Anlage
Auszug
aus der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern v. 20.3.1984 zur
Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung
I.
Angestellte als Leiter von DV-Gruppen
Vorbemerkungen:
(1)
DV-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:
a)
Entwicklung neuer DV-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung
bestehender DV-Verfahren einschließlich jeweils der Einführung,
b)
Übernahme von DV-Verfahren einschließlich Einführung oder
c)
Pflege eingeführter DV-Verfahren.
Sie befassen sich
a)
nur mit DV-Organisation oder nur mit Anwendungsprogrammierung
oder
b)
mit DV-Organisation und Anwendungsprogrammierung.
(2)
Leiter von DV-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben -
insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in Sonderfällen
-und der Aufsicht z.B. folgende besondere Aufgaben:
a)
In der DV-Organisation:
aa)
Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der
Fachbereiche bzw. der Anwender,
bb)
Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags,
cc)
Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Angestellten in der
DV-Organisation, Koordinierung der Arbeiten einschließlich Terminüberwachung,
dd)
Anleitung und Beratung der Angestellten in der DV-Organisation,
ee)
Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse,
ff)
Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der Anwendungsprogrammierung
und ggf. mit der DV-Systemtechnik,
gg)
Beobachtung und Auswahl geeigneter DV-Verfahren für eine Übernahme,
hh)
Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und Einführung
von DV-Verfahren,
ii)
Prüfung der Dokumentation - einschließlich der Anwender- bzw.
Benutzerhandbücher -, insbesondere des Ablaufs des maschinellen Verfahrens und
der Programmiervorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
jj)
Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener DV-Verfahren
einschließlich der Funktionstests.
b)
In der Anwendungsprogrammierung:
aa)
Entgegennahme und Besprechung von
Programmieraufträgen,
bb)
Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht, ggf.
Ergänzung und Änderung der Vorgaben im Einvernehmen mit der DV-Organisation,
cc)
Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der
Programmbausteine,
dd)
Verteilung der Arbeitsaufträge an die Angestellten in der Anwendungsprogrammierung
und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb der DV-Gruppe
einschließlich Terminüberwachung,
ee)
Anleitung und Beratung der Angestellten in der Anwendungsprogrammierung,
ff)
Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das Rechenzentrum
auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
(3)
Leiter von DV-Gruppen im Sinne dieses Unterabschnitts sind nur Angestellte, die
auch in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung
tätig sind, z. B. mit folgenden Aufgaben:
a)
Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Angestellten in der DV-Organisation,
b)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z.B. betriebswirtschaftliche
Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen),
c) Verknüpfen der in der DV-Gruppe angefertigten Programme,
d) Prüfung verknüpfter Programme und Funktionsfähigkeit.
Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht
unterschreiten.
2.
Zu Unterabschnitt I
(Angestellte als Leiter von DV-Gruppen)
a)
Zu den Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen beschreiben die Aufgaben von DV-Gruppen. Die personelle
Mindestausstattung einer Gruppe ergibt sich aus der Protokollnotiz Nr. 2 (vgl.
hierzu Buchstabe c Doppelbuchst. bb).
aa)
Die DV-Gruppen sind für jede Art von DV-Verfahrensentwicklung
zuständig (Absatz 1 Satz 1). Der Begriff „DV-Verfahren“ ist in der
Protokollnotiz Nr. 3 zu Unterabschnitt VI definiert (vgl. hierzu Nr. 7 Buchst.
c Doppelbuchst. cc); diese
Begriffsbestimmung gilt auch hier. Für die Eigenschaft als DV-Gruppe kommt es
nicht darauf an, ob die Gruppe sich nur mit DV-Organisation oder mit Anwendungsprogrammierung oder mit beiden Bereichen zusammen
befasst (Absatz 1 Satz 2).
