen
ist u. a. wegen möglicher Chromatgehalte der Steine unzulässig.
Die
in den Zerlegungsanlagen ausgebauten asbesthaltigen Materialien sowie
asbesthaltige Filter und -Filterstäube aus Abluftreinigungsanlagen sollen
entweder mit dem Ziel der Faserzerstörung behandelt oder verfestigt bzw. nach
Nr. 6.3 behandelt und verpackt und nach Nr. 9 abgelagert werden.
Bei
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Dichtungen
und dergleichen sollen unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften nach TRGS
519 ausgebaut, nach Anhang 1.3 behandelt und in geeigneten Säcken gesammelt und
entsorgt werden, soweit die Flansche an den Rohrenden nicht herausgeschnitten
werden.
6
Behandlung
Ziel von
Behandlungsverfahren ist die Verhinderung von Gefährdungen auf dem gesamten
Entsorgungsweg. Bei den Behandlungsverfahren ist zu unterscheiden nach
Verfahren zur Faserzerstörung sowie Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung der
Freisetzung von Asbestfasern bis zur endgültigen Entsorgung. Verfahren zur
Faserzerstörung ist grundsätzlich der Vorzug zu geben, sofern entsprechende
Verfahren verfügbar und wirtschaftlich zumutbar sind.
6.1
Verfahren zur Zerstörung von Asbestfasern
Verfahren zur
Faserzerstörung sollen das Gefährdungspotential der Asbestfasern beseitigen und
die Verwertung der asbestfreien Behandlungsrückstände ermöglichen.
Derzeit
befinden sich chemische, thermische und mechanische Verfahren zur Faserzerstörung
in unterschiedlichen Stadien der Entwicklung und Erprobung. Für die Errichtung
und den Betrieb derartiger Anlagen gelten die Anforderungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Chemische
Verfahren
Zur chemischen
Behandlung von asbesthaltigen Abfällen wird überwiegend Flusssäure eingesetzt,
wobei nach Neutralisation Kalziumfluorid, Metalloxide und Hydroxide sowie
silikatische Verbindungen als Rückstände anfallen. Als Verwertung der
asbestfreien Behandlungsrückstände wird der Einsatz als Zuschlagstoff bei
Zementbausteinen, als Flussmittel bei Schmelzprozessen oder als
Sekundärrohstoff für die Flusssäureherstellung angestrebt.
Thermische
Verfahren
a) Verglasung
Asbesthaltige Abfälle werden bei Temperaturen von etwa 1400 °C geschmolzen. Als
Produkt entsteht ein asbestfreies Glasgranulat.
b)
Wärmebehandlung
Die asbesthaltigen Abfälle werden z. B. in speziellen Drehrohröfen bei Temperaturen
von > 800 °C und entsprechender Verweilzeit behandelt. Die Asbestmineralien
werden dadurch in andere Mineralien wie zum Beispiel Forsterit und Olivin
umgewandelt.
Mechanische
Verfahren
Die asbesthaltigen
Abfälle werden mittels spezieller Mahlverfahren zerkleinert. Das Mahlgut weist
im Anschluss an die Behandlung keine Faserstruktur mehr auf.
6.2
Verfahren zur Verfestigung
Spritzasbest und
Asbeststäube, die abgelagert werden sollen, sind mittels geeigneter anorganischer
Bindemittel vorzugsweise am Anfallort zu verfestigen. Ziel der Verfestigung ist
es, die Freisetzung von Asbestfasern während der Beförderung und beim Be- und
Entladen sowie bei der Ablagerung zu verhindern.
Die
Festkörper sollen eine Druckfestigkeit ³ 10 N/mm² zum Zeitpunkt des Abtransports erreichen.
6.3
Oberflächenbehandlung und Verpackung
Je nach Beschaffenheit
der asbesthaltigen Abfälle (ausgenommen Spritzasbest und Asbeststäube) sind
unterschiedliche Methoden der Oberflächenbehandlung oder der Verpackung
erforderlich. Beispiele zum sachgerechten Einsatz der Oberflächenbehandlung und
der Verpackung sind dem Anhang 1 zu entnehmen.
Die
zur Oberflächenbehandlung verwendeten Mittel (z. B. Faserbindemittel, Putzverfestiger)
sollen vorrangig folgende Eigenschaften haben:
- Umweltverträglichkeit,
- hohes Faserbindevermögen,
- hohe Abriebfestigkeit.
