Anlage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)
Vom 11. Juli 1997
Nach
§ 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird folgende
allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Vorbemerkung:
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und
Erläuterungen zur Ausführung des Bundesbesoldungsgesetzes.
Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den angesprochenen Paragraphen
des Bundesbesoldungsgesetzes.
6
Zu § 6
6.1
Ein Beamter oder Richter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhält
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) entsprechend dem Verhältnis der festgelegten
Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Abweichendes ist in § 40 Abs. 4 und Abs. 5
jeweils letzter Satz für den Familienzuschlag bestimmt. Für die sonstigen
Bezüge (§ 1 Abs. 3) und Sonderzuschläge (§ 72) gelten die hierzu getroffenen
Regelungen (z.B. Sonderzuwendungsgesetz, Gesetz über vermögenswirksame
Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Gesetz
über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, Sonderzuschlagsverordnung).
6.2
Zulagen und Vergütungen in festen Monatsbeträgen stehen auch dann nur anteilig
zu, wenn ein Teilzeitbeschäftigter die Voraussetzungen in einem Umfang erfüllt,
die bei einem Vollzeitbeschäftigten zu einer vollen Zahlung führen würde.
8
Zu § 8
8.1
Zu Absatz 1:
8.1.1
Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis bestand,
durch das der Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf
weisungsgebunden eingegliedert war. Auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses
im einzelnen (öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich) kommt es nicht an.
8.1.2
Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind solche Einrichtungen, zu denen
aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge
geleistet werden. Dies sind insbesondere die in den Entsendungsrichtlinien
aufgeführten Einrichtungen (Rdschr. des BMI vom 15. August 1989 - GMBl. S. 498 - und den jeweiligen Änderungen hierzu).
8.1.3
Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn laufende Zahlungen aus der
Verwendung geleistet werden. Nicht erfasst werden einmalige Zahlungen (z.B.
Abfindungen), die gewährt werden, weil ein Versorgungsanspruch nicht entstanden
ist. Dagegen führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung an sich
laufender Versorgungsbezüge zur Annahme einer zu berücksichtigenden Versorgung.
8.1.4
Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der zugrunde liegenden Regelung
nicht als solche bezeichnet zu sein. Entscheidend ist, dass es sich bei der Leistung
um einen Bezug aufgrund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung handelt.
8.1.5
Der Kürzungsbetrag ist unabhängig von der Höhe der monatlichen
Versorgungsbezüge zu ermitteln; er darf weder die Versorgungsbezüge noch 60 v.
H. der Dienstbezüge (Nummer 8.3.1) überschreiten.
Für die bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung verbrachten Zeiten beträgt der Kürzungssatz abweichend von § 8 Abs.
1 Satz 2 2,14 v.H.
(§ 73 a).
8.1.6
Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung gilt
Folgendes: Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt und deren Kurse
amtlich notiert werden, sind nach dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum
vorangehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen, der im Bundesanzeiger
bekannt gegeben wird.
Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für eine ausländische Währung
nicht notiert, so wird diese Währung nach dem letzten Briefkurs umgerechnet,
der von den Kreditinstituten angewendet wird.
8.2
Zu Absatz 2:
8.2.1
Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwendungszeiten, in denen der Beamte
ohne Dienstausübung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt hatte. Dies ist z.B.
der Fall bei Beamten, die nach Art. 41 Nr. 3 Abs. 3 Beamtenstatut der EG (i.V. mit Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen
Ruhestand versetzt oder gemäß Art. 50 Abs. 3 des Statuts ihres Amtes enthoben
worden sind.
8.2.2
Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang zu berücksichtigen.
8.3
Zu Absatz 3:
8.3.1
Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 3 sind außer den dort genannten
Bestandteilen der Dienstbezüge auch Überleitungszulagen. (z.B. nach Artikel 14
§ 1 Reformgesetz) sowie ruhegehaltsfähige Ausgleichszulagen (z.B. nach § 13).
8.3.2
Zu den ruhegehaltsfähigen Stellenzulagen i. S. des Absatzes 3 gehören
Stellenzulagen, die nach Ablauf einer bestimmten Bezugszeit ruhegehaltsfähig
werden, erst von diesem Zeitpunkt an.
9
Zu § 9
9.0
Allgemeines:
Zu den „Bezügen“ gehören die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2), die Anwärterbezüge (§ 1
Abs. 3 Nr. 1) und andere besoldungsrechtlich geregelte laufende Bezüge (z.B.
Sonderzuschläge nach § 72). § 9 gilt nicht für die jährliche Sonderzuwendung,
das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen. Die
Auswirkungen des Verlustes der Dienstbezüge auf diese Leistungen ergeben sich
aus den jeweiligen Sonderregelungen.
9.1
Zu Satz 1:
Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer (unter Einschluss
dienstfreier Tage) eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung
ist nach dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (§ 73 Bundesbeamtengesetz
oder entsprechendem Landesrecht).
9.2
Zu Satz 2:
9.2.1
Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen
vollen Arbeitstag führt zum Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch nur
für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern: Unterrichtsstunden)
vorgenommen. Hat der Beamte an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst
geleistet, entfällt der Tagesbezug in voller Höhe, unabhängig von der auf diesen Tag tatsächlich entfallenden Dienststunden.
9.2.2
Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines Arbeitstages ist zunächst
der auf den Kalendertag entfallende Teil der Bezüge nach § 3 Abs. 4 zu ermitteln.
Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge
sind die Tagesbezüge durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (Stundenzahl) zu
teilen. Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie
diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde
oder genommen worden wäre.
Beispiel
(Stand: Reformgesetz):
Dienstbezüge
eines Amtmanns,
BesGr A 11, Endstufe
verheiratet, zwei Kinder
= 6.106,65 DM
Tagesbezüge
für Juli = 1/31
= 196,98 DM
Stundenbezug
= 196,98 : 7,7
= 25,58 DM
(Bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden)
9.2.3
Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde entfallenden Bezüge ergeben sich
aus den auf einen Kalendertag entfallenden Bezügen (Nummer 9.2.2), geteilt
durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche Unterrichtsverpflichtung.
Beispiel
(Stand: Reformgesetz):
Dienstbezüge
eines Lehrers an Grundschulen,
BesGr A 12, Endstufe,
verheiratet, zwei Kinder
= 6.560,84 DM
Tagesbezüge
für Juli = 1/31
= 211,64 DM
Unterrichtsverpflichtung:
26 Unterrichtsstunden
Umrechnung
auf den Arbeitstag:
Divisor 26/5 = (5 1/5)
Stundenbezug (211,64 DM : 26/5)
= 40,70 DM
Stundenanrechnungen
für besondere Aufgaben im Schuldienst führen nicht zu einer Änderung des Divisors.
Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch Stundenermäßigung wegen Alters,
Schwerbehinderung oder aus sonstigen Gründen einer verminderten
Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor zu berücksichtigen.
9.2.4
Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach Dienstplan (z.B.
Bereitschaftsdienst, Schichtdienst) versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine
Stunde entfallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.
9.2.5
Durch eine stundenweise Berechnung nach den Nummern 9.2.1 bis 9.2.4 darf der
auf den Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der
entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.
9
a
Zu § 9 a
9
a 1
Zu Absatz 1:
9
a 1.1
Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur
Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
-
Entlassung des Beamten bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung;
-
Versetzung des Beamten in den Ruhestand bzw. einstweiligen Ruhestand und
spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der Beamte
wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst;
-
Verlust der Beamtenrechte nach § 48 BBG und spätere Aufhebung der Entscheidung
im Wiederaufnahmeverfahren nach § 51 Abs. 1 BBG oder entsprechendem
Landesrecht;
-
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 60 BBG oder
entsprechendem Landesrecht.
Zeiten
des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs, des Mutterschutzes und einer
Erkrankung werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.
9
a 1.2
Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt werden konnte, weil der
Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von
Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht kommen alle Einkünfte aus
einer selbständigen und nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeitslohn,
Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit). Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobezüge
heranzuziehen.
9
a 1.3
Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter gem. § 5
bleibt unberührt.
9
a 1.4
Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Anrechnung
zu erfolgen hat, ist im Rahmen
einer Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Über die Anrechnung ist dem Beamten ein Bescheid zu erteilen.
9
a 2
Zu Absatz 2:
9
a 2.1
Die Vorschrift gilt auch für Richter.
9
a 2.2
Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der Besoldungsempfänger aus
seiner Verwendung von der Stelle, der er zugewiesen ist, erhält. Auf die Bezeichnung
der Bezüge kommt es nicht an. Einmalige Bezüge bleiben jedoch außer Betracht,
es sei denn, dass entsprechende Bezüge auch nach deutschem Besoldungsrecht
zustehen. Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die
während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. Sachbezüge, die
regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind zu berücksichtigen.
9
a 2.3
Als Besoldung sind sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3 aufgeführten Bestandteile und
alle anderen besoldungsrechtlich geregelten laufenden Bezüge anzusehen.
9
a 2.4
Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto, und zwar grundsätzlich für den
Monat, für den die anderweitigen Bezüge bestimmt sind. Unterliegen die
anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag
auf die Besoldung angerechnet. Für die Umrechnung in ausländischer Währung
gezahlter anderweitiger Bezüge gilt Nummer 8.1.6 entsprechend.
9
a 2.5
Bei einer Anrechnung auf den Auslandszuschlag ist von dem Betrag auszugehen,
der ohne die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 3 zustünde. Werden als Besoldung
nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine Gleichstellung mit einer Abordnung
gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 nicht erfolgt ist, kann von der Anrechnung ganz
abgesehen werden.
12
Zu § 12
12.0
Allgemeines:
Zu den „Bezügen“ gehören die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2), die sonstigen Bezüge (§
1 Abs. 3) sowie alle anderen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorschriften
gewährten Leistungen. Unberührt bleibt die Rückforderung nach besonderen
Bestimmungen wie z.B. §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 Sonderzuwendungsgesetz
(SZG). Für die -Versorgung gelten § 52 Beamtenversorgungsgesetz, § 49
Soldatenversorgungsgesetz, für sonstige Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen
i. S. des § 17; Beihilfen) gilt § 87 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder
entsprechendes Landesrecht, soweit keine besonderen Rückzahlungsvorschriften
bestehen.
12.1
.
Zu Absatz 1:
12.1.1
Eine „gesetzliche“ Änderung der Bezüge liegt auch dann vor, wenn die Änderung
durch Rechtsverordnung erfolgt.
12.1.2
Ein Beamter wird durch eine gesetzliche Änderung „schlechter gestellt“, wenn
und soweit ihm durch die Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum
im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.
12.2
Zu Absatz 2:
12.2.0.1
§ 12 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs für den Bereich der Beamtenbesoldung und geht für diesen
Bereich den allgemeinen Regelungen in § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
und entsprechendem Landesrecht vor.
12.2.0.2
Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 kann bei schuldhafter, die
Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (z.B. Verletzung der Anzeigepflicht)
ein Schadenersatzanspruch aus § 78 BBG, § 24 Soldatengesetz oder entsprechendem
Landesrecht gegeben sein. Da Ansprüche aus § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 12 Abs.
2 nebeneinander bestehen können, empfiehlt es sich, den Rückforderungsbescheid
ggf. auf beide Vorschriften zu stützen; dabei sind auch etwaige sonstige
Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 78 Abs. 1 BBG zu beachten - z.B.
Beteiligung der Personalvertretung nach § 76 Abs. 2 Nr. 9
Bundespersonalvertretungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht und Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung nach § 22 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz. Wegen
der unterschiedlichen Verjährungsfristen vgl. Nummer 12.2.24.
12.2.1
Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2, wenn
-
Bezüge (Nummer 12.0) „zuviel gezahlt“ (Nummer 12.2.2) wurden,
- nicht § 12 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht und
- nicht gesetzlich „etwas anderes“ - wie z.B. in §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2
oder in § 3 Abs. 6 SZG - bestimmt ist.
12.2.2
„Zuviel gezahlt“ (= überzahlt) sind Bezüge, die ohne rechtlichen Grund gezahlt
wurden, z.B. ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht. Ein vorausgegangenes
Handeln der Verwaltung bildet einen selbständigen Rechtsgrund für die Zahlung
von Bezügen, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG oder entsprechenden Landesrechts handelt; das gilt
auch für einen fehlerhaften Verwaltungsakt, soweit dieser nicht nichtig ist.
12.2.3
Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und soweit Bezüge gezahlt wurden
12.2.3.1
ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,
12.2.3.2
im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid (Nummer 12.2.5),
12.2.3.3
aufgrund eines nichtigen Bescheides (vgl. Nummer 12.2.6) im Widerspruch zum
geltenden Recht,
12.2.3.4
aufgrund eines zunächst wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise
zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (z.B. durch verwaltungsgerichtliche
Entscheidung) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (z.B. durch Beendigung
des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der
Bezüge nach § 9) erledigten Bescheides (vgl. Nummer 12.2.7),
12.2.3.5
aufgrund eines später nach § 42 VwVfG oder
entsprechendem Landesrecht berichtigten Bescheides.
12.2.4
„Bescheide“ in diesem Sinne sind schriftliche Mitteilungen an den Beamten über
ihm zustehende oder bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der Bezüge
oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge (z.B. des
Besoldungsdienstalters) enthalten ist.
Hierzu gehören nicht bloße Gehaltsmitteilungen, da ihnen ein regelnder
Charakter nicht zukommt und sie den Empfänger lediglich über die erfolgten
Zahlungen unterrichten sollen. Gleiches gilt für Bezügeblätter
in automatisierten Zahlungsverfahren oder Abdrucke von Kassenanordnungen;
Überweisungsträger sind auch dann keine „Bescheide“, wenn einzelne Bestandteile
der Bezüge aufgeschlüsselt sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im
konkreten Einzelfall durch über das Zahlenwerk hinausgehende zusätzliche
Entscheidungen der Verwaltung erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur
informiert werden soll.
