Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen – Nr. 27 vom 17. Juni 2005
Ermittlung der
Durchschnittsnote
(zu § 11 Abs. 3 Satz 1)
(1) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen
Hochschulreife, die an Gymnasien mit neu gestalteter Oberstufe erworben
wurden" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der
Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 191.1),
2. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 16. Juni 2000 - Anlagen nach dem Stand der Fortschreibung vom 23. April 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
3.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“
gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der
Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr.
192.2),
4.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und
Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.
Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
6.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung
der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die auf eine Stelle nach
dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der
Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die
Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine
Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der
"Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der
Sekundarstufe II" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.
Dezember 1973 in der Fassung vom 16. Juni 2000 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der
Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach
dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die
gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen
Hochschulreife“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 -
in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine
Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12.
Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:
1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2. weist
die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde
aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer
Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in
der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig
ausgewiesen sind, zu bilden;
3. ist in
der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit
Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note für das Fach Geschichte und als
Note für das Fach Sozialkunde;
4. bei
der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5. ist in
der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie,
Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich
ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer
Betracht;
6. Noten
für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben
außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden
Studiengang beantragt wird;
7. Noten
für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie
Kernpflichtfächer waren;
8. Noten
für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften
bleiben unberücksichtigt;
9. die
Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
Die allgemeine Durchschnittsnote
wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte
Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der
Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen.
Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden,
ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der
Schule ausgewiesen sind.
(3) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1. der
„Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2. des
Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung
der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der
Hochschulreife ('Kollegs')“
wird die
Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der
Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der
Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig
abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9
findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen,
wird sie von der Zentralstelle nach Satz 1 und 2 errechnet.
(4) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der
fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen
beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung
der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von
besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife
führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 16. Juni 2000
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 bis
3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach
Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note
für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit
Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.
(5) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule
übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote
von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung
auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine
Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist,
wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
(7) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur
Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der
Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten
gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene
Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für
Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(8) Bei sonstigen
Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder
eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch
Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine
Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der
für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der
obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung
durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne
Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung
heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma
bestimmt; es wird nicht gerundet.
(9) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines
Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die
Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli
1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei
Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar
1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der
Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom
9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235)
errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des
Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird
nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer
besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde.
(10) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung
nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers
zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf
zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
wird die Gesamtnote von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. Hierbei
sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde
liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik
Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der
vorstehenden Absätze sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf
eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(11) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer
Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die
Schulen mit neu gestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im
deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine
Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt
weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum
in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die
Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht
gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer
Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird
die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte
Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde
gelegt.
(12) Bei
Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab
dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel
30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung
der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“
bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des
„allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende
Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8.
Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und
Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken
werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien
angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung
der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete
allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen
Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen
Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.