Es
sollen insbesondere folgende Verpackungen verwendet werden:
- gut verschließbare Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe (sogenannte
Big-Bags, Platten-Big-Bags (*1)),
- staubdichte, nach der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) bauartzugelassene
Kunststoffgewebesäcke unterschiedlicher Größe (Big-Bags, Platten-Big-Bags),
- einlagige PE-Kunststofffolien mit einer Mindestdicke von 0,4 mm; Stöße sind
zu überlappen und zu verkleben, z. B. mit Klebeband (*2)).
6.4
Thermische Behandlung von gereinigten Abfällen aus der Asbestsanierung
Gereinigte Abfälle aus
der Asbestsanierung mit überwiegend organischen Anteilen, wie z. B.
Teppichböden, Textilien, Gardinen, Folien usw., dürfen nicht sortiert oder anderweitig
mechanisch behandelt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf der
Übergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung durch thermische Behandlung zu
inertisieren und in eine ablagerungsfähige oder verwertbare Form zu bringen.
Dies kann z. B. in Abfallverbrennungsanlagen unter Einhaltung des von der 35.
Umweltministerkonferenz (UMK) geforderten Emissionswertes für Asbest als
Feinstaub von 0,01 mg/m³ geschehen. Die Anlieferung der Abfälle hat so zu
erfolgen, dass eine Freisetzung von Asbestfasern bei der Übernahme an der
thermischen Behandlungsanlage ausgeschlossen ist, insbesondere durch
Oberflächenbehandlung und Verpackung nach Nr. 6.3.
7
Sammlung und Beförderung
7.1
Abfallrechtliche Bestimmungen
Abfälle zur Beseitigung
sowie besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung dürfen nach § 50
Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Transportgenehmigungsverordnung
(TgV) und der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)
gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt
oder befördert werden (Ausnahme nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG: Entsorgungsfachbetriebe).
Asbesthaltige
Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen
zu sammeln und zu befördern. Nicht geeignet sind Behältnisse, die nur durch
Schüttvorgänge zu entleeren sind (z. B. Absetzmulden). Hinweise zur Wahl
geeigneter Verpackungen und Behältnisse werden in Nr. 6.3 und Anhang 1 gegeben.
Behältnisse sowie sonstige Versandstücke (z. B. palettierte Asbestzementprodukte),
die asbesthaltige Abfälle enthalten, sind nach den Vorschriften der
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 519 zu kennzeichnen.
Das Be- und Entladen asbesthaltiger Abfälle (in oder aus Container, auf die
oder von der Ladefläche von Transportfahrzeugen) ist sorgfältig durchzuführen.
Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden. Deshalb sind Absetzmulden
nur in Verbindung mit Big-Bags mit tragfähigen Lastaufnahmemitteln geeignet,
die ein Entladen mit Hebezeugen ermöglichen. Die Anlieferbedingungen der Entsorgungsanlage
sind zu beachten.
Asbesthaltige
Abfälle sind so zu sichern, dass während der Beförderung und beim Be- und
Entladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Es sind mindestens bedeckte
Fahrzeuge (mit Plane abgedeckte Ladepritsche) zu verwenden. Die Beförderung
darf nur von fachkundigen und zuverlässigen Transportunternehmen durchgeführt
werden.
Bei
Beförderungen durch gewerbliche Transportunternehmen (ausgenommen Entsorgungsfachbetriebe)
sind die Transportfahrzeuge nach dem Abfallrecht durch Warntafeln mit dem
schwarzen "A" zu kennzeichnen.
7.2
Gefahrgutrechtliche Bestimmungen
Sollen asbesthaltige
Abfälle befördert werden, bei denen gefährliche Mengen lungengängiger Fasern
freigesetzt werden können, sind zusätzlich die Regelungen des Gefahrgutrechts,
hier insbesondere die in § 5 Abs. 1 GefStoffV genannten Grundpflichten sowie
die Regelungen des § 10 GefStoffV zu Verpackungen, zu beachten. Dies trifft in
der Regel nur für nicht verfestigten Spritzasbest und asbesthaltige Stäube zu.
Je nach Asbestart handelt es sich dann um einen Stoff der Klasse 9, Ziffer 1b
oder 1c der Anlage A zum ADR. Auf die besonderen Anforderungen an die
Verpackung, den Fahrzeugführer, das Fahrzeug und die Fahrzeugkennzeichnung und
-ausstattung wird hingewiesen.