bb)
Die in Absatz 2 aufgeführten besonderen Aufgaben müssen vom Leiter der
DV-Gruppe nicht alle wahrgenommen werden. Je nach Größe und Gliederung der
Organisationseinheit können einzelne Aufgaben entfallen, aber auch andere hier
nicht aufgezählte Aufgaben einbezogen sein. Demgegenüber handelt es sich bei
den allgemeinen Führungsaufgaben - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt
- um Mindestanforderungen.
cc)
Nach Absatz 3 ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale
des Unterabschnitts I, dass der Leiter der DV-Gruppe mit mindestens 10 v.H. seiner gesamten Arbeitszeit auch selbst an der Arbeit
seiner Gruppe in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung
beteiligt ist, und zwar beispielsweise mit Tätigkeiten der ausgeführten Art.
Leiter von DV-Gruppen, die ausschließlich oder zu mehr als 90 v.H. ihrer gesamten Arbeitszeit Leitungsaufgaben
wahrzunehmen haben (sog. „Nur-Leiter“), werden von
Unterabschnitt I nicht erfasst; für sie gelten in der Regel die
Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.
II.
Angestellte in der DV-Organisation
Vorbemerkungen:
(1)
Die DV-Organisation umfasst die
a)
Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung
bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben mit
aa)
Ist-Aufnahme und -Analyse,
bb)
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,
cc)
Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum im Fachbereich bzw. beim Anwender
und
dd)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z.B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen,
Nutzen-Kosten-Untersuchungen)
im allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen (z.B.
Voruntersuchung, Hauptuntersuchung, Detailorganisation),
b)
Übernahme vorhandener DV-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung
und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen,
c)
Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener
DV-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die
Mitwirkung an der Einführung im Rechenzentrum und
d)
Kontrolle eingeführter DV-Verfahren für Fachaufgaben.
(2)
DV-Teilaufgaben im Rahmen des Absatzes 1 sind z. B.:
a)
Ist-Aufnahme in einem Bereich,
b)
Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z.B. Mengengerüst (Fallzahlen, Bearbeitungszeiten,
Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt, Zahl und Art der
Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge; Zahl der Fälle), Datenflusspläne
(DIN 44300 Nr. 73),
c)
Entwerfen eines Satzaufbaus im Rahmen einer Datenorganisation (Festlegung der
Anordnung von Feldern unter Beachtung hierarchischer Abhängigkeiten - z.B.
Adresse = Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort -, Festlegung der
symbolischen Namen, Festlegung der Speicherungsform, Festlegung der Zeichenzahl).
(3)
Angestellte in der DV-Organisation haben bei der Entwicklung neuer DV-Verfahren
und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für
Fachaufgaben insbesondere
a)
innerhalb der Vor- und der Hauptuntersuchung den Ablauf des DV-Verfahrens
mit
aa)
Datenermittlung,
bb)
Datenerfassung (insbesondere Datenerfassungstechnik),
cc)
Dateneingabe (insbesondere Inhalte, Schlüsselsysteme, Plausibilitäten),
dd)
Datenübertragung (insbesondere Einsatz von Benutzerstationen, Netzwerke,
Einsatz von Knoten- und Vermittlungsrechnern),
ee)
Datenspeicherung (insbesondere Dateien mit Inhalt, Dateiorganisation),
ff)
Datenverarbeitung (insbesondere Verarbeitungsregeln) und
gg)
Datenausgabe
einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und
b)
in der Detailorganisation für jedes erforderliche Programm eine spezielle
Programmiervorgabe mit folgendem Inhalt zu erarbeiten:
aa)
Funktion des Programms im Gesamtablauf,
bb)
Aufgaben des Programms,
cc)
Aufbau der Ein- und Ausgaben,
dd)
Aufbau der Dateien und
ee)
Verarbeitungsregeln.
Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von
DV-Verfahren.
(4)
Zur Tätigkeit eines Angestellten in der DV-Organisation kann auch die
Organisation konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines DV-Verfahrens
gehören.
Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von
DV-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen Angestellten
übertragen sein, ohne dass diese damit Angestellte in der DV-Organisation im
Sinne dieses Unterabschnitts sind.
3.
