Anlage

Auszug aus der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern v. 20.3.1984 zur Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung

I.
Angestellte als Leiter von DV-Gruppen

Vorbemerkungen:

(1)
DV-Gruppen haben die folgenden Aufgaben:
a)
Entwicklung neuer DV-Verfahren oder wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren einschließlich jeweils der Einführung,
b)
Übernahme von DV-Verfahren einschließlich Einführung oder
c)
Pflege eingeführter DV-Verfahren.
Sie befassen sich
a)
nur mit DV-Organisation oder nur mit Anwendungsprogrammierung oder
b)
mit DV-Organisation und Anwendungsprogrammierung.

(2)
Leiter von DV-Gruppen haben neben den allgemeinen Führungsaufgaben - insbesondere Personaleinsatz, Überwachung der Arbeit, Anordnungen in Sonderfällen -und der Aufsicht z.B. folgende besondere Aufgaben:
a)
In der DV-Organisation:
aa)
Entgegennahme und Besprechung von Aufträgen der Fachbereiche bzw. der Anwender,
bb)
Entwicklung einer Gesamtvorstellung zur Erledigung eines Auftrags,
cc)
Formulierung von Arbeitsaufträgen und Verteilung an die Angestellten in der DV-Organisation, Koordinierung der Arbeiten einschließlich Terminüberwachung,
dd)
Anleitung und Beratung der Angestellten in der DV-Organisation,
ee)
Zusammenstellen, Prüfen und Beurteilen der Ergebnisse,
ff)
Besprechung der erarbeiteten Verfahrensvorschläge mit der Anwendungsprogrammierung und ggf. mit der DV-Systemtechnik,
gg)
Beobachtung und Auswahl geeigneter DV-Verfahren für eine Übernahme,
hh)
Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die Übernahme und Einführung von DV-Verfahren,
ii)
Prüfung der Dokumentation - einschließlich der Anwender- bzw. Benutzerhandbücher -, insbesondere des Ablaufs des maschinellen Verfahrens und der Programmiervorgaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit,
jj)
Überwachung der Einführung entwickelter oder übernommener DV-Verfahren einschließlich der Funktionstests.
b)
In der Anwendungsprogrammierung:
aa)
Entgegennahme und Besprechung von Programmieraufträgen,
bb)
Prüfung der organisatorischen Vorgaben aus programmiertechnischer Sicht, ggf. Ergänzung und Änderung der Vorgaben im Einvernehmen mit der DV-Organisation,
cc)
Entwurf einer Konzeption für jedes Programm einschließlich Festlegung der Programmbausteine,
dd)
Verteilung der Arbeitsaufträge an die Angestellten in der Anwendungsprogrammierung und Koordinierung der Programmierarbeiten innerhalb der DV-Gruppe einschließlich Terminüberwachung,
ee)
Anleitung und Beratung der Angestellten in der Anwendungsprogrammierung,
ff)
Prüfung der Programmdokumentation und der Dokumentation für das Rechenzentrum auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

(3) Leiter von DV-Gruppen im Sinne dieses Unterabschnitts sind nur Angestellte, die auch in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung tätig sind, z. B. mit folgenden Aufgaben:
a)
Zusammenstellen von Arbeitsergebnissen von Angestellten in der DV-Organisation,
b)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z.B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen),
c) Verknüpfen der in der DV-Gruppe angefertigten Programme,
d) Prüfung verknüpfter Programme und Funktionsfähigkeit.
Der Anteil dieser Aufgaben darf 10 v. H. der gesamten Tätigkeit nicht unterschreiten.

