Tarifstelle 1 bis 1.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)


1
Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten

1.1
Arbeitsschutz

1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

1.1.2
Anordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), Atomgesetzes (AtG), Chemikaliengesetzes (ChemG), Fahrpersonalgesetzes (FPersG), Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), Heimarbeitsgesetzes (HAG), Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), Mutterschutzgesetzes (MSchG), Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

1.1.3
Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.3.1
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1

a) Anerkennung
Gebühr: Euro 500 bis 2 400

b) Verlängerung der Anerkennung
Gebühr: Euro 150 bis 350

1.1.3.2
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)
Gebühr: Euro 150

1.1.3.3
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18)

Je betroffene Person
Gebühr: Euro 60

1.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten – ArbStättV – vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

1.1.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten gem. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

1.1.6

Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz

a) nach § 7 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
Gebühr: Euro 35 bis 3 000

b) nach § 13 Abs. 3
Gebühr: Euro 35 bis 2 200

c) nach § 13 Abs. 4 und 5
Gebühr: Euro 150 bis 10 000

d) nach § 15 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 150 bis 5 000

1.2
Jugendhilfe
Amtshandlungen die aus Anlass einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei

 

Tarifstelle 2 (Teil I ) von 2 bis 2.4.11.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)


2
Baurechtliche Angelegenheiten
2.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe


2.1.1
Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften.


2.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln.

Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Abs. 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

2.1.3
Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

2.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben.

2.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise

2.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen.

2.1.5.2
Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus der Gebührentafel (Anlage 4) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29) 0,8

Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8

(RS=Rohbausumme in Euro)

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.

2.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Abs. 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.

2.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet:

a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,

b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.

2.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

2.2
Auslagen

2.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 61 Abs. 3 BauO NRW), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4 bleiben unberührt.

2.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 21 BauPrüfVO), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 27 BauPrüfVO erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.

2.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden (Tarifstelle 2.4.10.6).

2.3
Ermäßigungen

2.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10.

2.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.5) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 v.H.
Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.

2.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 BauO NRW) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte.

2.3.4
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid von
mindestens 50 Euro
höchstens aber 500 Euro zu erheben.

2.4
Grundgebühren

2.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung

2.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind
Gebühr: 10 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar
a) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
b) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe
Gebühr: 10 v. T. der Herstellungssumme
c) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme
jedoch jeweils mindestens Euro 50

2.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8

b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.1

2.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung

2.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.4
von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen

a) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a)
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme

b) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b)
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme

c) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c)
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens Euro 50

2.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne von Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach Tarifstelle 2.4.8

b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.2.1

2.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen

a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.

2.4.3.1
Prüfung der Bauvorlagen bei der Anzeige von Nutzungsänderungen und bei der Anzeige der Errichtung von Kleingaragen
Gebühr: Euro 50 bis 250

Die Gebühr für das Anzeigeverfahren ist nicht zu erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde nach einer Anzeige ein Genehmigungsverfahren durchführt.

2.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung sowie Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung
Gebühr je abzubrechende bauliche Anlage: Euro 50 bis 1 500

2.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides
Gebühr: Euro 50 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4
Anmerkung:
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben

2.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides

2.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 77 BauO NRW auch in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NRW)
Gebühr: 1/5 der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

2.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5 oder 2.4.6
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

2.4.8
Bautechnische Nachweise

2.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5

2.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50

2.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50

2.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
jedoch mindestens jeweils Euro 50

2.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung

2.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.8
Zuschläge

a) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen,

- für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,

- wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,

- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,

- für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.

b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.

c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.

2.4.9
Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW

2.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
Gebühr: Euro 50

2.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hat
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.

2.4.10
Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW)
(Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.)

2.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)
mindestens je Termin Euro 50

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c)
Gebühr je Termin zusätzlich:
bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
mindestens je Termin Euro 50
höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 v. H. der unter Buchstaben a) und b) genannten Tarifstellen

2.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 v. H. der Gebühr nach
Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)
mindestens jedoch je Termin Euro 50

höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)

2.4.10.3

Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 Buchstabe a) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)

c) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)

jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung Euro 50

2.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens Euro 50

2.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRW
Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:

Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.

Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen und Abbrüchen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 und 2.4.4 abgegolten.

2.4.10.6
Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden
Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.4.10.7
Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81 BauO NRW) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) von baulichen Anlagen, ob
- entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen (im Sinne von § 8 BauPrüfVO) gebaut wurde,
- die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre
Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden,
zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar
Gebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens die Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.5.4
höchstens aber 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5.
Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag.

2.4.10.8
Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.4.11
Nachweise und Bescheinigungen

2.4.11.1
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Abs. 2 Satz 1, 3 BauO NRW, je Nachweis oder Bescheinigung
Gebühr: Euro 50

2.4.11.2
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, je Bescheinigung
Gebühr: Euro 50

 

Tarifstelle 2 (Teil II ) von 2.5 bis 2.9.6.5
Baurechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

2.5
Sondergebühren

2.5.1
Teilung von Grundstücken

2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken (§ 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung
Gebühr je gebildetes bebautes Grundstück: Euro 50 bis 250

2.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW
Gebühr: Euro 50

2.5.2
Bauvorlagen

2.5.2.1
Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW)
Gebühr: 1/4 der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
jedoch mindestens Euro 50

2.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4

2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen

a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben
Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4

b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen läßt
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.3
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

2.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches, Abweichungen nach § 73 BauO NRW sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 74 a BauO NRW je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.5.3.2
Für die bei Abweichungen nach § 74 BauO NRW durchgeführte Beteiligung von Angrenzern sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 VwVfG. NRW. durchgeführte Anhörung Beteiligter je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr: Euro 150, insgesamt höchstens Euro 1500. Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 erhoben.

2.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung

2.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

Die Tarifstelle 2.4.3 gilt entsprechend.

2.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW oder solche, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.3
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SBauVO
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.4
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SBauVO
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar jede angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.5
Fliegende Bauten

2.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Gebühr: Euro 4
jedoch mindestens Euro 50
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.

2.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1 250

2.5.5.3
Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben und zwar
je angefangene Stunde
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50

2.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 150

2.5.6
Baulasten

2.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50

2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück
Gebühr: Euro 50
jedoch höchstens Euro 150

2.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 10 je Grundstück, jedoch höchstens Euro 100

2.6
Energieeinsparungsvorschriften

2.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 1 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV - UVO

Gebührenfrei

 

2.6.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 EnEV - UVO

Gebühr: Euro 50 bis 500

 

2.6.3
Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 24 Absatz 2 EnEV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 EnEV - UVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

 

2.6.4
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

2.6.5
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2 EnEV - UVO, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder Unternehmererklärung

Gebühr: Euro 30

2.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

2.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Gebühr: Euro 50
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30

2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil Euro 50
b) je Sondereigentumsanteil im Bestand Euro 100
c) für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30

2.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen

2.8.1
Besondere Prüfungen

2.8.1.1
a) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden

Gebühr: 3-fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 sowie 1/1 der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3

b) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden

Gebühr: Euro 75 bis 3 750

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1

Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.

2.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.8.2
Besondere Maßnahmen

2.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: Euro 100 bis 1000

2.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: Euro 100 bis 750

2.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NRW
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauO NRW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 61 Abs. 4 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage

2.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach § 66 BauO NRW
Gebühr: Euro 100 je Anlage

2.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BauO NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.9
Sonstige Gebühren

2.9.1
Prüfingenieure

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250

2.9.1.2 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 300

2.9.1.3 Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 300

2.9.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung
Gebühr: Euro 125 bis 375

2.9.2
Sachverständige

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichen Anlagen nach § 54 BauO NRW
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1

2.9.3
Typengenehmigung

2.9.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NRW (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 3 v.H. bis 12 v. H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.3.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.4
Typenprüfung

2.9.4.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen (Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 5 BauO NRW), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln läßt
Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3

Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.4.2
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eine
Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 100

2.9.4.3
Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.4.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen
Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.4.1 bis 2.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.4.1, 2.9.4.2 oder 2.9.4.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.

2.9.5
Bauprodukte, Bauarten

2.9.5.1
Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NRW
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Abs. 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben.

2.9.5.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist ( § 23 Abs.1 Satz 2 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

2.9.5.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs.1 Satz 5 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

2.9.5.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat ( § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW )
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

2.9.5.5
Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 8 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten - BauPAVO NRW -und § 11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie (§ 28 Abs. 3 BauO NRW)
Gebühr: Euro 500 bis 20 000

2.9.5.6
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit der BauPAVO NRW
Gebühr: Euro 500 bis 20 000

2.9.5.7
Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 BauO NRW
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.9.5.8
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

2.9.6 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen

2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Landesbauordnung (BauO NRW) einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
Gebühr: pro Gebäude Euro 60
pro Abgasanlage Euro 18
pro Stockwerk Euro 7

2.9.6.2 Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand
Gebühr: ½ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

2.9.6.3 Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen
Gebühr: ½ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

2.9.6.4 Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.1
Gebühr: ½ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

2.9.6.5 Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.2
Gebühr: ¼ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

Tarifstelle 3 bis 3.5.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

3
Bergbauangelegenheiten

3.1
Bergbauberechtigungen

3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG)

3.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum
(§§ 6, 9, 13 BBergG)
Gebühr: Euro 1 000 bis 15 000

3.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

3.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1
Nr. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.2
Einsichtnahme, Auskunft

3.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG)

3.2.1.1
ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei

3.2.1.2
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei;
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr: Euro 5

3.2.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: je Bergwerksfeld, Euro 1 bis 100

3.2.3
Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG)

3.2.3.1
mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei;
beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr: Euro 25

3.2.4
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messungsunterlagen

3.2.4.1
mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei;
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr: Euro 12

3.2.4.2
Auszüge aus den Messungsunterlagen
DIN A 4 Gebühr: Euro 0,50
DIN A 3 Gebühr: Euro 1

3.2.5
Analoge oder digitale Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung)

DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 4 farbig
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 farbig
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 farbig
Gebühr: Euro 10

DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 7

DIN A 1 farbig
Gebühr: Euro 17

DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 10

DIN A 0 farbig
Gebühr: Euro 30

Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²
DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²
DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²
DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²
DIN A 0 über 0,70 m²
Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils Euro 3.

3.2.6
Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen

DIN A 4 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 2

DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 1

DIN A 3 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 3

DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 2 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 5

DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 1 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 8

DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 3
(§ 76 Abs. 2 BBerg)

3.2.7
Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:
Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist
Gebühr: Euro 10

Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau
Gebühr: Euro 15

Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau
Gebühr: Euro 15

Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes
Gebühr: Euro 15

3.2.8
Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht
Gebühr: Euro 15 bis 250

3.2.9
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

3.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

3.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG)

3.3.1.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 250 bis 18 500

3.3.1.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 500 bis 62 500

3.3.1.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 9 500

3.3.1.3.1
Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 600

3.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 15 500

3.3.1.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 18 500

3.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

3.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 30 bis 2 200

3.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 30 bis 550

3.4
Grundabtretung

3.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

3.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 1000

3.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.5
Markscheiderische Angelegenheiten

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung nach Tarifstellen 3.5.1 und 3.5.2 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz) vom 8. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 483)
Gebühr: Euro 100

3.5.2
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
Gebühr: Euro 100

3.5.3
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)
Gebühr: Euro 100

3.5.4
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)
Gebühr: Euro 100

3.5.5
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

Tarifstelle 3a bis 3a.3.9
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten

3a.1
Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)
Gebühr: Euro 125 bis 175

3a.2
Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuss gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW)
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

3a.3
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3a.3.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)
Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500

3a.3.2
Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250

3a.3.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000

3a.3.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450

3a.3.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200

3a.3.6
Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: Euro 100

3a.3.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz

Gebühr: Euro 250 bis 450

3a.3.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100

3a.3.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100

 

Tarifstelle 4 bis 4.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

4
Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten

4.1
Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW
Gebühr: Euro 15 bis 50

 

Tarifstelle 4a - 4a.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

4a
Denkmalschutz

4a.1
Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)
Gebühr: Euro 75

Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchG NRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500

4a.2
Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW:
Gebühr:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250 000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,5 v. H. der über 250 000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500 000 Euro,
ggf. zuzüglich
- 0,25 v. H. der über 500 000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch
- insgesamt höchstens 25 000 Euro

Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.

4a.2.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal):
gebührenfrei

4a.3
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.

 

Tarifstelle 5 bis 5.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

5
Einwohnerwesen

5.1
Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche)

5.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NRW) je Betroffenen
Gebühr: Euro 7

5.1.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 1b MG NRW je Betroffenen:
Gebühr: Euro 4

5.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NRW je Betroffenen
Gebühr: Euro 10

5.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NRW gesondert aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen
Gebühr: Euro 10 bis 30

5.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen
Gebühr: Euro 20 bis 45

5.1.5
Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NRW (Gruppenauskunft)

- bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner
Gebühr: Euro 9

- bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

5.1.6
Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäss § 34 Abs.4 MG NRW (ohne Postentgelte)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

5.1.7
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

5.1.8
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NRW (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall
Gebühr: Euro 8, höchstens Euro 1 150

5.1.9
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

5.2
Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung
Gebühr: Euro 6

5.3
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.

5.4
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.

 

Tarifstelle 5a bis 5b.4.11
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

5a
Personalausweiswesen

Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt.

5b
Personenstandswesen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

5b.1 Eheschließung

5b.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40

5b.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66

5b.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40

5b.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66

5b.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40

5b.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft

5b.2.1
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung
Gebühr: Euro 40

5b.2.2
Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66

5b.2.3
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40

5b.2.4
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66

5b.3 Namensrechtliche Erklärungen

5b.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21

5b.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9

5b.4 Sonstige Amtshandlungen

5b.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG
Gebühr: Euro 40

5b.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21

5b.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21

5b.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10

5b.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG
Gebühr: Euro 10

5b.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5

5b.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6

5b.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8

5b.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
Gebühr: Euro17 bis 66

5b.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10

5b.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25

Anmerkung:

Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben.