Nicht
in den Anwendungsbereich des ADR fallen Beförderungen
- von Kleinstmengen schwach gebundener asbesthaltiger Abfälle, verpackt in
zusammengesetzten Verpackungen, bestehend aus Innenverpackung (z. B. staubdichter
Kunststoffsack) und einer Außenverpackung (z. B. Kiste aus Stahl), die der
Bauart nach den Transportvorschriften entsprechen muss (bei Stoffen der Ziffer
1b maximal 1 kg je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandstück, bei Stoffen
der Ziffer 1 c maximal 6 kg je Innenverpackung und bis zu 24 kg je
Versandstück),
- von asbesthaltigen Abfällen, bei denen der Asbest so in ein natürliches oder
künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder
Mineralien) eingebettet oder darin fixiert ist, dass es während der Beförderung
nicht zum Freisetzen gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen
kann (z. B. Asbestzement, verfestigter Spritzasbest, behandelte asbesthaltige
Leichtbauplatten),
- von gebrauchten, zu Abfall gewordenen Fertigprodukten, die Asbest enthalten,
wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freisetzen
gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann (z. B. abgeklebte
asbesthaltige Elektrospeicherheizgeräte, Feuerschutztüren, PVC-Bodenbeläge und
dgl.).
8
Lagerung
Die Lagerung
asbesthaltiger Abfälle bedarf einer Genehmigung nach den Vorschriften des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) (vgl. hierzu insbesondere § 3 Abs. 5
Nr. 3 in Verbindung mit § 4 BImSchG).
Die
Lagerung hat grundsätzlich geschützt vor Witterungseinflüssen und mechanischen
Beanspruchungen in geeigneten und gekennzeichneten Behältnissen zu erfolgen, so
dass keine Asbestfasern freigesetzt werden. Als geeignet sind z. B. die im
Anhang 1 genannten Transportbehältnisse in Verbindung mit den in Nr. 6.3
genannten Verpackungen anzusehen. Vorhandene Verpackungen dürfen nicht entfernt
werden. Die Abfallaufnahme in das Lager darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen.
Werden
Kleinmengen asbesthaltiger Abfälle im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten im Sinne der TRGS 519 von den Sanierungsfirmen oder
Handwerksbetrieben auf dem eigenen Betriebshof zu einer größeren
Transporteinheit zusammengestellt, so handelt es sich hier in der Regel um eine
Bereitstellung der asbesthaltigen Abfälle zur Abfuhr, die keiner
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dies gilt auch für die
Kleinmengenannahme auf Betriebshöfen und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren beauftragter Dritter.
Die Bereitstellung zur Abholung asbesthaltiger Abfälle hat so zu erfolgen, dass
keine Asbestfasern freigesetzt werden.
9
Ablagerung
9.1
Allgemeine Grundsätze
Asbesthaltige Abfälle
sind gesondert abzulagern. Dies soll auf Monodeponien für die Ablagerung
asbesthaltiger Abfälle (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nr. 3) erfolgen,
die je nach Abfallbeschaffenheit den Anforderungen der Deponieklasse (DK) I
bzw. II des Anhanges I der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) entsprechen.
Sofern Monodeponien der DK I bzw. II nicht zur Verfügung stehen, ist eine
gesonderte Ablagerung auch in Monobereichen von dafür geeigneten und
zugelassenen Altdeponien zulässig.
Die
Monobereiche sind von sonstigen Deponieabschnitten eindeutig abzugrenzen, für
die Ablagerung asbesthaltiger Abfälle auszuweisen und in den Lage- und
Bestandsplänen darzustellen, um der eventuellen Freisetzung von Asbestfasern
durch zukünftige Baumassnahmen entgegenwirken zu können.
Die
Ablagerung asbesthaltiger Abfälle in abfallrechtlich dafür zugelassenen Anlagen
unter Tage entspricht ebenfalls dem Stand der Technik.
Eine
Ablagerung auf Sonderabfalldeponien ist nicht erforderlich. Der Einbau
asbesthaltiger Abfälle außerhalb von Deponien (z. B. für Geländeauffüllungen)
ist nicht zulässig.
Der
Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Umgang mit asbesthaltigen
Abfällen gemäß TRGS 519 anzuzeigen.
9.2
Personal und technische Ausrüstung
Für den Umgang mit
asbesthaltigen Abfällen darf nur sachkundiges Deponiepersonal eingesetzt
werden, das entsprechend geschult und anhand einer Betriebsanweisung nach § 20
GefStoffV unterwiesen ist und weitergebildet wird.
