Anhang zu § 3

Vorbemerkung

Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist richten sich nach folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 2 der Verordnung vor.

1. Anforderungen an die Bauweise

Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11 622, Teil 1 - 42 einschl. der zugehörigen Beiblätter.

2. Anforderungen an Sammel- und Abfüllenrichtungen

2.1 Rohrleitungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit 2 Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.

2.2 Schieber und Pumpen

Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11 8323) zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.

2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle

Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.

2.4 Abfüllplätze

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.

3. Lagerung von Festmist

3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

4. Anforderungen an das Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, daß die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26.Januar 1996 (BGBI. I S. 118) muß gewährleistet sein.

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

5. Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

Anlagen in Schutzgebieten nach § 4 Abs. 4 sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.

2 DIN 11622 Gärfuttersilos; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertzigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen Ausgabe 7/94.

3 DIN 11632 landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90