i) Verzeichnis lfd. Nr. 4 bis 41.3.4

(Reihenfolge der Darstellung:
Lfd. Nr. / Anzuwendende Rechtsnorm / Verwaltungsaufgabe / Zuständige Behörde)

4
Chemikalienrecht

40
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) vom 16. September 1980 (BGBl. I S. 1718) in der jeweils geltenden Fassung

40.1
§ 16c Abs. 1
Entgegennahme der Liste mitgeteilter alter Stoffe
zuständig: LAfA


40.2
§ 16e Abs. 3
Bezeichnung der medizinischen Einrichtungen
zuständig: MAGS

40.3
§ 19a Abs. 4
Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluß der schriftlichen Vereinbarung
zuständig: MURL

40.4
§ 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
Feststellung im Einzelfall über die Verwertbarkeit einer Prüfung
zuständig: MURL

40.5
§ 19b Abs. 1
Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
zuständig: MURL

40.6
§ 19c Abs. 1
Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts
zuständig: MURL

40.7
§ 21
Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen

40.7.1
Abs. 1, 2, 3 , 4 und 6
Überwachung

1. des Inverkehrbringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen nach den § 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3
2. der Einhaltung der Mitteilungspflichtigen nach §§ 16 bis 16e
3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 4
und im Zusammenhang damit Wahrnehmungen der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
zuständig:
- In Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB
- bei Herstellern und Verwendern: StAfA/BA
- im übrigen StUA/BA

40.7.2
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (§§ 13 bis 15 sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
Zuständig sind die in Nr. 40.7.1 aufgeführten Behörden

40.7.3
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
Zuständig sind die in Nr. 40.7.1 aufgeführten Behörden

40.7.4
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Durchführung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
zuständig: StAfA/BA

40.7.5
Abs. 1, 2, 3, 4 und 6
Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
zuständig: MURL

40.8
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung über das Ergebnis der Bewertung
zuständig: LAfA

40.9
§ 23 Abs. 1 bis 2
Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie Untersagung der betroffenen Arbeit und Verlängerung der Anordnungen aus wichtigem Grund
Zuständig sind die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden

40.10
§ 26 Abs. 1
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden

41
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Chemikalienrechts

41.1
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. S. 1782) in der jeweils geltenden Fassung

41.1.1
§ 12 Abs. 5 Satz 3
Verlangen der Vorlage von Versuchs- oder Analyseunterlagen
zuständig: StAfA/BA

41.1.2
§ 14 Abs. 7
Verlangen der Vorlage der Sicherheitsdatenblätter
zuständig: StAfA/BA

41.1.3
§ 15a Abs. 3 Satz 2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen
zuständig:
-BezReg
- LOBA, soweit die Sachkunde für Betriebe des Bergbaus vermittelt wird

41.1.4
§ 15d Abs. 2 Satz 1
Entscheidung über Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen
zuständig:
-BezReg
- LOBA, soweit Begasungen in untertägigen Grubenbauen durchgeführt werden sollen

41.1.5
§ 15d Abs. 3
Verlangen einer Prüfung
zuständig: StAfA/BA

41.1.6
§ 16 Abs. 1 Satz 3
Verlangen der Vorlage des Ermittlungsergebnisses
zuständig: StAfA/BA

41.1.7
§ 16 Abs. 2 Satz 5
Verlangen der Vorlage des Prüfungsergebnisses
zuständig: StAfA/BA

41.1.8
§ 16 Abs. 3a Satz 6
Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses
zuständig: StAfA/BA

41.1.9
§ 18 Abs. 3 Satz 2
Verlangen der Ergebnisse von Ermittlungen und Messungen
zuständig: StAfA/BA

41.1.10
§ 18 Abs. 5 Satz 1
Anerkennung von Verfahren und Geräten
zuständig:
- BezReg
- LOBA, soweit Verfahren oder Geräte nur im untertägigen Bergbau zur Anwendung kommen sollen

41.1.11
§ 30
Ermächtigung zu Vorsorgeuntersuchungen
zuständig: LAfA/LOBA

41.1.12
§ 31 Abs. 4 Satz 2
Entgegennahme der Unterrichtung über ein Beschäftigungsverbot
zuständig: StAfA/BA

