Anlage 1

zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)

 

Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt)


 

Gebäudeart                                                                                                                  Rohbauwert in

€/m³

 

1.            Wohngebäude                                                                                                          101,00

2.            Wochenendhäuser                                                                                                      81,00

3.            Büro- und Verwaltungsgebäude                                                                                 119,00

4.            Schulen                                                                                                                   118,00

5.            Kindergärten                                                                                                            107,00

6.            Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten                                               117,00

7.            Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten                                                      122,00

8.            Krankenhäuser                                                                                                         132,00


9.            Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12)


111,00


10.          Kirchen                                                                                                                   117,00

11.          Leichenhallen, Friedhofskapellen                                                                               105,00

12.          Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9)                 71,00

13.          Hallenbäder                                                                                                             117,00


14.          Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereins- heime)

15.          ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufssstätten) bis 2 000 m² Verkaufs- fläche (soweit nicht unter Nr. 22)

16.          eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)


98,00

 

 

100,00

 

89,00


17.          mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 Verkaufsfläche                                  110,00

18.          Kleingaragen                                                                                                             71,00

19.          eingeschossige Mittel- und Großgaragen                                                                      88,00

20.          mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen                                                                 104,00

21.          Tiefgaragen                                                                                                              115,00

22.          Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten

a)    bis 3 000 m³ umbauten Raum

Bauart leicht 1                                                                                                      34,00

Bauart mittel 2                                                                                                      41,00

Bauart schwer 3                                                                                                    51,00

b)    der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum

Bauart leicht 1                                                                                                      26,00

Bauart mittel 2                                                                                                      33,00

Bauart schwer 3                                                                                                    38,00

23.          mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten                       82,00

24.          mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten                         95,00


25.          sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 22)


58,00


26.          eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22)                                               50,00

27.          mehrgeschossige Stallgebäude                                                                                    59,00

28.          sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen                                               40,00

29.          Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude                                 30,00

30.          erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

a)    bis 1 500 m³ umbauter Raum                                                                                 25,00

b)    der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum                                                             15,00



 

Zuschläge:

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen                                                                        5 v.H.

bei Hochhäusern                                                                                                                10 v. H.

bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21)                                   10 v. H. bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich                          36,00 €/m2 Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen-

oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Abschläge:

bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2), deren Nutzfläche überwiegend nur

Ausstellungszwecken dient                                                                                                 40 v. H.

bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne


Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2)                   30 v. H.

1)          Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2)          Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3)          Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.


 

 

Anlage 2
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)



Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,
zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts


2.
Begriffe

2.1
Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.2
Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
- Fundamenten,
- Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben,
- untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.

3.
Berechnungsgrundlagen

3.1
Allgemeines

3.1.1
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
- Bereich a:
überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen.
- Bereich b:
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen.
- Bereich c:
nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3
Grundflächen sind in qm Rauminhalte in cbm anzugeben.

3.2
Berechnung von Grundflächen

3.2.1
Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3
Berechnung von Rauminhalten

3.3.1
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelags bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.


 

 

Anlage 3
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)


Klasseneinteilung
zu Tarifstelle 2.1.5.2

Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgründungen,
- einfache Gewölbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;

Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.


 

 

Anlage 4

zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2)

Gebührentafel zu Tarifstelle 2.1.5.2

Rohbau-
summe (RS)