2.
Zu Unterabschnitt I
(Angestellte als Leiter von DV-Gruppen)

a)
Zu den Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen beschreiben die Aufgaben von DV-Gruppen. Die personelle Mindestausstattung einer Gruppe ergibt sich aus der Protokollnotiz Nr. 2 (vgl. hierzu Buchstabe c Doppelbuchst. bb).
aa)
Die DV-Gruppen sind für jede Art von DV-Verfahrensentwicklung zuständig (Absatz 1 Satz 1). Der Begriff „DV-Verfahren“ ist in der Protokollnotiz Nr. 3 zu Unterabschnitt VI definiert (vgl. hierzu Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. cc); diese Begriffsbestimmung gilt auch hier. Für die Eigenschaft als DV-Gruppe kommt es nicht darauf an, ob die Gruppe sich nur mit DV-Organisation oder mit Anwendungsprogrammierung oder mit beiden Bereichen zusammen befasst (Absatz 1 Satz 2).
bb)
Die in Absatz 2 aufgeführten besonderen Aufgaben müssen vom Leiter der DV-Gruppe nicht alle wahrgenommen werden. Je nach Größe und Gliederung der Organisationseinheit können einzelne Aufgaben entfallen, aber auch andere hier nicht aufgezählte Aufgaben einbezogen sein. Demgegenüber handelt es sich bei den allgemeinen Führungsaufgaben - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt - um Mindestanforderungen.
cc)
Nach Absatz 3 ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts I, dass der Leiter der DV-Gruppe mit mindestens 10 v.H. seiner gesamten Arbeitszeit auch selbst an der Arbeit seiner Gruppe in der DV-Organisation oder in der Anwendungsprogrammierung beteiligt ist, und zwar beispielsweise mit Tätigkeiten der ausgeführten Art. Leiter von DV-Gruppen, die ausschließlich oder zu mehr als 90 v.H. ihrer gesamten Arbeitszeit Leitungsaufgaben wahrzunehmen haben (sog. „Nur-Leiter“), werden von Unterabschnitt I nicht erfasst; für sie gelten in der Regel die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT.

II.
Angestellte in der DV-Organisation

Vorbemerkungen:

(1)
Die DV-Organisation umfasst die
a)
Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben mit
aa)
Ist-Aufnahme und -Analyse,
bb)
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. des Sollkonzepts,
cc)
Vorbereitung der Einführung im Rechenzentrum im Fachbereich bzw. beim Anwender und
dd)
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z.B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen)
im allgemeinen in einem phasenweisen Vorgehen (z.B. Voruntersuchung, Hauptuntersuchung, Detailorganisation),
b)
Übernahme vorhandener DV-Verfahren für Fachaufgaben mit Vergleich, Bewertung und Auswahl von geeigneten Verfahren sowie Festlegung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen,
c)
Einführung neu entwickelter, geänderter oder ergänzter sowie übernommener DV-Verfahren für Fachaufgaben im Fachbereich bzw. beim Anwender und die Mitwirkung an der Einführung im Rechenzentrum und
d)
Kontrolle eingeführter DV-Verfahren für Fachaufgaben.

(2)
DV-Teilaufgaben im Rahmen des Absatzes 1 sind z. B.:
a)
Ist-Aufnahme in einem Bereich,
b)
Auswertung von Ergebnissen der Ist-Aufnahme, z.B. Mengengerüst (Fallzahlen, Bearbeitungszeiten, Personaleinsatz), verwendete Daten und Dateien (Inhalt, Zahl und Art der Zeichen, Aufbau, Datenträger, Sortierfolge; Zahl der Fälle), Datenflusspläne (DIN 44300 Nr. 73),
c)
Entwerfen eines Satzaufbaus im Rahmen einer Datenorganisation (Festlegung der Anordnung von Feldern unter Beachtung hierarchischer Abhängigkeiten - z.B. Adresse = Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort -, Festlegung der symbolischen Namen, Festlegung der Speicherungsform, Festlegung der Zeichenzahl).

(3)
Angestellte in der DV-Organisation haben bei der Entwicklung neuer DV-Verfahren und bei der wesentlichen Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für Fachaufgaben insbesondere
a)
innerhalb der Vor- und der Hauptuntersuchung den Ablauf des DV-Verfahrens mit
aa)
Datenermittlung,
bb)
Datenerfassung (insbesondere Datenerfassungstechnik),
cc)
Dateneingabe (insbesondere Inhalte, Schlüsselsysteme, Plausibilitäten),
dd)
Datenübertragung (insbesondere Einsatz von Benutzerstationen, Netzwerke, Einsatz von Knoten- und Vermittlungsrechnern),
ee)
Datenspeicherung (insbesondere Dateien mit Inhalt, Dateiorganisation),
ff)
Datenverarbeitung (insbesondere Verarbeitungsregeln) und
gg)
Datenausgabe
einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen und
b)
in der Detailorganisation für jedes erforderliche Programm eine spezielle Programmiervorgabe mit folgendem Inhalt zu erarbeiten:
aa)
Funktion des Programms im Gesamtablauf,
bb)
Aufgaben des Programms,
cc)
Aufbau der Ein- und Ausgaben,
dd)
Aufbau der Dateien und
ee)
Verarbeitungsregeln.
Entsprechendes gilt für die Übernahme, Einführung und Kontrolle von DV-Verfahren.