 

Tarifstelle 6 bis 6.3.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

6
Enteignungsrechtliche Angelegenheiten

6.1
Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366)

6.1.1
Enteignungsbeschluss (§ 30 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 110

6.1.2
Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.1.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.4
Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.1.5
Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 165 bis 1 650
in besonders gelagerten Fällen
Gebühr: Euro bis 2 750

6.1.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.1.7
Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8
Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW)

6.1.8.1
Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.2
Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.3
Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.4
Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 3 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.10
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 55 bis 385

6.1.11
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: Euro 275 bis 16 500

6.1.12
Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 275 bis 2 750
Gebühr: bis Euro 5 500 in besonders gelagerten Fällen

6.1.13
Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 28 I, § 41 EEG NW
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.2
Städtebauliche Enteignung

6.2.1
Enteignungsbeschluss (§ 113 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 110

6.2.2
Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.4
Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.5
Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB)
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.2.7
Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8
Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)

6.2.8.1
Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8.2
Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8.3
Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 6

6.2.8.4
Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 3 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.10
Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 111, § 110 Abs. 2, Abs. 3 BauGB
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.3
Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

6.3.1
Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGB
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.3.2
Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige

 

Tarifstelle 7 bis 7.5.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

7
Feuerlöschwesen

7.1 (nicht besetzt)

7.2 (nicht besetzt)

7.3 (nicht besetzt)

7.4 (nicht besetzt)

7.5
Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 5 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592)

7.5.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

7.5.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NRW

a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe,
je Gebäude
Gebühr: Euro 60

b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m2),
je Mittelgarage
Gebühr: Euro 60

c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,
je Gebäude
Gebühr: Euro 90

7.5.1.2
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW

a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW),
je Gebäude
Gebühr: Euro 60
b) bei Mittelgaragen (§ 67 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW
je Mittelgarage
Gebühr: Euro 60
c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,
je Gebäude
Gebühr: Euro 90

7.5.1.3
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW

a) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NRW,
je bauliche Anlage
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

b) bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1.2 fallen,
je bauliche Anlage
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

7.5.1.4
Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 58 Abs. 3 BauO NRW
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

7.5.2
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel.

 

Tarifstelle 8 (Teil I) bis 8.1.9.11
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

8 Forst-, Fischerei- und Jagdangelegenheiten

8.1
Forstangelegenheiten

8.1.1
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 67
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 52
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 43
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: Euro 33
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
Soweit die nach § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.2
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 67
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 52
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 43
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter
Gebühr: Euro 33
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

8.1.3
Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind)
bis zu 50 000 Euro des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes
Gebühr: Euro 4 v. H.
für die weiteren 200 000 Euro
Gebühr: Euro 3. v. H.
für die folgenden 250 000 Euro
Gebühr: Euro 2 v. H.
für den 500 000 Euro übersteigenden Teil
Gebühr: Euro 1 v. H.
mindestens
Gebühr: Euro 260

8.1.4
Forstliche Einzelmaßnahmen

8.1.4.1
Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: Euro 112

8.1.4.2
Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: Euro 112

8.1.4.3
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald ( § 2 Abs. 4 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Euro 25 bis 150

8.1.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf
a) befristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 2 LFoG)
Gebühr: Euro 75

b) unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 3 LFoG)
Gebühr: Euro 75 bis 300

8.1.4.5
Entsperrungsanordnung ( § 4 Abs. 5 LFoG)
Gebühr: Euro 75 bis 300

8.1.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Abs. 2 S. 3 LFoG)
Gebühr: Euro 75 bis 300

8.1.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39 und 40 LFoG)
Gebühr: Euro 150 bis 700

8.1.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung bzw. Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Abs. 1 und 6 LFoG)
Gebühr: Euro 25 bis 200

8.1.4.9
Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Abs. 3 und 5 LFoG)
Gebühr: Euro 75 bis 300

8.1.4.10
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes gegenüber nichtgemeindlichen Waldbesitzern
(§ 52 Abs. 1 LFoG i. V. m. §§ 12, 14 OBG)
Gebühr: Euro 75 bis 300

8.1.4.11
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 LG aufgrund einer Wegebauanzeige nach § 6 b LFoG

Gebühr: Euro 50 bis 300

8.1.4.12
Befreiung vom Verbot des § 47 LFoG
Gebühr: Euro 20

8.1.4.13
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen
Gebühr: Euro 50 bis 300

8.1.5
Personalentscheidungen nach dem Landesforstgesetz

8.1.5.1
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutz-Beauftragten (§ 53 Abs. 3 LFoG)
Gebühr: Euro 50

8.1.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung (§ 67 Abs. 1 LFoG)
Gebühr: Euro 50

8.1.6 bis
8.1.7.1
aufgehoben

8.1.8
Pflanzenschutz bezogen auf Forstpflanzen und deren Erzeugnisse

Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)

8.1.8.1
Pflanzenbeschau

8.1.8.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

8.1.8.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 15

8.1.8.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

8.1.8.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.8.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.8.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 70

8.1.8.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: Euro 51,50

8.1.8.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5 bis 250

8.1.8.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

8.1.8.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 51,50

8.1.8.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung

8.1.8.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,50

8.1.8.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 10,50

8.1.8.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 8

8.1.8.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 3

8.1.8.1.2.5
Pflanzenpass-Etiketten

8.1.8.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („großer Pass“)
Gebühr: Euro 26 pro Tausend

8.1.8.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 5,50 pro Tausend

8.1.8.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben

8.1.8.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.3
Dritthandel (Import/Export)

8.1.8.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

8.1.8.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 20

8.1.8.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 20

8.1.8.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8

8.1.8.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 10

8.1.8.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 10

8.1.8.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2

8.1.8.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994
Gebühr: Euro 20,50

8.1.8.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3

8.1.8.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.2.4 bis 8.1.8.1.2.5.2

8.1.8.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10 bis 250

8.1.8.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,50

8.1.8.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 25 bis 75

8.1.8.1 3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.8.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

8.1.8.1.4.1
Dokumentenkontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10

8.1.8.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 9 bis 16

8.1.8.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

8.1.8.1.4.2.1
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,44

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.2
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.3
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.4
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

8.1.8.1.4.2.5
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 17,50

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175

8.1.8.1.4.2.6
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 17,50

8.1.8.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

8.1.8.2.1
Mittel für den Zierpflanzenbau

8.1.8.2.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 740 bis 1 350

8.1.8.2.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 805 bis 3 000

8.1.8.2.1.3
Akarizide
Gebühr: Euro 895 bis 2 000

8.1.8.2.1.4
Nematizide
Gebühr: Gebühren nach Tarifstelle 8.1.8.2.3.2

8.1.8.2.1.5
Herbizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 500

8.1.8.2.1.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 395 bis 1 600

8.1.8.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 770 bis 2 200

8.1.8.2.2
Mittel für den Forst

8.1.8.2.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 700

8.1.8.2.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 230 bis 3 000

8.1.8.2.2.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 515 bis 4 600

8.1.8.2.2.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 085 bis 5 400

8.1.8.2.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 905 bis 2 500

8.1.8.2.2.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 800 bis 4 000

8.1.8.2.2.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 500 bis 2 600

8.1.8.2.2.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 940 bis 2 900

8.1.8.2.3
Allgemeine Einsätze

8.1.8.2.3.1
Insektizide
Gebühr: Euro 510 bis 2 600

8.1.8.2.3.2
Nematizide
Gebühr: Euro 990 bis 7 300

8.1.8.2.3.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 995 bis 3 700

8.1.8.2.3.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 365 bis 3 100

8.1.8.2.3.5
Repellents
Gebühr: Euro 690 bis 1 400

8.1.8.2.3.6
Herbizide
Gebühr: Euro 815 bis 1 500

8.1.8.2.3.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 605 bis 2 000

8.1.8.2.3.7.1
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

8.1.8.2.4
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

8.1.8.2.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

8.1.8.2.4.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.8.2.4.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.8.2.4.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

8.1.8.2.5
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 100 bis 15 000

8.1.8.2.6
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

8.1.8.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 10 bis 2 500

8.1.8.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

8.1.8.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 500

8.1.8.5
Prüfung von Maschinen und Geräten

8.1.8.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10 bis 4 000

8.1.9
Forstvermehrungsgut

Amtshandlungen aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658),

8.1.9.1
Betriebsanmeldung nach § 17 Absatz 1 FoVG

Gebühr: Euro 30

8.1.9.2
Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG

Gebühr: Euro 250 bis 1 000

8.1.9.3
Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG

Gebühr: Euro 100 bis 250

8.1.9.4
Gestattung nach § 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG

Gebühr: Euro 50

8.1.9.5
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellgesichert" auf Antrag nach § 4 Absatz 2 FoVG

Gebühr: Euro 100

8.1.9.6
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt“, „Geprüft“ und „Qualifiziert“ auf Antrag nach § 4 Absatz 1 FoVG

Gebühr: Euro 200

8.1.9.7
Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Absatz 2 FoVG

Gebühr: Euro 50

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.

8.1.9.8
Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 9 Absatz 2 FoVG für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten

Gebühr: Euro 100 bis 200

8.1.9.9
Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates nach § 16 Absatz 2 FoVG

Gebühr: Euro 50 bis 100

8.1.9.10
Erweiterte Kontrolle nach § 18 Absatz 7 FoVG

Gebühr: Euro 200

8.1.9.11
Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial

Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.

 

Tarifstelle 8 (Teil II) von 8.2 bis 8.2.10
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

8.2
Fischereiangelegenheiten

8.2.1
Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität
Gebühr: Euro 20

8.2.2
Erteilung eines Jahresfischereischeins
Gebühr: Euro 8

8.2.3
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins
Gebühr: Euro 24

8.2.4
Erteilung eines Jugendfischereischeins
Gebühr: Euro 4

8.2.4.1
Erteilung eines Sonderfischereischeines
Gebühr: Euro 8

8.2.4.2
Erteilung eines Sonderfischereischeines für fünf Jahre
Gebühr: Euro 24

8.2.4.3
Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4.2)
Gebühr: Euro 5

8.2.5
Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch die Fischereibehörde nach § 15 des Landesfischereigesetzes - LFG -
Gebühr: Euro 30

8.2.6
Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch die Fischereibehörde gemäß § 50 LFG
Gebühr: Euro 20

8.2.7
Fischereiprüfung
Gebühr: Euro 50

8.2.7.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 15

8.2.7.2
Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung
Gebühr: Euro 30

8.2.7.3
Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis
Gebühr: Euro 35

8.2.8
Aus- und Fortbildung

8.2.8.1
Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig Fischhaltung und Fischzucht, (Fluss- und Seenfischer)

8.2.8.1.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten
Gebühr: Euro 150

8.2.8.1.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten
Gebühr: Euro 150

8.2.8.1.3
Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I)
Gebühr: Euro 150

8.2.8.1.4
Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing
Gebühr: Euro 150

8.2.8.2
Grundlehrgang Nebenerwerbs- und Hobbyteichwirte
Gebühr: Euro 60

8.2.8.3
Lehrgang für Elektrofischer
Gebühr: Euro 230

8.2.8.4
Grundlehrgang für Fischkrankheiten
Gebühr: Euro 140

8.2.8.5
Grundlehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: Euro 130

8.2.8.6
Fortbildungslehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: Euro 130

8.2.9
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

8.2.10
Fischgesundheitsdienst
Gebühr: siehe Tarifstelle 23.9

 

Tarifstelle 8 (Teil III) von 8.3 bis 8.3.5.11
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

8.3
Jagdangelegenheiten

8.3.1
Jägerprüfung, Falknerprüfung

8.3.1.1
Jägerprüfung
Gebühr: Euro 220
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1.
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.1.1
Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 80

8.3.1.2
Falknerprüfung
Gebühr: Euro 120
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.2.1
Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 50

8.3.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung oder zu Nachprüfung
Gebühr: Euro 30

8.3.2
Entscheidung über Jagdscheine

8.3.2.1
Jahresjagdscheine

8.3.2.1.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.1.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 50

8.3.2.1.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 65

8.3.2.2
Jahresjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.2.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.2.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.2.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.3
Tagesjagdscheine

8.3.2.3.1
Tagesjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.3.2
Tagesjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 15

8.3.2.4
Falknerjagdscheine

8.3.2.4.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.4.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.4.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.5
Falknerjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.5.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.5.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.5.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 25

8.3.2.6
Tagesfalknerjagdscheine

8.3.2.6.1
Tagesfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.6.2
Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 15

8.3.2.7
Jagdscheindoppel
Gebühr: Euro 30

8.3.2.8
Zweitschrift Jägerprüfungszeugnis und Bestätigung über bestandene Jägerprüfung
Gebühr: Euro 35

8.3.2.9
Umschreibungen

8.3.2.9.1
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.2
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.9.3
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 45

8.3.2.9.4
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.5
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.9.6
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.9.7
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.8
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.9
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.9.10
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.11
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.12
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.9.13
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.14
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.15
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.16
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.17
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.18
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.10
Einziehung und Versagung eines Jagdscheins
Gebühr: Euro 50 bis 150

8.3.3
Jagdbezirke

8.3.3.1
Abrundung von Jagdbezirken
Gebühr: Euro 55 bis 300

8.3.3.2
Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken
Gebühr: Euro 115 bis 200

8.3.3.3
Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
Gebühr: Euro 115

8.3.3.4
Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG-NRW - )
Gebühr: Euro 55

8.3.3.5
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.3.6
Überprüfung/Beanstandung eines Jahrespachtvertrages nach § 12 Absatz 1 bis 3 BJG
Gebühr: Euro 30

8.3.4
Jagdausübung

8.3.4.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke
Gebühr: Euro 100

8.3.4.2
Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen
Gebühr: Euro 50

8.3.4.3
Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.4.4
Genehmigung zum Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 20 bis 50

8.3.4.5
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Absatz 2 LJG-NRW (Schonzeitaufhebungen)
Gebühr: Euro 60

8.3.4.6
Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 70
(Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei)

8.3.4.7
Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG)
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.4.8
Entscheidungen über die Genehmigung von Ablenkungsfütterungen
Gebühr: Euro 55

8.3.4.9
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 858) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 150

8.3.5
Sonstiges

8.3.5.1
Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: Euro 50

8.3.5.2
Verlängerung der Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: Euro 15

8.3.5.3
Festlegung eines Jägernotweges
Gebühr: Euro 30

8.3.5.4
Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit
Gebühr: Euro 55

8.3.5.5
Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes
Gebühr: Euro 55

8.3.5.6
Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn
Gebühr: Euro 55 bis 170