Bauwerks-
klasse 1

Bauwerks-klasse 2

Bauwerks-klasse 3

Bauwerks-klasse 4

Bauwerks-klasse 5

10 000

20 000

30 000

40 000

50 000

60 000

70 000

80 000

90 000

100 000

200 000

300 000

400 000

500 000

600 000

700 000

800 000

900 000

1 000 000

2 000 000

3 000 000

4 000 000

5 000 000

6 000 000

7 000 000

8 000 000

9 000 000

10 000 000

15 000 000

20 000 000

ab 25.000 000

Bauwerksklassenfaktor

B

83

144

199

251

300

347

393

437

480

522

909

1 258

1 583

1 893

2 190

2 477

2 756

3 029

3 295

5 737

7 935

9 989

11 941

13 816

15 629

17 391

19 110

20 790

28 756

36 198


43 273



7,67

124

216

299

376

450

520

589

655

720

783

1 363

1 886

2 374

2 838

3 283

3 714

4 133

4 541

4 940

8 602

11 898

14 977

17 904

20 715

23 434

26 076

28 652

31 172

43 116

54 274


64 881



11,50

166

288

399

502

600

694

785

874

960

1 044

1 819

2 515

3 166

3 785

4 379

4 954

5 513

6 057

6 590

11 474

15 870

19 977

23 882

27 632

31 259

34 783

38 220

41 581

57 513

72 396


86545



15,34

207

360

498

627

750

867

981

1 092

1 200

1 305

2 273

3 143

3 957

4 730

5 473

6 191

6 889

7 570

8 235

14 339

19 833

24 965

29 845

34 531

39 063

43 467

47 762

51 962

71 872

90 472


108 153



19,17

259

451

624

786

940

1 087

1 230

1 369

1 504

1 636

2 849

3 940

4 960

5 929

6 860

7 761

8 636

9 489

10 323

17 974

24 861

31 294

37 411

43 285

48 966

54 487

59 871

65 136

90 093

113 408


135 573



24,03

Gleichung des Gebührenverlaufs: Gebühr (€) = B(RS/511,29)0,8


 

Anlage 5
zum Gebührentarif

Leistungsverzeichnis
für chemische und biologische Untersuchungen
zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.3.13

Gliederung

A Allgemeines
B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen (Nrn. 1 - 50d)
C Organische Messgrößen (Nrn. 51 - 69n)
D Abbauversuche gemäß Tensid-Verordnung (Nrn. 70 - 71 b)
E "Dioxin" - und "Furan" - Analysen (Nrn. 72 - 72c)
F Ökotoxologische Untersuchungen (Nrn. 73 - 78)
G Bakteriologische Untersuchungen (Nrn. 79 - 82)
H Limnologische Untersuchungen (Nrn. 83 - 91)
I Probenahme (Nrn. 92 - 92j)
J Probenvorbereitung von Feststoffen (Nrn. 93 - 98)
K Bodenluft (Nrn. 99 - 100c)

A Allgemeines

Für chemische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden in Fischereiangelegenheiten von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern die unter B bis J festgesetzten Gebühren erhoben.

Für Leistungen, die nicht im einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze zugrundegelegt:
je angefangene Stunde

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 66

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 51

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 41

für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 31

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen

1 Trockenrückstand - gesamt
Gebühr: Euro 8

2 Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 26

3 Absetzbare Stoffe, Volumenanteil
Gebühr: Euro 10

4 Absetzbare Stoffe, Massenkonzentration
Gebühr: Euro 23

5 Absorptionskoeffizient
Gebühr: Euro 15

6 Absorptionsspektrum
Gebühr: Euro 15

7 Aluminium (Al)
Gebühr: Euro 26

8 Ammonium-Stickstoff:

8a Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Wasser
Gebühr: Euro 13

8b Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Feststoff
Gebühr: Euro 36

9 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat
Gebühr: Euro 26

10 Basekapazität (KB)
Gebühr: Euro 20

11 Spezifische Oberfläche
Gebühr: Euro 128

12 Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr: Euro 51

13 Borat-Bor (BO3-B)
Gebühr: Euro 38

14 Bromid (Br-)
Gebühr: siehe Nr.9

15 Calcium (Ca)
Gebühr: siehe Nr.48

16 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr: Euro 46

16a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr: Euro 64

17 Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 18

18 Chlorid (Cl-)
Gebühr: siehe Nr.9

19 Chrom (VI)
Gebühr: Euro 28

19a Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 46

20 Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 36

20a Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 36

21 Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 5

22 Fluoreszenzspektrum
Gebühr: Euro 15

23 Fluorid (F-)
Gebühr: siehe Nr.9

24 Glührückstand eines Trockenrückstands (s. Nr.1)
Gebühr: Euro 13

24a Brennwert einer Feststoff- oder flüssigen Probe
Gebühr: Euro 46

25 Kalium (K)
Gebühr: siehe Nr.47/48

26 Kaliumpermanganatindex
Gebühr: Euro 31

27 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr: Euro 28

28 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr: Euro 26

28a Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Feststoff
Gebühr: Euro 41

