Anlage (zu § 1 Abs. 2)*)

Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühren

1

Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches

25 bis 385 Euro

2

Schuldnerverzeichnis

 

2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung)

Anmerkung:

Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.

 

410 Euro

2.2

Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung beziehungsweise § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung)

Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro

3

Hinterlegungssachen

 

3.1

Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht

8 bis 255 Euro

3.2

Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der
Hinterlegungsordnung

Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 5 Abs. 1 JVKostO in Verbindung mit § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.

8 Euro

3.3

Zurückweisung der Beschwerde

8 bis 255 Euro

3.4

Zurücknahme der Beschwerde

8 bis 65 Euro

4

Vereidigung, Ermächtigung

 

4.1

Allgemeine Vereidigung von

Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern

25 bis 155 Euro

4.2

Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind

25 bis 155 Euro

5

Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter

Anmerkung:

1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden.

12,50 Euro je Entscheidung

6

Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts

Anmerkung:

Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.

30,00 Euro

*) Anlage ersetzt durch Artikel 71 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002; geändert durch Art XI des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Art. II d. Gesetzes v. 13.6.2006 (GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 8. Juli 2006.