8.3.5.7
Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung
Gebühr: Euro 55 bis 170

8.3.5.8
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung
Gebühr: Euro 55 bis 170

8.3.5.9
Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte
Gebühr: Euro 30

8.3.5.10
Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG
Gebühr: Euro 170

8.3.5.11
Ausstellung einer Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung
Gebühr: Euro 15

 

Tarifstelle 9 bis 9.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

9
Fundsachen

9.1.
Verwahrung von Fundsachen

a) im Werte bis 25 Euro
kostenfrei

b) im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
Gebühr: Euro 5

c) im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
Gebühr: Euro 10

d) im Werte über 500 Euro
Gebühr: Euro 15

e) je weitere angefangene 500 Euro
Gebühr: Euro 15

 

Tarifstelle 10 (Teil I) von 10 bis 10.6.1.15
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10

Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

10.1
Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte

10.1.1
Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sofern

10.1.1.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 130

10.1.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 1 000

10.1.2
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern

10.1.2.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100

10.1.2.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500

10.1.3
Erteilung einer Ersatzurkunde (Approbation oder Berufserlaubnis)
Gebühr: Euro 100

10.1.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung oder Einzelnoten
Gebühr: Euro 40

10.1.5
Teilnahme an einer Prüfung gemäß

a) § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO
Gebühr: Euro 360

b) § 3 Absatz 2a Satz 5 BÄO
Gebühr: Euro 120 bis 270

c) § 4 Absatz 2 Satz 4 BApO
Gebühr: Euro 150 bis 390

d) § 4 Absatz 2a Satz 5 BApO
Gebühr: Euro 120 bis 270

e) Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der/des Antragstellenden liegenden Grund
Gebühr: Euro 90

10.1.6
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing)
Gebühr: Euro 40

10.1.7
Bescheinigung über erworbene Rechte
Gebühr: Euro 40

10.2
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

10.2.1
Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten

10.2.1.1
Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung (ÄAppO, AAppO und ZAppO)
Gebühr: Euro 15

10.2.1.2
Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen (ÄAppO, AAppO)
Gebühr: Euro 25

10.2.1.3
Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland (ÄAppO)
Gebühr: Euro 10

10.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 26 Absatz 2 ZAppO), der Zahnärztlichen Vorprüfung (§ 34 Abs. 2 ZAppO), von Studienleistungen und Anrechnung von Studienleistungen nach bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung (§ 35 Abs. 2 ZAppO)
Gebühr: Euro 20

10.2.3
Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen (§ 21 Absatz 4 ZAppO)
Gebühr: Euro 25

10.2.4
Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses (§ 60 ZAppO)
Gebühr: Euro 15

10.2.5
Entscheidung über die Anrechnung von Studienleistungen für Studierende der Medizin und Ärzte (§ 61 ZAppO)
Gebühr: Euro 20

10.2.6
Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 5 Abs. 3 PsychThG)
Gebühr: Euro 50

10.2.7
Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG, APO-Amtsarzt, WOZÖGW, WOAÖGW)
Gebühr: Euro 25

10.2.8
Auslandsrechtlich bedingte Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG)
Gebühr: Euro 30

10.2.9
Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25

10.2.10
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2000 bis 4000

10.3
Nichtärztliche Heilberufe, Familienpflege und Helferberufe in der Pflege

10.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl. Anerkennung für Krankenpflegepersonen, Altenpflegepersonen, technische Assistenten in der Medizin, pharm.-techn. Assistenten, Diätassistenten, Logopäden, Orthoptisten, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen, Entbindungspfleger, Desinfektoren, Rettungsassistenten, Podologen, Krankenpflegehelfer, Krankenpflegeassistenten, Altenpflegehelfer, Familienpfleger und andere nichtärztliche Heilberufe sowie für fachweitergebildete Kranken- und Altenpflegepersonen
Gebühr: Euro 60
dazu, soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80

10.3.2
Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
a) bei EU- und Vertragsstaatenangehörigen
Gebühr: Euro 200 bis 350
b) bei Drittstaatenangehörigen
Gebühr: Euro 350
c) bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden
Gebühr: Euro 350

Mit den Gebühren sind keine Auslagen gem. § 10 Abs. 1 GebG NRW abgedeckt.

10.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Prüfungszeugnis
Gebühr: Euro 60

10.3.4
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und Entbindungspfleger und der Ausbildungseignung für Gesundheitsaufseher und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77

10.3.5
Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird.
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.3.6
Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen
Gebühr: Euro 52

10.4
Apotheken

10.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 250 bis 2500

10.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

10.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: Euro 150 bis 2 550

10.4.4
Apothekenabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.4.5
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Regelfall
Gebühr: Euro 100 bis 2000

10.4.6
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte aus besonderem Anlass
Gebühr: Euro 100 bis 1000

10.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: Euro 50

10.4.9
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: Euro 200 bis 1500

10.4.10
Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr Euro 50 bis 750

10.4.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 a des Gesetzes über das Apothekenwesen zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
Gebühr: Euro 100 bis 2500

10.4.12
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis gem. § 11 b des Gesetzes über das Apothekenwesen zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
Gebühr: Euro 250 bis 10.000

10.5
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe

10.5.1
Arzneimittelgesetz (AMG)

10.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20 b Abs. 1, § 20 b Abs. 2, § 20 c Abs. 1 oder § 20 c Abs. 6
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

10.5.1.2
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20 b Abs. 1, § 20 b Abs. 2 oder § 20 c Abs. 1
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

10.5.1.3
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.4
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung)
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.5
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

10.5.1.6
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: Euro 50

10.5.1.7
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63 a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.8
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63 a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.9
Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64

10.5.1.9.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.5.1.9.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

10.5.1.10
Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.5.1.11
Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

10.5.1.11.1
Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 2 500 bis 10 000

10.5.1.11.2
Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

10.5.1.11.3
Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

10.5.1.11.4
Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

10.5.1.11.5
Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: Euro 500 bis 3000

10.5.1.12
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe
Gebühr: Euro 25 bis 2 550

10.5.1.12.1
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19 die Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

10.5.1.12.1.1
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe, visuelle Beurteilung gemäß DAC
Gebühr: Euro 10

10.5.1.12.1.2
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 10

10.5.1.12.1.3
Färbung von Flüssigkeiten (Lovibond Comparater)
Gebühr: Euro 20

10.5.1.12.1.4
Fluorimetrische Bestimmung, quantitativ
Gebühr: Euro 80

10.5.1.12.1.5
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 240

10.5.1.12.1.5.1
Wiederholungsprüfung der Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 420

10.5.1.12.1.6
Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen gemäß 2.9.5 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 20

10.5.1.12.1.7
Infrarotspektroskopie (IR), zuzüglich mit Küvette
Gebühr: Euro 15

10.5.1.12.1.8
Kapillarelektrophorese (CE)

10.5.1.12.1.8.1
Kapillarelektrophorese, qualitativ
Gebühr: Euro 70

10.5.1.12.1.8.2
Kapillarelektrophorese, quantitativ
Für die erste Komponente
Gebühr: Euro 80

10.5.1.12.1.8.3
Zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 15

10.5.1.12.1.8.4
Kapillarelektrophorese Übersichtschromatogramm mit DAD
Gebühr: Euro 100

10.5.1.12.1.9
Prüfung auf ausreichende Konservierung
Gebühr: Euro 50

10.5.1.12.1.10
Limulustest auf Bakterien-Endotoxine
Gebühr: Euro 130

10.5.1.12.1.11
Massenspektometrie (MS)

10.5.1.12.1.11.1
LC/MS qualitativ
Gebühr: Euro 80

10.5.1.12.1.11.2
LC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 100

10.5.1.12.1.11.3
LC/MS quantitativ
Gebühr: Euro 180

10.5.1.12.1.12
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, qualitativ
Gebühr: Euro 70

10.5.1.12.1.13
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, quantitativ
Gebühr: Euro 80

10.5.1.12.1.14
Osmolalität
Gebühr: Euro 80

10.5.1.12.1.15
Peptide Mapping
Gebühr: Euro 150

10.5.1.12.1.16
Western-Blot
Gebühr: Euro 100

10.5.1.12.1.17
Wirkstoff-Freisetzung einschließlich photometrischer Gehaltsbestimmung
Gebühr: Euro 80

10.5.1.12.1.18
Wirkstoff-Freisetzung und quantitative HPLC-Bestimmung
Gebühr: Euro 150

10.5.1.12.1.19
Prüfung auf Zerfall von festen Arzneiformen
Gebühr: Euro 10

10.5.1.12.1.20
Elektrophorese

10.5.1.12.1.20.1
Gel- oder Diskelektrophorese, SDS-PAGE

10.5.1.12.1.20.1.1
SDS-PAGS, qualitativ
Gebühr: Euro 54

10.5.1.12.1.20.1.2
SDS-PAGE, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

10.5.1.12.1.20.1.3
SDS-PAGE, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

10.5.1.12.1.20.2
Isoelektrische Fokussierung (IEF)

10.5.1.12.1.20.2.1
IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 54

10.5.1.12.1.20.2.2
IEF, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

10.5.1.12.1.20.2.3
IEF, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

10.5.1.12.1.21
Fremde Bestandteile
Gebühr: Euro 25

10.5.1.12.1.22
Heparin, quantitative Bestimmung von Heparin
(koagulometrisches Verfahren)
Gebühr: Euro 90

10.5.1.12.1.23
Teilchengrößenbestimmung durch Mikroskopie
Gebühr: Euro 10

10.5.1.12.1.24
Trockenrückstand
Gebühr: Euro 25

10.5.1.12.1.25
Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 25

10.5.1.12.1.26
Prüfung und Sterilität gemäß Ph. Eur.
Gebühr: Euro 80

10.5.1.12.1.27
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen aus Mehrdosenbehältnissen gemäß 2.9.27 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 30

10.5.1.12.1.28
Prüfung der entnehmbaren Masse oder des entnehmbaren Volumens bei halbfesten und flüssigen Zubereitungen gemäß 2.9.28 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 15

10.5.1.12.1.29
Uniformity of Dosage Units gemäß 2.9.40 Ph. Eur.

10.5.1.12.1.29.1
Content Uniformity Verfahren
Gebühr: Euro 240

10.5.1.12.1.29.2
Mass Variation Verfahren
Gebühr: Euro 30

10.5.1.12.1.30
Wiederholungsprüfung der Uniformity of Dosage Units gemäß 2.9.40 Ph. Eur.

10.5.1.12.1.30.1
Content Uniformity Verfahren
Gebühr: Euro 420

10.5.1.12.1.30.2
Mass Variation Verfahren
Gebühr: Euro 60

10.5.1.12.1.31
Screening auf Verunreinigungen im Rahmen der Wirkstoffbestimmung
Gebühr: Euro 70

10.5.1.13
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 250 bis 5 100

10.5.1.14
Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 100 bis 500

10.5.1.15
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: Euro 25 bis 150

10.5.1.15.1
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.15.2
Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.5.1.16
Anordnung nach § 69 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.5.1.17
Entscheidung über die Erteilung, sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72 b
Gebühr: Euro 400 bis 25 500

10.5.1.17.1
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72 b
Gebühr: Euro 100 bis 25500

10.5.1.18
Bescheinigung

10.5.1.18.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 130 bis 390 pro Arzneimittel, Gewebe oder Gewebezubereitung nach Laufzeit

10.5.1.18.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Gebühr: Euro 130 bis 10 200

10.5.1.18.3
Inspektion nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 500

10.5.1.19
Bescheinigung nach § 73 Abs. 6

10.5.1.19.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500

10.5.1.19.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.5.1.19.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50

10.5.1.20
Zertifikat nach § 73 a Abs. 2

10.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 200

10.5.1.20.2
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250

10.5.1.21
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74 a
Gebühr: Euro 50

10.5.1.22
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.1.23
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.24
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 400 bis 5000

10.5.1.25
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 100 bis 5000

10.5.1.26
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a
Gebühr: Euro 100

10.5.2
Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)

10.5.2.1
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a)

10.5.2.1.1
Vollständiger Bericht
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

10.5.2.1.2
Kurzbericht (ohne Besichtigung)
Gebühr: Euro 100 bis 500

10.5.3
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung

10.5.3.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.3.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.4
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I 358) in der jeweils geltenden Fassung

10.5.4.1
Überwachung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 50 bis 1 550

10.5.5
Erteilung eines Zertifikates gemäß § 64 Abs. 3 einschließlich Besichtigung
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

10.5.6
Inspektion der Herstellung von Ausgangsstoffen gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf Antrag des Herstellers oder des European Directorates for the Quality of Medicinal Products (EDQM)
Gebühr: Euro 100 bis 25500

10.6
Medizinprodukte

10.6.1
Medizinproduktegesetz

Hinweis:

Bei der Festsetzung der Gebühren findet das Verwaltungskostengesetz des Bundes Anwendung.