12.2.5
Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid (Nummer 12.2.3.2) sind Bezüge
„zuviel gezahlt“, wenn sie z.B. infolge eines Fehlers in der Kassenanordnung
oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden
sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.
12.2.6
Ein nichtiger Bescheid (Nummer 12.2.3.3) ist als Rechtsgrundlage für die
Zahlung von Besoldungsbezügen unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG).
Wann ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 44 VwVfG
oder entsprechendem Landesrecht.
12.2.7
Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Abs. 2 VwVfG
wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen (Nummer 12.2.8),
anderweitig (z.B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) aufgehoben,
berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise (z.B. Beendigung des
Beamtenverhältnisses, Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigt
ist.
12.2.8
Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden
kann (Nummer 12.2.3.4), ergibt sich aus § 48 VwVfG
oder entsprechendem Landesrecht.
12.2.9
Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn und soweit
-
nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht wird oder
unterstellt werden kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12),
- die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unbeachtlich ist (Nummer
12.2.14),
- nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 von der Rückforderung
abgesehen wird (Nummer 12.2.17).
12.2.10
Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet sich nach §§ 812 ff. BGB.
12.2.11
Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist ausgeschlossen, wenn die
Bereicherung weggefallen ist (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist, sofern
nicht ein Fall der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die Möglichkeit hinzuweisen,
sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der
Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen
Frist über die Höhe seiner Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über
deren Verwendung zu äußern (Nummer 12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung
weggefallen ist, hat der Empfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.
Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger glaubhaft
macht, dass er die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung
verbraucht hat. Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der
Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung
geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die
Überzahlung nicht eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden steht einem
Vermögenszuwachs gleich.
12.2.12
Ohne nähere Prüfung kann jedoch - wenn nicht die Voraussetzungen der Nummer
12.2.14 vorliegen - der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die
im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H.
des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 300,- DM, nicht übersteigen, dies
gilt auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen.
12.2.13
Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche des Beamten
Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn gegenüberstehen, können diese auch
dann verrechnet werden, wenn der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der
Wegfall der Bereicherung entgegensteht.
12.2.14
Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf
den Wegfall der Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und soweit
12.2.14.1
die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, als Vorschuss, als
Abschlag oder aufgrund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides
gewährt wurden,
12.2.14.2
die Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder
Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst
weitergezahlt worden sind und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird,
12.2.14.3
der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die
Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheides beim Empfang der
Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr (Nummer 12.2.15) oder
12.2.14.4
der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des
Bescheides so offensichtlich war, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen
(vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel
des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides
nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dabei ist insbesondere auf
die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und
Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge
abzustellen. Ob die anordnende Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse
selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem
Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer
Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 (Nummer 12.2.17) von Bedeutung
sein. Aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen
verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete
aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Versäumt er eine solche Prüfung oder hat er diese nach seinen individuellen
Kenntnissen oder Fähigkeiten nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er
regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
außer Acht gelassen, wenn er nicht durch besondere Umstände an der Prüfung
verhindert war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so hat der Empfänger die
erforderliche Sorgfalt dann in ungewöhnlich hohem Mäße außer Acht gelassen,
wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage bei der zahlenden Kasse oder
der anweisenden Stelle auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen erstreckt
sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch darauf, Schlüsselkennzahlen anhand
übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln.
12.2.15
Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder
die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Bezüge gekannt,
sondern erst später erfahren, oder hätte er dies erkennen müssen, so ist bei
dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des Zeitpunkts
der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die
Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen.
12.2.16
Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt (Nummer 12.2.12), so ist
dem Empfänger der Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer
angemessenen Frist über die Verwendung der Überzahlung zu äußern, und zwar
insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind sowie
über aus der Überzahlung geleistete
-
Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte), die
noch vorhanden sind,
- Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,
- Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke,
- unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.
12.2.17
Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 2
Satz 3) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird oder ob
Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im
pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Die Entscheidung bedarf der
Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn
die Rückforderung ganz oder teilweise unterbleiben soll. Bei der Entscheidung sind vor allem die
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers und der
Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob von der
Rückforderung überzahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden soll, ist
ein strenger Maßstab anzulegen. Für die Billigkeitsentscheidung kann auch ein
(Mit)Verschulden der Behörde an der Überzahlung erheblich sein. Ist die
Überzahlung aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des
Empfängers (z.B. Verletzungen von Anzeigepflichten) entstanden, so kann
grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden. § 59
Bundeshaushaltsordnung oder entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
12.2.18
Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus Billigkeitsgründen abgesehen
und stellt sich nachträglich heraus, dass für denselben Zeitraum Bezüge
nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Vertrauensschutz nicht
eingreift, gleichwohl die Verrechnung des nicht zurückgeforderten Betrages mit
dem Nachzahlungsanspruch möglich.
12.2.19
Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Aufrechnung des
Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch
einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht. Wenn dem Rückzahlungspflichtigen
weiterhin laufende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich aufzurechnen.
Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge
besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Aus Fürsorgegründen ist dem
Empfänger jedoch so viel zu belassen, wie dieser für seinen notwendigen Lebensunterhalt
und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.
Der zu belassende notwendige Unterhalt hat sich an der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als unterster
Grenze zu orientieren.
12.2.20
Ein Rückforderungsbescheid muss den Zeitraum, den Betrag der Überzahlung, die
Höhe des zurückgeforderten Betrages sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) enthalten. Der
Empfänger ist darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen
soll. Der Bescheid muss ferner nach § 39 VwVfG oder
entsprechendem Landesrecht eine Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus
welchen Gründen von einer Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs. 2 Satz 3) abgesehen
wird.
12.2.21
Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die
Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs
oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist die „Einziehung“ des
überzahlten Betrages auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorglich
darauf hingewiesen werden, dass er mit der Einziehung des überzahlten Betrages
in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens
ergebenden Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf einen Wegfall der
Bereicherung berufen kann.
12.2.22
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu beschränken und eingehend zu
begründen. Ein Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage des
Einzelfalles die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gefährdet erscheint.
12.2.23
Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre steuerliche Behandlung richtet
sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.
Ist
die geltend gemachte Forderung fällig -und rechtshängig, sollen Prozesszinsen
erhoben werden. Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage,
nicht schon durch Erlass eines Leistungsbescheides ein (§ 90 Abs. l VwGO, § 261 Abs. l ZPO). Andere Zinsen sind bis zur
Bestandskraft. des Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen; danach
können sie Teil einer Stundungsvereinbarung sein.
12.2.24
Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt die 30jährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht besondere landesrechtliche
-Vorschriften anwendbar sind. Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch
(§ 78 Abs. l BBG oder entsprechendes Landesrecht) geltend gemacht, gilt die
3jährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 2 BBG oder entsprechendem Landesrecht.
12.2.25
Nach dem Tod des Beamten ist der Leistungsbescheid zur Rückerstattung zuviel
gezahlter Bezüge an die Erben zu richten, wenn die Überzahlung noch zu dessen
Lebzeiten eingetreten ist. Nummer 12.2.17 gilt entsprechend. Bezüge, die nach
dem Tod des Beamten .fortgezahlt worden sind, können grundsätzlich nicht durch
Leistungsbescheid von den Erben zurückgefordert werden. Hierbei handelt es sich
vielmehr um einen unmittelbar auf §§ 812ff. BGB gestützten zivilrechtlichen
Erstattungsanspruch, der ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage
geltend zu machen ist. Mehrere. Erben haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
12.2.26
Die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung von Bezügen an einen Dritten.
(z.B. wegen Verwechslung der Kontonummer oder wegen eines rechtsgeschäftlichen
Wechsels des Kontoinhabers) erfolgt als zivilrechtlicher Erstattungsanspruch
(§§ 812ff. BGB), der ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend
zu machen ist.
28.0
Allgemeines:
28.0.1
§ 28 ist anzuwenden auf Beamte und Soldaten (Besoldungsempfänger), die nach dem
31. Dezember 1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, sowie auf
diejenigen, die aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis
ausgeschieden waren und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt werden.
28.0.2
Das am 31. Dezember 1989 maßgebende Besoldungsdienstalter - BDA - der an diesem
Tag und am 1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger bleibt unverändert
(Art. 20 § 5 Fünftes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
28. Mai 1990, BGBl. I S. 967, 980). „Vorhanden“ sind auch Besoldungsempfänger,
die am 1. Januar 1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst schuldhaft
ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist das BDA nach den bisher geltenden
Vorschriften so festzusetzen, als hätten die Besoldungsempfänger am 1. Januar
1990 ihren Dienst wieder aufgenommen. Hierbei sind die BBesGVwV
zu § 28 vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3)
weiter zu beachten. Das Hinausschieben des nach
bisherigem Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach dem 31. Dezember
1989 kein Anspruch auf Besoldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar
1990 geltenden Recht (vgl. Nummer 28.3.2).
28.0.3
Bei einem Laufbahnwechsel ist ein festgesetztes BDA neu festzusetzen, wenn sich
ein anderes BDA ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn
ein Professor in eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle.
28.0.4
Bei Versetzung (§§ 18, 123 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -), Übertritt (§
128 Abs. 1 BRRG) oder Übernahme (§ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den Dienst eines
anderen Dienstherrn gilt das bei dem bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig
festgesetzte Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen
Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden.
28.0.5
Bei einem Statuswechsel (z.B. eines Richters oder Soldaten in das
Beamtenverhältnis) ist das BDA festzusetzen bzw. neu
festzusetzen. Das gilt auch, wenn das bisherige Statusverhältnis vor dem 1.
Januar 1990 begründet wurde.
28.1
Zu Absatz 1:
28.1.1
Das Regel-BDA erhalten
a)
Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem Eingangsamt unterhalb der BesGr A 13, wenn sie
am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31.
Lebensjahr nicht überschritten haben,
b)
Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14
oder in Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit Ausnahme der
Professoren), wenn sie am Tag der Einstellung das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben,
c)
Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das 40. Lebensjahr nicht
überschritten haben (§ 36).
28.1.2
Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein bestimmtes Lebensalter vollendet
wird, ist nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen. Der am
Ersten eines Kalendermonats Geborene vollendet also das 21. Lebensjahr mit
Ablauf des letzten Tages des Vormonats. Das BDA
beginnt deshalb für ihn am Ersten des Vormonats.
28.2.1
Besoldung i. S. der Vorschrift sind von den in § 29 Abs. 1 genannten
Dienstherren gezahlte Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3
Nr. 1). Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervorschriften (z.B. §§ 4, 60)
übergangsweise zustehen oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z.B. Urlaubsrecht)
fortgezahlt werden.
Als
Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten demnach nicht Zeiten, für die
ausschließlich vermögenswirksame Leistungen (z.B. während eines Erziehungsurlaubs)
gewährt werden oder die lediglich als anspruchsbegründende
Zeiten für die Gewährung der Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu berücksichtigen
sind.
28.2.2
Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der Beginn des BDA hinauszuschieben
ist, wird nach Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat ist dabei mit
30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungsvorschrift des Satzes 3 findet nach
Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen Zeiten (Viertel,
Hälfte) Anwendung.
28.2.3
Zu Satz 4:
28.2.3.1
Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist bei einer Beschäftigung
gegen Bezüge oder Arbeitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die die
Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beansprucht. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine
hauptberufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden
Unterrichtstunden zzgl. Anrechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl
einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten
(Unterrichtsstunden) in mehreren nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen
sind zusammenzurechnen.
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt insbesondere nicht
vor bei
-
der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vorbereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsabschnitt für bestimmte
Bewerber),
- der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer einstufigen Ausbildung (z.B.
einstufige Juristenausbildung), auch soweit Vergütung in Anlehnung an die
Anwärterbezüge gezahlt wurde,
- der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Praktikanten,
- der Tätigkeit eines Ehrenbeamten,
- der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz erhielt,
- der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis aufgrund eines
Werkvertrages,
- der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in einem Volontärverhältnis.
Eine
Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch dann vor, wenn bei einer durch
Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Arbeitsentgelt
gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn
anstelle des Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz
gewährt wurde.
28.2.3.2
Wegen des Begriffs „öffentlich-rechtlicher Dienstherr“ wird auf § 29 und die
Verwaltungsvorschrift dazu verwiesen.
Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn in der ehemaligen DDR sind die Ausschlussvorschriften des § 30 zu beachten.
28.2.3.3
Hauptberufliche Tätigkeiten bei den Kirchen in der ehemaligen DDR gelten als im
Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften verbracht, soweit die
Kirchen mit dem Beitritt ihren öffentlich-rechtlichen Status, den sie aufgrund
einer Verfassungsänderung verloren hatten, zurückerhalten haben.
Verbände öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften i. S. der Vorschrift
sind nur Zusammenschlüsse von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
(Artikel 140 GG, Artikel 137 WeimVerf), z.B. die
Evangelische Kirche in Deutschland. Nicht dazu gehören Einrichtungen privaten
oder öffentlichen Rechts, die sich die Religionsgemeinschaften zur Erfüllung
einzelner Aufgaben geschaffen haben (z.B. der Caritasverband e.V., das
Evangelische Hilfswerk e.V., Missionseinrichtungen, kirchliche Orden).
28.2.3.4
„Im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge“ sind Bezahlungsregelungen für
Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Dienstherren (§ 29), die bei dem jeweiligen
Arbeitgeber allgemein, d.h. nicht nur in Einzelfällen, angewendet werden.
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts sind Bezahlungsregelungen, die nur in
unwesentlichen Einzelheiten von den Tarifverträgen für Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes abweichen. Es genügt nicht, wenn sie die wesentlichen
Grundstrukturen der Arbeitnehmerbezahlung des öffentlichen Dienstes oder der
Beamtenbesoldung aufweisen (z.B. Grundvergütung nach Stufen gestaffelt,
Vergütungsordnungen, familienbezogene Vergütungsbestandteile), es müssen auch
die sog. bezahlungsfernen Regelungen im Wesentlichen übereinstimmen (z.B.
