(Stand: Juli 2003)

Anlage

zum RdErl. v. 25. 1. 2000 -

 

Sicherheitsregelungen
für die externe Fernwartung
in der Landesverwaltung

 

Die nachfolgenden Sicherheitsregelungen ergänzen die Maßnahmeempfehlungen für den mittleren Schutzbedarf des IT-Grundschutzhandbuches des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Anwendung des IT-Grundschutzhandbuches ist mit RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 22. 8. 1998 (SMB1. NRW. 20025) empfohlen worden.

Aus Sicherheitsgründen ist es sinnvoll, auf externe Fernwartung zu verzichten. Sollte sich nach Prüfung des Aufgabenträgers ergeben, dass auf eine externe Fernwartung nicht verzichtet werden kann, so sind die Gründe aktenkundig zu machen.

Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen:

1. Aufbau der Verbindung

Der Aufbau der Verbindung für eine externe Fernwartung sollte immer vom lokalen IT-System initiiert werden. Davon kann aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen abgesehen werden, wenn die Behörde vor dem Aufbau der Verbindung ihr Einverständnis erteilt hat. Hierzu muss von der Behörde eine verantwortliche Person benannt werden.

2. Authentifizierung

Das externe Wartungspersonal muss sich zu Beginn der Wartung authentisieren. Hierzu sollten Einmalpasswörter verwendet werden, die am Ende der Sitzung vom Systemverwalter zurückgesetzt werden. Der Behörde ist freigestellt, weitere Authentifizierungsmechanismen einzusetzen.

3. Protokollierung

Alle Tätigkeiten bei der Durchführung der externen Fernwartung müssen auf dem zu wartenden IT-System protokolliert werden. Im Einvernehmen mit der Behörde kann auch eine zentrale Protokollierung vorgenommen werden, z.B. im betreuenden Rechenzentrum.

4. Einschränkung der Rechte des Wartungspersonals

Das Wartungspersonal sollte nicht die vollen Administrationsrechte besitzen. Falls in besonderen Fällen darauf nicht verzichtet werden kann, hat der System-Verwalter vor Ort den Ablauf der Fernwartung über die gesamte Dauer mitzuverfolgen.

5. Personenbezogene Daten

Datenverarbeitungssysteme sind grundsätzlich so zu gestalten, dass bei ihrer Wartung nicht auf personenbezogene Daten zugegriffen werden kann. Sofern dies nicht gewährleistet ist, hat die Daten verarbeitende Stelle durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur auf die für die Wartung unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann.

6. Benutzerkennung für das Wartungspersonal

Für das Wartungspersonal ist auf dem IT-System eine eigene Benutzerkennung einzurichten unter der alle Wartungsarbeiten durchgeführt werden.

7. Zwangslogout

Wird die Verbindung zur Fernwartungsstelle unterbrochen, so muss der Zugriff auf das System durch einen Zwangslogout beendet werden.

8. Abbruch der Fernwartung

Es muss jederzeit die Möglichkeit geben, die Fernwartung von Seiten der Mitarbeiter der Behörde abzubrechen.

9. Daten oder Programme des Wartungspersonals

Werden während der Wartung Daten oder Programme auf dem lokalen IT-System angelegt, so dürfen diese nur unter besonderer Kennung des Wartungspersonals in einem eigenen Verzeichnis abgelegt werden.

In Ergänzung zu den vorstehenden Sicherheitsregelungen sind für die Fernwartung vertragliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der Daten sowie der Pflichten und Kompetenzen des externen Wartungspersonals zu treffen sowie auf die vorliegenden Sicherheitsregelungen Bezug zu nehmen. Der Vertrag ist mit den von der Fernwartung betroffenen Ressorts sowie dem Netzbetreiber abzustimmen.