Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 27 vom 17. Juni 2005
Ermittlung der Messzahl
bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)
(1) Die Messzahl ist die
Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des
Erststudiums und für den Grad der Bedeutung für das Zweitstudium vergeben
werden.
(2) Für das Ergebnis der
Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen
vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“
und „sehr gut“
= 4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll
befriedigend“
= 3 Punkte;
3. Note „befriedigend“
= 2 Punkte;
4. Note „ausreichend“
= 1 Punkt.
Ist die Note der
Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der
Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der
Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen
vergeben:
1. „zwingende berufliche
Gründe“
= 9 Punkte;
zwingende berufliche
Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier
abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. „wissenschaftliche
Gründe“
= 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe
liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und
Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen
Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen
Studiengang angestrebt wird;
3. „besondere berufliche
Gründe“
= 7 Punkte;
besondere berufliche
Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert
wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll
ergänzt;
4. „sonstige berufliche
Gründe“
= 4 Punkte;
sonstige berufliche
Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus
sonstigen Gründen zu befürworten ist;
5. „keiner der
vorgenannten Gründe“
= 1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche
Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon
abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht
worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird
das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung
oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand
unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der
vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten
bei der Messzahlbildung berücksichtigt
werden.