Zu Unterabschnitt II
(Angestellte in der DV-Organisation)
a)
Zu den Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen beschreiben die Aufgaben der DV-Organisation bzw. der
Angestellten in der DV-Organisation.
aa)
Zu den Aufgaben der DV-Organisation gehören nach Absatz 1 Buchst. a die
Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung
bestehender DV-Verfahren für eine Fachaufgabe. Der Begriff „DV-Verfahren“ ist
in der Protokollnotiz Nr. 3 zu Unterabschnitt VI definiert (vgl. hierzu Nr. 7
Buchst. c Doppelbuchst. cc);
diese Begriffsbestimmung gilt auch hier. Unter Fachaufgabe ist die Aufgabe zu
verstehen, für die ein automatisiertes Verfahren entwickelt oder übernommen
werden soll, z.B. Berechnung und Zahlung von Wohngeld. Die
Verfahrensentwicklung für diese Aufgabe ist die „Voll“-Aufgabe;
zur DV-Teilaufgabe vgl. Doppelbuchstabe bb. Eine
wesentliche Änderung bzw. Ergänzung liegt dann vor, wenn ein vorhandenes
DV-Verfahren an grundlegend neue, z.B. gesetzliche Anforderungen anzupassen,
sein Funktionsumfang erheblich zu erweitern oder sein Ablauf erheblich zu
verändern ist. Entwicklung und Änderung bzw. Ergänzung vollziehen sich im allgemeinen in verschiedenen Schritten (phasenweises
Vorgehen). Welche Aufgaben dabei im einzelnen
wahrzunehmen sind, ist in Absatz 3 stichwortartig aufgezählt.
Zur Aufgabe der DV-Organisation gehören nach Absatz 1 ferner die Übernahme
vorhandener DV-Verfahren (Buchstabe b), die Einführung neuer sowie übernommener
DV-Verfahren (Buchstabe c) und die Kontrolle (Buchstabe d). Unter Kontrolle
eingeführter DV-Verfahren wird die Prüfung verstanden, ob die mit der
Automation verfolgten Ziele (Veränderungen der Aufgabenerfüllung,
wirtschaftliche Ziele) erreicht worden sind.
bb)
DV-Teilaufgaben im Sinne des Absatzes 2 sind Ausschnitte aus den
Aufgaben der DV-Organisation, z.B. der Entwicklung neuer DV-Verfahren. Den mit
der Erledigung von DV-Teilaufgaben betrauten Angestellten kommt also im
Hinblick auf die Erfüllung der Gesamtaufgabe eine assistierende Rolle zu.
cc)
In Absatz 3 sind die spezifischen DV-Tätigkeiten beschrieben, die
Angestellten in der DV-Organisation obliegen, insbesondere
- in der Vor- und Hauptuntersuchung die Festlegung des Ablaufs der
automatisierten Verfahren (Buchstabe a) und zusätzlich
- in der Detailorganisation die Erarbeitung einer Programmiervorgabe (Buchstabe
b).
Diese Tätigkeitsbeschreibungen beziehen sich sowohl auf die Entwicklung und die
wesentliche Änderung bzw. Ergänzung als auch auf die Übernahme einschließlich
der jeweils damit verbundenen Einführung und Kontrolle des entwickelten,
geänderten bzw. ergänzten oder übernommenen DV-Verfahrens.
Wesentlich sind auch hierbei die datenverarbeitungsspezifischen Tätigkeiten.
dd)
Absatz 4 stellt klar, dass der Angestellte in der DV-Organisation
(Angestellter mit „Voll“-Aufgaben bzw. mit
DV-Teilaufgaben) z.B. bei der Entwicklung eines DV-Verfahrens
ggf. auch konventionelle, d.h. nicht datenverarbeitungsspezifische
Arbeitsabläufe zu organisieren hat; er bleibt dennoch Angestellter in der
DV-Organisation. Andererseits kann ein „allgemeiner“ oder „Fach“-Organisator
in Teilen der DV-Verfahrensentwicklung, z.B. in der
Ist-Aufnahme und Ist-Analyse tätig und mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
befasst sein; er wird dadurch nicht zu einem Angestellten in der
DV-Organisation im Sinne dieses Unterabschnitts.