10.6.1.1
Benennung nach § 15 Absatz 1

Gebühr: Euro 2 000 bis 154 000

10.6.1.2
Überwachung nach § 15 Absatz 2

Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.6.1.3
Anerkennung nach § 15 Absatz 5

10.6.1.3.1
Anerkennung auf der Grundlage einer vor dem 31.12.2009 nach § 15 Absatz 5 (a. F.) erfolgten Akkreditierung

Gebühr: Euro 250

10.6.1.3.2
Sonstige Anerkennungsverfahren

Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000

10.6.1.4
Benennung nach § 15a

Gebühr: Euro 2 000 bis 154 000

10.6.1.5
Überwachung nach § 15a

Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.6.1.6
Änderungen der Benennung nach § 15 oder § 15a

Gebühr: Euro 250 bis 25 500

10.6.1.7
Änderung der Anerkennung nach § 15 Absatz 5

Gebühr: 250 bis 25 500

10.6.1.8
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 16 Absatz 2 oder 5

Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.6.1.9
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22

10.6.1.9.1
bei einer monozentrischen Prüfung

Gebühr: Euro 500 bis 3 000

10.6.1.9.2
bei einer multizentrischen Prüfung

Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

10.6.1.10
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5

Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.6.1.11
Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4

Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.6.1.12
Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24

Gebühr: Euro 500 bis 3 000

10.6.1.13
Überwachung nach § 26 bis § 28

10.6.1.13.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.13.2
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen

10.6.1.13.2.1
bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung

Gebühr: Euro 250 bis 5 100

10.6.1.13.2.2
bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung

Gebühr: Euro 200 bis 2 550

10.6.1.13.2.3
bei einem Prüfer oder Hauptprüfer

Gebühr: Euro 50 bis 780

10.6.1.13.2.4
bei einem Auftragsinstitut

Gebühr: Euro 250 bis 5 100

10.6.1.13.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.13.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.13.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 10.6.1.13.3 erfasst sind

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.14
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.6.1.15
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen

10.6.1.1 bis 10.6.1.14 anfallen

Gebühr: 50 bis 25 500

 

Tarifstelle 10 (Teil II) von 10.7 bis 10.19.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

10.7
Arzneimitteluntersuchungsstellen

10.7.1
Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen
Gebühr: :Euro 1 000 bis 51 000

10.7.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.7.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.7.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 25 500

10.7.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

10.7.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallen
Gebühr: Euro 50 bis 25 500

10.7.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 51 000

10.8
Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln

10.8.1
Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut;
Blutalkoholbestimmungen durch die unteren Gesundheitsbehörden
Gebühr: Euro 51

10.9
Durchführung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung

10.9.1
Abhilfemaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

10.9.1.1
Anordnung von Abhilfemaßnahmen nach § 9 Abs.1 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000

10.9.1.2
Prüfung und Anordnung von Abhilfemaßnahmen bei Hausinstallationen nach § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.2
Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von Grenzwerten

10.9.2.1
Entscheidung über die Zulassung des Abweichens von Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2, Abs. 9 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000

10.9.2.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs.1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000

10.9.3
Prüfung einer Anzeige nach § 13 TrinkwV 2001

10.9.3.1
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 a TrinkwV 2001, wenn diese errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden.
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.9.3.2
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 b oder c TrinkwV 2001, wenn diese errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden.
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.3.3
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro bis 500

10.9.4
Bekanntgabe der Untersuchungsstellen gem. § 15 TrinkwV 2001

10.9.4.1
Entscheidung über die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 600

10.9.4.2
Prüfungen des Fortbestandes der Bekanntgabevoraussetzungen nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 300

10.9.5
Zustimmung zum Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 6 Satz 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro bis 600

10.9.6
Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1
Entnahme und Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 19 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 39 Infektionsschutzgesetz und Artikel 39 der Internationalen Gesundheitsvorschriften
Gebühr: Euro 25 bis 500

10.9.6.2
Prüfung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen
Gebühr: Euro 25 bis 2000

10.9.6.3
Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 500

10.10
Prüfung und Überwachung von Anlagen
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden

10.10.1
Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.10.2
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes

10.10.2.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.2.2
Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.3
Überwachung der Badegewässer nach der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) durch die Unteren Gesundheitsbehörden

10.10.3.1
Besichtigung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.3.2
Probenahmen und Analysen im Rahmen der Überwachung von Badegewässern der Badegewässerverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.10.3.3
Information der Öffentlichkeit über ein Badegewässer nach § 12 Absatz 1 der Badegewässerverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.11
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

Die nachfolgende Amtshandlung für die Weiterbildungsstätten fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.11.1
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten, für Orthoptisten, für Logopäden, für Physiotherapeuten, für Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für Rettungsassistenten, Podologen, Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe

Gebühr: Euro 700

10.11.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenten in der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistenten und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52

10.12
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz

10.12.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1 025

10.12.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1 790

10.12.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920

10.12.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 535

Gebühren werden nicht erhoben vom zuständigen Ministerium, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

10.12.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: Euro 130 bis 510

10.13
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

10.13.1
Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

10.13.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

10.14
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass von Kindesannahmen

Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben.

10.14.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20

10.14.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 200

10.14.3
nicht besetzt

10.14.4
nicht besetzt

10.14.5
Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis)

a) Einzeluntersuchung
1. Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 10
2. Format über 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 15

b) Reihenuntersuchung
Gebühr: Euro 8

10.14.6
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Gebühr: Euro 20 bis 30

10.14.7
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlaß eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 je Fall

10.14.8
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 15

10.14.9
nicht besetzt

10.14.10
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25

10.14.11
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation

a) schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210

b) mündliche Überprüfung der Antrag stellenden Person
Gebühr: Euro 90

c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der Antrag stellenden Person)
Gebühr: Euro 40

10.14.12
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung psycho-, physio-  oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation bei

a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

b) schriftlicher und mündlicher Überprüfung der Antrag stellenden Person
Gebühr: Euro 300

c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der Antrag stellenden Person)

Gebühr: Euro 40

10.14.13
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 52

10.14.13.1
Überwachungsmaßnahmen nach dem Heilpraktikergesetz, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.14.14
Gutachterliche Stellungnahme einschl. Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
Gebühr: Euro 50 bis 250

10.14.15
Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: Euro 100 bis 765

10.14.16
Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)
Gebühr: Euro 10

10.15
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

10.15.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42

10.15.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550

10.15.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 25, 26 IfSG
Gebühr: Euro Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ

10.15.4
Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach § 36 IfSG in Verbindung mit § 17 ÖGDG
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

10.15.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

10.15.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

10.15.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

10.15.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

10.15.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

10.16
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

10.16.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 60

10.16.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137

10.17
Schiffshygienebescheinigungen gemäß der Internationalen Gesundheitsvorschriften

10.17.1
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten

10.17.2
Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45

10.17.3
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

a) in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9

b) in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18

10.17.4
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9

10.17.5
Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Gebühr: Euro 25 bis 90

10.18
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch- psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben).

10.18.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,
0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ

10.18.2
Amtshandlungen oder Leistungen psychologisch-psychotherapeutischer Natur, die nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.3
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.4
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ, GOP oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 1 GOP/§ 3 GOZ)
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

10.19
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen

10.19.1
Krankenkraftwagen

a) für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 155

b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ 18 ff. RettG)
Gebühr: Euro 43

c) Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 13 , für jedes Fahrzeug

d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 13

e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG
Gebühr: Euro 92

f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: Euro 123

g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
- Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 155
- Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen (§ 27 Abs. 1 RettG)
Gebühr: Euro 310

10.19.2
Luftfahrzeuge

a) für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 in Verbindung mit § 18 ff. RettG)
Gebühr: Euro 92

b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31

c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31

d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 RettG)
Gebühr: Euro 184

e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: Euro: 246

f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
- Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310
- Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen (§ 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 RettG)
Gebühr: Euro 620

 

Tarifstelle 10a bis 10a.8
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10a
Wohn- und Teilhabegesetz

10a.1
Allgemeine Beratung nach § 14 Absatz 1 WTG, ggf. mit Prüfung von Konzepten,
auf Antrag eines Betreibers einer Einrichtung nach § 2 WTG oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt
Gebühr: Euro 0 bis 1 000

10a.2
Befreiungen von Anforderungen nach § 7 Absatz 5 WTG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

10a.3
Befreiungen von Anforderungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 WTG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

10a.4
Durchführung eines Vermittlungsgespräches zwischen Beirat / Vertretungsgremium / Vertrauensperson und Einrichtungsleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten
Gebühr: Euro 50 bis 250

10a.5
Anzeigeprüfungen

a) Beabsichtigte Inbetriebnahme einer Betreuungseinrichtung, §§ 9 Absatz 1 WTG, 27 Absatz 1 WTG-DVO
Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 25, mindestens Euro 250

b) Übernahme einer bestehenden Betreuungseinrichtung, §§ 9 Absatz 1 WTG, 27 Absatz 1 WTG-DVO
Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 12,5, mindestens Euro 125

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Betreuungseinrichtung, § 9 Absatz 2 WTG
Gebühr: je Platz in der Einrichtung Euro 25, mindestens Euro 250

d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung, § 27 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 WTG-DVO
Gebühr: Euro 100

Hinweis:
Bei den nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10a.6 bis 10a.8 ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.6
Wiederkehrende Prüfungen einer Betreuungseinrichtung nach § 18 Absatz 1 WTG
Gebühr: Euro 200 bis 1 200

10a.7
Anlassbezogene Überprüfung, § 18 Absatz 1 WTG
Gebühr: Euro 25 bis 850

10a.8
Entscheidungen nach § 19 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebühr: Euro 25 bis 850

 

Tarifstelle 11 bis 11.10.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

11
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe)

11.1
Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind)

11.1.1
Fristverlängerung (§ 14 Abs. 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
Gebühr: Euro 0,05 v.H. der Kosten, mindestens Euro 18

11.1.2
Anordnung zur Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

11.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 13 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung:

a) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro nicht übersteigen:
Gebühr: Euro 300

b) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a)

bei weiteren Kosten bis 150.000 Euro
Gebühr: 0,25 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 150.000 Euro übersteigenden Kosten bis 250.000 Euro
Gebühr: 0,2 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 250.000 Euro übersteigenden Kosten bis 500.000 Euro
Gebühr: 0,175 v.H. dieser Kosten

bei weiteren 500.000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 v.H. dieser Kosten

Sofern eine Gebühr für eine in die Erlaubnis eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre, ist die Gebühr mindestens in Höhe der Gebühr für die eingeschlossene Entscheidung zu erheben.

11.2.2
Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3
Entscheidung über die Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.4
Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 15 Abs. 17 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

11.3
Gasfernleitungen

11.3.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,

b) bei der Errichtung von Sauerstofffernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung:
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.3.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige

a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,

b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstofffernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

11.3.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 12 Abs. 1 Gashochdruckleitungs-Verordnung)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.4
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

11.4.1
Entscheidung über die Gestattung nach § 4 Abs. 5 der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1000

11.5
Biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung

11.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 der Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.6
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung

11.6.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 13 Satz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.6.2
Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 13 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.6.3
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.6.4
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 30 bis 1 000

11.6.5
Entscheidung über die Zulassung der Nichtanwendung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

11.6.6
Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

11.6.7
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

11.6.8
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.6.9
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.6.10
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.6.11
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2 000

11.6.12
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.6.13
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV

a) für den Grundlehrgang
Gebühr: Euro 1 500

b) für den Fortbildungslehrgang
Gebühr: Euro 1 000

11.6.14
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 pro Person

11.6.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 50

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 100

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.6.16
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 450

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 750

11.7
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.7.1
Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.7.2
Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen, soweit Verstöße hiergegen festgestellt werden
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

11.7.3
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.4
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 Abs. 1 ChemG
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000

11.7.5
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbots-Verordnung, ChemVerbotsV)

11.7.5.1
Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.7.5.2
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 Satz 5
Gebühr: Euro 25 bis 200

11.7.5.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.7.5.4
Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

11.7.5.5
Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 250

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 400

11.7.5.6
Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 250

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 400

11.7.6
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV)

11.7.6.1
Erlaubnis gem. § 3 Absatz 3
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.7.7
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierender Treibhausgase (Chemikalienklimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)

11.7.7.1
Verlängerung einer Frist nach § 3 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 50 bis 600

11.7.7.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen gem. § 5 Absatz 3
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

11.7.7.3
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.8
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)

11.7.8.1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gem. § 5 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.8.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.8
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung

11.8.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Abweichung gem. § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuständig ist:

Gebührenklasse

Vielfaches der Freigrenze
nach Anlage III
Tabelle I, Spalte 2

Gebühr Euro

1

< 102

300

2

< 104

500

3

< 106

800

4

< 108

1400

5

< 1010

4000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.8.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1
Gebühr: Euro 650 bis 10 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.8.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die wesentliche Änderung nach § 11 Abs. 2
Gebühr: Euro 325 bis 10 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.8.4
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 12
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.8.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15
Gebühr: Euro 350; zusätzlich Euro 150 für jeden Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen. Soweit diese bekannt sind, lediglich zusätzlich Euro 50

11.8.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gem. § 16
Gebühr: Euro 130 bis 1 500

11.8.7
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 17 Abs. 1 a, sofern die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 7 erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000

11.8.8
Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 1
Gebühr: Euro 130 bis 20 000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.8.1 erhobene Gebühr angerechnet.

11.8.9
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 130 bis 20 000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.8.1 erhobene Gebühr angerechnet.

11.8.10
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: Euro 650 bis 20 000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.8.1 erhobene Gebühr angerechnet.

11.8.11
Feststellung nach § 29 Abs. 6
Gebühr: Euro 130 bis 10 000

11.8.12
Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 30, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.8.13
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 50 bis 200

Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.8.14
Prüfung des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise ohne Kursteilnahme nach § 30 Abs. 2 Satz 2
Gebühr: Euro 20 bis 150

11.8.15
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Abs. 1
Gebühr: Euro 75

11.8.16
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 Abs. 4

a) Gebühr: Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten

b) Gebühr: Euro 75 bei Änderungen
+ 1/3 des jeweiligen Betrages pro weiterer Person bei mehr als 2 Personen in einem Vorgang
+ 1/5 des jeweiligen Betrages im Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.9.8

11.8.17a
Entscheidung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 700

11.8.17b
Entscheidung nach § 37 Absatz 1
Gebühr: Euro 150

11.8.17c
Entscheidung nach § 40 Absatz 1 Satz 3
Gebühr: Euro 300 + 25 pro Person

11.8.17d
Entscheidung nach § 41 Absatz 4 Satz 2
Gebühr: Euro 200 + 25 pro Person

11.8.17e
Entscheidung nach § 45 Absatz 2
Gebühr: Euro 100

11.8.17f
Entscheidung nach § 70 Absatz 5 im Aufsichtsverfahren
Gebühr: Euro 100

11.8.17g
Entscheidung nach § 73 Absatz 2
Gebühr: Euro 100

11.8.17h
Entscheidung nach § 114
Gebühr: Euro 50 bis 700

11.8.18
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 und § 95 Abs. 3

a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 20

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 10

11.8.19
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.8.20
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 41 Abs. 1

a) Satz 1
Gebühr: Euro 10 000

b) Satz 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

11.8.21
Zulassung nach § 55 Abs. 1
Gebühr: Euro 500

11.8.22
Festlegung von Grenzwerten nach § 55 Abs. 3
Gebühr: Euro 100

11.8.23
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Abs. 5
Gebühr: Euro 500

11.8.24
Ausnahmen vom Weiterbeschäftigungsverbot nach § 57 Satz 2 und § 95 Abs. 6
Gebühr: Euro 500

11.8.25
Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1
Gebühr: Euro 1 000

11.8.26
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 62
Gebühr: Euro 50 bis 150

11.8.27
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Abs. 1 zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
Gebühr: Euro 65 bis 500

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.9.27 zu erheben ist.