29 Magnesium (Mg)
Gebühr: siehe Nr.48

30 Natrium (Na)
Gebühr: siehe Nr.47/48

31 Nitrat-Stickstoff (NO3-N)
Gebühr: siehe Nr.9

32 Nitrit-Stickstoff (NO2-N)
Gebühr: siehe Nr.9

33 pH-Wert
Gebühr: Euro 5

34 Phenol-Index
Gebühr: Euro 36

34a Phenol-Index mit Destillation
Gebühr: Euro 51

35 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) in Wasser
Gebühr: Euro 41

35a Phosphat-Phosphor, gesamt (ges. PO4-P) in Feststoff
Gebühr: siehe Nr.48

36 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr: Euro 41

37 Säurekapazität (Ks)
Gebühr: Euro 20

38 Sauerstoff (O2)
Gebühr: Euro 18

39 Siliziumdioxid (SiO2)
Gebühr: Euro 31

40 Stickstoff, organisch (org.-N) in Wasser
Gebühr: Euro 51

40a Stickstoff, organisch (org.-N) in Feststoff
Gebühr: Euro 61

40b Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Wasser
Gebühr: Euro 28

40c Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Feststoffen
Gebühr: Euro 41

41 Sulfat (SO42-)
Gebühr: siehe Nr.9

42 Sulfid (S2-)
Gebühr: Euro 51

43 Tenside, anionische (a-Tenside o. MBAS)
Gebühr: Euro 38

44 Tenside, nichtionische (n-Tenside o. BiAS)
Gebühr: Euro 46

45 Uranin, fluorimetrische Bestimmung
Gebühr: Euro 31

46 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz in Schlämmen und Feststoffen
Gebühr: Euro 15

47 Elemente, die mittels Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS) bestimmt werden (pro Element; excl. Aufschluss, Aufschluss: s.50b, 50c):

47a mittels Flammen-AAS: pro Element Kupfer, Eisen, Mangan, Nickel, Zink, Natrium, Kalium
Gebühr: Euro 20

47b mittels Graphitrohr-AAS: Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Nickel, Selen, Thallium
Gebühr: Euro 20

47c mittels Hydrid- oder Kaltdampfsystem (FIAS): Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen
Gebühr: Euro 20

48 Elemente, die mittels Induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)-Analyse bestimmt werden:
Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Calcium, Cadmium, Kobalt, Chrom gesamt, Eisen, Kalium, Lithium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Schwefel, Selen, Silizium, Strontium, Silber, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Zinn, Zink, Zirkon (insgesamt, excl. Aufschluss, Aufschluss: s. Nr. 50b, Nr. 50c)
Gebühr: Euro 26

49 Elemente, die in Feststoffen mittels Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) bestimmt werden:
Aluminium, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Silizium, Titan, Vanadium, Zink (insgesamt, incl. Tablettenpressung)
Gebühr: Euro 51

50 Herstellung von Eluaten und Aufschlüssen:

50a nach DIN 38414-S4
Gebühr: Euro 20

50b Königswasseraufschluss nach DIN 38414-S7
Gebühr: Euro 41

50c mittels Mikrowellenaufschluss
Gebühr: Euro 26

50d NRW-Methode (pH-Stat)
Gebühr: Euro 31

C Organische Messgrößen

51 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW);

für maximal 15 Einzelstoffe:

51a LHKW in Wasser
Gebühr: Euro 77

51b LHKW in Feststoffen
Gebühr: Euro 102

52 Chlorbenzole; für maximal 15 Einzelstoffe:

52a Chlorbenzole in Wasser
Gebühr: Euro 102

52b Chlorbenzole in Feststoffen
Gebühr: Euro 128

53 DDT, DDD, DDE usw. (DDX):

53a DDX in Wasser
Gebühr: Euro 128

53b DDX in Feststoffen
Gebühr: Euro 153

54 Aldrin, Dieldrin, Endrin usw. ("Drin"):

54a Drine in Wasser
Gebühr: Euro 128

54b Drine in Feststoffen
Gebühr: Euro 153

55 Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzole (BTXE):