(4)
Zur Tätigkeit eines Angestellten in der DV-Organisation kann auch die Organisation konventioneller Arbeitsabläufe im Rahmen eines DV-Verfahrens gehören.
Ist-Aufnahme und -Analyse, Vorbereitung der Einführung und Einführung von DV-Verfahren und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können auch anderen Angestellten übertragen sein, ohne dass diese damit Angestellte in der DV-Organisation im Sinne dieses Unterabschnitts sind.

3.
Zu Unterabschnitt II
(Angestellte in der DV-Organisation)

a)
Zu den Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen beschreiben die Aufgaben der DV-Organisation bzw. der Angestellten in der DV-Organisation.
aa)
Zu den Aufgaben der DV-Organisation gehören nach Absatz 1 Buchst. a die Entwicklung neuer DV-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender DV-Verfahren für eine Fachaufgabe. Der Begriff „DV-Verfahren“ ist in der Protokollnotiz Nr. 3 zu Unterabschnitt VI definiert (vgl. hierzu Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. cc); diese Begriffsbestimmung gilt auch hier. Unter Fachaufgabe ist die Aufgabe zu verstehen, für die ein automatisiertes Verfahren entwickelt oder übernommen werden soll, z.B. Berechnung und Zahlung von Wohngeld. Die Verfahrensentwicklung für diese Aufgabe ist die „Voll“-Aufgabe; zur DV-Teilaufgabe vgl. Doppelbuchstabe bb. Eine wesentliche Änderung bzw. Ergänzung liegt dann vor, wenn ein vorhandenes DV-Verfahren an grundlegend neue, z.B. gesetzliche Anforderungen anzupassen, sein Funktionsumfang erheblich zu erweitern oder sein Ablauf erheblich zu verändern ist. Entwicklung und Änderung bzw. Ergänzung vollziehen sich im allgemeinen in verschiedenen Schritten (phasenweises Vorgehen). Welche Aufgaben dabei im einzelnen wahrzunehmen sind, ist in Absatz 3 stichwortartig aufgezählt.
Zur Aufgabe der DV-Organisation gehören nach Absatz 1 ferner die Übernahme vorhandener DV-Verfahren (Buchstabe b), die Einführung neuer sowie übernommener DV-Verfahren (Buchstabe c) und die Kontrolle (Buchstabe d). Unter Kontrolle eingeführter DV-Verfahren wird die Prüfung verstanden, ob die mit der Automation verfolgten Ziele (Veränderungen der Aufgabenerfüllung, wirtschaftliche Ziele) erreicht worden sind.
bb)
DV-Teilaufgaben im Sinne des Absatzes 2 sind Ausschnitte aus den Aufgaben der DV-Organisation, z.B. der Entwicklung neuer DV-Verfahren. Den mit der Erledigung von DV-Teilaufgaben betrauten Angestellten kommt also im Hinblick auf die Erfüllung der Gesamtaufgabe eine assistierende Rolle zu.
cc)
In Absatz 3 sind die spezifischen DV-Tätigkeiten beschrieben, die Angestellten in der DV-Organisation obliegen, insbesondere
- in der Vor- und Hauptuntersuchung die Festlegung des Ablaufs der automatisierten Verfahren (Buchstabe a) und zusätzlich
- in der Detailorganisation die Erarbeitung einer Programmiervorgabe (Buchstabe b).
Diese Tätigkeitsbeschreibungen beziehen sich sowohl auf die Entwicklung und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung als auch auf die Übernahme einschließlich der jeweils damit verbundenen Einführung und Kontrolle des entwickelten, geänderten bzw. ergänzten oder übernommenen DV-Verfahrens. Wesentlich sind auch hierbei die datenverarbeitungsspezifischen Tätigkeiten.
dd)
Absatz 4 stellt klar, dass der Angestellte in der DV-Organisation (Angestellter mit „Voll“-Aufgaben bzw. mit DV-Teilaufgaben) z.B. bei der Entwicklung eines DV-Verfahrens ggf. auch konventionelle, d.h. nicht datenverarbeitungsspezifische Arbeitsabläufe zu organisieren hat; er bleibt dennoch Angestellter in der DV-Organisation. Andererseits kann ein „allgemeiner“ oder „Fach“-Organisator in Teilen der DV-Verfahrensentwicklung, z.B. in der Ist-Aufnahme und Ist-Analyse tätig und mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen befasst sein; er wird dadurch nicht zu einem Angestellten in der DV-Organisation im Sinne dieses Unterabschnitts.