Staffelung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten, Unkündbarkeit nach
längerer Beschäftigungszeit).
Die Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen DDR sind keine Tarifverträge
wesentlich gleichen Inhalts im Sinne der Vorschrift, so dass eine Berücksichtigung
von Tätigkeiten bei einem sonstigen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet frühestens
ab 1.7.1991, dem Inkrafttreten des BAT-O, in Betracht kommt.
28.2.3.5
Dem Begriff der „öffentlichen Hand“ sind nur Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Nicht darunter fallen
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
28.2.3.6
Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen
Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie
a)
gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des Arbeitgebers, mit mehr als 25 v.H. durch laufende Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen
an diesem beteiligt ist oder
b)
in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium des sonstigen Arbeitgebers
(Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat usw.) in einem die Arbeit der Einrichtung
bestimmenden Umfang, d.h. mit einem Stimmenanteil von mehr als 25 v.H. der Gesamtstimmenzahl, beteiligt ist.
Bei
einmaligen Zuschüssen (z.B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel
nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze) ist, unabhängig von deren Höhe, eine
wesentliche Beteiligung nicht gegeben.
Hat die wesentliche Beteiligung nicht während des gesamten Zeitraumes der
Tätigkeit vorgelegen, so kann nur die Tätigkeit während des Zeitraumes gleichgestellt
werden, in dem die wesentliche Beteiligung bestanden hat.
28.3
Zu Absatz 3:
28.3.1
Kinderbetreuung
28.3.1.1
Kinderbetreuung ist eine höchstpersönliche Leistung
für ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Besoldungsempfänger lebendes
betreuungsbedürftiges Kind. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vorschrift
liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes im wesentlichen
Dritten überlassen ist (z.B. ständige Unterbringung bei den Großeltern oder in
einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung
(z.B. in einem Kindergarten oder während einer Urlaubsreise) ist unschädlich.
Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder.
Behinderte volljährige Kinder können berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund
der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.
Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder und Kinder, für die der
Besoldungsempfänger oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender
Ehegatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (z.B. Kinder des Ehegatten,
Pflege-, Enkelkinder).
28.3.1.2
Berücksichtigungsfähige Zeiten einer Kinderbetreuung sind nach Vollendung des
31. Lebensjahres bzw. - bei Eingangsämtern/Ämter A
13, A 14, C 1 und C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren des 40. Lebensjahres)
liegende Zeiten, in denen Kinder betreut werden, ohne dass eine Berufstätigkeit
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Vollzeitausbildung
vorliegt.
Kinderbetreuung kann ohne weiteres unterstellt werden für Zeiten eines Erziehungsurlaubs
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach § 72 a Abs. 4
Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 48 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Deutsches
Richtergesetz, § 28 Abs. 5 Buchst. a Soldatengesetz oder entsprechendem
Landesrecht. In den anderen Fällen sind Tätigkeiten unschädlich, die einem
Erziehungsurlaub oder einer Beurlaubung (vgl. § 72 a Abs. 5 BBG) nicht
entgegenstehen würden.
Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe, können als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden; entscheidend
ist, dass der Besoldungsempfänger sich überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet
hat.
28.3.1.3
Kinderbetreuungszeiten können längstens bis zur Volljährigkeit eines Kindes,
für jedes Kind jedoch höchstens 3 Jahr berücksichtigt werden. Kinderbetreuungszeiten
sind ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, von dem an sie sich auf das
Besoldungsdienstalter auswirken (z.B. beim gehobenen Verwaltungsdienst ab dem
31. Lebensjahr).
Beispiele:
a)
Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt nach Vollendung des
43. Lebensjahres. 3 Kinder: Erstes Kind geboren bei Lebensalter 28, zweites bei
30, drittes bei 35. In der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht
berufstätig. Für jedes der 3 Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von 3 Jahren
berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiedereinstellung war das jüngste Kind
noch minderjährig. Die Geburt des zweiten Kindes vor Vollendung des dritten
Lebensjahres des ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten Kindes
für drei Jahre nicht ein, denn die Berücksichtigungsfähigkeit von höchstens 3
Jahren ist nicht an die jeweils ersten drei Lebensjahre des Kindes gebunden.
Damit zu berücksichtigen: 4 Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt
nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres und 5 Jahre
Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 35. bis zur
Vollendung des 40. Lebensjahres.
Das BDA wird um 1 1/2 Jahre (= Hälfte der Zeit von 41. bis 43. Lebensjahr)
hinausgeschoben.
b)
Beamtin A 12, eingestellt bei Vollendung des 37. Lebensjahres, erstes Kind
geboren bei Lebensalter 27, zweites Kind geboren bei Lebensalter 34 1/2. Erstes
Kind mit 3 Jahren und zweites Kind mit 1/2 Jahr (ab Geburt) zu berücksichtigen
im Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre, darüber hinaus zweites Kind mit 2 Jahren im
Zeitabschnitt 36 bis 37 Jahre.
Das BDA wird um einen Monat hinausgeschoben (6 Monate :
4 = 1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).
28.3.1.4
Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von mehreren Personen, die als
Beamte, Richter oder Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, gleichzeitig oder
nacheinander betreut wurde, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Wurde die Kinderbetreuungszeit mit der Höchstdauer bereits bei einem Besoldungsempfänger
berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem anderen
Besoldungsempfänger nicht mehr möglich; bei Adoptivkindern ist das
Ausforschungsverbot des § 1758 BGB zu beachten.
28.3.1.5
Erfüllt ein am 31. Dezember 1989 und 1. Januar 1990 vorhandener
Besoldungsempfänger (Nummer 28.0.2) nach dem 31. Dezember 1989 den Tatbestand
der Kinderbetreuung, sind vor dem 1. Januar 1990 gem. § 31 Abs. 2 a.F. berücksichtigte Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die
Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach
Vollendung des 31., 35. bzw. 40. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden.
28.3.2
Beurlaubung
Das Regel-BDA wird bei einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge nicht hinausgeschoben, soweit die Beurlaubung in die Zeit vor
Vollendung des 31. Lebensjahres, bei Eingangsämtern/Ämtern
A 13, A 14, C 1 und C 2 des 35. Lebensjahres, bei Professoren des 40.
Lebensjahres fällt. In den anderen Fällen wird das BDA nicht verschlechtert,
wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen
Belangen dient.
Hat der Besoldungsempfänger während der Beurlaubung eine hauptberufliche
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 ausgeübt, so ist das
BDA auch dann nicht hinauszuschieben, wenn eine Entscheidung über die
Anerkennung dienstlicher Interessen oder öffentlicher Belange nicht getroffen
wurde.
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7 Eignungsübungsgesetz, nach § 9
oder § 16 a Arbeitsplatzschutzgesetz, ggf. i. V. m. § 78 Zivildienstgesetz,
nach § 18 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps oder für Aufgaben der
Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer (§ 1 Entwicklungshelfergesetz) gelten
öffentliche Belang als von der zuständigen Stelle schriftlich anerkannt.
29
Zu § 29
29.1
Zu Absatz 1:
29.1.1
Außer den besonders aufgeführten Gebietskörperschaften sind
öffentlich-rechtliche Dienstherren alle Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz innerhalb der bis zum 31.
Dezember 1937 maßgebenden Grenzen des Reiches haben oder hatten (vgl. § 81).
Als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind,
soweit es sich um Einrichtungen handelt, die erst nach dem 30. Dezember 1933
geschaffen worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Gesetz oder
sonstigen Hoheitsakt die Rechte und die Stellung einer Körperschaft usw. des
öffentlichen Rechts erhalten haben. Ob die Körperschaften Dienstherrnfähigkeit
besitzen, ist unerheblich.
29.1.2
Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost) waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren
im Sinne der Vorschrift, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des
Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des
öffentlichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei ihnen
ausgeübten Tätigkeiten auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären
bzw. werden. Diese Voraussetzung ist z.B. hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen
Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-,
Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der
Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt.
Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z.B. Gesundheitswesen,
Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im
Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich z.B. grundsätzlich
nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen
in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost).
29.2
Zu Absatz 2:
29.2.1
Wer volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1
und 2 Bundesvertriebenengesetz. Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift sind
also auch Aussiedler.
30
Zu § 30
30.1
Zu Absatz 1:
30.1.1
Zu Satz 1 und 2:
Der Ausschluss gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim
Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer informellen oder
inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, dass
eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche
Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluss ist bereits
die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS.
Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit
sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert
worden sind.
Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS
vor, kann ggf. durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
der Staatssicherheit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vorliegen des
Ausschlusstatbestandes erbracht werden.
Ob und ggf. wann eine Tätigkeit für das MfS/ AfNS
beendet worden ist, muss nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. In der
Regel wird jedoch davon ausgegangen werden können, dass 5 Jahre nach dem
letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet worden ist. Spätere Zeiten
einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten gemäß § 28
Abs. 2 berücksichtigt werden. Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich,
auch wenn sie länger als 5 Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das
letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und
ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls
nach Ablauf von 5 Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS ausgegangen werden.
30.1.2
Zu Satz 3:
Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es
unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde;
es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an.
Grenztruppen im Sinne der Vorschrift sind auch die Vorgängereinrichtungen
(NVA-Grenze, Grenzpolizei).
Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten
Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht
erfasst.
Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende Beschäftigungszeiten im Sinne
des § 28 Abs. 2 sind zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlusstatbestand
des Absatzes 2 vorliegt.
30.2
Zu Absatz 2:
Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen
persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausnahmslos
ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Systemnähe wird
widerlegbar vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sachverhalte vorliegen.
Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen.
Eine besondere persönliche Systemnähe ist deshalb grundsätzlich in jedem
Einzelfall zu prüfen.
42
Zu § 42
42.3
Zu Absatz 3:
42.3.1
Stellenzulagen sind in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder
sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt
werden, in dem die in der Zulageregelung genannten Voraussetzungen, z.B.
Verwendung in einer bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als Angehöriger
einer bestimmten Beamtengruppe, erfüllt sind. Nicht darunter fallen die
Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nummern 23, 25 und 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen
A und B, weil für diese Zulagen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht
gefordert werden.
42.3.2
Wird in der Zulagenregelung die Verwendung in einer bestimmten Funktion nicht
ausdrücklich gefordert, so wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt, in
dem der Besoldungsempfänger in der maßgeblichen Funktionsgruppe, Beamtengruppe
oder bei der in der Zulageregelung genannten Behörde oder Einrichtung usw.
verwendet wird.
42.3.3
Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbständige und
eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienstpostens),
sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Eine lediglich informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer Ausbildung bei
einer in der Zulageregelung genannten Behörde oder Einrichtung ist keine
Verwendung im zulagenrechtlichen Sinne.
42.3.4
Ist in der Zulageregelung nichts anderes bestimmt, so wird die Stellenzulage
nur gewährt, wenn eine andere als die zulageberechtigende
Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird. Eine andere Tätigkeit ist
geringfügig, wenn sie durchschnittlich höchsten 20 v.H.
der Gesamttätigkeit des Besoldungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfasst. Die
Nummer 42.3.5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung
Nr. 6 BBesO A/B ist Voraussetzung, dass der
Besoldungsempfänger auf einem entsprechenden Dienstposten ausschließlich
verwendet wird.
42.3.5
Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende oder sonst anteilmäßig
festgelegte Ausübung der zulageberechtigenden
Tätigkeit gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung
dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den
festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder
endet die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe
eines Kalendermonats, so ist die auf den Teilzeitraum entfallende Stellenzulage
zu gewähren, wenn diese Tätigkeit während des Teilzeitraums die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt.
42.3.6
Ist die Stellenzulage an ein in den Besoldungsordnungen aufgeführtes Amt
gebunden, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Zeitraum
zu gewähren, in dem dem Besoldungsempfänger das
Grundgehalt dieses Amtes zusteht und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt.
Dies gilt auch für die Zeit einer rückwirkenden Einweisung.
42.3.7
Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungsgruppen gestaffelt, so wird bei
einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit
höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit die mit der neuen
Planstelle verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden sind.
42.3.8
Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht
42.3.8.1
mit dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger die zulageberechtigende
Tätigkeit tatsächlich aufnimmt oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der
von der Zulageregelung erfassten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der
genannten Behörde oder Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahrnimmt
und eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit (z.B. Vorbemerkungen Nummern 9, 9
a und 10 Abs. 1 BBesO A/B i. V. m. Anlage IX des BBesG) abgelaufen ist,
42.3.8.2
im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des Kalendermonats an, im Falle
des Satzes 2 vom ersten Tage des Teilzeitraums an, in dem der Besoldungsempfänger
erstmals die zulageberechtigende Tätigkeit in dem
geforderten Umfang ausgeübt hat,
42.3.8.3
wenn der Abschluss einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung usw.
Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem diese
Voraussetzung erfüllt ist.
42.3.9
Die Zahlung einer Stellenzulage wird eingestellt
42.3.9.1
mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigende
Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung des Besoldungsempfängers in
der genannten Gruppe, Behörde oder Einrichtung endet oder unterbrochen wird;
dies gilt z.B. auch, wenn eine zulageberechtigende
Tätigkeit oder Verwendung endet oder unterbrochen wird durch
42.3.9.1.1
eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (z.B.
außerhalb der obersten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Ausbildungszeiten
im Rahmen eines Aufstiegs); vergleiche hierzu jedoch Nummer 42.3.11.4,
42.3.9.1.2
Übertragung einer nicht zulageberechtigenden
Tätigkeit im Wege der Abordnung/ Kommandierung oder Zuweisung nach § 123 a
Beamtenrechtsrahmengesetz,
42.3.9.1.3
eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und ein
beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte),
42.3.9.2
im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats, im Fall des
Satzes 2 mit Ablauf des letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die
dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
42.3.10
Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nummern 8, 8a, 8b, 9, 10 und 12 BBesO A/B stehen sowohl Besoldungsempfängern mit
Dienstbezügen als auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu.
