Anlage 2 (zu § 1)*)
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 1 i.v.m § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f des UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. |
I. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: |
1.1 |
Größe des Vorhabens, |
1.2 |
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, |
1.3 |
Abfallerzeugung, |
1.4 |
Umweltverschmutzung und Belästigungen, |
1.5 |
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. |
2. |
II. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: |
2.1 |
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), |
2.2 |
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), |
2.3 |
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): |
2.3.1 |
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.2 |
Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42a des Landschaftsgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.3 |
Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.4 |
Landschaftsschutzgebiete nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach 42a des Landschaftsgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.5 |
Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.6 |
geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 47a des Landschaftsgesetzes, |
2.3.7 |
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 62 des Landschaftsgesetzes, |
2.3.8 |
Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.3.9 |
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
2.3.10 |
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, |
2.3.11 |
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. |
3. |
III. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: |
3.1 |
dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), |
3.2 |
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, |
3.3 |
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, |
3.4 |
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, |
3.5 |
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. |
Anlage
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in
Kraft getreten am 31. März 2010.