11.8.28
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen und deren Änderung nach § 66 Abs. 1

a) Bestimmung zum Sachverständigen
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung
Gebühr: Euro 325 bis 2 000

11.8.29
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 66 Abs. 3

a) Gebühr: Euro 400 je Gerät nach Nummer 1

b) Gebühr: Euro 100 je Gerät nach Nummer 2

c) Gebühr: Euro 200 je Gerät nach Nummer 3

11.8.30

a) Festlegung von Messmethoden und Messverfahren nach § 95 Absatz 10
Gebühr: Euro 65 bis 500

b) Bestimmung einer Messstelle nach § 95 Absatz 10
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

11.8.31
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 97 Abs. 3
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.8.32
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1
Gebühr: Euro 200 bis 4 000

11.8.33
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 101 Abs. 3
Gebühr: Euro 500 bis 6 000

11.8.34
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 106
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

11.8.35
Entscheidung über die Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115
Gebühr: Euro 100

11.8.36
Anordnung der Arbeitsschutzverwaltung zur Durchführung des Atomgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.9
Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung

11.9.1
Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung nach § 3 Abs. 1 der Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung:

a)
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

b) zusätzlich für Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes
Gebühr: Euro 350

c) zusätzlich für Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus
Gebühr: Euro 4 000

Sofern die Amtshandlung zu Tarifstelle 11.9.1 a aufgrund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 % verringert werden.

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.9.2
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 4
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Sofern die Amtshandlung aufgrund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 % verringert werden.

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.9.3
Entscheidung auf Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: Euro 130 bis 800

11.9.4
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen und deren Änderung nach § 4a

a) Bestimmung zum Sachverständigen
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung
Gebühr: Euro 325 bis 2 000

11.9.5
Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers oder der wesentlichen Änderung nach § 5 Abs. 1
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

11.9.6
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 6
Gebühr: Euro 500

11.9.7
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 13 Abs. 1
Gebühr: Euro 75

11.9.8
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Abs. 5

a) Gebühr: Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten

b) Gebühr: Euro 75 bei Änderungen
 +1/3 des jeweiligen Betrages pro weiterer Person bei mehr als 2 Personen in einem Vorgang
+ 1/5 des jeweiligen Betrages im Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.8.16

11.9.9
Festlegung von Abweichungen von den Fristen nach § 16 Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 und § 17 Abs. 3 Satz 4 auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 300

11.9.10
Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 18a, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.9.11
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse nach § 18a, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 50 bis 200

Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.9.12
Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 18a Abs. 1 Satz 5
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.9.13
Prüfung des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise ohne Kursteilnahme nach § 18a Abs. 2 Satz 2
Gebühr: Euro 150

11.9.14
Entscheidung über die Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4
Gebühr: Euro 300

11.9.15
Entscheidung über die Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150

11.9.16
Zulassung einer höheren effektiven Dosis für ein einzelnes Jahr nach § 31a Abs. 1
Gebühr: Euro 500

11.9.17
Festlegung von Grenzwerten der effektiven Dosis bzw. Organdosis für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 31a Abs. 3
Gebühr: Euro 100

11.9.18
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31b
Gebühr: Euro 500

11.9.19
Ausnahmen vom Weiterbeschäftigungsverbot nach § 31c
Gebühr: Euro 500

11.9.20
Entscheidung über die Gestattung von Abweichungen im Einzelfall nach § 33 Abs. 6
Gebühr: Euro 100 bis 700

11.9.21
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 35 Abs. 1 Satz 2
Gebühr: Euro 300; zusätzlich Euro 25 pro Person

11.9.22
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2 Satz 1

a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 20

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 10

11.9.23
Bestimmung einer Messstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 2
Gebühr: Euro 10 000

11.9.24
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1
Gebühr: Euro 200; zusätzlich Euro 25 pro Person

11.9.25
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.26
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 39
Gebühr: Euro 350

11.9.27
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 41 Abs. 1
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.28
Entscheidung über die Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 43
Gebühr: Euro 50 bis 500

11.9.29
Anordnung der Arbeitsschutzverwaltung zur Durchführung des Atomgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.10
Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung

11.10.1
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

a) bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
Gebühr: Euro 46

b) bei Normalversand
Gebühr: Euro 41

11.10.2
Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 1 FPersV

a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 34

b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 30

11.10.3
Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Abs. 1 FPersV

a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 36

b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31

 

Tarifstelle 12 bis 12.18.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

12
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)

12.1
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen

12.1.1
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 20

12.1.2
Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
Gebühr: Euro 20

12.1.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 10

12.1.4
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 40

12.2
Privatkrankenanstalten

12.2.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 7 500

12.2.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.3
Schaustellungen von Personen

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 210

12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

12.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 800

12.4.2
Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)

a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Gebühr: Euro 30 bis 100

b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV
Gebühr: Euro 50 bis 600

12.5
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel

a) mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650

b) mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325

12.6
Spielhallen und ähnliche Unternehmen

12.6.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)
Gebühr: Euro 150 bis 3 000

12.6.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 350

12.7
Pfandleihgewerbe

12.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.8
Bewachungsgewerbe

12.8.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

12.8.2
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Bewachungsgewerbe im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 5e Absatz 5 Satz 2 BewachV)
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.8.3
Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal-Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34 a Abs. 4 GewO in Verbindung mit § 9 BewachV)
Gebühr: Euro 10 bis 50

12.9
Versteigerergewerbe

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 700

12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.9.3
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberatung

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 12.10.1.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Dasselbe gilt für Amtshandlungen nach Tarifstelle 12.10.2, soweit sie sich auf gewerbliche Betätigungen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.10.1
12.10.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34 c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.10.1.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehens- und Investmentvermittlung und der Anlageberatung (§ 34 c Absatz 1 Nummer 1a, 2 und 3 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 3 500

12.10.2
Entscheidung über die Zuverlässigkeitsprüfung eines neuen Geschäftsführers einer juristischen Person (§ 34 c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

12.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.11.1 und 12.11.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.11.1
Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.11.2
Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 750

12.12
Reisegewerbe

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und 12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.12.1
Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.12.2
Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 250

12.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 15

12.12.4
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.12.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.12.6
Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.12.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50

12.12.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50

12.12.9
entfallen

12.12.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50

12.12.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.12.12
Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.12.13
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.13.1
Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69 a GewO)

a) Messen (§ 64 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 750

Ausstellungen (§ 65 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 750

Volksfesten (§ 60 b GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 750

Großmärkten (§ 66 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 750

Wochenmärkten (§ 67 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 250

Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 750

Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 750

b) Messen, Ausstellungen, Volksfesten, Großmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang
Gebühr: Euro bis 2 300

12.13.2
entfallen

12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO)
Gebühr:  Euro 50 bis 250

12.14
Gaststätten

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.14.1 bis 12.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.14.1
Entscheidung über die

a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 200

b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang
Gebühr: Euro bis 3 500

12.14.2
Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.3
Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.4
Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.14.6
Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1 GastG)

Gebühr: Euro 25 bis 200

12.14.7
Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)

Gebühr: Euro 10 bis 70

12.14.8
Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 20

12.15
Orderlagerscheine

12.15.1
Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine)
Gebühr: Euro 150

12.16
nicht besetzt

12.17
Buchmacher, Totalisatoren

12.17.1
Entscheidung über die Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG)
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

12.17.2
Entscheidung über die Zulassung eines Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.17.3
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10

12.17.4
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50

12.17.5
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)

a) für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50

b) für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25

12.17.6
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.17.7
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.17.8
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.18
Berufsbildungsgesetz

12.18.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 25 bis 100

 

Tarifstelle 14 bis 14.7
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

14
Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten

14.1
Versicherungsunternehmen

14.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.3
Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50

14.2
Wirtschaftsprüfer

14.3
Energiewirtschaft

14.3.1
Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme des Netzbetriebes und Untersagung des Netzbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung,
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.2
Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang

14.3.2.1
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.2.2
Änderung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.2.3
Aufhebung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.2.4
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23 a Abs. 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.3
Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller

14.3.3.1
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 28, 29 EnWG Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.2
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 42,43 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.3
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000

14.3.3.4
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.5
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 30 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 3 GasNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.6
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.7
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.8
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.9
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.10
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.11
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.12
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.13
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.14
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.15
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.16
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.17
Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 26 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.3.18
Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer Festlegung oder Genehmigung nach 14.3.3.5 bis 14.3.3.17
Gebühr: Euro 100 bis 50 000

14.3.4
Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.5
Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.6
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.7
Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.8
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.9
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG

14.3.9.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen.

14.3.9.2
Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20 v.H.,
mindestens jedoch Euro 1 000

14.3.9.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 EnWG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

14.3.10
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.11
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.12
Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

14.3.13
Entscheidung über Anträge nach § 110 Abs. 4 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000

14.3.14
Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) und deren Widerruf
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

14.3.15
aufgehoben

14.3.16
Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe dieser Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.17
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EBPG nicht erfüllt sind.

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.18
Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EBPG

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.19
Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG-DG NRW

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.20
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)

Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20:

Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 370), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten, Kosten für Gutachten) werden gesondert berechnet.

14.4
Preisrecht

14.4.1
Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.5
aufgehoben

14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500

14.7
Entscheidungen über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 2 Abs.1 IngG NRW
Gebühr: Euro 200

 

Tarifstelle 15
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

15
Handwerk

15.1
Handwerksordnung - HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)

15.1.1
a) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung ( § 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750

b) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ( § 7b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung
a) nach § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

b) nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.5
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.6
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 200

15.1.7
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 50

15.2
EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -

15.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr: Euro 50 bis 400

15.3
Schornsteinfegerangelegenheiten

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 15.3.1 bis 15.3.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15.3.1
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 3 SchfG in Verbindung mit § 5 Schornsteinfegergesetz (SchfG)
Gebühr: Euro 500

15.3.2
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG
Gebühr: Euro 50

15.3.3
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG
Gebühr: Euro 50

15.3.4
Anordnung zur Beschäftigung eines weiteren Gesellen nach § 15 Absatz 2 SchfG
Gebühr: Euro 50

15.3.5
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Absatz 2 Satz 3 SchfG
Gebühr: Euro 30

15.3.6
Erlass eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 SchfG oder einer verweigerten Überprüfung nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 SchfG in Verbindung mit § 43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW)
Gebühr: Euro 75

15.3.7
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Absatz 4 Satz 4 SchfG
Gebühr: Euro 75

15.3.8
Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 75

15.3.9
Anordnung der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 75

15.4
Hufbeschlagverordnung

15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 75

15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75

15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40

15.4.4
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 25

 

Tarifstelle 15a bis 15a.8.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

15a
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

15a.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen

15 a.1.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG),
- Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG)
einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)

a) bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000), mindestens 500

b) bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)

c) über 50 000 000
Gebühr: Euro 151 250+ 0,0025 x (E - 50 000 000)

für die Buchstaben a bis c gilt: mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre

d) Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach Buchstabe a) bis c) erhoben werden.

e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a) bis e) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1 100

Ergänzend gilt:

1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

3. Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig von Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide – insgesamt 1/10 der Gebühren nach Tarifstelle 15a.1.2 und 15a.1.3 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.

4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.

7. Die Gebühr vermindert sich um 30 v.H. , wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

8. Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert, höchstens jedoch um 30 v. H. Dies gilt nicht für eine bereits nach 15a 1.1. Nr. 7 verminderte Gebühr.

15a.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.

15a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.3,
mindestens
Gebühr: Euro 100

15a.1.5
Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

15a.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 100

15a.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

15a.2.1
Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1, 5 BImSchG

a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

b) in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 4 entbehrlich wird
Gebühr: mindestens 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre

15a.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.2.2.1
Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Abs. 1a BImSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15a.2.3
Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.2.5
Anordnung nach § 24 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

15a.2.7
Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG

a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim LANUV im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26 BImSchG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.2.9
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.2.9.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 26 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.2.9.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 26 BImSchG)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden

15a.2.10
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.11
Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.2.12
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.

15a.2.13
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet,
zusätzliche Gebühr: Euro 50 bis 550

15a.2.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 10 bis 100

15a.2.15
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG
Gebühr: Euro 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung

15a.2.16
Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als

a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf
Gebühr: 1/10 der nach Tarifstelle 15a.1.1 festgesetzten Gebühr

b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12Abs. 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

c) Prüfung
- des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder
- einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von
- Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind
Gebühr: Euro 50 bis 500

d) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1200

e) Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 25

f) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a), für die erste Revision je Kalenderjahr
Gebühr: Euro 100
(Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die jeweilige Revision nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist )

g) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
Gebühr: Euro 25

h) sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250
(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen)

15a.2.17
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro

15a.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

15a.3.1
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.1.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 18 Absatz 2 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.1.2
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 18 Absatz 2 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.1.3
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 18 Absatz 2 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 22 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500

15.a.3.1.5
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 13 Absatz 3 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.1.6
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 13 Absatz 3 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.1.7
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 13 Absatz 3 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.2.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.2.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 12 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.2.1.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 12 der 2. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.2.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von

a) § 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

b) § 2 Abs. 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

c) §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

d) §§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

e) §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV

Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Buchstaben c) oder d) Anwendung.

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.2a
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 25

15a.3.3
Durchführung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.3.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach § 1 Abs. 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 110

15a.3.3.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2 der 5. BImschV
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.3.3
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV je Person
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.3.4
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV je Person
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.3.5
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 110

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.3.6
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
je Lehrveranstaltung
Gebühr: Euro 150 bis 300

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.3.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 150

15a.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)

15a.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500

15a.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3
Gebühr: Euro 55

15a.3.7
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen -11. BImSchV- in der Bekanntmachung der Neufassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.7.2
Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 40 bis 400

15a.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.8.1
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Abs. 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

15a.3.8.2
(unbesetzt)

15a.3.8.3
(unbesetzt)

15a.3.8.4
Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Abs. 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.5
Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs nach § 7 Abs. 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.6
Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.8.7
Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis nach § 13 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15a.3.8.8
Entscheidung über einen Antrag nach § 9 Abs. 6 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.9
Entscheidung über einen Antrag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.10
Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

15a.3.8.11

a) Inspektion eines Betriebsbereichs nach § 16 Abs. 2 Nrn.1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) Soweit dies durch einen Sachverständigen nach § 16 Abs. 3 erfolgt
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.16 g) und h) werden in diesen Fällen nicht erhoben.