Diese Stellenzulagen werden auch bei den in Nummer 42.3.9.1.1 genannten
Tätigkeiten, einer Einführungszeit und einer informatorischen Beschäftigung gewährt,
wenn eine der in den Zulageregelungen genannten Funktionen wahrgenommen wird.
42.3.11
Eine Stellenzulage wird - wenn nicht ein Fall der Nummern 42.3.9.1.1,
42.3.9.1.2 und 42.3.9.1.3 vorliegt - weitergewährt bei:
42.3.11.1
Erkrankung, Heilkur,
42.3.11.2
Erholungsurlaub,
42.3.11.3
Schulferien,
42.3.11.4
Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, wenn nicht Auslandsdienstbezüge im Sinne
von § 58 gewährt werden oder der Fortbildungslehrgang nicht zugleich die
Merkmale der in den Nummern 42.3.9.1.1 bis 3 aufgeführten
Beendigungstatbestände aufweist. Der Aufstieg z.B. vom gehobenen in den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst ist in der Regel als Fortbildung zu bewerten, die
Ausbildung eines Beamten des mittleren Dienstes für eine Laufbahn des gehobenen
Dienstes, die mit einer Laufbahnprüfung beendet wird, ist dagegen keine
Fortbildung. Ein Fortbildungslehrgang nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn er zeitlich
überwiegend in der Ableistung eines Praktikums besteht,
42.3.11.5
Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Sinne des § 9 Abs. 2 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes,
42.3.11.6
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer
Tätigkeit in der Personalvertretung nach den Vorschriften des
Bundespersonalvertretungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht oder zum
Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben einer Frauenbeauftragten nach den
Vorschriften des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern
und Frauen oder entsprechendem Landesrecht,
42.3.11.7
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für
Beamtinnen.
42.3.12
Eine Weitergewährung aufgrund des § 42 Abs. 3 Satz 2, 1. Alternative ist nur
möglich, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche
Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn er bis zu einem
bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin vorliegen
oder sofort herbeigeführt werden muss; § 42 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative
bleibt unberührt.
42.3.13
Die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach
urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung
(Ermessensentscheidung) bleibt unberührt.
42.3.14
Eine Stellenzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand zusteht, gehört zu den Bezügen, die nach § 4 Abs. 1 für den Monat, in
dem die Versetzung bekanntgegeben wird, und für die
folgenden drei Monate weitergewährt werden.
42.3.15
Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines Monats ist der Teilbetrag nach §
3 Abs. 4 zu berechnen.
42.3.16
Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind dem Besoldungsempfänger
schriftlich mitzuteilen, sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der
Bindung an ein in der Besoldungsordnung aufgeführtes Amt beruht (vgl. Nummer
42.3.6).
52
Zu § 52
52.1
Zu Absatz 1:
52.1.1
Die §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 gelten nur für Besoldungsempfänger, die ihren
dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland haben. Maßgebend für die
Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist § 15. Ein dienstlicher Wohnsitz im
Ausland wird in der Regel nur begründet, wenn der Besoldungsempfänger zu einer
im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt worden ist. Die Bezüge nach § 52
werden auch bei der Bemessung der Bezüge nach § 4 zugrunde gelegt, sofern zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ein
Hausstand am bisherigen ausländischen Dienstort besteht.
52.1.2
Stellenzulagen können zu den Auslandsdienstbezügen nur gewährt werden, wenn die
besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage auch bei einer
Verwendung im Ausland vorliegen.
52.1.3
Erschwerniszulagen können beim Bezug von Auslandsdienstbezügen gewährt werden,
wenn die besonderen Voraussetzungen bei einer Verwendung im Ausland vorliegen.
52.2
Zu Absatz 2:
52.2.1
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Besoldungsempfänger, die eine
Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 oder 3 erhalten.
52.3
Zu Absatz 3:
52.3.1
Die Sonderregelung findet nur auf Beamte Anwendung, die im Grenzverkehr tätig
sind. Für Richter und Soldaten kommt sie nicht in Betracht, diese erhalten
Dienstbezüge nach Absatz 1.
Absatz
3 findet keine Anwendung, wenn der Dienstherr bei Beschäftigung des Beamten im
Ausland an der deutschen Grenze diesem einen Ort im Inland als dienstlichen
Wohnsitz anweist (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). In diesem Fall können nur die
Dienstbezüge gezahlt werden, die dem Beamten bei einer Verwendung im Inland
zustehen.
53
Zu § 53
53.1
Die Auslandsdienstbezüge stehen bei einer Versetzung vom Inland in das Ausland
vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu. Das gilt auch, wenn
der Tag des Eintreffens vor einem Sonn- oder Feiertag oder dienstfreien Werktag
liegt. Ist der Besoldungsempfänger früher am Auslandsdienstort eingetroffen,
als es für den verfügten Dienstantritt erforderlich war, so kann er
Auslandsdienstbezüge erst von dem Tage an erhalten, der auf den bei zeitgerechter
Durchführung der Versetzungsreise sich ergebenden Ankunftstag folgt.
Dies gilt entsprechend bei Versetzungen im Ausland.
Hat der Dienstherr den unmittelbaren Dienstantritt bei einer Dienststelle im
Ausland angeordnet und liegt eine Versetzung nicht vor, stehen Auslandsdienstbezüge
von dem Tage an zu, an dem der Anspruch auf Besoldung nach dem
Bundesbesoldungsgesetz entsteht.
53.2
Bei einer Versetzung vom Ausland in das Inland sind Auslandsdienstbezüge bis
zum Tage vor der Abreise vom ausländischen Dienstort zu zahlen. Hat der
Besoldungsempfänger vor dem Dienstantritt im Inland Erholungs-, Heimat-,
Sonderurlaub oder Dienstbefreiung, so gilt als Abreisetag der Tag, an dem der
Besoldungsempfänger ohne Berücksichtigung des Urlaubs oder der Dienstbefreiung
spätestens hätte abreisen müssen, um rechtzeitig den Dienst am neuen Dienstort
antreten zu können. Hierbei kommt es .nicht darauf an, ob der Urlaub oder die
Dienstbefreiung im Inland oder im Ausland verbracht wird.
Der weitere Aufenthalt sowie das Beibehalten der Wohnung im Ausland aus
persönlichen Gründen über das verfügte Ende der Auslandsverwendung hinaus begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung der
Auslandsdienstbezüge. Eine Krankheit/ein Krankenhausaufenthalt des
Besoldungsempfängers zum Ende der Auslandsverwendung verlängern den
Anspruchszeitraum nicht.
53.3
§ 53 Satz 1 gilt auch für die Gewährung des
Auslandskinderzuschlags nach § 56.
54
Zu § 54
54.1
Zu Absatz 1:
54.1.1
Der festgesetzte Kaufkraftausgleich gilt grundsätzlich für den gesamten
Amtsbezirk der Auslandsvertretung, sofern nicht besondere Festsetzungen erfolgt
sind.
54.1.2
Dem Kaufkraftausgleich unterliegen mit 60 bzw. 65 v.H.
ihres Betrages auch Amts-, Stellen-, Erschwernis- und Überleitungszulagen.
Ausgenommen vom Kaufkraftausgleich sind Zulagen nach § 55 Abs. 7 Satz 2 und 3,
Ausgleichszulagen aller Art mit Ausnahme der Ausgleichszulagen nach § 13,
Sprachenzulagen sowie Sprachenaufwandsentschädigungen und
Aufwandsentschädigungen nach der Übersicht 2 zu Einzelplan 05 des
Bundeshaushaltsplans oder entsprechende Aufwandsentschädigungen.
54.1.3
Sofern bei einer Verwendung im Ausland Aufwandsentschädigungen nach § 17
gezahlt werden, deren Höhe nicht bereits unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse im Ausland festgelegt wurde, unterliegen sie dem
Kaufkraftausgleich.
54.1.4
Werden Auslandsdienstbezüge nach § 4 weitergewährt, so unterliegen sie auch dem
Kaufkraftausgleich.
54.1.5
Die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld unterliegen dem Kaufkraftausgleich,
wenn der Besoldungsempfänger an den Stichtagen 1. Juli bzw. 1. Dezember
Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 oder entsprechende
Bezüge nach § 59 Abs. 3 oder Anspruch auf Kaufkraftausgleich nach § 59 Abs. 4
hat.
54.2
Zu Absatz 2:
54.2.1
Bei der Vergleichsberechnung sind alle dem Kaufkraftausgleich unterliegenden Bezügebestandteile eines Monats (ggf. einschließlich
Sonderzuwendung oder Urlaubsgeld) zusammenzufassen.
Als „nächstniedrigere Besoldungsgruppe“ sind für die
Besoldungsgruppe A 9 die Bezüge eines Hauptsekretärs oder Hauptfeldwebels
anzusetzen.
Beim Urlaubsgeld ist der tatsächlich zustehende Betrag des Urlaubsgeldes sowohl
für die Besoldungsgruppe A 9 als auch für die Besoldungsgruppe A 8 in die
Vergleichsberechnung einzubeziehen. Bei negativem Kaufkraftausgleich entfällt
die Vergleichsberechnung.
54.3
Zu Absatz 3:
54.3.1
Ein Kaufkraftabschlag wird nicht vorgenommen bei
- dem Zuschlag zum Auslandszuschlag gem. § 55 Abs. 7 Satz 1 und
- der jährlichen Sonderzuwendung.
54.3.2
Ein Kaufkraftabschlag wird ebenfalls nicht vorgenommen während der Reisen des
Beamten in das Inland, zu denen ein Zuschuss oder eine Reisebeihilfe gezahlt
werden. Dies sind insbesondere Reisen nach
- der Heimaturlaubsverordnung,
- der Auslandstrennungsgeldverordnung,
- der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
- der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an
Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und
Todesfällen,
- dem Abschnitt B der Richtlinien über die Gewährung von Schul- und
Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland und
- der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und
Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Ausland.
Reisen von Familienangehörigen bleiben unberücksichtigt.
Ein
Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Abreise vom Auslandsdienstort. Der
Kaufkraftabschlag wird erneut vorgenommen vom Tage nach der Rückkehr des
Besoldungsempfängers an den Auslandsdienstort. Das Nähere ergibt sich aus den
hierzu ergangenen Rundschreiben des Auswärtigen Amtes in der jeweils gültigen
Fassung.
55
Zu § 55
55.1
Zu Absatz 1:
55.1.1
Mit dem Auslandszuschlag werden insbesondere die materiellen Mehraufwendungen
und immateriellen Belastungen abgegolten, die durch die Auslandsverwendung
entstehen. Die Zuteilung der Auslandsdienstorte zu einer Stufe des
Auslandszuschlags ergibt sich aus der Verordnung über die Zuteilung von
Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags in der jeweils
geltenden Fassung.
Nicht in der Verordnung aufgeführte Dienstorte im Ausland sind der Stufe des
Auslandszuschlags zuzuteilen, der die Auslandsvertretung zugeteilt worden ist,
in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, soweit in der Rechtsverordnung keine
abweichende Regelung getroffen worden ist.
55.2
Zu Absatz 2:
55.2.1
Die Gewährung des Auslandszuschlags nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f setzt
voraus, dass der Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort mit seinem
Ehegatten eine gemeinsame Wohnung bewohnt und sich der Ehegatte überwiegend
dort aufhält. Hiervon ist auszugehen, wenn beide Ehepartner ständig und auf
Dauer in dieser Wohnung gemeinsam leben und die Wohnung für beide der Mittelpunkt
der Lebensführung ist. Es reicht nicht aus, dass über einen bestimmten Zeitraum
rein rechnerisch der Aufenthalt am ausländischen Dienstort überwiegt. Als
Wohnung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zwischenunterkunft (Hotel,
Familienunterkunft in einer Kaserne usw.).
Der
Besoldungsempfänger erhält auch dann den Auslandszuschlag nach der Stufe seines
ausländischen Dienstortes, wenn sich die gemeinsame Wohnung außerhalb der
politischen Gemeinde des Dienstortes befindet und er täglich in seine Wohnung
zurückkehrt.
55.2.2
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f ist vom Tage nach dem
Eintreffen des Ehegatten am ausländischen Dienstort bzw. in dessen Einzugsgebiet
zu gewähren, wenn nach Übersiedlung des Ehegatten die Voraussetzungen der
Nummer 55.2.1 erfüllt werden.
Heiratet
der Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort, so wird der
Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f vom Tage der Eheschließung
an gewährt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 55.2.1 erfüllt werden.
55.2.3
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f entfällt mit Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen hat.
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f ist jedoch
weiterzuzahlen, wenn
a)
der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur vorübergehend, d.h. mit der Absicht
verlässt, alsbald zurückzukehren,
b)
der Ehegatte eines versetzten Besoldungsempfängers die gemeinsame Wohnung am
alten Dienstort vor diesem verlässt mit der Absicht, am neuen Dienstort wieder
eine gemeinsame Wohnung mit ihm zu beziehen. Die Regelung ist auch bei
Rückversetzungen des Besoldungsempfängers in das Inland anzuwenden.
Der
Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f ist in diesen Fällen jedoch
grundsätzlich nur bis zum Ablauf des fünften Monats zu zahlen, der auf den
Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Bei der
Berechnung der Frist bleibt ein Heimaturlaub außer Ansatz. Die zeitliche
Begrenzung findet keine Anwendung, wenn der Ehegatte infolge Unruhen,
Kriegshandlungen, politischer Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z.B.
Erdbeben, Epidemien usw.) auf Weisung der obersten Dienstbehörde gezwungen ist,
das Aufenthaltsland vorübergehend zu verlassen; es sei denn, dass Auslandstrennungsgeld
nach §§ 6 bis 8 oder 10 der Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht.
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f wird längstens bis zum
Ablauf des Monats gewährt, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist.
55.2.4
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f darf nicht für eine Zeit
gezahlt werden, für die Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10
Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht. Dies gilt nicht, wenn Auslandstrennungsgeld
wegen getrennter Haushaltsführung zusteht, weil andere Personen als der
übergesiedelte Ehegatte am bisherigen Wohnort zurückbleiben.