Der
Deponiebetreiber hat für das Deponiepersonal Mehrwegschutzkleidung und Atemschutzmasken
(Filtergeräte mit Partikelfilter der Klasse P 2) zur Verfügung zu stellen.
Diese sind in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Schutzkleidung und Atemschutzmasken müssen getragen werden, wenn beim Entladen
der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, die zur Freisetzung von Asbestfasern
führen könnten. Im Normalfall ist das Anlegen von Schutzkleidung und Atemschutzmasken
nicht erforderlich.
Ein
bauartgeprüfter Industriestaubsauger der Verwendungskategorie K 1 (bis Ende
2002) oder der Staubklasse H ist zur Reinigung von kontaminierter Kleidung,
kontaminierten Geräten usw. bereitzuhalten.
Für
das Entladen und den Einbau müssen spezielle Arbeitsmaschinen wie z. B. mit
Entladevorrichtungen ausgestattete Radlader vorhanden sein. Arbeitsmaschinen
müssen mit Überdruckkabinen ausgestattet sein.
Für
das Entladen und den Einbau der Abfälle sind Sprüheinrichtungen für Wasser oder
Mittel zur Oberflächenbehandlung nach Nr. 6.3 vorzuhalten.
9.3
Abfallannahme und Deponiebetrieb
Es dürfen nur
asbesthaltige Abfälle angeliefert werden, die soweit behandelt sind, dass beim
Entladen und beim Einbau der Abfälle keine Asbestfasern freigesetzt werden.
Nicht ordnungsgemäß behandelte asbesthaltige Abfälle sollen nicht
zurückgewiesen werden. Ggf. ist eine Behandlung nach Nr. 6.3 auf Kosten des
Anlieferers vom Deponiebetreiber zu veranlassen.
Bei
der erforderlichen Deponieeingangskontrolle sind stichprobenhafte Kontrollen
der Inhalte von Big-Bags oder anderer Verpackungen erforderlich. Dabei sind die
Bestimmungen der TRGS 519 zu beachten.
Asbesthaltige
Abfälle sind auf der Deponie vorsichtig abzuladen. Die Abfälle dürfen nicht
geworfen und nicht abgekippt werden.
Bei
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, die zur Freisetzung von Asbestfasern führen
könnten, ist der Entlade- bzw. Einbaubereich zu besprühen.
Auf
das Deponiebasisabdichtungssystem dürfen keine Abfälle aufgebracht werden, die
die Abdichtung beschädigen könnten. Erforderlichenfalls ist eine Schutzschicht
aus geeignetem Inertmaterial aufzubringen. Die Abfälle sind auf möglichst
kleiner Fläche hohlraumarm einzubauen. Die Einbaustelle ist arbeitstäglich mit
geeignetem Inertmaterial (z. B. geeignete Abfälle) so abzudecken, dass der
asbesthaltige Abfall beim Überfahren und beim Verdichten die Abdeckung nicht
durchdringen kann. Das Abdeckmaterial ist in ausreichender Menge vorzuhalten.
Großformatige
Rohre und Schächte aus dem Tiefbau sind vor dem Einbau für die Ablagerung
vorzubereiten. Sie sind in geeigneter Weise ohne Freisetzung von Asbestfasern
zu größeren Stücken zu zerkleinern, um einen hohlraumarmen Einbau zu
ermöglichen. Erdfeuchte Rohre können auch auf der Baustelle unter
Wasserbesprühung z. B. mit der Baggerschaufel zerdrückt werden. Großformatige
Asbestzement- und Leichtbauplatten sollen vor der Ablagerung nicht zerkleinert
werden.
In
der erforderlichen Betriebsordnung für Deponien und in dem zu führenden
Betriebshandbuch sollen die Regelungen des Merkblattes berücksichtigt werden.
In Anhang 2 werden ergänzende Hinweise zu der nach § 20 der
Gefahrstoffverordnung erforderlichen Betriebsanweisung für den Umgang mit
asbesthaltigen Abfällen auf Deponien gegeben.
10
Mitgeltende Regelungen und Hinweise (Stand: 12.02.2001) (*3)
10.1
EU-Recht:
Richtlinie
87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der
Umweltverschmutzung durch Asbest (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ABl. EG Nr. L 085, S. 40), geändert durch Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl.