15a.3.8.12
Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

15a.3.8.13
(unbesetzt)

15a.3.8.14
Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.15
Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs nach § 20 Abs. 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

15a.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.9.1
bleibt unbesetzt

15a.3.9.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2 oder 3 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.9.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 14 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.9.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 14 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.9.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 14 Absatz 2 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 14 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.4
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 15 Abs. 9)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.5
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§15 Abs.11)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.6
Prüfung von Nachweisergebnissen
§ 15 Abs. 2, 3 und 5-8; § 17 Abs. 2 und 4
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.7
Prüfung von Messergebnissen
§ 16 Abs.2; § 18 Abs.1; §19 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.8
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 8 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

15a.3.10
bleibt unbesetzt

15a.3.11
Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545)

15a.3.11.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 4 Abs. 3 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

15a.3.11.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2, 3 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.11.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 10 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.11.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 10 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.11.3
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 19 der 17. BImSchV), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

handelt.

15a.3.11.4
Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 11 oder 13 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.11.5
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 10 Absatz 2 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach
§ 10 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.12
Durchführung der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75)

15a.3.12.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei erheblicher Gefährdung der Verbraucherversorgung (§ 3 Abs. 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.12.2
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei unzumutbarer Härte für den Antragsteller (§ 3 Abs. 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.13
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174)

15a.3.13.1
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV von den Anforderungen der Verordnung

a) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500

b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.3.13.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach

a) § 8 Abs. 3 Nr.2 20. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

b) oder im Sinne von Nr. 3.2.2.1 der TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.15
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.15.1
Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BImSchV)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.15.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.16
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.16.1
Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.16.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.16.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 7 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.16.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 7 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.16.3
Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 25 bis 500

15a.3.17
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen 30. BImSchV – vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.17.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 8 der 30. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.17.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 8 der 30. BimSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.17.1.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 8 der 30. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.17.2
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.17.3
Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.18
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.18.1
Annahme der verbindlichen Erklärung (Reduzierungsplan nach Anhang IV) gemäß § 5 Abs. 7 der 31. BImSchV durch die zuständige Behörde

Gebühr: Euro 50 bis 500 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Euro 100 bis 1 000 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

15a.3.18.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 11 der 31. BImSchV) von

a) § 3 Abs. 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

b) §§ 3 Abs. 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

c) § 3 Abs. 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

d) § 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

e) §§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

f) § 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

g) § 7 Abs. 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

h) § 7 Abs. 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.18.3
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 5 Abs. 4 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.18.3.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.18.3.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 5 Abs. 4 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.19
Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung

15a.3.19.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der 32. BImSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

15a.3.20
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils gültigen Fassung

15.a.3.20.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2
Gebühr: Euro 10 bis 100

15.a.3.20.2
Ausgabe einer Plakette nach § 4
Gebühr: Euro 5

15a.4
Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung

15a.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG)
Gebühr: Euro 10 bis 100

15a.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

15a.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG)
Gebühr: Euro 5 bis 25

15a.4.4
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100

Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.

15a.5
Amtshandlungen nach dem Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) – vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.1578) in der jeweils geltenden Fassung

15a.5.1
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Abs. 4 TEHG
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.6
Amtshandlungen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung

15a.6.1
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 27 Absatz 5 EEG
Gebühr: Euro 100 bis 200

15a.6.2
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG
Gebühr: Euro 100 bis 200

15a.7
Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung

15a.7.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr.5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511)
Gebühr: Euro 250 bis 18 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.7.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen
nach Nr. 5.3.3 TA Luft
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7.1.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 5.3.3 TA Luft)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7.2
Entscheidung über die Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3 oder 15.a.7.1 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.7.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei zugelassenen Stellen nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7.2.2
Zweitausstellung eines Zulassungsbescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden

15a.8
FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. l S. 1090)

15a.8.1
Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 2 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

15a.8.2
Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

15a.8.3
Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

 

Tarifstelle 15b bis 15k.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze

15b
Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896) in der jeweils geltenden Fassung und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung

15b.1
Zulassung von Ausnahmen

a) vom allgemeinen Artenschutz

- Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG).

- Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere in der freien Natur auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG).

b) vom besonderen Artenschutz

- Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 und den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 (§ 45 Absatz 7 BNatSchG).

- Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV).

- Ausnahme von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV).

- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4, § 14 BArtSchV).

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

Anmerkung:
Der bei der Durchführung der Artenschutzprüfung nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG anfallende Aufwand ist bei der Gebührenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.2
Genehmigung und Anordnung

a) zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 BNatSchG).

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 43 BNatSchG i.V.m. 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG.

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

15b.3
Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG

- für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
Gebühr: Euro 10

- für den jährlich erneuernden Aufkleber

Gebühr: Euro 5

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

15b.4
Inanspruchnahme

a) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) auf den Gebieten der Ökologie, Boden und Bodennutzung

b) des Landesbetriebs Wald und Holz auf den Gebieten Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie

c) des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter auf den Gebieten der Grünland- und Futterbauforschung.

15b.4.1
Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung sowie Boden und Bodennutzung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

15b.4.2
Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag
Gebühr: Euro 10 bis 40

15b.5
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 61 S. 1- in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels -ABl. EG Nr. L 166 S. 1- (Verordnung (EG) Nr. 865/2006), dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung

15b.5.1
Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 i.V.m.
- Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr,
- Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 und Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Vermarktung,
- Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 und Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für den Transport
Gebühr: Euro 5 bis 1 550

15b.5.2
Kennzeichnung eines Exemplars nach § 12 ff. BArtSchV und Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr: Euro 5 bis 250

Anmerkung:
Die Kosten für Kennzeichen sind als Auslagen zu erheben.

15b.5.3
Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr: Euro 5 bis 250

Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3:
Soweit Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 Euro (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3:
Soweit Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 Euro (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.

15b.6
Amtshandlungen nach § 17 BNatSchG

15b.6.1
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Absatz 4 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

 

15b.6.2
Ordnungsverfügung wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.7
Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379)

15b.7.1
Führung eines externen Ökokontos (auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1 ÖkokontoVO)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung (s. 15b.4.1)

Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

15b.7.2
Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung (s. 15b.4.1)

15b.7.3
Anerkennungsverfahren nach § 3 Ökokonto VO
Gebühr: Euro 25 bis 2 550

15b.8
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen nach BNatSchG und LG

15b.8.1
Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.8.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 34 Absatz 4a LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.8.3
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit §§ 42a, 42e und 73 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.8.4
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.8.5
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Absatz 1 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.8.6
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot gemäß § 57 Absatz 3 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142)

15c.1
Gebühren

15c.1.1
Auskünfte

15c.1.1.1
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte:
Gebührenfrei

15c.1.1.2
Erteilung einer umfangreichen und mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbundenen Auskunft:
Gebühr: Euro 0 – 250

15c.1.1.3
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und/oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Gebühr: Euro 0 – 500

15c.1.2
Herausgabe

15c.1.2.1
Herausgabe von Duplikaten
Gebühr: Euro 0 – 125

15c.1.2.2
Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Gebühr: Euro 0 – 500

15c.1.3
Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen
Gebührenfrei

Ergänzende Regelung zu der Tarifstelle 15c.1:

Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW, § 7 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.

Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen abzusehen.

Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

15c.2
Auslagen

15c.2.1
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten

- je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10

- je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15

- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25

15c.2.2
Herstellung weniger Duplikate nach Nummer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1.1
kostenfrei

15c.2.3
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
in voller Höhe

15c.2.4
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
in voller Höhe

15c.2.5
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
in voller Höhe

15c.2.6
Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form
kostenfrei

15d
Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik

Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesumweltamt wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann.

15d.1
Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde

a) für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung
Gebühr: Euro 72
b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit technischer Vorbildung
Gebühr: Euro 57
c) für sonstige Bedienstete
Gebühr: Euro 47

15d.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen, die für mindestens eine Stunde den Einsatz einer fachkundigen Arbeitskraft erfordern
je volle Stunde
Gebühr: gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c)
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

15e
gestrichen (18. ÄnderungsVO)

15f
Raumordnungsverfahren

Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz – LPlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 der 6. DVO zum LPlG vom 8.Juli 2003 (GV. NRW. S. 377)

15f.1
Gebührentarif für Projekte, die räumlich nur einen Regierungsbezirk berühren:

Investitionsrahmen/Gebühr

<10 Mio. Euro>Gebühr: Euro 15.000

>10 Mio. Euro
<50 Mio. Euro>Gebühr: Euro 30.000

>50 Mio. Euro
<250 Mio. Euro>Gebühr: Euro 40.000

>250 Mio. Euro
<750 Mio. Euro>Gebühr: Euro 50.000

>759 Mio. Euro
<1,5 Mrd. Euro>Gebühr: Euro 60.000

>1,5 Mrd. Euro
Gebühr: Euro 70.000

15f.2
Gebührentarif für Projekte, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 Landesplanungsgesetz berühren:

Die Grundgebühr berechnet sich gemäß Nr. 15f.1.

Für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Projekt berührt wird fällt folgende zusätzliche Gebühr an:

Investitionsrahmen/Gebühr

<10 Mio. Euro>Gebühr: Euro 15.000

>10 Mio. Euro
<50 Mio. Euro>Gebühr: Euro 30.000

>50 Mio. Euro
Gebühr: Euro 40.000

Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 und 15f.2:

Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet.

15.g
Kerntechnische Angelegenheiten

15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde

a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 69

b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 54

c) für Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 44

d) für Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 33

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

15g.2
Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer

a) gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000

15h
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)

15h.1
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers
(§ 20 UVPG Abs.1) nach Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

15h.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage (§ 20 Absatz 1 UVPG)
Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung

15h.3
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers (§ 20 Abs. 2 UVPG) gem. Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20%,
mindestens jedoch Euro 500

15h.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage (§ 20 Absatz 2 UVPG)
Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens aber Euro 100

15h.5
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a UVPG, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.
Gebühr: Euro 50 bis 500

15h.6
Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 5 UVPG auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.
Gebühr: Euro 500 bis 2 500

15i
Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung

15i.1
Prüfung des Berichts nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 des Gesetzes sowie Art. 5 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Gebühr: Euro 100 bis 1 200

15i.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500

15j
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

15j.1
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a Rohrfernleitungsverordnung
Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500

15j.2
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15k
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168) in der jeweils geltenden Fassung

15k.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Gebühr: Euro 80

 

Tarifstelle 16 (Teil I) von 16 bis 16.3.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16
Landwirtschaftliche Angelegenheiten

16.1

Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten (SaatgutV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung

16.1.1
Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§§ 3,4 und 5 SaatgutV)

16.1.1.1
Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 60

16.1.1.2
Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 70

16.1.1.3
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.1.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (§§ 7, 8 und 9 SaatgutV)

16.1.2.1
Getreide und Mais, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 2,60

16.1.2.2
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3

16.1.2.3
Ölfrüchte und Faserpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 2,50

16.1.2.4
Hackfrüchte außer Kartoffeln

16.1.2.4.1
Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 2,50

16.1.2.4.2
Samenträger im Überwinterungsanbau, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 2,50

16.1.2.4.3
Sommerstecklinge, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 2,50

16.1.2.5
Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatgutV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70% der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4, mindestens jedoch Euro 35

16.1.2.6
Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatgutV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 80

16.1.3
Entscheidungen über Anträge

16.1.3.1
Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen (§ 3 Absatz 2 SaatgutV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 5

16.1.3.2
Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG, je Partie
Gebühr: Euro 7

16.1.3.3
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen (§ 37 SaatgutV), je Partie
Gebühr: Euro 7

16.1.3.4
Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatgutV)
Gebühr: Euro 7

16.1.3.5
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatgutV)
Gebühr: Euro 8

16.1.4
Schulungen der Anerkennungsstelle

16.1.4.1
Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatgutV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen

16.1.4.1.1
Erstschulung, je Probenehmer bzw. Feldbestandsprüfer
Gebühr: Euro 200

16.1.4.1.2
Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers bzw. Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 100

16.1.5
Proben, Probenahme, Partien, Verschlußmaterial

16.1.5.1
Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatgutV) einschl. Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 7

16.1.5.2
Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatgutV) einschl. Kontrolle, je Bescheid
Gebühr: Euro 10

16.1.5.3
Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatgutV), je Partie
Gebühr: Euro 7

16.1.5.4
Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden bei Kategorieänderungen, je Bescheid
Gebühr: Euro 7

16.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers, je angefangene Stunde (einschl. An- und Abfahrt)
Gebühr: Euro 51

16.1.5.6
Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle

16.1.6
Sonstige Gebühren

16.1.6.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatgutV)
Gebühr: Euro 35

16.1.6.2
Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatgutV)
Gebühr: Euro 7

16.1.6.3
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatgutV)
Gebühr: Euro 18

16.1.6.4
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 7

16.1.6.5
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatgutV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatgutV)
Gebühr: Euro 20 - 100

16.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatgutV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 8,50

16.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, je angefangene Stunde einschl. An- und Abfahrt
Gebühr: Euro 51

16.1.7
Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

16.1.7.1
einjähigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 5,50

16.1.7.2
zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 9

16.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat – zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 9

16.1.8
nicht besetzt

16.1.9
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V)

16.1.9.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III

16.1.9.1.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 20

16.1.9.1.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 30

16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 38

16.1.9.2
Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I - III>

16.1.9.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 20

16.1.9.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 30

16.1.9.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 38

16.1.9.2.4
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 16 bis 128

16.1.9.3
Prüfung der Keimfähigkeit

16.1.9.3.1
Standardmethoden

16.1.9.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge

a) Gruppe I
Gebühr: Euro 17,50

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 18

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 19

16.1.9.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 30

16.1.9.3.1.3
Laborbeizung
Gebühr: Euro 5,50

16.1.9.3.2
Biochemische Methode

16.1.9.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 20

16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. III
Gebühr: Euro 35

16.1.9.3.2.3
TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 10

16.1.9.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen

16.1.9.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 16,50

16.1.9.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 25,50

16.1.9.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 42

16.1.9.4.4
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 60

16.1.9.4.5
Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 45

16.1.9.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V)