55.2.5
Bei Versetzungen im Ausland wird der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw.
Anlage VI f für den neuen Dienstort vom Tage nach dem Eintreffen des Ehegatten
an diesem Ort gewährt.
55.2.6
§ 55 Abs. 2 Satz 3 findet nur dann Anwendung, wenn beide Ehegatten im Ausland
im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und dort eine gemeinsame Wohnung (vgl.
Nummer 55.2.1) haben. Gilt für einen Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen
Dienst (GAD), so erhält dieser den Auslandszuschlag nach Anlage VI f, der
andere Ehegatte den Auslandszuschlag nach Anlage VI c.
55.2.7
Haben beide im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines
Verbandes öffentlich-rechtlicher Dienstherren stehenden Ehegatten Anspruch auf
einen gleich hohen Auslandszuschlag, ist der Auslandszuschlag nach der Anlage
VI a dem Ehegatten zu zahlen, den die Ehegatten als Anspruchsberechtigten bestimmt
haben; wurde keine Bestimmung getroffen, wird der Auslandszuschlag nach der
Anlage VI a dem Ehemann gewährt. Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung gilt
nur für die Zukunft.
55.2.8
Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VI
a bzw. Anlage VI f unter Berücksichtigung des § 6.
55.3
Zu Absatz 3:
55.3.1
Die unter Nummer 1 aufgeführten Personen erhalten den Auslandszuschlag nach
Anlage VI b bzw. Anlage VI g, wenn sie zur Erfüllung der durch ihre dienstliche
Stellung bedingten besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen einen eigenen
Hausstand führen müssen.
Dies
wird in der Regel unterstellt
a)
im Bereich des Auswärtigen Dienstes:
- bei den Leitern von diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen und
ihren ständigen Vertretern,
- bei den Abteilungsleitern und Referatsleitern,
- bei den Referenten,
- bei den Kanzlern;
b)
in anderen Geschäftsbereichen:
- bei den Leitern von Dienststellen,
- bei den Vertretern der Leiter von Dienststellen.
Bei
den sonstigen Besoldungsempfängern entscheidet die oberste Dienstbehörde auf
Antrag, ob die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.
55.3.2
Der nach Nummer 2 nach Vollendung des 40. Lebensjahres zu zahlende
Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g ist vom Ersten des Monats an
zu zahlen, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wird. Personen, die
Auslandszuschlag nach Absatz 2 Satz 3 erhalten, fallen nicht unter die Regelung
Nummer 2; hier erhält der Ehegatte auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres
nur den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.
55.3.3
Der nach Nummer 3 zu zahlende Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage VI
g wird auf Antrag gewährt. Die aufgenommene Person muss von dem
Besoldungsempfänger überwiegend unterhalten werden. Das ist, sofern nicht
höhere Kosten glaubhaft gemacht werden, dann der Fall, wenn die Eigenmittel der
zu unterhaltenden Person monatlich das Vierfache des Betrages, um den sich der
Familienzuschlag eines Besoldungsempfängers der Besoldungsgruppe A 6 bei mehr
als einem Kind für jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht, nicht
übersteigen. Ein evtl. gewährter Kaufkraftausgleich ist zu berücksichtigen.
Diese Regelung gilt für jede einzelne Person, die in den Haushalt des
Besoldungsempfängers aufgenommen worden ist. Das Erfordernis des überwiegenden
Unterhalts braucht nicht erfüllt zu sein bei Kindern, für die dem
Besoldungsempfänger Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 zusteht.
Als nicht nur vorübergehend in die
Wohnung aufgenommen gelten auch Kinder, die außerhalb des ausländischen
Dienstortes einer Schul- oder Berufsausbildung nachgehen, solange für sie
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zusteht.
55.3.4
Besoldungsempfänger mit eigenem Hausstand im Ausland, deren Ehegatte noch nicht
am ausländischen Dienstort Wohnsitz genommen hat, erhalten den Auslandszuschlag
nach Nummer 4 längstens für die Dauer von 6 Monaten.
Der Auslandszuschlag nach Nummer 4 wird über 6 Monate hinaus gezahlt,
a)
wenn und solange Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach §§ 6, 7 und 10
Auslandstrennungsgeldverordnung besteht,
b)
für die Dauer der sich an die Trennungsgeldzahlung unmittelbar anschließenden
Übersiedlungsreise des Ehegatten an den ausländischen Dienstort.
§ 55 Abs. 3 Nr. 4 findet keine Anwendung auf Besoldungsempfänger, deren
Ehegatten nicht an den ausländischen Dienstort umziehen und die nicht beabsichtigen,
am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung zu gründen. Diese
Besoldungsempfänger erhalten, wenn sie nicht die Voraussetzungen der Nummern 1
bis 3 erfüllen, den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.
Unter
Nummer 4 fallen die Besoldungsempfänger,
- die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und/oder zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind,
- denen Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt wird oder
- denen hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
Diese
Besoldungsempfänger erhalten den Auslandszuschlag nach Anlage VI e oder, wenn
beide Voraussetzungen gegeben sind, nach Anlage VI d.
55.3.5
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g wird - außer in den
Fällen der Nummer 2 - von dem Tage an gewährt, an dem die Voraussetzungen
erfüllt sind; er entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen
entfallen sind. § 53 bleibt unberührt.
55.3.6
Als eigener Hausstand gilt auch eine der Dienststellung des Besoldungsempfängers
angemessene Hotelunterkunft, Pension oder möblierte Wohnung. Für den Begriff
des eigenen Hausstandes gelten nicht die Erfordernisse des § 10 Abs. 3
Bundesumzugskostengesetz.
55.3.7
Verheirateten Besoldungsempfängern, die aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung
ausgezogen sind und nicht nur vorübergehend getrennt in einer anderen Wohnung
am ausländischen Dienstort leben, ist Auslandszuschlag nach der Anlage VI c
bzw. Anlage VI h zu gewähren, sofern nicht auf Grund § 55 Abs. 3 ein höherer
Auslandszuschlag zusteht.
55.4
Zu Absatz 4:
55.4.1
Den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h erhalten
Besoldungsempfänger, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 55
erfüllen. Bei der Anwendung der Anlage VI d und VI e kommt es nicht darauf an,
ob der Besoldungsempfänger die Gemeinschaftsunterkunft und/oder die Gemeinschaftsverpflegung
in Anspruch nimmt, sondern nur darauf, dass er aus dienstlichen Gründen hierzu
verpflichtet ist. Die Anlagen VI d und VI e sind auch anzuwenden, wenn
Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür
entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
Der
Auslandszuschlag nach den Anlagen VI c bzw. Anlage VI h, VI d und VI e wird von
dem Tage an gewährt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind; bei Änderung der
Voraussetzungen ist der jeweils niedrigere Auslandszuschlag nach einer anderen
Anlage vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an zu zahlen. § 53
bleibt unberührt.
Wird
ein Besoldungsempfänger für die Dauer seines Erholungsurlaubs oder aus
sonstigen Gründen für mindestens zwei zusammenhängende Wochen von der
Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und der Teilnahme an
der Gemeinschaftsverpflegung entbunden, so erhält er für diesen Zeitraum den
Auslandszuschlag nach der Anlage VI c bzw. Anlage VI h oder, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 vorliegen, nach Anlage VI b bzw. Anlage VI
g.
55.4.2
Die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 erfasst nicht nur die im § 55 Abs. 4
Satz 1 bezeichneten Beamten, Richter und Soldaten, sondern auch die in § 55
Abs. 2 und 3 genannten Besoldungsempfänger.
55.5
Zu Absatz 5:
55.5.1
Die Regelung der Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags für verheiratete
Besoldungsempfänger ergibt sich aus der Verordnung über die Zahlung eines
erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in der jeweils geltenden Fassung. Die
Rechtsverordnung gilt für Anwärter nicht unmittelbar; sie ist aber nach § 59
Abs. 3 Satz 1 für die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an diesen
Personenkreis entsprechend anzuwenden.
55.5.2
Zur Berechnungsgrundlage des erhöhten Auslandszuschlags gehören nicht der
Auslandskinderzuschlag nach § 56, der Mietzuschuss nach § 57 und der Zuschlag
nach § 55 Abs. 7 sowie Ausgleichszulagen aller Art. An die Stelle der
Dienstbezüge treten bei Anwärtern die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 Satz 1
als Bemessungsgrundlage.
55.5.3
Ein monatlich ausgezahltes Netto-Erwerbseinkommen eines Ehegatten wird auf die
Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet, soweit es die Entgeltgrenze
für geringfügige Beschäftigungen und Geringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
übersteigt. Als Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die der Ehegatte am
Auslandsdienstort aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, aus
Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, anzusehen, sofern
sie aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit stammen (Einkunftsarten nach § 2
Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des Ehegatten aus einer aktiven,
mindestens einen vollen Monat dauernden Erwerbstätigkeit. Arbeitslosengeld,
Renteneinkommen, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Einkünfte aus
Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen usw. bleiben außer Betracht.
55.7
Zu Absatz 7:
55.7.1
Der Zuschlag nach Absatz 7 Satz 1 soll eine schnelle Anpassung des
Auslandszuschlags bei vorübergehenden außergewöhnlichen Belastungen in der Lebensführung
(z.B. Krisen) sicherstellen. Er bewirkt eine vorübergehende Erhöhung des
Auslandszuschlags und gilt für den gesamten Amtsbezirk, soweit in der Festsetzung
nichts anderes bestimmt ist. Der Zuschlag darf während eines Heimaturlaubs
nicht gezahlt werden. Die Anwesenheit des Ehegatten und/ oder von Kindern, für
die Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 zusteht, am ausländischen
Dienstort wird bei der Bemessung des Zuschlags berücksichtigt. Der Gesamtbetrag
darf höchstens 750,- DM betragen.
55.7.2
Die Festsetzung eines besonderen Zuschlags nach Satz 2 und 3 nimmt das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen vor. Bei der Anrechnung eines Zuschlags nach
Satz 1 wird ein hierauf gewährter Kaufkraftausgleich berücksichtigt.
56
Zu § 56
56.1
Zu Absatz 1:
56.1.1
Den Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 (Anlage VI i) erhalten Besoldungsempfänger,
deren Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass das Kind in den Hausstand des Besoldungsempfängers
aufgenommen ist oder dass es am Dienstort des Besoldungsempfängers lebt. Für
die Stufe des Auslandskinderzuschlags und den Kaufkraftausgleich ist jedoch der
dienstliche Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebend.
Ein Kind, das seine Ausbildung/sein Studium im Inland betreibt und sich nur in
den Ferien sowie an den Wochenenden beim Besoldungsempfänger im Ausland
aufhält, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des
Auslandskinderzuschlags nach § 56 Abs. 1 Nr. 1.
56.1.2
Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird vom Tage nach dem Eintreffen des
Kindes im Ausland an gewährt. Wird ein Kind während einer Auslandsverwendung
eines Besoldungsempfängers geboren, so wird der Auslandskinderzuschlag vom
Ersten des Geburtsmonats an gewährt, frühestens jedoch von dem Tage an, für den
Auslandsdienstbezüge nach § 53 zustehen; das gilt auch dann, wenn das Kind im
Inland oder während eines Heimaturlaubs geboren wird und es spätestens mit
Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat der Geburt folgt, an den
ausländischen Wohnort des Besoldungsempfängers zieht oder nur deshalb nicht
dorthin zieht, weil die Auslandsverwendung bzw. der Heimaturlaub des
Besoldungsempfängers vor Ablauf des fünften Monats endet. Das gilt entsprechend
im Falle einer Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes als
Pflegekind während einer Auslandsverwendung. Nummer 55.2.3 Abs. 2 gilt
entsprechend.
56.1.3
Wird ein Besoldungsempfänger infolge einer Versetzung im Ausland vorübergehend
von seinem Kind getrennt, so wird der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 nach
der für den neuen dienstlichen Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebenden
Stufe bemessen.
56.1.4
Bei kurzfristigen Abordnungen steht Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 zu,
wenn
- sich das Kind bereits z.B. zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält,
- das Kind wegen der Abordnung sich am Auslandsdienstort während der
Auslandsverwendung des Beamten überwiegend aufhält.
56.1.5
Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird, wenn die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, längstens für den Zeitraum gezahlt, für den dem Besoldungsempfänger
Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1) nach § 53 zustehen.
56.1.6
In allen übrigen Fällen wird der Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 2
bemessen. Das gilt auch dann, wenn sich das Kind nur vorübergehend und nicht
länger als 6 Monate an einem ausländischen Ort aufhält. Nummer 56.1.4 bleibt
unberührt.
56.1.7
Als Hausstand oder Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils im Sinne des §
56 Abs. 1 Nr. 2 ist auch der Hausstand oder Haushalt anzusehen, der nach dem Erlöschen
der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes) im Inland besteht. Die
Sorgeberechtigung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist oder war der
Besoldungsempfänger hiernach bis zur Volljährigkeit des Kindes sorgeberechtigt,
steht ihm Auslandskinderzuschlag auch dann zu, wenn der andere Elternteil im
Inland einen Hausstand führt, sofern diesem das Sorgerecht nicht zusteht bzw.
im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes nicht zustand. Ist oder war dieser
Elternteil des Kindes sorgeberechtigt im Sinne des BGB und führt er im Inland
einen Hausstand, steht auch im Falle eines etwaigen Anspruchs auf Kindergeld
Auslandskinderzuschlag nicht zu.
56.1.8
Ein Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 liegt nur dann vor, wenn er von
einem sorgeberechtigten Elternteil geführt wird. Eine vorübergehende Abwesenheit
des sorgeberechtigten Elternteils bleibt unberücksichtigt.
56.1.9
Stehen beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst und erhalten sie Auslandsdienstbezüge,
so wird demjenigen der Auslandskinderzuschlag gezahlt, der das Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz erhält.
