Anlage 2* zu § 3 Abs. 1 Nr. 1

A  Gewässer erster Ordnung

I. Landesgewässer


Bezeichnung des Gewässers

Endpunkte des Gewässers


Ems

Wehr in Warendorf

Oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775)

Lippe

Einmündung der Pader
bei Schloß Neuhaus

Rhein

Ruhr

Einmündung der Möhne

Oberhalb der Schloßbrücke
in Mülheim (Ruhr)

Sieg

Landesgrenze

Rhein

Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.

II. Bundeswasserstraßen

1. Dortmund-Ems-Kanal

2. Ems

3. Mittellandkanal

4. Griethauser Altrhein mit Spoykanal

5. Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal

6. Rhein

7. Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr

8. Ruhr

9. Weser

mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 - RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.

B  Gewässer zweiter Ordnung

Agger

Ems, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Emscher

Erft

Lenne

Lippe, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Niers

Ruhr, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Rur

Sieg von der Quelle bis zur Landesgrenze

Weser, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Wupper

 

* Anlage 2 zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 31. Dezember 2007.