16.1.9.5.1
Prüfung der Triebkraft

16.1.9.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: Euro 30

16.1.9.5.1.2
Tetrazoliumverfahren
Gebühr: Euro 35

16.1.9.5.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 30

16.1.9.5.3
Echtheitsbestimmung

16.1.9.5.3.1
Klimaraum, Gewächshaus
Gebühr: Euro 70

16.1.9.5.3.2
mikroskopisch
Gebühr: Euro 32,50

16.1.9.5.3.3
Fluoreszenz Methoden
Gebühr: Euro 21

16.1.9.5.3.4
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 15

16.1.9.5.3.5
Mantelsaat
Gebühr: Euro 12

16.1.9.5.3.6
Bitterstoff (Lupinen)
Gebühr: Euro 28

16.1.9.5.4
Prüfung des Gesundheitszustands

16.1.9.5.4.1
makroskopisch
Gebühr: Euro 27

16.1.9.5.4.2
mikroskopisch
Gebühr: Euro 51

16.1.9.5.5
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes

16.1.9.5.5.1
ohne Vertrocknung
Gebühr: Euro 16,50

16.1.9.5.5.2
mit Vertrocknung
Gebühr: Euro 25

16.1.9.5.6
Massebestimmung

16.1.9.5.6.1
Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 12

16.1.9.5.6.2
Hektolitermasse
Gebühr: Euro 15,50

16.1.9.5.7
Bestimmung der Sortierung

16.1.9.5.7.1
Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 10

16.1.9.5.7.2
Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung)
Gebühr: Euro 22

16.1.9.5.8
Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr: Euro 51

16.1.9.5.9
Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr: Euro 13

16.1.9.5.10
Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr: Euro 18

16.1.9.6
Saatgutmischungen

16.1.9.6.1
Mischung = Getreidekorn

16.1.9.6.1.1
Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 36

16.1.9.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr: Euro 15,50

16.1.9.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen

16.1.9.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 36

16.1.9.6.2.1.1
je Art in der Mischung

a) Gruppe I
Gebühr: Euro 17,50

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 18

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 19

16.1.9.6.3
Mischung < Getreidekorn

16.1.9.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 36

16.1.9.6.3.1.1
je Art der Mischung (nach Aufwand)
Gebühr: Euro 13 bis 128

16.2
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung

16.2.1
Antragsannahme

16.2.1.1
Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 Pflanzkartoffelverordnung( PflKartV))
Gebühr: Euro 60

16.2.1.2
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.2.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)

16.2.2.1
Feldbestandsprüfung, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)
Gebühr: Euro 2,50

16.2.2.2
Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70% der Gebühr der Tarifstelle 16.2.2.1, mindestens jedoch Euro 35

16.2.2.3
Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV), je Feldbestand
Gebühr: Euro 80

16.2.3
Beschaffenheitsprüfung gemäß § 13 PflKartV

16.2.3.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV), je Probe
Gebühr: Euro 60

16.2.3.2
Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 PflKartV), je Probe

16.2.3.2.1
ohne ELISA-Teste
Gebühr: Euro 70 bis 85

16.2.3.2.2
mit ELISA-Testen
Gebühr: Euro 110 bis 140

16.2.3.3
Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)

16.2.3.3.1
Auf zwei bakterielle Erreger (bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel), je Probe
Gebühr: Euro 130

16.2.3.4
Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 PflKartV), je Partie
Gebühr: Euro 51

16.2.3.5
Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)
Gebühr: Euro 7

16.2.4
Sonstige Gebühren

16.2.4.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)
Gebühr: Euro 31

16.2.4.2
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 7

16.2.4.3
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 8,50

16.2.4.4
Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an eine andere Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 5

16.2.4.5
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, je angefangene Stunde einschl. An- und Abfahrt
Gebühr: Euro 51

16.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

16.3.1
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Gebühr: Euro 60 bis 10 000

16.4 bis 16.6
nicht besetzt

 

Tarifstelle 16 (Teil II) von 16.7 bis 16.7.5.2
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16.7
Pflanzenschutz
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)

16.7.1
Pflanzenbeschau

16.7.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

16.7.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 15

16.7.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

16.7.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 25

16.7.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: Euro 51,50

16.7.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5 bis 250

16.7.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

16.7.1.2.1
Registrierung
a) inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 54

b) für einzelne Importe
Gebühr: Euro 27

16.7.1.2.2
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von Speisen- und Veredelungskartoffeln sowie Zitrusfrüchten
Gebühr: Euro 26

16.7.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung

16.7.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,50

16.7.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 10,50

16.7.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 8

16.7.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 3

16.7.1.2.5
Pflanzenpass-Etiketten

16.7.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("großer Pass")
Gebühr: Euro 26 pro Tausend

16.7.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 5,50 pro Tausend

16.7.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben

16.7.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.2.7
Anerkennung von Anbaumaterial

16.7.1.2.7.1
Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.5

16.7.1.2.7.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 26

16.7.1.2.7.3
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 16.7.1.2.1 registriert ist
Gebühr: Euro 15,50

16.7.1.2.7.4
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibt
Gebühr: Euro 15,50

16.7.1.2.7.5
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 26

16.7.1.3
Dritthandel (Import/Export)

16.7.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

16.7.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 13

16.7.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 13

16.7.1.3.1.2.1
Ausstellung von Intra-EC-Dokumenten
Gebühr: Euro 13

16.7.1.3.1.2.2
Beglaubigungen von Originaldokumenten
Gebühr: Euro 10

16.7.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 13

16.7.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 13

16.7.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13

16.7.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2

16.7.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994
Gebühr: Euro 20,50

16.7.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.2.4 bis 16.7.1.2.5.2

16.7.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10 bis 250

16.7.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 15

16.7.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 25 bis 75

16.7.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5

16.7.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

16.7.1.4.1
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 7

16.7.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 7 bis 14

16.7.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

16.7.1.4.2.1
Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von
Erdbeeren und Gemüse

bis zu 10 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,70

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.2
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,44

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.3
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

bis zu 200 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 0,16

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.4
Samen, Gewebekulturen je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 10 kg
Gebühr: 0,175

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.5
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.6
Schnittblumen je Sendung

bis zu 20 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000
Gebühr: Euro 0,14

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.7
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.8
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.9
Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 1,75

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.10
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

bis zu 25 000kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70

16.7.1.4.2.11
Kartoffelknollen je Partie

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 52,50

pro weitere 25 000 kg
Gebühr: Euro 52,50

16.7.1.4.2.12
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 17,50

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175

16.7.1.4.2.13
Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70

Höchstbetrag Euro 140

16.7.1.4.2.14
Getreidekörnern je Sendung

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70

Höchstbetrag Euro 700

16.7.1.4.2.15
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 17,50

16.7.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

16.7.2.1
Mittel für den Ackerbau

16.7.2.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 540 bis 3 500

16.7.2.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 650 bis 5 500

16.7.2.1.3
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.1.4
Rodentizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4

16.7.2.1.5
Repellents
Gebühr: Euro 690 bis 1 500

16.7.2.1.6
Herbizide
Gebühr: Euro 720 bis 2 000

16.7.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 360 bis 4 125

16.7.2.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 210 bis 900

16.7.2.2
Mittel für den Gemüsebau

16.7.2.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 660 bis 2 500

16.7.2.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 965 bis 3 000

16.7.2.2.3
Akarizide
Gebühr: Euro 910 bis 3 000

16.7.2.2.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 910 bis 3 000

16.7.2.2.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7

16.7.2.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 495 bis 3 210

16.7.2.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 270 bis 1 300

16.7.2.3
Mittel für den Obstbau

16.7.2.3.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 070 bis 3 500

16.7.2.3.2
Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 3 000

16.7.2.3.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 015 bis 2 000

16.7.2.3.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.3.5
Herbizide
Gebühr: Euro 660 bis 2 000

16.7.2.3.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 90 bis 3 800

16.7.2.3.6a
zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 90 bis 1 100

16.7.2.3.7
Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 470 bis 2 500

16.7.2.3.8
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1 015 bis 2 000

16.7.2.4
Mittel für den Zierpflanzenbau

16.7.2.4.1
Fungizide
Gebühr: Euro 740 bis 1 700

16.7.2.4.2
Insektizide
Gebühr: Euro 805 bis 3 000

16.7.2.4.3
Akarizide
Gebühr: Euro 895 bis 2 500

16.7.2.4.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.4.5
Herbizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 700

16.7.2.4.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 395 bis 1 600

16.7.2.4.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 770 bis 3 000

16.7.2.5
Mittel für das Grünland

16.7.2.5.1
Insektizide
Gebühr: Euro 1 040 bis 4 500

16.7.2.5.2
Herbizide
Gebühr: Euro 505 bis 2 000

16.7.2.5.3
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 505 bis 900

16.7.2.6
Mittel für Sonderkulturen

16.7.2.6.1
in Tabak
Gebühr: Euro 395 bis 3 000

16.7.2.6.2
in Hopfen
Gebühr: Euro 465 bis 4 000

16.7.2.6.3
in Champignons
Gebühr: Euro 1 145 bis 3 580

16.7.2.7
Mittel für den Vorratsschutz

16.7.2.7.1
Fungizide
Gebühr: Euro 665 bis 2 000

16.7.2.7.2
Insektizide
Gebühr: Euro 795 bis 4 000

16.7.2.7.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 250 bis 2 600

16.7.2.7.4
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 715 bis 975

16.7.2.8
Mittel für den Forst

16.7.2.8.1
Fungizide
Gebühr: Euro 605 bis 2 000

16.7.2.8.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 230 bis 4 000

16.7.2.8.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 515 bis 5 000

16.7.2.8.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 085 bis 7 000

16.7.2.8.5
Herbizide
Gebühr: Euro 905 bis 2 600

16.7.2.8.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 800 bis 5 000

16.7.2.8.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 500 bis 2 600

16.7.2.8.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 940 bis 2 900

16.7.2.9
Allgemeine Einsätze

16.7.2.9.1
Insektizide
Gebühr: Euro 510 bis 3 000

16.7.2.9.2
Nematizide
Gebühr: Euro 990 bis 9 500

16.7.2.9.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 995 bis 4 500

16.7.2.9.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 365 bis 4 000

16.7.2.9.5
Repellents
Gebühr: Euro 690 bis 2 000

16.7.2.9.6
Herbizide
Gebühr: Euro 815 bis 2 000

16.7.2.9.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 605 bis 2 500

16.7.2.9.7a
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

16.7.2.9.8
Bakterizide
Gebühr: Euro 2 570 bis 4 500

16.7.2.9.9
Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 240 bis 900

16.7.2.9.10
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP

16.7.2.9.10.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 250 bis 25 000

16.7.2.9.10.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 1 500 bis 25 000

16.7.2.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 600

16.7.2.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 50 bis 800

16.7.2.12
Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
Gebühr: Euro 1 250 bis 2 500

16.7.2.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 4 bis 700

16.7.2.14
Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr

16.7.2.15
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

16.7.2.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

16.7.2.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 50 bis 15 000

16.7.2.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

16.7.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 10 bis 2 500

16.7.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

16.7.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16.7.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 500

16.7.5
Prüfung von Maschinen und Geräten

16.7.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10 bis 4 000

16.7.5.2
Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je Prüfstand
Gebühr: Euro 50 bis 250

 

Tarifstelle 16 (Teil III) von 16.8 bis 16.15.3
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkunde-Verordnung vom 28. Juli 1987 - BGBl. I S. 1752 - in der jeweils geltenden Fassung und landesrechtliche Bestimmungen)

16.8.1
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 1, 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 80

16.8.2
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 80

16.8.2.1
Zusatzprüfung zum Beweis der eingeschränkten Sachkunde für Biozide
Gebühr: Euro 50

16.8.3
Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 40

16.8.4
Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Gebühr: Euro 40

16.8.5
Anerkennung der Giftprüfung als Sachkundenachweis in Verbindung mit einer Zusatz- bzw. Teilprüfung
Gebühr: Euro 65

16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 300 bis 6 000

16.10
Tierzucht
Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung

16.10.1
a) Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 1 250 bis 6 000

b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 TierZG
Gebühr: Euro 50 bis 1 250

d) Widerruf der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

16.10.2
Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes
Gebühr: Euro 60 bis 3 000

16.10.3
(aufgehoben)

16.10.4
(aufgehoben)

16.10.5.1
Besamungsstationen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 1 250 bis 3 750

b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches
Gebühr: Euro 50 bis 750

d) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

16.10.5.2
Embryotransfereinrichtungen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 750 bis 2 000

b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 250 bis 900

c) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

16.10.6
Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung
Gebühr: Euro 30

16.10.7
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung
Gebühr: Euro 160

16.10.8
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
Gebühr: Euro 250 bis 750

16.10.9
Durchführung von Hengstleistungsprüfungen nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 12. Februar 2001 (BGBl. I S. 190)

16.10.9.1
Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitraum
a) nicht besetzt

b) nicht besetzt

c) Kleinpferdehengste (30-Tage-Test) – je Hengst
Gebühr: Euro 240

d) Kleinpferdehengste (50-Tage-Test) – je Hengst
Gebühr: Euro 340

16.10.9.2.
Feldprüfung Kaltblut-, Pony- und Kleinpferde
Gebühr: Euro 110

16.10a
Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen. Die Gebühren des Tarifstellenbereichs 16.10a verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

16.10a.1
Deckgeld

a) Warmblut-/Vollbluthengste
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

b) Kaltbluthengste
Gebühr: Euro 100 bis 175

c) Deckregisterauszug
Gebühr: Euro 51

16.10a.1.1
Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld)

a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

b) Fohlen von Kaltbluthengsten
Gebühr: Euro 25 bis 100

16.10a.1.2
Künstliche Besamung

a) Abgabe von Gefriersperma (Portion)
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

b) Abgabe von Frischsperma (Portion)
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des Samens
Gebühr: Euro 50 bis 150

d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats)
Gebühr: Euro 350

e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats
Gebühr: Euro 130

f) Einlagern von Tiefgefriersperma

1. Grundgebühr: Euro 40
2. Wartungsgebühr: für eingelagertes Tiefgefriersperma pro Paillette und Jahr
Gebühr: Minitüb Euro 0,80
              Maxitüb Euro 2

