Anlage 1 zum RdErl. vom 17.8.2000

 

Verpflichtungserklärung
zur Schaffung eines Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. –freien
Rinderbestandes

 

Ich schließe mich den Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit Mycobacterium paratuberculosis und die Sanierung von mit Mycobacterium paratuberculosis-infizierten Rinderbeständen an und verpflichte mich, die hiermit verbundenen Bedingungen und Auflagen als verbindlich anzuerkennen und in enger Absprache mit dem betreuenden Tierarzt - und soweit erforderlich - unter Einschaltung des zuständigen Amtstierarztes zu beachten. Mir ist bekannt, dass
- Rinder, die nach dem Gutachten des Amtstierarztes klinisch an Paratuberkulose erkrankt sind, Mycobacterium paratuberculosis ausscheiden oder serologisch positiv sind, ausgemerzt werden müssen bzw. dass in stark infizierten Beständen Teilbereiche der Herde oder die ganze Herde ausgemerzt werden können,
- ich die Kosten, die für die Entnahme der Proben durch den Tierarzt anfallen, selbst zu tragen habe,
- das Land und die Tierseuchenkasse zu gleichen Teilen die in den Untersuchungs-einrichtungen anfallenden Kosten für die Untersuchung der Blut- und Kotproben tragen. Hiervon ausgenommen sind die unter Nr. 6.1.2 aufgeführten zusätzlichen Untersuchungen in den Ammen-/Mutterkuhbetrieben,
- bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen die dem Land Nordrhein-Westfalen und/oder der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten zurückgefordert werden können. Eine Kostenerstattung wird nicht gefordert, wenn entscheidende Grundlagen für das Verfahren entfallen, so z.B. neuere Erkenntnisse eine Weiterführung des Verfahrens sinnlos erscheinen lassen, die Förderung des Verfahrens durch das Land Nordrhein-Westfalen und/oder die Tierseuchenkasse eingestellt wird oder der angeschlossene Betrieb die Rinderhaltung aufgibt.

Diese Verpflichtung gilt für mich zunächst für 3 Jahre, sofern sie nicht nach dem Vorliegen der Ergebnisse der ersten Bestandsuntersuchung widerrufen wird. Nach Ablauf von drei Jahren habe ich jederzeit die Möglichkeit, die Verpflichtung zu verlängern oder aus dem Verfahren auszuscheiden.

Der für meinen Betrieb zuständige Amtstierarzt wird in diesem Fall von mir unverzüglich informiert. Ein Exemplar der Verpflichtungserklärung und der Leitlinien habe ich erhalten.

 

 

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(Ort, Datum, Unterschrift)