15. 11. 93 (6) 226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MB1. NW. Nr. 37 einschl.) *7CO Anlage zu § 12 Abs. 2 und 3 der Satzung
I. Minderung der Altersrente gemäß § 12 Abs. 2 .
Minderung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des
64. Lebensjahres 6 %
63. Lebensjahres 12 %
62. Lebensjahres 16.2%
61. Lebensjahres . 20.4%
60. Lebensjahres 24,6%
Beginnt die Altersrente zwischen der Vollendung von zwei Lebensjahren, so werden die Minderungssätze aus den vorstehenden Minderungssätzen für vollendete Lebensjahre linear interpoliert
II. Steigerung der Altersrente geinfifi § 12 Abs. 3
Steigerung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des
66. Lebensjahres 43%
67. Lebensjahres 9,6%
68. Lebensjahres 15,6%
69. Lebensjahres 22,8% TO. Lebensjahres 30 %
Beginnt die Altersrente zwischen der Vollendung von zwei Lebensjahren, so werden die Steigerungssätze aus den vorstehenden Steigerungssätzen für vollendete Lebensjahre linear interpoliert
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt, Düsseldorf, den 14. Dezember 1993
. Der Präsident Gerd-Rudolf Voick
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Dr. Karl-Ernst Knorr