Anlage (zu § 1 Abs. 2)*)
Gebührenverzeichnis
Nr. |
Gegenstand |
Gebühren |
1 |
Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches |
25 bis 385 Euro |
2 |
Schuldnerverzeichnis |
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2.1 |
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung) |
410 Euro |
2.2 |
Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung beziehungsweise § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung) Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben. |
0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro |
3 |
Hinterlegungssachen |
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3.1 |
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht |
8 bis 255 Euro |
3.2 |
Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 5 Abs. 1 JVKostO in Verbindung mit § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. |
8 Euro |
3.3 |
Zurückweisung der Beschwerde |
8 bis 255 Euro |
3.4 |
Zurücknahme der Beschwerde |
8 bis 65 Euro |
4 |
Vereidigung, Ermächtigung |
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4.1 |
Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern |
25 bis 155 Euro |
4.2 |
Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind" |
25 bis 155 Euro |
*) Anlage ersetzt durch Artikel 71 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.