Anlage zu Ziffer 6.2
(Stand: Juli 2003)
Aus- und Fortbildung von
Luftaufsichtspersonal
1.
Allgemeines
1.1
Die nachstehenden Ausführungen richten sich an Personen, die im
Luftaufsichtdienst tätig werden sollen, bzw. bereits tätig sind. Sie sollen
gleichermaßen für die Aus- bzw. Fortbildung von Sachbearbeitern /
Sachbearbeiterinnen für Luftaufsicht (SfL) und von Beauftragten für
Luftaufsicht (BfL) unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereiches
angewendet werden.
1.2
Die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlichen geleiteten oder
anerkannten Ausbildungslehrgang oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse
(siehe hierzu Nr. 2.1 und 6.2) ist Voraussetzung für die Bestellung als SfL /
BfL.
2.1
Die mit Aufgaben der
Luftaufsicht betrauten Personen müssen für ihre Tätigkeit geeignet sein.
2.2
Bewerber um eine
Ausbildung im Luftaufsichtsdienst sollen grundsätzlich über folgende
Voraussetzungen / Qualifikationen verfügen:
- Bereitschaft zur Teamarbeit,
- gute Deutsch- und Englischkenntnisse,
- Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrt, wie z. B. Besitz einer gültigen Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (PPL)
und anderweitige zweckdienliche Berufserfahrungen,
- Besitz eines Flugfunkzeugnisses (BZF I oder AZF).
2.3
Die Luftfahrtbehörde
überzeugt sich vor der Ausbildung von der Eignung eines Bewerbers für den
Luftaufsichtsdienst.
3.
Ausbildung
3.1
In einem behördlichen
geleiteten oder anerkannten Lehrgang sind den Bewerbern Kenntnisse nach Nr. 3.3
zu vermitteln. Neben diesem Lehrgang umfasst die Ausbildung eine praktische
Einweisung bei einer für den Bewerber vorgesehenen Luftaufsichtsstelle.
3.2
Die Dauer des
Ausbildungslehrgangs wird von der zuständigen Behörde festgelegt.
3.3
Inhalt der theoretischen
Ausbildung
3.3.1
Verwaltungsrecht
- Aufbau der Luftfahrtverwaltung, Zuständigkeiten
- Allgemeine Rechtskunde
- Grundkenntnisse des Verwaltungsrechts
- Grundkenntnisse des Ordnungs- und Polizeirechts
3.3.2
Luftverkehrsrecht
- Internationale und nationale Organisationen der Luftfahrt
- Internationale und nationale Rechtsvorschriften für den Luftverkehr
- Recht der Europäischen Union
- Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JAA)
3.3.3 Fachausbildung
- Einweisung in die
Dienstanweisungen für das Luftaufsichtspersonal der Länder an Flugplätzen mit bzw. ohne
Flugverkehrskontrolle(NfL I -207/97 und I -358/97)
- Einweisung in flugplatzbezogene Vorschriften
- Einweisung in Sprechfunkverfahren an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle
(FVK)
3.4
Bei Bewerbern, die
keinen Luftfahrerschein besitzen oder über keine gleichwertigen Kenntnisse
verfügen, ist die theoretische Ausbildung entsprechend zu ergänzen.
3.5
Während der praktischen
Einweisung sind dem Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
vermitteln. Hierbei ist der künftige Einsatz, z.B. auf Flugplätzen mit oder
ohne Flugverkehrskontrolle (FVK) oder im Rahmen der überörtlichen Luftaufsicht,
zu berücksichtigen.
4.
Nachweis der fachlichen Anforderungen
4.1
Die Ausbildung ist mit
einer Prüfung der vorgenannten Kenntnisse abzuschließen.
4.2
Die Prüfung umfasst
einen schriftlichen und praktischen Teil.
4.3
Die schriftliche Prüfung
erstreckt sich auf alle Fachgebiete der theoretischen Ausbildung.
4.4
Die Prüfung nach Nr. 4.3
ist bestanden, wenn ein Ergebnis von mind. 75% erreicht wird. Der Bewerber
erhält eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem
Ausbildungslehrgang. Aus der Bescheinigung soll auch der Umfang und Inhalt des
Lehrgangs ersichtlich sein.
4.5
Der Nachweis über den Erwerb der
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten ist im Rahmen einer Überprüfung am
jeweiligen Arbeitsplatz zu erbringen. Hierbei sind die Besonderheiten des
jeweiligen Flugbetriebes zu berücksichtigen.
5.
Fortbildung
Zur Aktualisierung der
in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse sollen Luftaufsichtspersonen in
regelmäßigen Zeitabständen von weniger als drei Jahren an einer behördlich
geleiteten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Die Teilnahme ist
von der durchführenden Stelle zu bescheinigen.
6.
Anerkennung
Die Bestätigung über die
erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang oder einer
Fortbildungsmaßnahme wird von den Luftfahrtbehörden der Länder gegenseitig
anerkannt.
7.
Inkrafttreten
Die Ergänzung tritt als
Anlage zu Ziffer 6.2 der Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von
Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bei künftig vorgesehenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bildet die Anlage die
Grundlage.
Gleichzeitig wird die "Bekanntmachung der Grundlagen des Berufsbildes für
Sachbearbeiter für Luftaufsicht" vom 16.01.1995 (NfL II – 11/95)
aufgehoben