Anlage
zum RdErl. v. 24.3.1993

 

Zusammenfassung der Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe
„Gleichbehandlung von Frau und Mann
in der Rechts- und Amtssprache"

1
Eine gleichstellungsgerechte Gesellschaft erfordert auch eine gleichstellungsgerechte Rechtssprache.

2
Die durchgängige Verwendung der männlichen Form zur abstrakten Bezeichnung von weiblichen und männlichen Personen (sog. generisches Maskulinum) trägt der Forderung nach sprachlicher Gleichstellung nicht angemessen Rechnung. Eine psychologisch wirksame Benachteiligung von Frauen durch Verwendung des generischen Maskulinums kann nicht ausgeschlossen werden.

3
Im Bereich der Amtssprache vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf eine geschlechtsbezogene Anrede.

4
Sprachliche Gleichbehandlung sowie eine klare und verständliche Rechtssprache müssen in Übereinstimmung gebracht werden.

5
Die Rechtssprache muss auf anerkannten Normen des allgemeinen Sprachsystems basieren.

6
Sprachliche Gleichstellung kann in der Vorschriftensprache am erfolgversprechendsten durch Verwendung von
- geschlechtsneutralen Umformulierungen
- Paarformeln
erreicht werden.

7
Geschlechtsneutrale Umformulierungen sind der Verwendung von Paarformeln grundsätzlich vorzuziehen, weil sie Vorschriften im allgemeinen nicht wesentlich länger oder komplizierter machen.

8
Praktische Hinweise zur Umformulierung:

- Verzicht auf ständige Wiederholung von Personenbezeichnungen, wenn klar ist, welche Personen durch die Norm erfasst werden.

- Definition des betroffenen Personenkreises und Bezugnahme in den späteren Vorschriften (z.B.: „ ... durch die in § ... genannten Personen ...").

- Verwendung von passivischen Konstruktionen, wenn eindeutig ist, wer welche Rechte oder Pflichten nach der betreffenden Rechtsvorschrift hat (z.B.: „Bei der Zulassung zur Prüfung ist nachzuweisen ...").

- Verzicht auf parallele Possessivpronomen.

- Vermeidung von Relativsätzen, die als Bezugswort eine Personenbezeichnung im Singular haben.

- Verwendung von Satzkonstruktionen mit dem verallgemeinernden Relativpronomen „wer" (z.B.: „Wer ... beantragt, hat ... vorzulegen.").

- Ersetzung generischer Maskulina durch geschlechtsindifferent verwendete Substantive.

Beispiele:
Person (auch: beratende, sprachkundige usw. Person), Mitglied, Hilfs-, Arbeits-, Fachkraft (auch männliche, weibliche -kraft), Lehrkraft, Elternteil, Eheleute, Schiedsleute, Obleute, schuldiger Teil, Mündel, Vormund, Gegen- und Mitvormund, Abkömmling, Beistand.

- Gebrauch von substantivierten Adjektiven oder Partizipien im Plural (sog. generischer Plural).

Beispiele:
die Vorsitzenden, die Beisitzenden, die Beschäftigten, die Antragstellenden, die Beauftragten, die Kranken, die Vertragschließenden, die Eheschließenden, die Anerkennenden, die Anwesenden, die Abwesenden, die Annehmenden, die Schuldigen, die Angeklagten, die Minderjährigen, die Volljährigen, die Studierenden, die Unterhaltspflichtigen, die Unterhaltsberechtigten, die Geschäftsunfähigen, die Berufenden, die Beteiligten, die Verpflichteten, die Betreuten, die Verschwägerten, die Verwandten, die Angestellten, die Erwerbslosen, die Berufstätigen.

Beachte: Die Verwendung des Plurals darf keine Unklarheiten oder Sinnveränderungen hervorrufen.

- Gebrauch von Ableitungen auf -ung (z.B. Leitung, Vertretung) oder -schaft (z.B. Richterschaft, Ärzteschaft, Rechtsanwaltschaft).

9
Praktische Hinweise zum Gebrauch von Paarformeln:

- Es sollen voll ausgeschriebene Paarformeln, die mit „und" oder „oder" verbunden werden, gebraucht werden.

- Paarformeln unter Verwendung von Schrägstrichen sollen in einem Fließtext nicht verwendet werden. Sie können allerdings bei tabellenartigen Aufzählungen und bei der Gestaltung von Vordrucken sinnvoll sein. Die Verwendung des großen Binnen-I ist ausgeschlossen.

- Innerhalb eines Regelungswerkes ist zur Vermeidung von Unklarheiten ein einheitlicher Umgang mit Personenbezeichnungen angezeigt.

- Die weibliche Personenbezeichnung soll der männlichen vorangestellt werden.

10
Ausnahmen:

- Soweit weibliche Personenbezeichnungen fehlen, kann die maskuline Form der Personenbezeichnung beibehalten werden (z. B. Vormund, Mündel, Gast, Fahrgast, Flüchtling, Prüfling).

- Zusammengesetzte Wörter (z.B. Schülervertretung, Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer) können vorerst in der bisherigen Form weiter verwendet werden, solange sich keine geschlechtsneutralen Formulierungen finden lassen.

- Bezeichnungen, die einen hohen Grad an Abstraktheit und Funktionalität und damit an Personenferne aufweisen, können bei der Formulierung von Vorschriften in der bisher üblichen Form weiter verwendet werden, wenn eine geschlechtsneutrale Formulierung (Beispiele: wer schuldet, wer mietet, wer besitzt usw.) nicht zweckmäßig erscheint.

11
Änderung bestehender Vorschriften:

- Es ist stets das Regelungswerk im ganzen umzustellen.

- Eine Bekanntmachungsermächtigung mit der Auflage, gleichstellungsgerechte Formulierungen einzuführen, ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.