Anlage 3 (zu § 106)
 

I. Richtlinien

für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, die
Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957 behandelt werden

1.
Das Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission leitet alle Entwürfe völkerrechtlicher Verträge des Bundes – gleichgültig, ob als Vertrag, Abkommen, Übereinkommen, Vereinbarung oder Notenwechsel bezeichnet -, die Kompetenzen des Landes berühren, unverzüglich der Staatskanzlei sowie dem federführenden und den beteiligten Ministerien zu. Es unterrichtet die Staatskanzlei und die Ministerien über die Stellungnahmen anderer Länder und über die Beratungen der Ständigen Vertragskommission.

2.
Jedes beteiligte Ministerium nimmt zur Vorbereitung der Beratungen der Ständigen Vertragskommission Stellung. Es leitet seine Stellungnahme unmittelbar dem Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission und nachrichtlich der Staatskanzlei sowie den beteiligten Ministerien zu.

3.
Das federführende Ministerium beteiligt den Interministeriellen Ausschuss für Verfassungsfragen. Dieser prüft die völkerrechtlichen Verträge unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Von einer Beteiligung des Interministeriellen Ausschusses für Verfassungsfragen kann abgesehen werden, wenn gleichlautende Verträge früher bereits vom Ausschuss behandelt worden sind und offenkundig keine neuen verfassungsrechtlichen Fragen auftreten.

4.
Sobald eine Empfehlung der Ständigen Vertragskommission nach Nummer 3 des Lindauer Abkommens vorliegt, bringt das federführende Ministerium die Kabinettvorlage nach Vorbereitung gemäß § 57 GGO ein. Für den Beschlussvorschlag kommen – ggf. mit Ergänzungen und Maßgaben – folgende Fassungen in Betracht:

a) „Die Landesregierung stimmt dem/der ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... zu.“, wenn der Vertrag noch nicht unterzeichnet ist.

b) „Die Landesregierung stimmt dem/der am ... unterzeichneten ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... zu.“, wenn der Vertrag bereits unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist.

c) „Die Landesregierung stimmt dem/der am ... unterzeichneten ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... nachträglich zu.“, wenn der Vertrag bereits völkerrechtlich in Kraft getreten ist.

d) Ist außer der Zustimmung der Landesregierung auch die Zustimmung des Landtags erforderlich (Artikel 66 Satz 2 LV), so ist dem jeweiligen Beschlussvorschlag der Zusatz beizufügen: “Sie beschließt, den Vertrag dem Landtag zur Zustimmung zuzuleiten.“
5.
Der Ministerpräsident gibt die Einverständniserklärungen gemäß Nummer 3 des Lindauer Abkommens ab.

 

II. Richtlinien
für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, die die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den
Bestimmungen des Vertrages von 1963 über die deutsch-französische Zusammenarbeit betreffen

1.
Das federführende Ministerium leitet alle Entwürfe von Vereinbarungen, deren Abschluss in den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit fällt, der Staatskanzlei sowie den beteiligten Ministerien und dem Ministerium für Bundesangelegenheiten – Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission – zu. Es fügt Empfehlungen von Ausschüssen einer Fachministerkonferenz (z.B. KMK) bei.

2.
Das federführende Ministerium führt rechtzeitig – nach Vorbereitung gemäß § 57 GGO und nach Beteiligung des Interministeriellen Ausschusses für Verfassungsfragen – die Entscheidung der Landesregierung zu den Vereinbarungs-Entwürfen herbei. Das soll in der Regel vor der abschließenden Beschlussfassung einer Fachministerkonferenz erfolgen. Von der Vorlage an das Kabinett kann angesehen werden, wenn das federführende Ministerium dies im Hinblick auf § 9 der Geschäftsordnung der Landesregierung (GO LR) nicht für erforderlich hält und seinem entsprechenden Vorschlag weder die Staatskanzlei noch ein beteiligtes Ministerium widerspricht.

3.
Werden zustimmende Beschlüsse von Fachministerkonferenzen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit übermittelt, so bedarf es keiner gesonderten Mitteilung des Einverständnisses des Landes, wenn der Ministerpräsident zuvor die jeweils zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister entsprechend (generell oder im Einzelfall) ermächtigt hat.