41.1.13
§ 31 Abs. 5
Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung
zuständig: StAfA/BA

41.1.14
§ 36 Abs. 7 Satz 2
Zulassung von Filteranlagen für krebserregende Stoffe
zuständig:
- BezReg
- LOBA für den Untertagebau

41.1.15
§ 37 Abs. 1, 3, 8
Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, auch auf Anfrage
zuständig: StAfA/BA

41.1.16
§ 39 Abs. 1
Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten
zuständig:
- BezReg
- LOBA für den Untertagebau

41.1.17
§ 39 Abs. 2 Satz 1
Entgegennahme eines Arbeitsplanes über Abbruch- und Sanierungsarbeiten
zuständig: StAfA/BA

41.1.18
§ 41 Abs. 1
Anordnung der ärztlichen Untersuchung vor Weiterbeschäftigung
zuständig: StAfA/BA

41.1.19
§ 41 Abs. 2
Entscheidung über Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
zuständig: StAfA/BA

41.1.20
§ 41 Abs. 3
Verlangen nach Unterrichtung über Untersuchungsbefund
zuständig: StAfA/BA

41.1.21
§ 41 Abs. 4
Einholung eines ärztlichen Gutachtens
zuständig: StAfA/BA

41.1.22
§ 41 Abs. 5
Ermächtigung zu Vorsorgeuntersuchungen
zuständig: LAfA/LOBA

41.1.23
§ 41 Abs. 6
Anordnung im Einzelfall zur Durchführung der von § 41 Abs. 6 erfaßten Pflichten
zuständig: StAfA/BA

41.1.24
§ 41 Abs. 7
Anordnung von Ermittlungen
zuständig: StAfA/BA

41.1.25
§ 41 Abs. 8
Untersagung der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe
zuständig: StAfA/BA

41.1.26
§ 41 Abs. 9
Untersagung der Anwendung von Verfahren
zuständig: StAfA/BA

41.1.27
§ 41 Abs. 10
Verlangen der Lesbarmachung
zuständig: StAfA/BA

41.1.28
§ 42
Zulassung von Ausnahmen zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen
zuständig: BezReg/LOBA

41.1.29
§ 43 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von Beschäftigungsverboten und Beschränkungen, Verwendungen sowie Begasungen
zuständig: StAfA/LOBA

41.1.30
§ 43 Abs. 2
Zulassung von Ausnahmen zur Herstellung oder Verwendung von Pentachlorphenol
zuständig: StAfA/LOBA

41.1.31
§ 43 Abs. 3
Zulassung von Ausnahmen zur Herstellung oder Verwendung von teerölhaltigen Holzschutzmitteln und anderen Erzeugnissen
zuständig: StAfA/LOBA

41.1.32
§ 43 Abs. 4 bis 6
Zulassung von Ausnahmen für die Verwendung der von § 43 Abs. 4 bis 6 erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, insbesondere Fristverlängerungen
zuständig: StAfA/LOBA

41.1.33
§ 43 Abs. 7
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des § 15a Abs. 1 und vom Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest
zuständig: StAfA/LOBA

41.1.34
§ 43 Abs. 8
Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung von Begasungsmitteln
Zuständige Behörde nach Nr. 41.1.4

41.1.35
§ 44 Abs. 1
Zulassung von Ausnahmen von der allgemeinen Schutzpflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1)
zuständig: StAfA/BA

41.1.36
§ 44 Abs. 2
Verlangen des Nachweises
zuständig: StAfA/BA

41.1.37
§ 44 Abs. 3
Zulassung einer vereinfachten Anzeige
Zuständige Behörde nach Nr. 41.1.15

41.1.38
§ 45 bis 47
Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Heimarbeitsgesetz
zuständig: StAfA/BA

41.1.39
§§ 48 bis 51
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die in Nrn. 40.7.1 bis 40.7.5 aufgeführten Behörden

41.1.40
Behördenaufgaben aus den Anhängen

41.1.40.1
Anhang II Nr. 2.2.3
Verlangen der Durchführung toxikologischer Tests
zuständig: LAfA

41.1.40.2
Anhang IV Nr. 14
Entgegennahme der Anzeige über Trafo-Reinigung (PCB-haltige Isolierflüssigkeiten)
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.3
Anhang IV Nr. 14
Anerkennung von Reinigungsbetrieben
zuständig: BezReg/LOBA

