Anlage 3 (zu § 106)
I. Richtlinien
für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von
völkerrechtlichen Verträgen, die
Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957
behandelt werden
1.
Das Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission leitet alle
Entwürfe völkerrechtlicher Verträge des Bundes – gleichgültig, ob als Vertrag,
Abkommen, Übereinkommen, Vereinbarung oder Notenwechsel bezeichnet -, die
Kompetenzen des Landes berühren, unverzüglich der Staatskanzlei sowie dem
federführenden und den beteiligten Ministerien zu. Es unterrichtet die
Staatskanzlei und die Ministerien über die Stellungnahmen anderer Länder und
über die Beratungen der Ständigen Vertragskommission.
2.
Jedes beteiligte Ministerium nimmt zur Vorbereitung der Beratungen der
Ständigen Vertragskommission Stellung. Es leitet seine Stellungnahme
unmittelbar dem Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission und
nachrichtlich der Staatskanzlei sowie den beteiligten Ministerien zu.
3.
Das federführende Ministerium beteiligt den Interministeriellen Ausschuss für
Verfassungsfragen. Dieser prüft die völkerrechtlichen Verträge unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten. Von einer Beteiligung des Interministeriellen Ausschusses für
Verfassungsfragen kann abgesehen werden, wenn gleichlautende Verträge früher
bereits vom Ausschuss behandelt worden sind und offenkundig keine neuen
verfassungsrechtlichen Fragen auftreten.
4.
Sobald eine Empfehlung der Ständigen Vertragskommission nach Nummer 3 des
Lindauer Abkommens vorliegt, bringt das federführende Ministerium die
Kabinettvorlage nach Vorbereitung gemäß § 57 GGO ein. Für den
Beschlussvorschlag kommen – ggf. mit Ergänzungen und Maßgaben – folgende
Fassungen in Betracht:
a) „Die Landesregierung stimmt dem/der ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... zu.“, wenn der Vertrag noch nicht unterzeichnet ist.
b) „Die Landesregierung stimmt dem/der am ... unterzeichneten ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... zu.“, wenn der Vertrag bereits unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist.
c) „Die Landesregierung stimmt dem/der am ... unterzeichneten ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragspartner) ... nachträglich zu.“, wenn der Vertrag bereits völkerrechtlich in Kraft getreten ist.
d) Ist außer der Zustimmung der
Landesregierung auch die Zustimmung des Landtags erforderlich (Artikel 66 Satz
2 LV), so ist dem jeweiligen Beschlussvorschlag der Zusatz beizufügen: “Sie
beschließt, den Vertrag dem Landtag zur Zustimmung zuzuleiten.“
5.
Der Ministerpräsident gibt die Einverständniserklärungen gemäß Nummer 3 des
Lindauer Abkommens ab.
II. Richtlinien
für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von
Vereinbarungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, die die kulturelle
Zusammenarbeit gemäß den
Bestimmungen des Vertrages von 1963 über die deutsch-französische
Zusammenarbeit betreffen
1.
Das federführende Ministerium leitet alle Entwürfe von Vereinbarungen, deren
Abschluss in den Aufgabenbereich des Bevollmächtigten der Bundesrepublik
Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die
deutsch-französische Zusammenarbeit fällt, der Staatskanzlei sowie den beteiligten
Ministerien und dem Ministerium für Bundesangelegenheiten – Mitglied des Landes
in der Ständigen Vertragskommission – zu. Es fügt Empfehlungen von Ausschüssen
einer Fachministerkonferenz (z.B. KMK) bei.
2.
Das federführende Ministerium führt rechtzeitig – nach Vorbereitung gemäß § 57
GGO und nach Beteiligung des Interministeriellen Ausschusses für Verfassungsfragen
– die Entscheidung der Landesregierung zu den Vereinbarungs-Entwürfen herbei.
Das soll in der Regel vor der abschließenden Beschlussfassung einer
Fachministerkonferenz erfolgen. Von der Vorlage an das Kabinett kann angesehen
werden, wenn das federführende Ministerium dies im Hinblick auf § 9 der
Geschäftsordnung der Landesregierung (GO LR) nicht für erforderlich hält und
seinem entsprechenden Vorschlag weder die Staatskanzlei noch ein beteiligtes
Ministerium widerspricht.
3.
Werden zustimmende Beschlüsse von Fachministerkonferenzen dem Bevollmächtigten
der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des
Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit übermittelt, so bedarf
es keiner gesonderten Mitteilung des Einverständnisses des Landes, wenn der
Ministerpräsident zuvor die jeweils zuständige Ministerin oder den zuständigen
Minister entsprechend (generell oder im Einzelfall) ermächtigt hat.