20020

Anlage 2 (zu § 100)

Richtlinien
für das Verfahren beim Erlass
von Rechtsverordnungen, bei denen der Landtag
oder seine Ausschüsse mitwirken

1
Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG.NW.)

1.1
Verordnungsentwürfe, die unter § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG.NW. fallen, sind zunächst der Landesregierung vorzulegen; die Ministerien sind nicht befugt, schon vorher die Landtagsausschüsse zu hören (vgl. auch § 27 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung).

1.2
Verordnungsentwürfe, die nur zum Teil unter § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG.NW. fallen (also daneben Bestimmungen enthalten, die auf einer anderen Ermächtigungsgrundlage beruhen: sog. „gemischte Verordnungen“), werden den Ausschüssen nur mit denjenigen Bestimmungen vorgelegt, für die die Anhörung vorgeschrieben ist. Das Ministerium hat daher in seiner Kabinettvorlage diejenigen Bestimmungen zu kennzeichnen, zu denen ein Ausschuss zu hören ist. Diese Bestimmungen werden dem Ausschuss zwar im Wortlaut, aber ohne Paragraphenbezeichnung vorgelegt.

1.3
Zu Verordnungen oder Teilen von Verordnungen, die Landtagsausschüssen vorzulegen sind, ist der Kabinettvorlage eine kurze Begründung beizufügen, die so abgefasst ist, dass sie unverändert an den Landtag weitergeleitet werden kann. Von den dem Landtag zuzuleitenden Schriftstücken sind mit der Kabinettvorlage für jeden der zu beteiligenden Ausschüsse je 100 Überdrucke der Staatskanzlei zu übersenden.

1.4
Die Bestimmung der zuständigen Ausschüsse gehört zwar zur Zuständigkeit des Landtags, die Staatskanzlei wird jedoch in dem Schreiben, mit dem der Entwurf der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags übersandt wird, bereits diejenigen Ausschüsse benennen, die vermutlich zuständig sind; das Ministerium soll sie in der Präambel (oder im Schlussparagraphen, falls dieser die Präambel ersetzt) bereits aufführen.

1.5
Stimmt die Landesregierung dem Entwurf der Verordnung zu, so fasst sie folgenden Beschluss:

„Die Verordnung...wird vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der zuständigen Landtagsausschüsse in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom .................. ausgefertigt.“

o d e r

„Die Verordnung ...wird vorbehaltlich etwaiger Einwendungen der zuständigen Landtagsausschüsse gegen die §§ ... des Entwurfs in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ................. ausgefertigt.“

1.6
Danach übersendet der Ministerpräsident der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags den vollen Text der Verordnung oder (bei „gemischten Verordnungen“) diejenigen Bestimmungen, zu denen ein Ausschuss zu hören ist, nebst Begründung (vgl. oben Nummern 1.1 bis 1.4). Abschrift dieses Schreibens übersendet der Ministerpräsident dem für das Landesorganisationsgesetz federführenden Innenministerium sowie dem für die jeweilige Verordnung zuständigen Ministerium.

1.7
Erheben die zuständigen Ausschüsse keine Einwendungen, so unterzeichnen die beteiligten Ministerinnen oder Minister die Verordnung ohne erneuten Beschluss der Landesregierung.

1.8
Erhebt ein Ausschuss Einwendungen oder übermittelt er der Landesregierung Empfehlungen, so bringt das zuständige Ministerium eine neue Kabinettvorlage ein, in der es vorschlägt, ob und inwieweit die Anregungen des Ausschusses berücksichtigt werden sollen. Die Landesregierung beschließt daraufhin endgültig – es sei denn, dass sie zu einer inhaltlich neuen, von den Ausschüssen bisher nicht erörterten Lösung gelangt. In derartigen Fällen ist die Neufassung den Ausschüssen wieder zuzuleiten.

1.9
Die Verordnung erhält in allen Fällen das Datum der Unterzeichnung (Zweiteilung des Ausfertigungsaktes).

 

2
Erlass von Rechtsverordnungen nach Anhörung oder im Benehmen mit den zuständigen Landtagsausschüssen

 

Soweit Rechtsverordnungen nach Anhörung oder im Benehmen mit den zuständigen Landtagsausschüssen erlassen werden, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Abschnitts 1 sinngemäß.

 

3
Erlass von Rechtsverordnungen im Einvernehmen oder mit Zustimmung der zuständigen Landtagsausschüsse

3.1
Soweit Rechtsverordnungen im Einvernehmen oder mit Zustimmung der zuständigen Landtagsausschüsse erlassen werden, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Abschnitts 1 sinngemäß.

3.2
Stimmt die Landesregierung dem Entwurf einer solchen Verordnung zu, so fasst sie folgenden Beschluss:

 

 „Die Verordnung ... wird vorbehaltlich der Zustimmung (des Einverständnisses) der zuständigen Landtagsausschüsse in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... ausgefertigt“,
 o d e r
“Die Verordnung .. wird vorbehaltlich der Zustimmung (des Einverständnisses) der zuständi- gen Landtagsausschüsse zu den §§ ... des Entwurfs in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom.................... ausgefertigt.“