56.1.10
Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird bis zum Ablauf des Monats
gezahlt, in dem das Kind seinen ausländischen Wohnort endgültig verlassen hat,
jedoch nicht länger als bis zu dem Tage, für den Auslandsdienstbezüge nach § 53
zustehen; verlässt das Kind seinen ausländischen Wohnort nur vorübergehend, um
in absehbarer Zeit zurückzukehren, so wird der Auslandskinderzuschlag bis zum
Ablauf des fünften Monats weitergezahlt, der auf den Monat folgt, in dem das
Kind seinen ausländischen Wohnort verlassen hat. Nummer 55.2.3 Abs. 2 gilt
entsprechend.
56.2
Zu Absatz 2:
56.2.1
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf in der Übergangszeit
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur gezahlt werden, wenn sich das Kind
nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Bei vorzeitiger Rückkehr des Kindes
in das Inland endet die Übergangszeit, soweit nicht die Verzögerungen beim
Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts ursächlich auf den Auslandsaufenthalt
des Kindes aufgrund der Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers
zurückzuführen sind.
56.3
Zu Absatz 3:
56.3.1
Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Auslandskinderzuschlag nach §
56 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, steht der höhere Auslandskinderzuschlag vom Ersten
des Monats an zu, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind; der höhere
Auslandskinderzuschlag wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem sich die Anspruchsvoraussetzungen
geändert haben.
57
Zu § 57
57.1
Zu Absatz 1:
57.1.1
Mietzuschuss nach § 57 wird unter Berücksichtigung des § 53 gewährt, soweit und
solange ein Mietverhältnis besteht und der Besoldungsempfänger die gemietete
Wohnung bewohnt. Bei einem nach dem Beginn des Anspruchs auf Auslandsbesoldung
liegenden Bezug der Wohnung und/oder bei einem vor dem Ende dieses Anspruchs
stattfindenden Auszug aus der Wohnung wird die Zahlung des Mitzuschusses der
Zahlungsweise der Auslandsdienstbezüge nach § 53 angepasst, wenn der
Besoldungsempfänger mietvertraglich auch für die Zwischenzeiträume zur
Entrichtung der Miete verpflichtet ist.
57.1.2
Zum leeren Wohnraum gehören auch die üblichen Nebenräume sowie eine Garage für
ein Kraftfahrzeug, soweit die Garage in angemessener Zeit von der Wohnung aus
erreicht werden kann. Dies wird unterstellt, wenn die Garage nicht mehr als
einen Kilometer von der Wohnung entfernt ist. Die Miete für eine zweite Garage
kann als mietzuschussfähig anerkannt werden, wenn sich der Ehepartner am
Auslandsdienstort ständig aufhält. Gärten, Schwimmbäder und Tennisplätze
gehören nicht zum Wohnraum. Bei der Ermittlung der Leerraummiete unterbleibt
jedoch ein Abzug für Gärten, wenn die Gesamtfläche des Gartens 1200 qm nicht
überschreitet.
57.1.3
Notwendig ist der Wohnraum, welcher der Dienststellung des
Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals unter
Berücksichtigung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. Der Wohnraum
darf nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn die günstigste Möglichkeit
der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. Solange der Besoldungsempfänger Trennungsgeld
erhält, darf eine Familienwohnung am neuen Dienstort nicht als notwendig
anerkannt werden. Bezieht er eine Familienwohnung, bevor die Familie am
ausländischen Dienstort eingetroffen ist, so kann nur der Bedarf eines
Alleinstehenden als notwendig anerkannt werden. Dieser ist der Berechnung des
Mietzuschusses zugrunde zu legen.
Bei
einem Wohnungswechsel und einer Mieterhöhung ist zu prüfen, ob die neue Wohnung
hinsichtlich Größe, Lage und Ausstattung angemessen ist und ob die günstigste
Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt wurde. Ist der Wohnungswechsel aus
dienstlichen Gründen veranlasst oder wegen anzuerkennender zwingender privater
Gründe erforderlich, sind bei dieser Prüfung die Verhältnisse zur Zeit des
Wohnungswechsels zugrunde zu legen. Ansonsten ist bei der Festsetzung des
Mietzuschusses für die neue Wohnung höchstens von der Miete auszugehen, die
beim Mietzuschuss für die bisherige Wohnung zugrunde gelegt wurde.
57.1.4
Grundsätzlich kann nur für eine Wohnung an dem Dienstort, an dem der
Besoldungsempfänger seinen Dienst versieht, Mietzuschuss gewährt werden.
Kosten einer vorübergehenden und einer endgültigen Wohnung an dem
Auslandsdienstort können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Besoldungsempfänger
die endgültige Wohnung bereits bezogen hat, aber für die vorübergehende Wohnung
noch Miete gezahlt werden muss, weil die Beendigung des Mietverhältnisses zu
einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war und wenn für die vorübergehende
Wohnung Anspruch auf Mietzuschuss nach Nummer 57.1.10 bestand.
Unter diesen Voraussetzungen können auch Kosten für eine vorübergehend
angemietete möblierte Wohnung neben den Kosten der endgültigen Wohnung dem
Mietzuschuss zugrunde gelegt werden, wenn
-
für die vorläufige Wohnung bis zum Bezug der endgültigen Wohnung Mietzuschuss
gewährt wurde,
- die möblierte Wohnung nicht als vorläufige Wohnung nach § 14 AUV anerkannt
war und
- die berücksichtigungsfähige Miete der möblierten Wohnung billiger war als die
Kosten des Aufenthalts in einem Hotel oder einer Pension.
57.1.5
Werden mehrere Wohnungen als notwendig anerkannt, ist bei der Prüfung, ob dem
Besoldungsempfänger ein Mietzuschuss zusteht, von der Summe der Mieten für
diese Wohnungen auszugehen.
57.1.6
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigenanteils bei der Berechnung des
Mietzuschusses sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie
Amts- und Stellenzulagen. Ist der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt,
ist der dem Besoldungsempfänger zustehende Familienzuschlag zugrunde zu legen,
wobei Familienzuschläge für Kinder (Stufe 2 ff.) unberücksichtigt bleiben.
Sonstige Zulagen und Vergütungen, die im Ausland gewährt werden, bleiben
ebenfalls unberücksichtigt.
57.1.7
Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung, Beleuchtung, Wasser, Gas,
Garten, Schwimmbad oder Tennisplatz enthalten, werden zur Ermittlung der
Leerraummiete von der Gesamtmiete abgezogen:
bei
Vollmöblierung 10 v.H.
bei Teilmöblierung mindestens 5 v.H.
für Vollheizung/Klimatisierung 10 v.H.
für Teilheizung/Klimatisierung mindestens 5 v.H.
für Beleuchtung, Gas Wasser je 3 v.H.
für Gärten mit einer Gesamtfläche
von mehr als 1200 bis 1500 qm 2 v.H.
von 1501 bis 2000 qm 3 v.H.
von 2 001 bis 3000 qm 4 v.H.
über 3000 qm 5 v.H.
für ein Schwimmbad 50,- DM
für einen Tennisplatz 30,- DM.
Kann
im Einzelfall die Höhe des Entgelts für die in Prozentsätzen genannten
Leistungen nachgewiesen werden (z.B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters),
sind die nachgewiesenen Beträge von der Gesamtmiete abzuziehen.
Als Möblierung sind nur bewegliche Möbelstücke in der Wohnung anzusehen.
Einbaumöbel und Klimageräte sowie sonstige technische Geräte gehören nicht
dazu. Einzelne bewegliche Möbelstücke, die bei verständiger Betrachtungsweise
den Charakter der Wohnung als Leerraumwohnung nicht verändern, stellen keine
Teilmöblierung dar.
Der Pauschalabzug für Heizung (Voll- und Teilheizung) ist ganzjährig ohne
Rücksicht auf die tatsächliche Dauer der Heizperiode vorzunehmen; dies gilt
auch bei Klimaanlagen mit Warmlufterzeugung zu Heizzwecken.
57.1.8
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können
Mietobergrenzen für dienststellungs- und familiengerechten Wohnraum festgelegt
werden, innerhalb derer die Mieten generell als mietzuschussfähig anerkannt
werden. Die Obergrenzen bedürfen der Genehmigung der obersten Dienstbehörde
oder zuständigen Oberbehörde.
Die Mietobergrenzen sind entsprechend der aktuellen Wohnungsmarktlage unter
Berücksichtigung der bestehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen deutscher
Dienststellen am ausländischen Dienstort und verwertbarer Wohnungsangebote von
Maklern und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohngegenden festzulegen.
Als angemessen gilt eine Wohngegend, in der üblicherweise auch Angehörige des
Gastlandes und Bedienstete anderer Länder mit etwa vergleichbarem Einkommen
wohnen und die in zumutbarer Entfernung zur Dienststelle liegt.
Die Garagenmieten sind bei der Festlegung der Mietobergrenzen mit
einzubeziehen, wenn diese nach landes- bzw. ortsüblicher Regelung Bestandteil
der Gesamtwohnmieten sind. Ansonsten sind die Mietobergrenzen jeweils um die
landes- bzw. ortsüblichen Garagenmieten zu erhöhen. Dies gilt auch bei späterer
Anmietung einer Garage. Enthält die Gesamtmiete einen Mietanteil für eine
Garage, ist ggf. nur für eine anzuerkennende zweite Garage eine Erhöhung
vorzunehmen.
Die Mietobergrenzen sind regelmäßig im Jahresabstand entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten und der aktuellen Wohnungsmarktlage (z.B. gesetzliche
Mieterhöhungstermine) fortzuschreiben.
Im Einzelfall kann die festgelegte Mietobergrenze - vorbehaltlich der Genehmigung
durch die oberste Dienstbehörde oder zuständige Oberbehörde - überschritten
werden, wenn der Besoldungsempfänger besonders herausgehobene dienstliche
Funktionen wahrzunehmen hat oder die örtliche Wohnungsmarktlage eine
Überschreitung der Mietobergrenze zu einem bestimmten Termin erfordert.
Ist keine Mietobergrenze festgelegt oder wird die Mietobergrenze überschritten,
gilt folgendes Verfahren:
Steht zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu einem günstigeren Mietpreis zur
Verfügung, ist der Mietzuschuss auf der Grundlage der Miete für das
preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen.
Steht im Einzelfall kein familiengerechtes angemessenes Vergleichsobjekt zur
Verfügung, ist die berücksichtigungsfähige Miete ab dem Zeitpunkt, zu dem eine
familiengerechte Wohnung bezogen werden könnte, dadurch zu ermitteln, dass der
tatsächliche Mietpreis im Verhältnis des anzuerkennenden notwendigen zum
tatsächlichen Wohnraum (z.B. Abzug überzähliger Zimmer) gekürzt wird.
57.1.9
Ein Mietzuschuss darf nicht gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger in
einem seinem Ehegatten gehörenden Haus wohnt. Erwirbt oder errichtet jedoch der
Ehegatte am ausländischen Dienstort ein Hausgrundstück oder eine
Eigentumswohnung, gilt Nummer 57.2.
57.1.10
Mietzuschüsse zu den Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in Hotels oder
Pensionen sind nur gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Rechnungen zu
bewilligen.
Handelt es sich um Pauschalpreise und sind in den in diesen Rechnungen
angegebenen Tagessätzen Beträge für Frühstück, sonstige Verpflegung und anderer
Nebenkosten enthalten, sind die hierfür angefallenen Beträge in voller Höhe von
dem Zimmerpreis abzuziehen. Kann der Besoldungsempfänger die Höhe dieser
Leistungen nicht im Einzelnen nachweisen (z.B. durch hinreichende Erklärung des
Vermieters), sind für Verpflegung die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRKG vorgesehenen Vomhundertsätze des
für den jeweiligen Auslandsdienstort vorgesehenen Auslandstagegeldes
abzuziehen. Für die im Hotel üblichen Nebenkosten (z.B. für Möblierung,
Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Wasser) sind pauschal 8 v.H.
des Zimmerpreises abzuziehen.
Der Bedienungszuschlag ist zur Ermittlung der Leerraummiete in Höhe von 10 v.H. des Zimmerpreises abzuziehen, es sei denn, der
Besoldungsempfänger kann einen niedrigeren Betrag nachweisen (z.B. durch
hinreichende Erklärung des Vermieters).
Im Übrigen gilt Nummer 57.1.7 Abs. 1 letzter Satz entsprechend.
57.1.11
Mietnebenkosten können als zuschussfähige Bestandteile der Miete berücksichtigt
werden, soweit sie in den Nummern 57.1.12 und 57.1.13 aufgeführt sind.
Änderungen und Ergänzungen hierzu können bis zur förmlichen Aufnahme in die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch das Bundesministerium des Innern vorgenommen werden. Auf die Mietnebenkosten
allein wird ein Mietzuschuss jedoch nicht gewährt; der Zuschussgewährung ist
immer die Gesamtmiete zugrunde zu legen.
57.1.12
Regelungen, deren Geltungsbereich alle Länder umfasst
Als zuschussfähige Bestandteile der Miete für den leeren Wohnraum im Sinne des
§ 57 werden, sofern die zuständige Dienststelle im Ausland Ortsüblichkeit und
Angemessenheit bestätigt, folgende Mietnebenkosten für alle Länder anerkannt:
57.1.12.1
Grundsteuern und andere Gemeindesteuern,
die der im Inland erhobenen Grundsteuer entsprechen, soweit der Vermieter
Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter
abwälzt,
57.1.12.2
Umsatzsteuer,
soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den
Mietvertrag auf seine Mieter abwälzt, soweit kein Erstattungsanspruch gegenüber
dem Gastland besteht.
57.1.12.3
Sonstige Steuern,
die auf die Wohnung oder Miete erhoben werden (z.B. beneficial
portion der Council Tax in
Großbritannien, Wohnraumsteuer, Wohnrechtssteuer einschl. Zuschlag und
besondere Ausstattungssteuer in Frankreich) und entweder vom Vermieter als
Steuerschuldner durch den Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt oder unmittelbar
von den Mietern erhoben werden.