III.
Angestellte in der Anwendungsprogrammierung

Vorbemerkungen:

(1)
Die Anwendungsprogrammierung umfasst die Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der DV-Organisation, insbesondere auf der Basis der Festlegung des Ablaufs der maschinellen Verarbeitung und der Programmiervorgaben sowie der Festlegungen durch den Leiter der DV-Gruppe; hierzu gehören z.B.
a)
der Entwurf oder die Anpassung von Entscheidungstabellen, Struktogrammen, Programmablaufplänen oder entsprechenden graphischen Darstellungen der Programmlogik für jeden Programmbaustein (DIN 44300 Nr. 41), und im Zusammenhang damit die Umsetzung der Programmlogik in eine Programmiersprache,
b)
der Test der Programme (DIN 44300 Nr. 40) oder Programmbausteine einschließlich Entwicklung von Testfällen,
c)
die Anfertigung oder Anpassung der Dokumentation einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum.
Dabei ist es unerheblich, wenn für die Lösung der Programmiervorgabe Generatoren (DIN 44300 Nr. 69) oder Standardprogramme eingesetzt werden.
Unter Standardprogrammen werden problem- oder aufgabenbezogene Programme oder Programmsysteme verstanden, die für eine bestimmte Klasse von Problemen allgemein entwickelt worden sind und bei Anwendung auf ein konkretes Problem durch entsprechende Variation von Kommandos oder Parametern den Besonderheiten dieses Problems angepasst werden.

(2)
Zur Anwendungsprogrammierung gehört auch die Übernahme fremder, d.h. an anderer Stelle entwickelter und ggf. auch dort weiter gepflegter Programme - als spezielle Anwendungsprogramme für eine Aufgabe bzw. ein Aufgabengebiet -, ggf. aufgrund entsprechender Entscheidungen und Vorgaben der DV-Organisation. Zur Übernahme fremder. Programme oder fremder Programmänderungen gehören z. B.
a)
geringfügige aufgabenbedingte Änderungen, ggf. nach entsprechenden Vorgaben der DV-Organisation,
b)
Anpassung der Programme oder Programmänderungen an die DV-technischen Bedingungen der übernehmenden Stelle (z.B. Hardware, Betriebssystem und andere Software, Datenbankverwaltungssystem, Einrichtungen für Datenübertragung),
c)
Anpassung der Dokumentation - einschließlich der Unterlagen für das Rechenzentrum - und der Unterlagen für die Anwender (z. B. Anwender- bzw. Benutzerhandbuch),
d)
Test der Programme oder Programmänderungen,
e)
Implementierung der Programme oder Programmänderungen (z. B. Speicherplatzberechnung, Erstellen von Anweisungen für die Produktionssteuerung und die Maschinenbedienung).

