Anlage zu Ziffer 6.2
(Stand: Juli 2003)

Aus- und Fortbildung von Luftaufsichtspersonal

1.
Allgemeines

1.1
Die nachstehenden Ausführungen richten sich an Personen, die im Luftaufsichtdienst tätig werden sollen, bzw. bereits tätig sind. Sie sollen gleichermaßen für die Aus- bzw. Fortbildung von Sachbearbeitern / Sachbearbeiterinnen für Luftaufsicht (SfL) und von Beauftragten für Luftaufsicht (BfL) unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereiches angewendet werden.

1.2
Die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlichen geleiteten oder anerkannten Ausbildungslehrgang oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse (siehe hierzu Nr. 2.1 und 6.2) ist Voraussetzung für die Bestellung als SfL / BfL.

2.
Eignung und Qualifizierung

2.1
Die mit Aufgaben der Luftaufsicht betrauten Personen müssen für ihre Tätigkeit geeignet sein.

2.2
Bewerber um eine Ausbildung im Luftaufsichtsdienst sollen grundsätzlich über folgende Voraussetzungen / Qualifikationen verfügen:
- Bereitschaft zur Teamarbeit,
- gute Deutsch- und Englischkenntnisse,
- Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrt, wie z. B. Besitz einer gültigen Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (PPL) und anderweitige zweckdienliche Berufserfahrungen,
- Besitz eines Flugfunkzeugnisses (BZF I oder AZF).

2.3
Die Luftfahrtbehörde überzeugt sich vor der Ausbildung von der Eignung eines Bewerbers für den Luftaufsichtsdienst.

3.
Ausbildung

3.1
In einem behördlichen geleiteten oder anerkannten Lehrgang sind den Bewerbern Kenntnisse nach Nr. 3.3 zu vermitteln. Neben diesem Lehrgang umfasst die Ausbildung eine praktische Einweisung bei einer für den Bewerber vorgesehenen Luftaufsichtsstelle.

3.2
Die Dauer des Ausbildungslehrgangs wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

3.3
Inhalt der theoretischen Ausbildung

3.3.1
Verwaltungsrecht
- Aufbau der Luftfahrtverwaltung, Zuständigkeiten
- Allgemeine Rechtskunde
- Grundkenntnisse des Verwaltungsrechts
- Grundkenntnisse des Ordnungs- und Polizeirechts

3.3.2
Luftverkehrsrecht
- Internationale und nationale Organisationen der Luftfahrt
- Internationale und nationale Rechtsvorschriften für den Luftverkehr
- Recht der Europäischen Union
- Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JAA)

3.3.3 Fachausbildung
- Einweisung in die Dienstanweisungen für das Luftaufsichtspersonal der Länder an Flugplätzen mit bzw. ohne Flugverkehrskontrolle(NfL I -207/97 und I -358/97)
- Einweisung in flugplatzbezogene Vorschriften
- Einweisung in Sprechfunkverfahren an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle (FVK)

3.4
Bei Bewerbern, die keinen Luftfahrerschein besitzen oder über keine gleichwertigen Kenntnisse verfügen, ist die theoretische Ausbildung entsprechend zu ergänzen.

3.5
Während der praktischen Einweisung sind dem Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Hierbei ist der künftige Einsatz, z.B. auf Flugplätzen mit oder ohne Flugverkehrskontrolle (FVK) oder im Rahmen der überörtlichen Luftaufsicht, zu berücksichtigen.

4.
Nachweis der fachlichen Anforderungen

4.1
Die Ausbildung ist mit einer Prüfung der vorgenannten Kenntnisse abzuschließen.

4.2
Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und praktischen Teil.

4.3
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf alle Fachgebiete der theoretischen Ausbildung.

4.4
Die Prüfung nach Nr. 4.3 ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mind. 75% erreicht wird. Der Bewerber erhält eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang. Aus der Bescheinigung soll auch der Umfang und Inhalt des Lehrgangs ersichtlich sein.

4.5

Der Nachweis über den Erwerb der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ist im Rahmen einer Überprüfung am jeweiligen Arbeitsplatz zu erbringen. Hierbei sind die Besonderheiten des jeweiligen Flugbetriebes zu berücksichtigen.

5.
Fortbildung
Zur Aktualisierung der in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse sollen Luftaufsichtspersonen in regelmäßigen Zeitabständen von weniger als drei Jahren an einer behördlich geleiteten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Die Teilnahme ist von der durchführenden Stelle zu bescheinigen.

6.
Anerkennung
Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang oder einer Fortbildungsmaßnahme wird von den Luftfahrtbehörden der Länder gegenseitig anerkannt.

7.
Inkrafttreten
Die Ergänzung tritt als Anlage zu Ziffer 6.2 der Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bei künftig vorgesehenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bildet die Anlage die Grundlage.
Gleichzeitig wird die "Bekanntmachung der Grundlagen des Berufsbildes für Sachbearbeiter für Luftaufsicht" vom 16.01.1995 (NfL II – 11/95) aufgehoben