57.1.12.4
Kosten für Registrierung und Hinterlegung von Mietverträgen (z. B: bei
Gericht), wenn sie
-
in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung bzw. dem
Abschluss oder Verlängerung eines Mietvertrages stehen,
- vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden und
- die Registrierung bzw. Hinterlegung im Gastland vorgeschrieben oder üblich
ist.
57.1.12.5
Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren
bei Abschluss oder Verlängerung von Mietverträgen.
57.1.12.6
Rechtsanwalts- und Maklergebühren,
wenn sie
-
aus Anlass der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages anfallen,
- die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Maklers hierbei notwendig ist und
- die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bzw. Maklergebühren durch den Mieter
nicht vermieden werden kann.
57.1.12.7
Verluste durch Wechselkursveränderungen bei der
Rückerstattung von Kautionen und Mietvorauszahlungen.
57.1.12.8
Unterhaltungs- und Betriebskosten, wie
-
Kosten der Wartung und Reparatur für Heizung, Klima-, Entwässerungs- und
Wasserenthärtungsanlagen sowie Feuerlöscheinrichtungen,
- bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern die Kosten des Unterhalts, der
Reinigung, Beleuchtung, Beheizung und des Wasserverbrauchs für die von allen
Mietern gemeinsam benutzten Räume und Anlagen (Treppenhaus, Keller, Boden,
Gärten, Vorgärten, Höfe, Vorhöfe, Kinderspielplätze, Aufzug, Gemeinschaftsantenne),
- bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Kosten für den Pförtner und den Wächter
einschl. Lohnsteuer und Sozialabgaben, Kosten eines Telefonabonnements für den
Hausmeister,
- Gebäudeunterhaltungskosten (z.B. Verputzen und Streichen der Fassaden),
- Müllabfuhr einschließlich darauf entfallende Abgaben und Steuern,
- Straßen-, Bürgersteig- und Wegereinigung,
- Abwassergebühren und Kanalgebühren sowie hierauf erhobene Steuern und
Abgaben,
- Kaminreinigung,
- gesetzlich vorgeschriebene Ungezieferbekämpfung,
- Honorar des Hausverwalters einschließlich Gebühren beim Einzug der Miete,
- Straßenbeleuchtung, soweit Kosten hierfür gesetzlich vorgeschrieben und/oder
von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden,
- Rückstellungen für Reparaturen,
- Gebäudeversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung,
- Versicherung gegen Nachbarschaftsrisiken, soweit damit Risiken abgedeckt
werden, die über die Risikodeckung einer Hausratversicherung in der Bundesrepublik
Deutschland hinausgehen,
- allgemeine Verwaltungskosten.
57.1.13
Ergänzende Regelungen, deren Geltungsbereich sich auf bestimmte Länder
erstreckt
Als Mietnebenkosten können anerkannt werden: in
57.1.13.1
Italien:
Balkonsteuer
Voraussetzung für die Anerkennung als „Miete“ ist, dass der Vermieter
Steuerschuldner ist und diese Steuer im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis auf
den Mieter abwälzt.
57.1.13.2
Österreich:
Einrichtungskosten einer Waschküche.
57.1.13.3
Peru:
Nächtlicher Patrouillendienst.
57.1.13.4
Belgien:
Gebühren für eine Bankgarantie, die an Stelle einer Mietkaution tritt.
57.1.14
Bei der Berechnung der Mietzuschüsse sind die jeweils am Ersten eines Monats
für den Umtausch der Dienstbezüge gültigen Wechselkurse anzuwenden. Die
Berechnungen der Mietzuschüsse sind nur vorläufig; sie sind nur unter dem
Vorbehalt erneuter, abschließender Berechnungen auf Grund eingetretener
Kursänderungen anzuweisen. Kursänderungen bis zu drei vom Hundert bleiben dabei
unberücksichtigt.
Bei Mietvorauszahlungen ist der Berechnung des Mietzuschusses der tatsächliche
Umtauschkurs zugrunde zu legen.
57.1.15
Der Mietzuschuss ist bei der obersten Dienstbehörde mit einem Formblatt zu
beantragen. Der Vordruck wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt/genehmigt
und soll in Form und Inhalt den vom Auswärtigen Amt verwendeten Vordrucken
entsprechen. Die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung einer nachgeordneten Behörde übertragen. Im Antrag ist die
Beschaffenheit der Wohnung darzustellen; der Mietvertrag ist in beglaubigter Abschrift/Ablichtung
und beglaubigter Übersetzung beizufügen. Der Leiter der Dienststelle im Ausland
oder der von der obersten Dienstbehörde beauftragte Bedienstete hat die Angaben
persönlich zu prüfen und zu bestätigen, dass die Wohnung nach Art und Größe
angemessen ist und dass die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung
genutzt worden ist.
Über die Anerkennung der Notwendigkeit einer Wohnung entscheidet die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Oberbehörde.
Ergibt die Prüfung des Antrags, dass der angemietete Wohnraum nur zum Teil als
notwendig anerkannt werden kann bzw. die zu zahlende Miete zu hoch ist, wird
nur ein entsprechend gekürzter Mietbetrag (fiktive Miete) der Berechnung des
Mietzuschusses zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der fiktiven Miete ist nur zu
berücksichtigen, wenn eine allgemeine oder zumindest eine Mieterhöhung in der
überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort eingetreten ist.
Eine solche Mieterhöhung ist außerdem nur dann bei der Berechnung der fiktiven
Miete zu berücksichtigen, wenn die Miete als solche wegen ihrer besonderen Höhe
nicht in vollem Umfang als notwendig anerkannt werden konnte. Allgemeine
Mieterhöhungen am Dienstort bleiben bei der Berechnung der fiktiven Miete
unberücksichtigt, wenn die von dem Besoldungsempfänger angemietete Wohnung aus
anderen Gründen, insbesondere wegen ihrer Größe oder Ausstattung, nicht als
notwendig anerkannt worden ist und sich die Miete für diese Wohnung nicht
erhöht hat. Ist die tatsächliche Miete sowohl wegen der Miethöhe als auch wegen
der Größe oder Ausstattung der Wohnung nicht in vollem Umfang anerkannt worden,
ist von der Mieterhöhung auszugehen, die - fiktiv - auf den als notwendig
anerkannten familiengerechten Wohnraum entfällt.
57.1.16
Der Mietzuschuss unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.
57.2
Zu Absatz 2:
57.2.2
Ein Zuschuss kann auch gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger oder eine
beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person
in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung ein Eigenheim oder
eine Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder errichtet.
Berücksichtigungsfähige Personen sind
-
der Ehegatte, soweit dem Besoldungsempfänger der Auslandszuschlag nach der
Anlage VI a oder VI f zu § 55 gewährt wird;
- die Kinder, soweit für sie Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 2 gewährt wird. Ein nachträglicher Wegfall des Anspruchs auf Auslandskinderzuschlag
hat auf die Zahlung des Mietzuschusses keinen Einfluss;
- sonstige Personen im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 3.
57.2.3
Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss sich am ausländischen Dienstort
oder an einem Ort im Sinne der Nummer 55.2.1 Abs. 2 befinden und von dem
Besoldungsempfänger und ggf. seinen sich nicht nur vorübergehend bei ihm
aufhaltenden Familienangehörigen bewohnt werden. Dienstliche Interessen dürfen
nicht entgegenstehen, d.h. insbesondere darf die dienstliche Einsatzfähigkeit
oder Verwendbarkeit des Besoldungsempfängers hierdurch nicht eingeschränkt
sein.
57.2.4
Beim Kauf oder der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
treten anstelle der Miete 0,65 v.H. des auf den als
notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfallenden reinen Kaufpreises
einschließlich der Rechtsanwalts- und Notariatsgebühren sowie
Grundbuchgebühren. Der Zuschuss beträgt monatlich höchstens 0,3 v.H. des anerkannten Kaufpreises.
Er darf den Betrag eines Mietzuschusses bei Zugrundelegung der Miete nach den
ortsüblichen Sätzen für angemessenen leeren Wohnraum nicht überschreiten. Ein
insoweit begrenzter Zuschuss darf im Falle einer allgemeinen oder einer
Mieterhöhung in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse nur anteilig für
den als notwendig anerkannten Wohnraum bis zu den Höchstsätzen nach den o.a. Prozenten des Kaufpreises erhöht werden.
Nebenkosten bleiben sowohl bei der Bemessungsgrundlage nach § 57 Abs. 2 Satz 2
als auch bei der Berechnung des Zuschusses nach § 57 Abs. 2 Satz 3
unberücksichtigt.
Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Nummer 57.1.16
gilt entsprechend.
Für die Berechnung des zuschussfähigen Betrages und des Zuschusses selbst ist
nicht der Wechselkurs am Tage des Erwerbs des Eigenheims oder der Eigentumswohnung
maßgebend, sondern der jeweils für den Umtausch der Dienstbezüge gültige Kurs.
57.3
Zu Absatz 3:
57.3.1
Die Konkurrenzregelung nach Absatz 3 findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten
im öffentlichen Dienst tätig sind und Dienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder
Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 erhalten.
Nummer 57.1.6 gilt entsprechend. Die dem Ehegatten des Besoldungsempfängers als
deutschem nichtentsandten Arbeitnehmer (sog.
Ortskräfte) gemäß § 4 TVAngAusland gewährte Vergütung
oder das im Rahmen des NATO-Truppenstatuts gezahlte Arbeitsentgelt ist kein
Auslandsdienstbezug oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52
Abs. 1 oder 3 und demzufolge bei der Mietzuschussberechnung nicht zu
berücksichtigen. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird ein Einkommen des
Ehegatten aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Dies
gilt auch dann, wenn aufgrund örtlicher ausländischer Gepflogenheiten oder
gesetzlicher Verpflichtungen auch der Ehepartner im Mietvertrag als
Vertragspartner benannt ist.
57.3.2
Der Berechnung des Mietzuschusses sind im Falle der Teilzeitbeschäftigung des
Besoldungsempfängers die tatsächlichen Dienstbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und
die anerkannte volle Leerraummiete zugrunde zu legen; der sich hiernach ergebende
Betrag ist nach § 6 zu kürzen.
In den Fällen des § 57 Abs. 3 ist keine Kürzung des Mietzuschusses nach § 6
vorzunehmen, wenn nur einer der beiden Ehegatten teilzeitbeschäftigt oder die
Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit reduziert ist. Der Ehemann erhält den vollen Mietzuschuss, soweit
kein Teilungsantrag nach Satz 3 gestellt wurde.
57.4
Zu Absatz 4:
57.4.1
Inhaber von Dienstwohnungen erhalten keinen Mietzuschuss. Nebenkosten können
daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
58
Zu § 58
58.1
Zu Absatz 1:
58.1.1
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist von der verfügten Abordnungsdauer
auszugehen.
58.1.2
Folgen mehrere Abordnungen unmittelbar aufeinander und wird dadurch eine
Abordnungsdauer von insgesamt mehr als drei Monaten erreicht oder wird eine
Abordnung von einem kürzeren Zeitraum auf mehr als drei Monate verlängert, so
sind die Bezüge nach § 58 Abs. 1 rückwirkend ab dem Tag nach dem Eintreffen am
ausländischen Dienstort zu gewähren. Wird
eine Abordnung von mehr als drei Monaten nachträglich auf einen Zeitraum
von höchstens drei Monaten verkürzt, so stehen Bezüge nach § 58 Abs. 1 ab dem
Tag, der auf die Bekanntgabe der Verkürzung an den Besoldungsempfänger folgt,
nicht mehr zu.
58.1.3
Zeitgleich getrennte, nicht unmittelbar aufeinanderfolgende
Abordnungen in das Ausland dürfen nicht zusammengerechnet werden, auch wenn
sie, z.B. aufgrund einer einheitlichen Gesamtausbildung, in sachlichem
Zusammenhang stehen.
58.1.4
Bei einem aufgrund unmittelbar aufeinanderfolgender
Abordnungen entstandenen Anspruch auf Auslandsbesoldung sind die
Auslandsdienstbezüge unter Berücksichtigung des § 53 jeweils nach den einzelnen
Dienstorten der Auslandsverwendung zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob der
Besoldungsempfänger an den ursprünglichen Dienstort zurückkehrt.
58.1.5
Während der Zeiten zwischen Abordnungen, die als unmittelbar aufeinander
folgend einzustufen sind, muss sich der Besoldungsempfänger auch bei Inanspruchnahme
von Urlaub oder Dienstbefreiung grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ein nur
wenige Tage umfassender Inlandsaufenthalt ohne Dienstleistung im Inland ist
jedoch unschädlich, soweit der Besoldungsempfänger für seine Person nicht
Leistungen nach der Auslandsreisekostenverordnung oder Auslandsumzugskostenverordnung
für eine Rückkehr in das Inland in Anspruch genommen hat. Dies gilt
insbesondere für Lehrgangs-/Ausbildungsunterbrechungen aufgrund von
Dienstbefreiung zu Weihnachten und Neujahr.
58.1.6
Wird ein in das Ausland versetzter Besoldungsempfänger im Ausland abgeordnet
und kehrt er danach wieder an den ursprünglichen Dienstort zurück, werden die
Auslandsdienstbezüge bei einer Abordnung bis zu 3 Monaten gem. §§ 52 bis 57
nach dem bisherigen Dienstort und bei einer Abordnung von mehr als 3 Monaten
gem. § 58 Abs. 1 nach dem Abordnungsort gezahlt. Schließt sich einer Versetzung in
das Ausland unmittelbar eine Abordnung im Ausland - ohne Rückkehr an den
bisherigen Dienstort - an, stehen die Auslandsdienstbezüge des neuen Dienstortes
zu, ohne Rücksicht darauf, ob die Abordnung mehr als 3 Monate beträgt.
