20020
Anlage 2 (zu § 100)
Richtlinien
für das Verfahren beim Erlass
von Rechtsverordnungen, bei denen der Landtag
oder seine Ausschüsse mitwirken
1
Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes (LOG.NW.)
1.1
Verordnungsentwürfe, die unter § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG.NW. fallen, sind zunächst
der Landesregierung vorzulegen; die Ministerien sind nicht befugt, schon vorher
die Landtagsausschüsse zu hören (vgl. auch § 27 Abs. 1 der Geschäftsordnung der
Landesregierung).
1.2
Verordnungsentwürfe, die nur zum Teil unter § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG.NW. fallen
(also daneben Bestimmungen enthalten, die auf einer anderen Ermächtigungsgrundlage
beruhen: sog. „gemischte Verordnungen“), werden den Ausschüssen nur mit
denjenigen Bestimmungen vorgelegt, für die die Anhörung vorgeschrieben ist. Das
Ministerium hat daher in seiner Kabinettvorlage diejenigen Bestimmungen zu
kennzeichnen, zu denen ein Ausschuss zu hören ist. Diese Bestimmungen werden
dem Ausschuss zwar im Wortlaut, aber ohne Paragraphenbezeichnung vorgelegt.
1.3
Zu Verordnungen oder Teilen von Verordnungen, die Landtagsausschüssen
vorzulegen sind, ist der Kabinettvorlage eine kurze Begründung beizufügen, die
so abgefasst ist, dass sie unverändert an den Landtag weitergeleitet werden
kann. Von den dem Landtag zuzuleitenden Schriftstücken sind mit der Kabinettvorlage
für jeden der zu beteiligenden Ausschüsse je 100 Überdrucke der Staatskanzlei
zu übersenden.
1.4
Die Bestimmung der zuständigen Ausschüsse gehört zwar zur Zuständigkeit des
Landtags, die Staatskanzlei wird jedoch in dem Schreiben, mit dem der Entwurf
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags übersandt wird, bereits
diejenigen Ausschüsse benennen, die vermutlich zuständig sind; das Ministerium
soll sie in der Präambel (oder im Schlussparagraphen, falls dieser die Präambel
ersetzt) bereits aufführen.
1.5
Stimmt die Landesregierung dem Entwurf der Verordnung zu, so fasst sie
folgenden Beschluss:
„Die Verordnung...wird vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der zuständigen Landtagsausschüsse in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom .................. ausgefertigt.“
o d e r
„Die Verordnung ...wird vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der zuständigen Landtagsausschüsse gegen die §§ ... des Entwurfs in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ................. ausgefertigt.“
1.6
Danach übersendet der Ministerpräsident der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Landtags den vollen Text der Verordnung oder (bei „gemischten Verordnungen“)
diejenigen Bestimmungen, zu denen ein Ausschuss zu hören ist, nebst Begründung
(vgl. oben Nummern 1.1 bis 1.4). Abschrift dieses Schreibens übersendet der
Ministerpräsident dem für das Landesorganisationsgesetz federführenden
Innenministerium sowie dem für die jeweilige Verordnung zuständigen
Ministerium.
1.7
Erheben die zuständigen Ausschüsse keine Einwendungen, so unterzeichnen die
beteiligten Ministerinnen oder Minister die Verordnung ohne erneuten Beschluss
der Landesregierung.
1.8
Erhebt ein Ausschuss Einwendungen oder übermittelt er der Landesregierung
Empfehlungen, so bringt das zuständige Ministerium eine neue Kabinettvorlage
ein, in der es vorschlägt, ob und inwieweit die Anregungen des Ausschusses
berücksichtigt werden sollen. Die Landesregierung beschließt daraufhin endgültig
– es sei denn, dass sie zu einer inhaltlich neuen, von den Ausschüssen bisher
nicht erörterten Lösung gelangt. In derartigen Fällen ist die Neufassung den
Ausschüssen wieder zuzuleiten.
1.9
Die Verordnung erhält in allen Fällen das Datum der Unterzeichnung (Zweiteilung
des Ausfertigungsaktes).
2
Erlass von Rechtsverordnungen nach Anhörung oder im Benehmen mit den
zuständigen Landtagsausschüssen
Soweit Rechtsverordnungen nach Anhörung oder im Benehmen mit den zuständigen Landtagsausschüssen erlassen werden, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Abschnitts 1 sinngemäß.
3
Erlass von Rechtsverordnungen im Einvernehmen oder mit Zustimmung der
zuständigen Landtagsausschüsse
3.1
Soweit Rechtsverordnungen im Einvernehmen oder mit Zustimmung der zuständigen
Landtagsausschüsse erlassen werden, gelten für das Verfahren die Vorschriften
des Abschnitts 1 sinngemäß.
3.2
Stimmt die Landesregierung dem Entwurf einer solchen Verordnung zu, so fasst
sie folgenden Beschluss:
„Die Verordnung ... wird vorbehaltlich der
Zustimmung (des Einverständnisses) der zuständigen Landtagsausschüsse in der
Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... ausgefertigt“,
o d e r
“Die Verordnung .. wird vorbehaltlich der Zustimmung (des Einverständnisses)
der zuständi- gen Landtagsausschüsse zu den §§ ... des Entwurfs in der Fassung
der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom.................... ausgefertigt.“