Anlage 2* zu § 3 Abs. 1 Nr. 1
Gewässer erster Ordnung
I. Landesgewässer
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Bezeichnung des Gewässers |
Endpunkte des Gewässers |
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Ems |
Wehr in Warendorf |
Oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775) |
Lippe |
Einmündung der Pader |
Rhein |
Ruhr |
Einmündung der Möhne |
Oberhalb der Schloßbrücke |
Sieg |
Landesgrenze |
Rhein |
Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.
II. Bundeswasserstraßen
1. Dortmund-Ems-Kanal
2. Ems
3. Mittellandkanal
4. Griethauser Altrhein mit Spoykanal
5. Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal
6. Rhein
7. Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr
8. Ruhr
9. Weser
mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 - RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.
* Anlage 2 geändert durch Art 1 des Gesetzes
vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463); in Kraft getreten am 12. Mai 2005.