215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.) 8. 9. 87 (3)

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Anlage 2 (Zu § 6)

Hinweise für Schweineausstellungen

Soweit unter Berücksichtigung von Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung sowie insbesondere der Seuchenlage erforderlich, sollten für die Durchführung von Schweineausstellungen in der Regel folgende Auflagen erteilt werden:

1. Schweineausstellungen jeder Art:

a) Schweine,

1. in deren Herkunftsbestand auf Schweine übertragbare anzeige- und meldepflichtige Krankheiten herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zu befürchten ist,

2. in deren Herkunftsort Schweinepest, Aujeszky-sche Krankheit, ansteckende Schweinelähmung, vesikuläre Schweinekrankheit oder Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist oder

3. deren Herkunftsbestand sich in einem wegen Schweinepest, Aujeszkyscher Krankheit anstek-kender Schweinelähmung, vesikulärer Schweinekrankheit oder Maul- und Klauenseuche gebildeten Sperrbezirk oder in einem Maul- und Klauenseuche-Beobachtungsgebiet befindet,

dürfen auf die Veranstaltung nicht verbracht werden.

b) Aussteller und mit der Wartung der Schweine beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen läßt, sowie jeden Todesfall sofort der Ausstellungsleitung anzuzeigen.

c) Die Ausstellungsleitung hat für die Durchführung der veterinärbehördlichen Anordnungen zu sorgen. Dabei hat sie Erkrankungen von Tieren oder den Verdacht auf Erkrankungen, die auf eine Anstek-kung mit Seuchenerregern schließen lassen, sofort dem Amtstierarzt anzuzeigen.

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215. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MBl. NW. Nr. 29 einschl.)

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d) Sofern die Seuchenlage es erfordert - z. B. bei Auftreten von Maul- und Klauenseuche oder vermehrtem Auftreten von Schweinepest oder Aujeszky-scher Krankheit in dem Kreis, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder in den Herkunftsbereichen der Tiere - sind die zu der Veranstaltung kommenden Schweine dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen.

2. Schweineausstellungen auf Landesebene sowie nationale und internationale Schweineausstellungen:

a) Zur Ausstellung kommende Schweine sind dem Amtstierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen. Bei der Einlaßuntersuchung ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß die Schweine

aa) nicht aus einem in Nummer l Buchst a genannten Bestand oder Ort stammen und

bb) frühestens vier Wochen vorher mit negativem Ergebnis serologisch auf Schweinepest, Brucel-lose und Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind.

Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als fünf Tage vor Beginn der Ausstellung ausgestellt sein.

Bei günstiger Seuchensituation oder wenn nur geimpfte Tiere (z. B. Aujeszky) zur Ausstellung kommen, kann bei Ausstellungen auf Landesebene und bei nationalen Ausstellungen von den Anforderungen nach Buchstabe bb) abgesehen werden.

b) Kranke oder verdächtige oder nicht identifizierbare Schweine sowie Schweine, für die eine Bescheinigung nach Buchstabe a nicht vorgelegt wird, sind bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen.

c) Vor Beendigung der Ausstellung dürfen lebende oder tote Tiere, nur mit Genehmigung des Amtstierarztes entfernt werden. In Notfällen dürfen Tiere an einem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt bestimmten Ort getötet werden.

d) Die Ausstellungsleitung darf nach Beendigung der Ausstellung die Genehmigung zum Abtransport der Tiere erst erteilen, wenn nach dem Gutachten des Amtstierarztes dem Abtransport Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

e) Nach Abschluß der Ausstellung sind die Standplätze und die für die Unterbringung der Tiere benutzten zurückbleibenden Einrichtungen und Stallgeräte nach Anweisung des Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Auflagen für Veranstaltungen ähnlicher Art - ausgenommen z. B. Schlachtviehmärkte - sollten sinngemäß vorgesehen werden.