Anlage 1 zum RdErl. vom 28.3.2000
zu Nr. 4.1
Ausweisung eines Untersuchungsgebietes
nach § 3
Vorbemerkungen:
Zur Klärung dieser Frage müssen dem Amtstierarzt objektivierbare Kriterien zur
Beurteilung der Seuchensituation an die Hand gegeben werden. Dabei lässt sich
der Grad der Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut in einem Gebiet nicht
allein über die quantitative Bewertung von Untersuchungsergebnissen (Anzahl der
Völker der Kat. 0, 1 oder 2) bestimmen, da flächendeckende Monitoringzahlen zum
Vorkommen der Amerikanischen Faulbrut in NRW als Bezugsgröße fehlen.
Zur
Beurteilung der Frage, ob ein Untersuchungsgebiet nach § 3 einzurichten ist,
sind daher auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen. Nachfolgend werden
Bedingungen und Kriterien benannt, die kommulativ vorliegen müssen, um ein
Untersuchungsgebiet ausweisen zu können.
Unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und epizootischer Zusammenhänge
sollte das Untersuchungsgebiet die Seuchenherde und die Zwischenräume (bis ca.
5 km) umfassen (Gesamtdurchmesser ca. 15 km).
Sachverhalte
zur Feststellung der Notwendigkeit, ein Untersuchungsgebiet auszuweisen:
a)
Feststellung von mehreren Seuchenherden (mindestens 2) von Amerikanischer
Faulbrut in unmittelbarer räumlicher Nähe bei bestehenden epizootiologischen
Zusammenhängen. Ein ”Seuchenherd” ist eine Ortslage (Umkreis von 2 bis 3 km =
Bienenflugweite) mit wiederkehrenden (auf Datenbasis der letzten 10 Jahre) oder
zeitgleich mehreren Ausbrüchen der Amerikanischen Faulbrut.
b)
Erhebung epidemiologischer Daten zu den ”Herden”; hierzu gehören
- Auswertung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse (amtliche wie private);
die privaten Proben werden von der jeweiligen Untersuchungsanstalt summarisch
bezogen auf eine Gemeinde und differenziert nach Art des Ergebnisses (negativ,
positiv Kategorie 1, positiv Kategorie 2) – bei Bedarf oder auf Anfrage dem
Amtstierarzt zur Verfügung gestellt und fachlich kommentiert.
- Anzahl der Völker und Stände im betroffenen Gebiet;
- Anzahl der Ausbrüche im betroffenen Gebiet;
- Anzahl der Kontaktbestände unter Berücksichtigung der Bienenflugweite (Dichte
zu Nachbarständen);
- Ausmaß von Wanderbewegungen;
- Umfang des Austausches von Völkern;
- Organisationsstatus der Imkerei (organisierte / nicht organisierte Imker)
c)
Bewertung der epidemiologischen Situation anhand der vorgenannten
Feststellungen durch den Amtstierarzt und örtliche Imkervertreter; sofern ein
erhebliches Seuchenpotential gemeinsam festzustellen ist, ist die Möglichkeit
eines gemeinsam getragenen Bekämpfungsplanes zu erörtern. Dieser Plan muss
folgende Inhalte abdecken:
- Darstellung und Analyse der Seuchenlage mit Kartierung der aktuellen
Seuchensituation;
- Größe des geplanten Untersuchungsgebietes unter Berücksichtigung örtlicher
Gegebenheiten (Wanderbewegung, Austausch von Völkern, Kontaktstände,
Bienenflugweite);
- Modalitäten der klinischen Untersuchung einschließlich Probenahme (z.B.
Zeitpunkt (vornehmlich zweite September- bis erste Oktoberhälfte eines Jahres),
Probeaufkommen. Untersuchungsinstitut (für eine umfassende Auswertung ist es
wichtig, die Untersuchungen in einem Institut zu bündeln), Problematik
(Sammelprobe – Einzelprobe; Futterkranzprobe; Honigprobe);
- Kapazität der Untersuchungseinrichtung;
- Kostenhochrechnung und Kostenträgerschaft.
d)
Der Bekämpfungsplan ist der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen; diese
prüft fachlich unter Berücksichtigung möglicher Koordinierungserfordernisse zu
Gebieten anderer Gebietskörperschaften und entscheidet im Benehmen mit dem MUNLV.