58.1.7
Eine Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz kann einer Abordnung
gleichgestellt werden und damit ggf. einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge
bewirken. Von einer Gleichstellung kann z.B. abgesehen werden, wenn
-
einer Anrechnung nach § 9 a BBesG Vorschriften der
Stelle entgegenstehen, die anderweitige Bezüge gewährt oder
- die anderweitig gewährten Bezüge oder Abfindungen auch ohne die Zahlung von
Auslandsdienstbezügen als ausreichende finanzielle Anreize für die Auslandsverwendung
anzusehen sind oder
- der finanzielle Mehraufwand abgedeckt ist.
58.2
Zu Absatz 2:
58.2.1
Bei Abordnungen bis zu 3 Monaten kann ausnahmsweise die Zahlung von
Auslandsdienstbezügen zugelassen werden, wenn der Besoldungsempfänger aus
dienstlicher Veranlassung zu besonderen Aufwendungen verpflichtet ist. Dies ist
bei Abordnungen zu berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretungen der
Fall sowie bei Abordnungen, die einer Versetzung unmittelbar vorausgehen
(Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung).
Die
Gewährung von Auslandsdienstbezügen ist auch möglich an Besoldungsempfänger,
die für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten für notwendige Vertretungen und
erforderliche personelle Verstärkungen zu Auslandsdienststellen abgeordnet
sind.
In weiteren besonderen Fällen können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern Ausnahmen zugelassen werden.
58.2.2
Der Anspruch auf Auslandsbesoldung kann nur umfassend zugestanden werden und
gestattet nicht, einzelne Elemente der Auslandsbesoldung (§§ 52 bis 57) zu
versagen.
Zu
§§ 55, 56, 57 und 58
Der Besoldungsempfänger hat jede Veränderung der Verhältnisse, die für die
Gewährung des Auslandszuschlags, des Auslandskinderzuschlags und des Mietzuschusses
von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
58
a
Zu § 58 a
58
a 1
Zu Absatz 1:
58
a 1.1
Der Auslandsverwendungszuschlag wird im Verwaltungswege vom Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Auswärtigen Amt sowie der für die Verwendung des Beamten, Richters oder
Soldaten zuständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt.
58
a 2
Zu Absatz 2:
58 a 2.1
Mit der Feststellung der Bundesregierung, dass die von ihr beschlossene
humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Ausland eine besondere Verwendung im
Sinne des § 58 a ist, ist die Gewährung von Auslandsbesoldung für diese
Verwendung nach den §§ 55 bis 58 ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei
Einsätzen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk für die dabei erforderliche
Übereinkunft zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.
Auslandsverwendungszuschlag kann auch bei Verwendungen von weniger als drei
Monaten gewährt werden.
58
a 2.2
Auslandsverwendungszuschlag darf nicht festgesetzt werden, wenn keine
abgeltungsfähigen Belastungen vorliegen. Besonders bei Einsätzen von kurzer Dauer
kann - wie bisher - die reisekostenrechtliche Abfindung angemessen sein, wenn
die Belastungen denen einer Dienstreise an den Verwendungsort
entsprechen.
Sofern besondere zeitliche Belastungen (§ 50 a) oder Mehrarbeit (§ 48) zu einer
höheren als der Stufe 1 des Auslandsverwendungszuschlags führen, ist die
Gewährung der hierdurch bedingten höheren Stufe nur zulässig, wenn
Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
58
a 3
Zu Absatz 3:
58
a 3.1
Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage des Eintreffens im
Verwendungsgebiet/ am Verwendungsort bis zum Tage des
Verlassens dieses Gebietes/Ortes nach beendeter besonderer Verwendung zu.
Eine besondere Verwendung kann an einem bestimmten Ort oder in einem näher zu
bestimmenden größeren räumlichen Bereich (Gebiet der Verwendung) stattfinden. Das
Verwendungsgebiet/der Verwendungsort ist in der
Festsetzung des Bundesministeriums des Innern anzugeben.
58
a 3.2
Bei unterschiedlichen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten innerhalb
des Verwendungsgebietes/-ortes können für die
ausgeübten Tätigkeiten/Funktionen verschiedene Tagessätze festgesetzt werden.
Der volle Tagessatz des Auslandsverwendungszuschlags steht auch zu, wenn die
besondere Verwendung sich nur über den Teil eines Tages erstreckt. Werden
während eines Tages mehrere besondere Verwendungen ausgeübt, für die
unterschiedliche Tagessätze festgesetzt sind, wird der jeweils höchste Satz des
Auslandsverwendungszuschlags gewährt. Erstreckt sich eine besondere Verwendung
über zwei Kalendertage und dauert sie am ausländischen Ort der besonderen
Verwendung nicht länger als 24 Stunden, wird nur ein Tagessatz des
Auslandsverwendungszuschlags gezahlt. Das gleiche gilt für besondere Maßnahmen
innerhalb der besonderen Verwendung, für die ein höherer Satz des
Auslandsverwendungszuschlags festgesetzt ist.
58
a 3.3
Die Anrechnungsvorschriften eines für einen anderen ausländischen Dienstort
weitergewährten Auslandszuschlags nach § 55 sind in der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
im Einzelnen geregelt. Angerechnet wird der jeweils vorgesehene Vomhundertsatz des Auslandszuschlags, der nach Durchführung
eines Kaufkraftausgleichs zusteht.
58
a 3.4
Im Falle der Weitergewährung eines Auslandsverwendungszuschlags bei
Gefangenschaft usw. nach der höchsten Stufe bedarf es insoweit keiner
besonderen Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags durch das
Bundesministerium des Innern.
58
a 4
Zu Absatz 4:
Die für die Entsendung des Beamten, Richters oder Soldaten zuständige oberste
Dienstbehörde entscheidet - im Zweifel im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen -, ob und in welcher Höhe von
dritter Seite gewährte anderweitige Bezüge anzurechnen sind.
59
Zu § 59
59.1
Zu Absatz 1:
Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Bundestag oder in einem Landtag steht dem
Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit die Rechte aus dem
Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte nicht ohne Anwärterbezüge
beurlaubt ist (vgl: § 5 Abs. 3 Abgeordnetengesetz des
Bundes und entsprechendes Landesrecht).
59.2
Zu Absatz 2:
Bundesgesetzlich ist die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter
insbesondere zugelassen für:
-
die Sicherheitszulage nach Vorbemerkung Nummer 8 Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
-
Zulage für Beamte der Bundeswehr in der Nachrichtengewinnung nach Vorbemerkung
Nr. 8 a Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
-
Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
nach Vorbemerkung Nr. 8 b Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
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die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 Abs. 1 Satz 2 BBesO
A/B,
-
Die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vorbemerkung Nummer 10 Abs. 1 Satz 2 BBesO A/B,
-
die Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen
Krankeneinrichtungen nach Vorbemerkung Nummer 12 Satz 2 BBesO
A/B,
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Erschwerniszulagen, soweit dies in der Erschwerniszulagenverordnung für
Anwärter vorgesehen ist,
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Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter.
59.4
Zu Absatz 4:
Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland
ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Der Kaufkraftausgleich
nach § 7 ist unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Wohnsitzes im Ausland
und von der Dauer des Auslandseinsatzes zu gewähren. Ihm unterliegen sämtliche
Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen.
Kaufkraftabschläge werden nicht erhoben. Das Urlaubsgeld und die jährliche
Sonderzuwendung unterliegen dem Kaufkraftausgleich, wenn der Anwärter an den
Stichtagen 1. Juli bzw. 1. Dezember Anspruch auf Kaufkraftausgleich hat.
59.5
Zu Absatz 5:
59.5.1
Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z.B. an einer
verwaltungsinternen Fachhochschule) ableisten, sind die Anwärterbezüge unter
Auflagen zu gewähren. Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten
Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht
identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz.
59.5.2
Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des
Anwärtergrundbetrages nach § 66 frühzeitig (z.B. im Zusammenhang mit der
Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten.
Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem
Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu
bestätigen ist.
Das
Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:
„I.
Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -(§§ 59 bis 66).
Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule
studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden
erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5
BBesG) gewährt, dass
a)
die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten
Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund endet und
b)
Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes
Amt annehmen und
c)
Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit
von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen
Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
Eine
Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten
Anwärterbezüge zur Folge.
Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der
den Betrag von 750,- Deutsche Mark monatlich übersteigt.
Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich
der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein
Fünftel.
Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59
Abs. 2 Satz 1 BBesG) ohne den
Anwärterverheiratetenzuschlag.
Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine
unzumutbare Härte bedeuten würde.
II.
Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des
Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG
hin.
III.
Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§
59 bis 66 BBesG) in der zur Zeit
geltenden Fassung bei."
59.5.3
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer Verlängerung der
Mindestdienstzeit.
Dies gilt nicht für Zeiten eines gesetzlichen Grundwehrdienstes, Zivildienstes,
Erziehungsurlaubs oder sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, dass er
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient; § 28 Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden.
Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit
nicht berührt.
59.5.4
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in
ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem
Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
59.5.5
Auf die Rückforderung soll u. a verzichtet werden, wenn
a)
der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als
Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
b)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes
Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen;
der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite
Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden
Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige
hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,
c)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche
Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen und
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
erbracht wird,
d)
ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen
Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn
des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er
- nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden
Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1)
eintritt,
- nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde
wieder ausscheidet,
- der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden
Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
- bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen
Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
e)
in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach
der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht möglich ist,
f)
ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den
Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
g)
ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus
Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines Erziehungsurlaubs
ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und
Betreuung des Kindes zu widmen.
59.5.6
Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2; sie obliegt dem Dienstherrn,
der die Anwärterbezüge gezahlt hat. Die Entscheidung trifft die zuständige
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
59.5.7
Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn,
so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten.
Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der
die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.
60
Zu § 60
60.1
Endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen
der Laufbahnprüfung kraft Rechtsvorschrift, so werden die Anwärterbezüge nur
bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewährt.
60.2
Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines Kalendermonats, so stehen die
Anwärterbezüge nur noch für diesen Kalendermonat zu.
60.3
Nummer 65.3.1 zum Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit gilt
entsprechend.
61
Zu § 61
Der in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit nach
Vollendung des 26. Lebensjahres vorgesehene Grundbetrag ist frühestens vom
Ersten des Monats an zu zahlen, in den der Geburtstag des Anwärters fällt.
65
Zu § 65
65.0
Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass der
Anwärter keine anzurechnenden Entgelte aus Nebentätigkeiten oder hauptberuflich
ausgeübten Tätigkeiten während der Dauer des Anwärterverhältnisses erhält.
Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 auch rückwirkend
zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach
nicht möglich.
65.1
Zu Absatz 1:
65.1.1
Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf Anwärterbezüge im Sinne des §
59 Abs. 2 Satz 1 anzurechnen.
65.1.2
Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat abzustellen, für den das
Bruttoentgelt aus geleisteter Nebentätigkeit bestimmt ist. Ist eine Aufteilung
auf einzelne Monate nicht möglich, sind die Bruttoentgelte aus der
Nebentätigkeit den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem
sie dem Anwärter zugeflossen sind. Zu berücksichtigen sind dabei nur Entgelte
für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden
hat.
65.1.3
Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung zu, die der jährlichen
Sonderzuwendung entspricht, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.
Gleiches gilt für ein Urlaubsgeld entsprechend dem jährlichen Urlaubsgeld.
65.1.4
Eingangsbesoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist bei Anwärtern im
juristischen Vorbereitungsdienst die Besoldungsgruppe A 13 + Zulage (nicht R
1).
65.2
Zu Absatz 2:
Nummer 65.1 gilt entsprechend.
65.3
Zu Absatz 3:
65.3.1
Eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn der
Anwärter
-
mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt (Vergütung oder Lohn) mit
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,
- gleichzeitig mit Anspruch auf Dienstbezüge als Soldat auf Zeit oder als
Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz vom Dienst freigestellt ist.
65.3.2
Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst
beurlaubt, so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.
65.3.3
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Vergütungsanspruch aus einem
hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die
Anwärterbezüge übersteigt.
65.3.4
Tätigkeiten, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, sind aus der Sicht des
Beamtenverhältnisses des Anwärters Nebentätigkeiten. Die Anrechnung daraus
bezogener Entgelte richtet sich nach Absatz 1.
66
Zu § 66
66.0
Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass
keine Kürzungstatbestände des § 66 eintreten. Überzahlte Anwärterbezüge sind
daher nach § 12 Abs. 2 auch rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den
Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.
66.1
Zu Absatz 1:
66.1.1
Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei
Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.
66.1.2
Sofern nicht nach § 66 Abs. 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der
Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden um
66.1.2.1
15 v.H., wenn der Anwärter
a)
die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden
hat,
b)
ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser
zurückgetreten ist oder
c)
aus Gründen, die er zu vertreten hat
- das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
- einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder
- nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen worden ist,
66.1.2.2
30 v.H., wenn der Anwärter wegen eines
Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung
ausgeschlossen worden ist.
66.1.3
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in den Nummern 66.1.2.1
und 66.1.2.2 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.
66.1.4
Nicht von dem Anwärter zu vertreten im Sinne von Nummer 66.1.2.1 sind
insbesondere
- Krankheit,
- Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz
für Beamtinnen oder entsprechenden Landesrechts,
- Zeiten eines Erziehungsurlaubs,
- Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
- Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben,
- Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.
66.1.5
Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats, der
auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende
Ereignis fällt. Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich
der Vorbereitungsdienst verlängert.
66.1.6
Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn und soweit die herabgesetzten Anwärterbezüge
hinter dem Betrag von 750,- Deutsche Mark monatlich zurückbleiben würden. Der
Anwärterverheiratetenzuschlag bleibt unberührt.
66.2
Zu Absatz 2:
Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung
abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz oder entsprechendes
Landesrecht) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
66.3
Zu Absatz 3:
Nummer 66.1.5 gilt entsprechend.
Inkrafttreten
Diese
Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. 1)
1) MBl.NRW.,
ausgegeben am 13. November 1997.