55a BTXE-Aromaten in Wasser
Gebühr: Euro 51

55b BTXE-Aromaten in Feststoffen
Gebühr: Euro 77

56 Hexachlorcyclohexane (HCH):

56a HCH in Wasser
Gebühr: Euro 128

56b HCH in Feststoffen
Gebühr: Euro 153

57 Polychlorierte Biphenyle (PCB), Tetrachlordiphenylmethane (TCDM):

57a PCB in Wasser
Gebühr: Euro 102

57b PCB in Feststoffen
Gebühr: Euro 128

57c TCDM in Wasser
Gebühr: Euro 102

57d TCDM in Feststoffen
Gebühr: Euro 128

58 Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX):

58a EOX in Wasser
Gebühr: Euro 77

58b EOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 77

59 Adsorbierbare und adsorbierte organische Halogenverbindungen (AOX):

59a AOX in Abwasser
Gebühr: Euro 115

59b AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 77

59c AOX in Grund- u. Oberflächenwasser
Gebühr: Euro 77

60a Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in Wasser
Gebühr: Euro 153

60b Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in Feststoffen
Gebühr: Euro 169

61a Infrarot(IR)-spektroskopische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 61

61b Gaschromatographische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112

62 Erstellen eines Gutachtens bzgl. Ölherkunftsermittlung (ca. 3h Bearbeitungszeit)
Gebühr: Euro 194

63 Komplexbildner (z.B. NTA, EDTA)
Gebühr: Euro 138

64 Organozinnverbindungen:

64a Organozinnverbindungen in Wasser
Gebühr: Euro 256

64b Organozinnverbindungen in Feststoffen
Gebühr: Euro 256

65 Phosphorsäureester
Gebühr: Euro 102

66 Nitroaromaten:

66a Nitroaromaten i. Wasser
Gebühr: Euro 128

66b Nitroaromaten in Feststoffen
Gebühr: Euro 153

67 Kohlenwasserstoffe:

67a Kohlenwasserstoffe in Wasser mit IR
Gebühr: Euro 41

67b Kohlenwasserstoffe in Feststoffen mit IR
Gebühr: Euro 51

67c Kohlenwasserstoffe in Wasser m. GC
Gebühr: Euro 102

67d Kohlenwasserstoffe in Feststoffen m. GC
Gebühr: Euro 128

68 Aniline
Gebühr: Euro 102

69a Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)nach Trinkwasserverordnung in Wasser
Gebühr: Euro 77

69b PAK nach Trinkwasserverordnung in Feststoffen
Gebühr: Euro 77

69c PAK nach EPA-1 in Wasser
Gebühr: Euro 128

69d PAK nach EPA-1 in Feststoffen
Gebühr: Euro 128

69g Chlorphenole
Gebühr: Euro 138

69h Nitrophenole
Gebühr: Euro 138

69i Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 102

69j Bentazon, Phenoxyalkancarbonsäuren und phenolische Herbizide in Wasser
Gebühr: Euro 179

69k Glyphosat und AMPA
Gebühr: Euro 179

69l Arzneimittelstoffe, z.B. Lipidsenker, Antiphlogistika, Analgetika, Psychopharmaka, Antiepileptika
Gebühr: Euro 179

69m Betablocker, Bronchospasmolytika
Gebühr: Euro 179

69n Östrogene, z.B. Estradiol, Estrion, 17- -Ethinylestradiol, Mestranol
Gebühr: Euro 138

D Abbauversuche gemäß Tensidverordnung

70 Tensiduntersuchung

70a Auswahltest (anionische Tenside)
Gebühr: Euro 1 023

70b Auswahltest (nichtanionische Tenside)
Gebühr: Euro 1 023

70c Auswahltest (anionische und nichtanionische Tenside)
Gebühr: Euro 1 534

71 Phthalate:

71a Phthalate in Wasser
Gebühr: Euro 102

71b Phthalate in Feststoffen
Gebühr: Euro 128

E "Dioxin"- und "Furan"-Analysen

72 Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F):

