Anlage 1 (zu § 1) *)

Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens

Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung

X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.

Nr.

Vorhaben

Sp. 1

Sp. 2

1.

(weggefallen)

 

 

2.

(weggefallen)

 

 

3.

(weggefallen)

 

 

4.

Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes

 

A

5.

Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist

X

 

 

 

 

6.

Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr ausweist

X

 

 

7.

Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist

X

 

8.

Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht

 

A

9.

Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen

 

A

10.

Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen

 

A

11.

Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen

 

A

a)

mit Beschneiungsanlagen

X

 

b)

ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen

 

A

c)

von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen

 

S

12.

Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und –einrichtungen

 

 

a)

mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen

X

 

b)

bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen

 

A

13.

Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind,

 

 

a)

ab 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen,

X

 

b)

ab 10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen,

 

A

c)

von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird;

 

S

d)

bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind.

 

S

14.

Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung

 

 

a)

ab einer Größe von 2 ha

 

A

b)

bis zu einer Größe von weniger als 2 ha

 

S

15.

Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,

eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,

Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird

 

A

 

 

*) zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)