27.1.75(1)

125. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.)

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Anlage VI

Zahlung von Kindergeld

an Angehörige des öffentlichen Dienstes

ab 1. Januar 1975

- Kindergeld für ausländische Bedienstete, deren Kinder im Ausland leben -

Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers für

Arbeit und Sozialordnung - II C 4 - 24904/4 -

•und des Bundesministers des Innern -

D II 4 - 221972/1 - v. 27. 12. 1974

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit geben wir in Ergänzung und im Anschluß an Tz. 7.5 des Gemeinsamen Rundschreibens des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit und des Bundesministers des Innern vom 22. Oktober 1974 (Gesch.-Z.: BMJFG 232-2862.450, BMI DII4-221972/1) zur Durchführung des § 45 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) folgende Hinweise und Empfehlungen:

l Zahlung von Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen für im Ausland lebende Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, für die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder eine Leistung nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. bezogen wurde.

1.1 Das Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, für die für Dezember 1974 Kinderzüschläge oder eine Leistung nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. bezogen wurde, ist nur nach Maßgabe der folgenden Ausführungen und unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 45 Abs. 4 Satz l BKGG) zu zahlen.

1.2 Einen Anspruch auf das volle Kindergeld nach § 10 BKGG haben:

1.2.1 .Angehörige eines der Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie Flüchtlinge und Staatenlose, für Kinder, die in einem der genannten Mitgliedstaaten der EG wohnen;

1.2.2 österreichische Staatsangehörige, Deutsche und Flüchtlinge für ihre in Österreich wohnenden Kinder;

1.2.3 Schweizerische Staatsangehörige, Deutsche und Flüchtlinge für ihre in der Schweiz wohnenden Kinder.

1.3 Einen Anspruch auf Kindergeld in folgender Höhe -für das erste Kind 10 DM monatlich, für das zweite Kind 25 DM monatlich, für das dritte und vierte Kind je 60 DM monatlich und für jedes weitere Kind 70 DM monatlich -haben nach zwischenstaatlichen Abkommen (vgl. auch Artikel 46 Abs. l des Einführungsgesetzes zum Einkom-mensteuerreiormgesetz)

1.3.1 Griechische Staatsangehörige und Flüchtlinge für ihre in Griechenland wohnenden Kinder;

1.3.2 Jugoslawische Staatsangehörige und Flüchtlinge für -ihre in Jugoslawien wohnenden Kinder;

1.3.3 Portugiesische Staatsangehörige und Flüchtlinge für ihre in Portugal wohnenden Kinder;

1.3.4 Spanische Staatsangehörige für ihre in Spanien wohnenden Kinder;

1.3.5 Türkische Staatsangehörige und Flüchtlinge für ihre in der Türkei wohnenden Kinder;

1.3.6 Staatsangehörige eines der EG-Staaten (siehe Tz. 1.2.1), •Griechenlands, Islands, Norwegens, Schwedens und Zyperns, für ihre in Griechenland oder der Türkei wohnenden Kinder;

l .3.7 Deutsche, die nicht bereits nach § 2 Abs. 5. BKGG einen Anspruch auf Kindergeld haben, für Kinder, die in einem der in Tz. 1.3.1 bis 1.3.5 genannten Länder wohnen.

1.4 Begriff „Kindergeld"

1.4.1 Kindergeld im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes ist auch das nach Tz. 1.3 zustehende Kindergeld.

1.5 Begriff „Kind"

1.5.1 Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die in Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien oder der Türkei wohnen, werden nicht berücksichtigt.

1.6 „Flüchtlinge" im Sinne der Tz. 1.2 und 1.3 sind Personen, auf die das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 560) Anwendung findet. Steht die Eigenschaft als Flüchtling nicht eindeutig fest, ist ein Nachweis zu fordern.

1.7 Berechnung des Kindergeldes, wenn Kinder sowohl in der Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West) als auch in einem anderen Land wohnen.

1.7.1 Bei der Feststellung, welche Ordnungszahl ein Kind bei einem Berechtigten hat, sind sowohl die nach innerstaatlichem Recht als auch die nach über- oder zwischenstaatlichen Regelungen (Tz. 1.2 und 1.3) zu berücksichtigenden Kinder mitzuzählen.

Beispiele: , Spanische Arbeitnehmer:

erstes Kind in Deutschland 50 DM

(voller Satz für das erste Kind) '

zweites Kind in Spanien 25 DM

(ermäßigter Satz für das zweite Kind)

drittes Kind in Deutschland 120 DM

(voller Satz für das dritte Kind)

Niederländische Arbeitnehmer:

erstes Kind in den Niederlanden 50 DM

(voller Satz für das erste Kind)

zweites Kind in Deutschland 70 DM

(voller Satz für das zweite Kind)

drittes Kind in der Türkei 60 DM

(ermäßigter Satz für das dritte Kind)

1.7.2 Für Kinder, die in Drittländern wohnen, also weder in einem Mitgliedstaat der EG noch in einem der Staaten, mit denen ein Abkommen besteht (siehe Tz. 1.2 und 1.3), besteht kein Kindergeldanspjuch, sofern nicht ein Anspruch nach innerstaatlichem Recht (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BKGG) begründet ist. Diese Kinder werden auch nicht als „Zählkinder" berücksichtigt.

Beispiel:

Spanischer Arbeitnehmer:

erstes Kind in Süd-Amerika 0 DM

[wird nicht berücksichtigt (§ 2 Abs. 5

Satz l BKGG)]

zweites Kind in Spanien 10DM

(ermäßigter Satz für.das erste Kind)

drittes Kind in der Bundesrepublik

Deutschland 70DM

(voller Satz für das zweite Kind)

Für die Überprüfung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen wird die Bundesanstalt für Arbeit Texte der einschlägigen Vorschriften und Erläuterungen sowie die erforderlichen Vordrucke zur Verfügung stellen. Bis dahin kann die Überprüfung zurückgestellt werden.

Die Zahlung von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, für die für Dezember 1974 kein Kinderzuschlag und keine Leistungen nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. oder wegen Teilzeitbeschäftigung nur Teilkinderzuschlag bezogen wurde

In diesen Fällen wird Kindergeld nur auf Antrag gewährt. Hinweise zur Bearbeitung der Anträge werden von uns in Kürze herausgegeben werden. Bis dahin kann die Bearbeitung zurückgestellt werden. Zur Vorbereitung empfiehlt es sich jedoch, an den betroffenen

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125. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.) 27. 1. 75 (2)

Personerikreis schon jetzt folgende Vordrucke auszu- OK geben: o**

- Merkblatt über Kindergeld für ausländische Arbeitnehmer,

- Antrag auf Kindergeld,

- Haushaltsbescheinigung - KG 3 a neu - (für Kinder in Deutschland),

- Familienstandsbescheiniqung (für Kinder im Ausland).

Hierbei werden die Antragsteller zweckmäßigerweise darauf hingewiesen, daß dem Antrag auf Kindergeld für Kinder, die im Heimatland leben, eine Familienstandsbescheinigung, und für Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West) leben, eine Haushaltsbescheinigung beigefügt werden muß. Die Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit in deutscher und den in der Regel in Betracht kommenden fremden Sprachen können verwendet werden. \t