Anlage 2
(entspr. § 27 TVöD)
(zu § 9 Abs. 2)
(1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Abs. 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Dienstbefreiung.
(2) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst
geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in
denen sie überwiegend Schichtdienst
geleistet haben.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zustehende Dienstbefreiung
erhöht sich für Beamtinnen und Beamte ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50.
Lebensjahr vollenden, um einen Arbeitstag.
(4) Ist die vereinbarte Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des § 14 Erholungsurlaubsverordnung zu ermitteln.