72a PCDD/F in Öl
Gebühr: Euro 780

72b PCDD/F in Wasser
Gebühr: Euro 780

72c PCDD/F in Feststoffen
Gebühr: Euro 844

F Ökotoxikologische Untersuchungen

73 Fischtest:

73a Fischtest für Abwasser
Gebühr: Euro 87

74 Bakterientest:

74a Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 77

75 umu-Test
Gebühr: Euro 256

76 Daphnientest:

76a für wasserlösliche Stoffe
Gebühr: Euro 179

76b für schwerlösliche Stoffe
Gebühr: Euro 297

76c für Abwasser
Gebühr: Euro 77

77 21-Tage-Daphnientest
Gebühr: Euro 2 316

78 Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr: Euro 261

G Bakteriologische Untersuchungen

79 Bestimmung der Koloniezahl
Gebühr: Euro 51

80 Bestimmung gesamtcoliformer Keime
Gebühr: Euro 38

81 Bestimmung Fäkalcoliformer Keime
Gebühr: Euro 38

82 Paket: Nr. 79 - Nr.81
Gebühr: Euro 115

H Limnologische Untersuchungen

83 Ermittlung der Gewässergüteklasse von Fließgewässern, pro Stelle
Gebühr: Euro 153

83a Ermittlungen des trophischen Ist-Zustandes von Seen (4 in-situ-Messungen incl. Probenahme, Chlorophyll-, Ges. Phosphor-Best.; Tiefenlotung, Trophieindex, qualitative Phythoplanktonerfassung, Bericht)
Gebühr: Euro 2 045

84 Sauerstoffproduktionspotential (SPL)
Gebühr: Euro 77

85 Chlorophyll a (DIN)
Gebühr: Euro 92

86 Sichttiefe
Gebühr: Euro 15

87 Orientierende Tiefenlotung von Seen (Ermittlung der tiefsten Stelle als Messstelle bis zu einer Seefläche von 15ha)
Gebühr: Euro 153

88 Vertikalprofil in Seen von Temperatur und Sauerstoff:

88a bei Flachseen
Gebühr: Euro 51

88b bei geschichteten Seen
Gebühr: Euro 153
89 Vertikalprofil in Seen von pH-Wert und Leitfähigkeit:

89a bei Flachseen
Gebühr: Euro 51

89b bei geschichteten Seen
Gebühr: Euro 153

90 Mikroskopische Untersuchung von Planktonproben, qualitativ:

90a Phytoplankton-Artenspektrum
Gebühr: Euro 153

90b Phytoplankton-Zellzahlen
Gebühr: Euro 205

90c Phytoplankton-Biovolumen
Gebühr: Euro 102

91 Prüfung der Sedimentbeschaffenheit, qualitativ
Gebühr: Euro 31

I Probenahme

92 Entnahme von Proben

92a Entnahme einer 2-h-Wasser Mischprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92b Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92e Entnahme einer Grundwasserprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92f Entnahme einer Sickerwasserprobe aus Schächten
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92g Entnahme einer Abfallprobe
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92i Entnahme einer Probe von kontaminierten Böden
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92j Zuschlag für Arbeitsschutzmaßnahmen, falls erforderlich bei kontaminierten Böden, Abfällen und Sickerwässern
Gebühr: Euro 26

J Probenvorbereitung von Feststoffen

93 Trocknung von Feststoffproben

93a bei 105°C
Gebühr: Euro 15

93b Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 28

93c Lufttrocknung
Gebühr: Euro 20

94 Siebung von Feststoffproben je Siebfraktion
Gebühr: Euro 26

95 Bestimmung der Korngrößenverteilung mittels Laserbeugungsspektrometer
Gebühr: Euro 31

96 Brechen von Feststoffproben
Gebühr: Euro 26

97 Mahlen von Feststoffproben
Gebühr: Euro 26

98 Homogenisieren von Feststoffproben
Gebühr: Euro 5

K Bodenluft

99 Probenahme von Bodenluft
Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

100 Bodenluftuntersuchung:

100a Methan
Gebühr: Euro 38

100b Kohlenstoffdioxid
Gebühr: Euro 38

100c Sauerstoff
Gebühr: Euro 38