III.
Angestellte in der Anwendungsprogrammierung
Vorbemerkungen:
(1)
Die Anwendungsprogrammierung umfasst die
Neuprogrammierung, die Programmänderung und die
Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der DV-Organisation,
insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen
Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegungen durch den
Leiter der DV-Gruppe; hierzu gehören z.B.
a)
der Entwurf oder die Anpassung von Entscheidungstabellen, Struktogrammen,
Programmablaufplänen oder entsprechenden graphischen Darstellungen der
Programmlogik für jeden Programmbaustein (DIN 44300 Nr. 41), und im
Zusammenhang damit die Umsetzung der Programmlogik in eine Programmiersprache,
b)
der Test der Programme (DIN 44300 Nr. 40) oder Programmbausteine einschließlich
Entwicklung von Testfällen,
c)
die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation einschließlich der Unterlagen
für das Rechenzentrum.
Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe
Generatoren (DIN 44300 Nr. 69) oder Standardprogramme eingesetzt werden.
Unter Standardprogrammen werden problem- oder aufgabenbezogene Programme oder
Programmsysteme verstanden, die für eine bestimmte Klasse von Problemen
allgemein entwickelt worden sind und bei Anwendung auf ein konkretes Problem
durch entsprechende Variation von Kommandos oder Parametern den Besonderheiten
dieses Problems angepasst werden.
(2)
Zur Anwendungsprogrammierung gehört auch die
Übernahme fremder, d.h. an anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort
weiter gepflegter Programme - als spezielle Anwendungsprogramme
für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet -, ggf. aufgrund entsprechender
Entscheidungen und Vorgaben der DV-Organisation. Zur Übernahme fremder.
Programme oder fremder Programmänderungen gehören z.
B.
a)
geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben der
DV-Organisation,
b)
Anpassung der Programme oder Programmänderungen an
die DV-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z.B. Hardware,
Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem, Einrichtungen
für Datenübertragung),
c)
Anpassung der Dokumentation - einschließlich der Unterlagen für das
Rechenzentrum - und der Unterlagen für die Anwender (z. B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch),
d)
Test der Programme oder Programmänderungen,
e)
Implementierung der Programme oder Programmänderungen
(z. B. Speicherplatzberechnung, Erstellen von Anweisungen für die
Produktionssteuerung und die Maschinenbedienung).
4.
Zu Unterabschnitt III
(Angestellte in der Anwendungsprogrammierung)
a)
Zu den Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen beschreiben die Aufgaben der Anwendungsprogrammierung.
Sie hat die - in der Regel von der DV-Organisation - entwickelten detaillierten
Festlegungen für den künftigen Ablauf eines automatisierten Verfahrens, die
Programmiervorgabe, in Programme umzusetzen. Die Anwendungsprogrammierung
umfasst
- die Neuprogrammierung, d.h. es werden für die automatisierte Erledigung einer
Fachaufgabe (vgl. hierzu Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst.
aa) neue Programme entwickelt,
- die Programmänderung, d.h. vorhandene Programme
werden veränderten oder neuen fachlichen Anforderungen entsprechend geändert
und ergänzt,
- die Programmpflege, d.h. die programmtechnische Optimierung (Verbesserung des
Programms ohne Änderung des Funktionsumfangs und -inhalts) und die Behebung von
Programmfehlern (Beseitigung von Funktionsmängeln),
- die Übernahme von an anderer Stelle entwickelten Programmen.
