Anlage
Staatsvertrag
zwischen
dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen.
über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen
des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im
Land
Nordrhein-Westfalen
Der
Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch die Finanzministerin,
und
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser
vertreten durch den Finanzminister,
schließen
den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel
1
(1)
Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
(im Folgenden: Versorgungswerk) sind:
1. die selbständigen und die nicht selbständigen
Steuerberater, Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigten, die der
Steuerberaterkammer Thüringen als Mitglied angehören;
2. die persönlich haftenden Gesellschafter,
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen von
Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater, Steuerberaterin, Steuerbevollmächtigter
oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied
der Steuerberaterkammer Thüringen ist.
Auf
die Rechtsverhältnisse der in Satz 1 genannten Personenkreise finden die
Ausnahmevorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG
NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechende Anwendung.
(2)
Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen
sind (Übernahmebestand), richtet sich nach Artikel 8.
(3)
Die Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, die Mitglied des
Versorgungswerkes sind, wählen 3
Vertreter oder Vertreterinnen sowie 3 Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen
zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Das Nähere bestimmen die
Wahlordnung und die Satzung des Versorgungswerkes.
Artikel
2
(1)
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, die
Mitglied des Versorgungswerkes sind, und der daraus abzuleitenden sonstigen
Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine
abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der
Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), der Satzung
des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen vom 13.
Januar 1999 und der Wahlordnung vom 13.September 1999 in der jeweils geltenden
Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen
Organe. Bei der Festsetzung der Beiträge findet auf Antrag § 228a Abs. 1 Satz 1
SGB VI entsprechende Anwendung.
(2)
Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der
Steuer-berater im Land Nordrhein-Westfalen oder der Satzung des Versorgungswerkes
ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungsberechtigten das
In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.
Artikel
3
Die
Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im
Freistaat Thüringen nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungs-gesetzes vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der
jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.
Artikel
4
Das
Versorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Thüringen Auskünfte über die
Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Dauer der
Mitgliedschaft, Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung
erforderlich sind.
Artikel
5
(1)
Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche
Aufsicht wird im Benehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen
Thüringer Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der in Artikel 2 Abs. 1 Satz
1 genannten Leistungsberechtigten berührt sein können. Vor der Genehmigung von
Satzungsänderungen, die die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 2 Abs. 1 Satz
2 betreffen, ist das Einvernehmen herzustellen.
(2)
Das Versorgungswerk leitet dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen
Thüringer Ministerium jeweils zweifach den geprüften Jahresabschluss nebst
Lagebericht zu.
Artikel
6
Das
Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des
Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am
Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungs-werkes im Freistaat Thüringen angelegt
werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur
Vermögensanlage bleiben unberührt.
Artikel
7
(1)
Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist
von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden; vor Ablauf von
zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung
ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann der Freistaat Thüringen den Staatsvertrag
mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Bestimmungen des Gesetzes
über die Versorgung der Steuerberater gegenüber der beim In-Kraft-Treten dieses
Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche
Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des
Versorgungs-werkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder
zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.
(2)
Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch den Freistaat Thüringen innerhalb
der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Rechtsnachfolger die
Leistungsberechtigten nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Staatsvertrages. Auf
diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes
gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten
über.
(3)
Im Falle der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach
versicherungs-mathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündi-gung im technischen Geschäftsplan festgelegten
Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus
einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind.
Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der
nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte
Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen
Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den
versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleiben-den Bestandes
aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem
Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel
zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Freistaat Thüringen
angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Rechtsnachfolger zu übertragen.
Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere
und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4)
Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der
versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem für die
Versicherungsaufsicht zuständigen Thüringer Ministerium herzustellen.
Artikel
8
(1)
Personen des Übernahmebestandes, die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages
das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden Mitglied des
Versorgungswerkes. Sie werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit.
Sie können stattdessen einen Beitrag in Höhe von 1/10 bis 15/10 des
Höchstbeitrages (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils in
Zehntelstufen beantragen.
(2)
Personen des Übernahmebestandes, die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages
das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet haben, können die
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. Sie können einen Beitrag
in Höhe von 1/10 bis 10/10 des Höchstbeitrags (West) zur gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils in Zehntelstufen beantragen.
(3)
Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten
nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zu stellen.
(4)
Für die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenenrenten für die nach Absatz 2
Satz 1 zugehenden Mitglieder ist Voraussetzung, dass diese für mindestens 60
Monate sowie für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für mindestens 24
Monate Beiträge geleistet haben.
(5)
Das für Finanzen zuständige Ministerium des Freistaats Thüringen ernennt auf
Vorschlag der Steuerberaterkammer Thüringen 3 Vertreter oder Vertreterinnen
sowie 3 Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen als Mitglieder der
Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. Die Vertreter oder Vertreterinnen
sind ab In-Kraft-Treten des Staatsvertrages zu den Sitzungen der Vertreterversammlung
einzuladen. Die erste Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen und
Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen aus Thüringen erfolgt zeitgleich mit
der nach dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages stattfindenden nächsten Wahl
zur Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.
Artikel
9
(1)
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen
Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2)
Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Versorgung der Steuerberater (StBVG
NW) vom 10. November 1998 ist in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz-
und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
(3)
Die Satzung des Versorgungswerkes ist in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im
Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Erfurt,
den 13. Oktober 2003 |
Düsseldorf,
den 12. September 2003 |
Für
den Freistaat Thüringen |
Für
das Land Nordrhein-Westfalen |
Die
Finanzministerin |
Namens
des Ministerpräsidenten |
Birgit
Diezel |
Der
Finanzminister |
|
Jochen
Dieckmann |
-GV.
NRW. 2003 S. 778