EG Nr. L 377, S. 48)
Entscheidung
94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis
gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle
(ABl. EG Nr. L 005, S. 15)
Entscheidung
2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 über ein Abfallverzeichnis
gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle
und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher
Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über
gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 226, S. 3)
Entscheidung
2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung
2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. Nr. L 47, S. 1)
Richtlinie
91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
(ABl. EG Nr. L 377, S. 20) zuletzt geändert durch Richtlinie 94/31/EG des Rates
vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168, S. 28)
Entscheidung
94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher
Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über
gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 356, S. 14)
Verordnung
(EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 01. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle
der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 030, S. 1), zuletzt geändert durch Entscheidung der
Kommission vom 24. November 1999 (ABl. EG Nr. L 316, S. 45)
Europäisches
Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (European Agreement concerning the
International Carriage of Dangerous Goods by Road – ADR) (BGBl. 1969 II
S. 1489)
10.2
Nationales Recht:
Abfallrecht
Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
Gesetz
über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von
Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) (Anmerkung: Artikel 1 des Ausführungsgesetzes
zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum
Basler Übereinkommen) vom 30.09.1994 (BGBI. I S. 2771), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 2000, (BGBl. I S. 1956, 1958)
Verordnung
über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung
- AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305)
Verordnung
über Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2807)
Verordnung
zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10.
September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. BGBl. I 1997 S. 2861)
Verordnung
zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung
besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV) vom 10. September
1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl.
I S. 3956, 3959) (*4)
Verordnung
über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung -
NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, ber. 1997 S. 2860), zuletzt geändert durch die
Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und
abfallrechtlicher Verordnungen vom 24.06.2002 (BGBl. I., S 2247)
Verordnung
über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -
AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
Verordnung
zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK-Verordnung - EAKV)
vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) (*4)
Verordnung
über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
vom 10. September 1996 (BGBl I S. 1421)
Verordnung
über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept-
und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) vom 13. September 1996
(BGBl. I S. 1447, ber. 1997
S. 2862)
Gesamtfassung
der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall),
Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen,
biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBI. S. 139)
Dritte
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall),
Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von
Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (BAnz S. 4967 und Beilage)
Richtlinie
für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178, S. 10909)
Abfallrechtliche
Regelungen der Bundesländer
Immissionsschutzrecht
Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -
BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)
Vierte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.
Februar 1999 (BGBl. I S. 186)
Erste
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBI.
S. 95, ber. S. 202)
Chemikalienrecht
Gesetz
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBI. I S. 1703), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1071)
Verordnung
über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung
- ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBI. I
S.1151), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBI. I S. 932)
Verordnung
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBI. I S. 2233, ber.
2000 I S. 1739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S.
1045)
Technische
Regeln für Gefahrstoffe "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten" TRGS 519, Ausgabe September 2001,
Bundesarbeitsblatt 9/2001
Baurecht
Bauordnungen
der Länder
Richtlinien
für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)
Fassung Januar 1996 (Qu.: Bayerisches Staatsministerium des Innern), veröffentlicht in Amtsblättern o. Ä.
der Länder
Gefahrgutrecht
Gesetz
über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz -
GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBI. I S. 3114)
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I 1998 S. 3993, ber. 1999 S. 649)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435)
Wasserrecht
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2000
(BGBl. I S. 2048)
Sonstiges:
Merkblatt
"Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten" vom Juli 1993, Hrsg.:
VDEW u. a., Bezugsquelle: Verlags- und Wirtschaftsgesellschaft der
Elektrizitätswerke m.b.H., Stresemannallee 30, 60596 Frankfurt
Merkblatt
"Asbest in Elektro-Speicherheizgeräten von Firmen der ehemaligen DDR",
Stand Oktober 1993, erstellt im Auftrag des Sozialministeriums des Landes
Mecklenburg - Vorpommern, Bezugsquelle: Sozialministeriums des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, Werderstr. 124, 19055 Schwerin
Unfallverhütungsvorschriften
der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
------------------------------------
*1):
Platten-Big-Bags sind speziell für die Aufnahme von Platten und sonstigen
flächigen Teilen hergestellte Big-Bags.
*2):
Nur geeignet für stapelbare Asbestzementplatten. Jeder Plattenstapel ist
einzeln zu verpacken. Durch Unterlegen von Lagenhölzern ist sicherzustellen,
dass die Stapel mittels geeigneter Hebezeuge sachgerecht be- und entladen
werden können.
*3):
Aktualisiert um Abfallablagerungsverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung und
TRGS 519, Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der
Abfallablagerungsverordnung, letzte Änderung der Nachweisverordnung
*4):
außer Kraft getreten am 01. Januar 2002