4.
Zu Unterabschnitt III
(Angestellte in der Anwendungsprogrammierung)

a) Zu den Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen beschreiben die Aufgaben der Anwendungsprogrammierung. Sie hat die - in der Regel von der DV-Organisation - entwickelten detaillierten Festlegungen für den künftigen Ablauf eines automatisierten Verfahrens, die Programmiervorgabe, in Programme umzusetzen. Die Anwendungsprogrammierung umfasst
- die Neuprogrammierung, d.h. es werden für die automatisierte Erledigung einer Fachaufgabe (vgl. hierzu Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa) neue Programme entwickelt,
- die Programmänderung, d.h. vorhandene Programme werden veränderten oder neuen fachlichen Anforderungen entsprechend geändert und ergänzt,
- die Programmpflege, d.h. die programmtechnische Optimierung (Verbesserung des Programms ohne Änderung des Funktionsumfangs und -inhalts) und die Behebung von Programmfehlern (Beseitigung von Funktionsmängeln),
- die Übernahme von an anderer Stelle entwickelten Programmen.
Die im einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben sind in den Absätzen 1 und 2 beispielhaft aufgezählt.
b)
Zu den Tätigkeitsmerkmalen
aa)
Die Tätigkeitsmerkmale unterscheiden zwischen zwei Gruppen von Anwendungsprogrammierern, nämlich zwischen
- Programmierern, die Programme oder Programmbausteine selbständig bearbeiten und
- Programmierern, die an der Bearbeitung von Programmen oder Programmbausteinen mitwirken.
bb)
Weiteres Unterscheidungsmerkmal ist der Schwierigkeitsgrad der Programmiervorgabe, d.h. der Funktionen, die mit einem Programm oder Programmbaustein zu realisieren sind. Es wird zwischen einfachem, mittlerem und hohem Schwierigkeitsgrad differenziert, wobei jeweils an die Eigenschaften der Programmiervorgabe angeknüpft wird. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die Ausführungen zu der Protokollnotiz Nr. 2 in Buchstabe c Doppelbuchst. bb.
cc)
Die selbständige Bearbeitung von Programmen und Programmbausteinen setzt voraus, dass der Anwendungsprogrammierer für die Erledigung bestimmter Aufgaben keine Einzelanweisungen erhält, sondern aufgrund der nach seiner Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten den zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagenden Weg selbst finden muss.

IV.
Angestellte in der DV-Systemtechnik

Vorbemerkung:
Die DV-Systemtechnik umfasst unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete, wie z.B. Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Datenfernverarbeitungssoftware, Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze. Dem Angestellten in der DV-Systemtechnik obliegt auf mindestens einem Teilgebiet der Entwurf, die Auswahl, Bereitstellung, Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung oder Fortentwicklung der einzusetzenden bzw. eingesetzten Hardware- oder Softwarekomponenten sowie die Beratung und Unterstützung.

5.
Zu Unterabschnitt IV
(Angestellte in der DV-Systemtechnik)

a) Zur Vorbemerkung
Die Vorbemerkung beschreibt die Aufgaben der DV-Systemtechnik bzw. der Angestellten in der DV-Systemtechnik.
DV-Systemtechnik wird als Oberbegriff für alle Funktionen verwendet, die die für den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung für die Erledigung der Fachaufgaben notwendigen technischen Einrichtungen bereitstellen und deren Nutzung und Betriebsfähigkeit gewährleisten.
In Satz 1 sind unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete beispielhaft aufgeführt. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten (Bearbeitungsformen von Teilgebieten) sind demgegenüber abschließend aufgeführt; sie müssen jedoch als Voraussetzung für eine Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Unterabschnitts nicht alle wahrgenommen werden.
Ein Entwurf ist die Analyse der Systemumgebung und der Anwendungen mit dem Ziel, die Anforderungen an Hard- und Software zu definieren.
Unter Auswahl ist die Analyse des vorhandenen Angebots und die Festlegung der zu installierenden Komponenten von Hard- und Software zu verstehen.
Bereitstellung und Implementierung sind im Zusammenhang zu sehen. Sie haben zum Ziel, dass die erforderlichen Komponenten auch tatsächlich für die Anwendung zur Verfügung stehen. Sie sind gesondert aufgeführt, weil diese Aufgaben von verschiedenen Angestellten wahrgenommen werden können, wenn z.B. bei Betriebssystemen die Bereitstellung durch eine zentrale Systemgruppe, die Implementierung durch dezentrale Rechenstellen nach Vorgabe durchgeführt wird.
Überwachung ist in dem Klammerzusatz näher beschrieben.
Optimierung oder Fortentwicklung sind Konsequenzen aus der ständigen Beobachtung des Systemverhaltens. Sie führen zu Veränderungen, z. B. in der Software oder in der vorhandenen Hardware-Konfiguration, sowie zu Vorschlägen, andere oder zusätzliche Komponenten zu installieren oder Nutzungsweisen zu verändern.
Beratung und Unterstützung fallen regelmäßig im Zusammenhang mit den im einzelnen aufgeführten Bearbeitungsformen von Teilgebieten an. Als alleinige Tätigkeit ohne eine der übrigen aufgeführten Aufgaben - sind sie kaum denkbar; auf jeden Fall wären dann die Voraussetzungen der Vorbemerkung nicht erfüllt.