Die im einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben sind in den
Absätzen 1 und 2 beispielhaft aufgezählt.
b)
Zu den Tätigkeitsmerkmalen
aa)
Die Tätigkeitsmerkmale unterscheiden zwischen zwei Gruppen von Anwendungsprogrammierern, nämlich zwischen
- Programmierern, die Programme oder Programmbausteine selbständig bearbeiten
und
- Programmierern, die an der Bearbeitung von Programmen oder Programmbausteinen
mitwirken.
bb)
Weiteres Unterscheidungsmerkmal ist der Schwierigkeitsgrad der
Programmiervorgabe, d.h. der Funktionen, die mit einem Programm oder Programmbaustein
zu realisieren sind. Es wird zwischen einfachem, mittlerem und hohem
Schwierigkeitsgrad differenziert, wobei jeweils an die Eigenschaften der Programmiervorgabe
angeknüpft wird. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die Ausführungen zu
der Protokollnotiz Nr. 2 in Buchstabe c Doppelbuchst.
bb.
cc)
Die selbständige Bearbeitung von Programmen und Programmbausteinen setzt
voraus, dass der Anwendungsprogrammierer für die
Erledigung bestimmter Aufgaben keine Einzelanweisungen erhält, sondern aufgrund
der nach seiner Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten den zur
Erfüllung der Aufgabe einzuschlagenden Weg selbst finden muss.
IV.
Angestellte in der DV-Systemtechnik
Vorbemerkung:
Die DV-Systemtechnik umfasst unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete, wie
z.B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Datenfernverarbeitungssoftware,
Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze. Dem
Angestellten in der DV-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet
der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, Überwachung
(Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der
einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder Softwarekomponenten sowie die
Beratung und Unterstützung.
5.
Zu Unterabschnitt IV
(Angestellte in der
DV-Systemtechnik)
a)
Zur Vorbemerkung
Die Vorbemerkung beschreibt die Aufgaben der DV-Systemtechnik bzw. der
Angestellten in der DV-Systemtechnik.
DV-Systemtechnik wird als Oberbegriff für alle Funktionen verwendet, die die
für den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung für die Erledigung der
Fachaufgaben notwendigen technischen Einrichtungen bereitstellen und deren
Nutzung und Betriebsfähigkeit gewährleisten.
In Satz 1 sind unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete beispielhaft
aufgeführt. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten (Bearbeitungsformen von
Teilgebieten) sind demgegenüber abschließend aufgeführt; sie müssen jedoch als
Voraussetzung für eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses
Unterabschnitts nicht alle wahrgenommen werden.
Ein Entwurf ist die Analyse der Systemumgebung und der Anwendungen mit dem
Ziel, die Anforderungen an Hard- und Software zu definieren.
Unter Auswahl ist die Analyse des vorhandenen Angebots und die Festlegung der
zu installierenden Komponenten von Hard- und Software zu verstehen.
Bereitstellung und Implementierung sind im Zusammenhang zu sehen. Sie haben zum
Ziel, dass die erforderlichen Komponenten auch tatsächlich für die Anwendung
zur Verfügung stehen. Sie sind gesondert aufgeführt, weil diese Aufgaben von
verschiedenen Angestellten wahrgenommen werden können, wenn z.B. bei
Betriebssystemen die Bereitstellung durch eine zentrale Systemgruppe, die
Implementierung durch dezentrale Rechenstellen nach Vorgabe durchgeführt wird.
Überwachung ist in dem Klammerzusatz näher beschrieben.
Optimierung oder Fortentwicklung sind Konsequenzen aus der ständigen
Beobachtung des Systemverhaltens. Sie führen zu Veränderungen, z. B. in der Software
oder in der vorhandenen Hardware-Konfiguration, sowie zu Vorschlägen, andere
oder zusätzliche Komponenten zu installieren oder Nutzungsweisen zu verändern.
Beratung und Unterstützung fallen regelmäßig im Zusammenhang mit den im einzelnen aufgeführten Bearbeitungsformen von Teilgebieten
an. Als alleinige Tätigkeit ohne eine der übrigen aufgeführten Aufgaben - sind
sie kaum denkbar; auf jeden Fall wären dann die Voraussetzungen der
Vorbemerkung nicht erfüllt.