Anlage 2* zu § 3 Abs. 1 Nr. 1

Gewässer erster Ordnung

I. Landesgewässer


Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte des Gewässers


Ems

Wehr in Warendorf

Oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775)

Lippe

Einmündung der Pader
bei Schloß Neuhaus

Rhein

Ruhr

Einmündung der Möhne

Oberhalb der Schloßbrücke
in Mülheim (Ruhr)

Sieg

Landesgrenze

Rhein

Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.

II. Bundeswasserstraßen

1. Dortmund-Ems-Kanal

2. Ems

3. Mittellandkanal

4. Griethauser Altrhein mit Spoykanal

5. Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal

6. Rhein

7. Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr

8. Ruhr

9. Weser

mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 - RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.

* Anlage 2 geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463); in Kraft getreten am 12. Mai 2005.