41.1.40.4
Anhang IV Nr. 14
Entgegennahme eines Nachweises über Einhaltung der PCB-Grenzwerte und der Meßergebnisse
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.5
Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10
Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.6
Anhang V Nr. 2.4.2.3
Entgegennahme der Anzeige über Lagerung von mehr als 25 t von Stoffen der Gruppe A
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.7
Anhang V Nr. 3.2. Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über Verwendung von Gefahrstoffen
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.8
Anhang V Nr. 3.2 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige über Freisetzung von Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.9
Anhang V Nr. 3.2 Abs. 4
Entgegennahme der Anzeige über Freisetzung von Gefahrstoffen nach Nr. 3.1 Abs. 1
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.10
Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1
Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.11
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über Wechsel des Befähigungsschein- Inhabers für Begasungsmittel
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.12
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Erteilung des Befähigungsscheines
zuständig: BezReg/LOBA

41.1.40.13
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Anerkennen von Lehrgängen und Abnahme der Prüfung
zuständig:
- BezReg
– LOBA, soweit für Untertagebergbau gültig

41.1.40.14
Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4
Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach 5 Jahren
zuständig: BezReg/LOBA

41.1.40.15
Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige über Begasungen und Erteilung einer Ausnahme
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.16
Anhang V Nr. 5.2.3
Verlangen der Abschrift der Niederschrift
zuständig: StAfA/BA

41.1.40.17
Anhang Nr. 5.6
Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung
zuständig: BezReg

41.1.40.18
Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: StAfA

41.1.40.19
Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 Sätze 2 und 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung
zuständig: LAfA/LOBA

41.1.40.20
Anhang V Nr. 6.4.2
Entgegennahme der Mitteilung
zuständig: StAfA

41.1.40.21
Anhang V Nr. 6.4.3
Entgegennahme der Aufzeichnungen
zuständig: StAfA

41.2
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) in der jeweils geltenden Fassung

41.2.1
§ 2 Abs. 1
Erteilung der Erlaubnis
zuständig: KrOrdB

41.2.2
§ 2 Abs. 3 Satz 3
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: KrOrdB

41.2.3
§ 2 Abs. 6
Entgegennahme der Anzeige und Mitteilung
zuständig: KrOrdB/BA

41.2.4
§ 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung
zuständig: LAfA

41.2.5
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 5
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses
zuständig:
- Für Tätigkeiten in Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB,
- im übrigen: LAfA

41.2.6
§ 5 Abs. 3 Nr. 1
Entgegennahme des Nachweises
zuständig:
- Für Tätigkeiten in Einzelhandelsbetrieben: KrOrdB,
- im übrigen: StAfA

41.2.7
Anhang (zu § 1)

41.2.7.1
Abschnitt 2: Asbest, Spalte 3, Abs. 4, Satz 2
Zulassung einer Fristverlängerung
zuständig: BezReg

41.2.7.2
Abschnitt 4: Dioxine und Furane, Spalte 3, Abs. 2, Satz 2
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg

41.2.7.3
Abschnitt 4: Dioxine und Furane, Spalte 3, Abs. 2, Satz 3
Anforderung einer aktualisierten Liste
zuständig: BezReg

41.2.7.4
Abschnitt 13: polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle, Spalte 3, Abs. 2
Ausnahme von den Verboten des Inverkehrbringens
zuständig: BezReg/LOBA

41.2.7.5
Abschnitt 13: polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle, Spalte 3, Abs. 3
Befristete Ausnahme in besonders begründeten Einzelfällen
zuständig: BezReg/LOBA

41.2.7.6
Abschnitt 17: Teeröle, Spalte 3, Abs. 7
Erteilung von behördlichen Genehmigungen
zuständig: LUA

41.3
Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung

41.3.1
§ 2 Abs. 3
Zulassung von befristeten Ausnahmen
zuständig: Eichamt Dortmund

41.3.2
§ 5 Abs. 3
Zulassung von befristeten Ausnahmen
zuständig: LUA/LOBA

41.3.3
§ 6 Abs. 2
Zulassung von befristeten Ausnahmen
zuständig: IM

41.3.4
§ 8 Abs. 1 und 4
Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen
zuständig: StUA/BA