16.10a.2
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag

a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 50 bis 100

b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr: Euro 50 bis 200

c) Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr: Euro 50 bis 200

d) Lehrgänge für Turnierfachleute
Gebühr: Euro 50 bis 300

e) übrige Lehrgänge
Gebühr: Euro 50 bis 300

16.10a.3
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung je Tag
Gebühr: Euro 30 bis 55

16.11
Weinbau

16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)

16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 12,50

16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 28

16.12
entfallen

16.13
entfallen

16.14
Entscheidungen nach der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) in der jeweils gültigen Fassung

16.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung einer Milchquote bzw. Ausstellung eines Nachweises über Quotenrechte
Gebühr: Euro 60 bis 300

16.15
Düngemittelrecht

16.15.1
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Produkten, die unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), in der jeweils geltenden Fassung, fallen

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

16.15.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes
Gebühr: Euro 60 bis 10 000

16.15.3
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummern 1 und 6 bis 8 des Düngegesetztes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung fällt, den Zulässigkeitsanforderungen der Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht

Gebühr: Euro 60 bis 1 500

 

Tarifstelle 16a bis 16a.16.13
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16a
Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten

16a.1
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

16a.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis Gebühr: Euro 55 bis 500

16a.1.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gem. Art. 116 und Art. 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.2
Amtshandlungen zur Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen und Zuteilung einer Kennnummer gemäß Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894)

16a.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe gemäß § 3 und § 4 LegRegG
Gebühr: Euro 25 bis 100 je Stall

16a.2.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 7 LegRegG
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.3
Entscheidung über die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S.412) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 80 bis 400

16a.4
Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und Zertifizierung für Butterexporte in EU-Länder

16a.4.1
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 12 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 80 bis 400

16a.5
nicht besetzt

16a.6
nicht besetzt

16a.7
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr:
Euro 41

16a.8
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 22.10.2007 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise vom 10.12.2008, der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern vom 18.06.2008, dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, S. 1025) i.V.m. den dazu erlassenen Verordnungen dem Handelsklassengesetz vom 05.12.1968 i.V.m. den Handelsklassenverordnungen für Schweineschlachtkörper, Rinderschlachtkörper und Schaffleisch in den jeweils geltenden Fassungen

16a.8.1
Sachkundeprüfung eines Klassifizierers
Prüfung der Sachkunde gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m. § 7 Absatz 1 2. FlGDV für die Neuzulassung einer Tierart nach § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: Euro 220 bis 1 100

16a.8.2
Sachkundeprüfung eines Klassifizierers
Prüfung der Sachkunde gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m. § 7 Absatz 1 2. FlGDV zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern gemäß § 5 Absatz 3 der 2. FlGDV
Gebühr: Euro 110 bis 880

16a.8.3
Zulassung eines Klassifizierers
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers gemäß § 4 Fleischgesetz
Gebühr: Euro 165 bis 250

16a.8.4
Fortbildungsprüfung mit oder ohne Fortbildungskurs für zugelassene Klassifizierer
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung gemäß § 4 Absatz 4 Fleischgesetz i.V.m. § 15 Absatz 1 2. FlGDV
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

16a.8.5
Überwachung in den Schlachtbetrieben

16a.8.5.1
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Kennzeichnung, Schnittführung, Verwiegung, Dokumentation, Informationsweitergabe und technische Einrichtungen (Waage und Klassifizierungsgeräte)
Gebühr: Euro 165 bis 11 000

16a.8.5.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Klassifizierung, Kennzeichung und Zuschnitt von Schlachtkörpern nach VO 1249/2008 für Schweine, Rinder und Schafe
Gebühr: Euro 165 bis 11 000

16a.8.5.3
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für den Bereich Preismeldung
Gebühr: Euro 550 bis 11 000

16a.9
Klassifizierung von Schlachtkörpern

16a.9.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr: Euro 35 für jede angefangene halbe Stunde

16a.10
nicht besetzt

16a.11
Amtshandlungen nach dem Marktstrukturgesetz

16a.11.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

16a.11.2
Entscheidung über die Zuerkennung der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

16a.12
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

16a.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

16a.12.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.12.3
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 116 und Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.13
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie VO (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

16a.13.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.14
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (Vermarktungsnormen und Kontrollen)

16a.14.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle gem. Art 12a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 100 bis Euro 1 000

16a.14.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

16a.14.3
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Obst, Gemüse und Kartoffeln
Gebühr: Euro 92 je angefangene Stunde

16a.14.4
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 113 und 113a und Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.15
Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 11 der VO (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 600

16a.15.1
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle
Gebühr: Euro 153 bis 520

16a.15.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung eines Herstellerbetriebes gemäß Artikel 11 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

16a.15.3
Überprüfung der zugelassenen privaten Kontrollstellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-/ und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung nach der VO (EG) Nr. 510/2006 oder der VO (EG) Nr. 509/2006
Gebühr: Euro 120 bis 2 600

16a.15.4
Missbrauchskontrollen bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 134 Abs. 2 Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), ber. 1995, S. 156) in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 4 Absatz 2 Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

16a.16
Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden EG-Öko-VO) (Abl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1) i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5.9.2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (im Folgenden EG-Öko-DVO) i.V.m dem Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008, S. 2358) in den jeweils gültigen Fassungen und dem Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnissse des ökologischen Landbaus (Öko-KennzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), in den jeweils geltenden Fassungen

16a.16.1
Amtshandlungen zur Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 EG-ÖKO-VO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

16a.16.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Unternehmen, die dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 1 EG-ÖKO-VO oder § 6 ÖLG unterstehen
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

16a.16.3
Amtshandlungen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit oder einem Verstoß gemäß Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-VO oder mit der Überprüfung eines Verdachts im Sinne des Artikel 91 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

16a.16.4
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischer Säugetiere gemäß Artikel 9 Absatz 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.5
Entscheidung über einen Antrag für Eingriffe an Tieren gemäß Artikel 18 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.6
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 c Absatz 1 und 2 EG-ÖKO-DVO über eine Parallelproduktion in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.7
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 s Absatz 3 Buchstabe a EG-ÖKO-DVO wegen der Ruhezeiten in Haltungseinrichtungen der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.8
Entscheidung über einen Antrag zur Nutzung von Flächen für die Öko-Erzeugung gemäß Artikel 36 Absatz 2 bis 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.9
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 38 a Absatz 2 EG-ÖKO-DVO zur Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.10
Entscheidung über einen Antrag der Parallelerzeugung gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b oder Absatz 2 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.11
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischen Geflügels gemäß Artikel 42 Buchstabe a und b EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.12
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d EG-ÖKO-DVO über die Verwendung nicht ökologischen Saatguts oder Kartoffelpflanzguts für Forschung, Feldversuche oder Sortenerhaltung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.13
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 47 EG-ÖKO-DVO in Katastrophenfällen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

Tarifstelle 17 bis 17.9.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

17
Glücksspielwesen

17.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 v.H. des Spielkapitals, mindestens Euro 50

b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 v.H. des Spielkapitals

c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 v.H. des Spielkapitals

Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

17.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000

c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000

17.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 3 000 bis 10 000

b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 10 000 bis 50 000

17.4
Genehmigung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

17.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingegliederten Vermittlers (Annahmestelle), über Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern sowie über Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis mittels Sammelantrages betragen die Gebühren 20 Euro je Vermittlungsstelle

17.6
Widerruf einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

17.7
Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel, Durchführung und Vermittlung einschl. der Werbung
Gebühr: 50 bis 5 000

17.8
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbaren Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

17.9

Erteilung der Rahmenerlaubnis zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 v.H. des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken, höchstens Euro 30 000;

Erteilung einer Einzelerlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 v.H. des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Rahmen- bzw. Einzelerlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

17.9.1
Änderung oder Widerruf der Rahmenerlaubnis
Gebühr: 0,005 bis 0,05 v.H. des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken;

Änderung oder Widerruf von Einzelerlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 v.H. des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

17.9.2
Erlass, Änderung oder Widerruf einer Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

17.9.3
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Tarifstelle 17a bis 17b.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

17a
Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen

17a.1
Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 5 bis 25

17a.2
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr: Euro 5 bis 25

17b
Angelegenheiten der Spielbanken

17b.1
Änderung oder Ergänzung der Rahmen- bzw. Einzelerlaubnisse
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

17b.2
Änderung oder Ergänzung der Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

17b.3
Genehmigung von Glücksspielen
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

17b.4
Genehmigung oder Ergänzung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Tarifstelle 18 bis 18.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

18
Polizeiliche Angelegenheiten

18.1
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
Gebühr: Euro 55 je angefangene Stunde und je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin und Euro 0,45 je km bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens. Dabei sind die Einsatzminuten eines Beamten zu addieren und auf volle Stunden aufzurunden (>/= 30 Minuten) oder abzurunden (< 30 Minuten). Bei Einsatzzeiten bis einschließlich 29 Minuten ist eine Mindestgebühr von Euro 30 je beteiligtem Beamten/beteiligter Beamtin zu berechnen.

18.2
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: Euro wie zu Tarifstelle 18.1

18.3
Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei
Gebühr: Euro wie zu Tarifstelle 18.1

Anmerkung:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.

18.4
Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden
Gebühr: Euro 110

Anmerkung:
Gebührenschuldner ist
- bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt
- bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber,
- bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber

Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2007 - 47 - 25.02.06 - SMBl. NRW. 2057).

18.5
aufgehoben

18.6
Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100 000

Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.

Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (z. B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert.

 

Tarifstelle 18a bis 18b.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

18a
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

18a.1
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656)

18a.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
Gebühr: Euro 60

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

18a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 20

18a.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50

18a.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

18a.1.6
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 30
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 15

18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW

18a.1.7.1
Im Regelfall

Gebühr: Euro 50 bis 250

18a.1.7.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim

Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18a.1.7.1

18a.1.8
Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250

18a.1.9
Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden gemäß § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 100

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 18a.2 bis 18a.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundeG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18a.2
Durchführungsverordnung zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S.85)

18a.2.1
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 110 bis 210

18a.2.2
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460

18a.2.3
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460

18a.2.4
Durchführung einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Abs. 2 oder nach Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 18a.2.1 bis 18a.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: Euro 15 bis 50

18b
Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten

18b.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 100

18b.2
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Abs. 4 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach §11 Abs. 7 HaSiG abgegolten.

18b.3
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Abs. 4 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 15 v. H. bis 30 v. H. der Gebühren für die Ausgangsgenehmigung, max. Euro 800

18b.4
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen nach § 16 Abs. 4 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 2 000 bis 9 000

18b.5
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen nach § 16 Abs. 7 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 15 v. H. bis 30 v. H. der Gebühren für die Ausgangsgenehmigung, max. Euro 2 500

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Zulassung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr (PSO) abgegolten.

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18b.6
Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §20 ff. HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 20 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 20 bis 80

Kostenschuldner gemäß §13 Abs.1 Nr.1 des Gebührengesetzes NRW ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung
a) nach § 20 Abs. 1 der Betreiber des Hafens bzw. der Hafenanlage

b) nach § 20 Abs. 2 der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger

c) nach § 20 Abs. 3 der jeweilige Arbeitgeber des Betroffenen

Anmerkung zu den Tarifstellen 18b.1 bis 18b.5:

Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgegolten.

 

Tarifstelle 19 bis 19.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

19
Presserechtliche Angelegenheiten

19.1
Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

Tarifstelle 20 bis 20.2.2

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

20

Amtshandlungen des Einheitlichen Ansprechpartners

 

Hinweis:

Gebühren und Auslagen nach den Tarifstellen 20.1 und 20.2 werden nicht erhoben, wenn sie 5 Euro unterschreiten.

 

20.1

Erteilung von Informationen

 

20.1.1

Erteilung auf elektronischem Weg durch Inanspruchnahme des Internetportals des Einheitlichen Ansprechpartners sowie auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von weniger als 60 Minuten

Gebühr: keine

 

20.1.2

Erteilung auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von

mindestens 60 Minuten

Gebühr: kann bis zu 25 Euro erhoben werden

 

20.2

Koordination der Verwaltungsverfahren

 

20.2.1

im Falle einer durchgehenden Koordination der Verwaltungsverfahren

Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als 25 % der Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren

 

20.2.2

im Falle einer abgebrochenen Koordination

Gebühr: 13,50 Euro je angefangene Viertelstunde

 

Tarifstelle 21 bis 21.3.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

21
Schul- und Hochschulwesen, Weiterbildung

21.1
Schulwesen

21.1.1
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140

Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280

21.1.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG.
Gebühr: 150 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: 950 Euro

21.1.3
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: 200 Euro
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.4
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 zutrifft.
Gebühr: 30 % des Verkaufspreises

21.1.5
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG vorausgeht.
Gebühr: 200 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: 950 Euro

21.1.6
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule gem. § 101 Abs. 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1500

21.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 20 bis 80

Hinweis:

Die Amtshandlung nach § 118 Abs. 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

21.1.8
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1000

21.2
Hochschulwesen

21.2.1
(gestrichen)

21.2.2
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100

21.2.3
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25

21.2.4
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr: Euro 25 bis 125

21.3
Weiterbildung

21.3.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 AWbG

Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 150

Anerkennung mit Gutachterverfahren (§ 11 Absatz 5 AWbG)
Gebühr: Euro 600 bis 800

Hinweis:
Die vorstehende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Tarifstelle 22 bis 22.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

22
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten

22.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 100

22.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600

 

Tarifstelle 23 (Teil I) von 23.0 bis 23.5.9.6
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.0
Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren
Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 v. H.. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden.
Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes Euro 30.

23.1
Tierärztinnen und Tierärzte

23.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO -
Gebühr: Euro 110 bis 275

23.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung sowie Verlängerung, Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis (§ 11 BTÄO)
Gebühr: Euro 55 bis 88

23.1.3
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84

23.1.4
Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)
Gebühr: Euro 28 bis 88

23.2
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

23.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23)
Gebühr: Euro 110 bis 275

23.2.2
Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Abs. 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85

23.2.3
Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Abs. 4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20

23.3
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen

23.3.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr) - Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 sowie Ziffern 23.8.6.5 bis 23.8.6.5.2

23.3.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Tierschutztransportverordnung (Tarifstelle 23.6.3) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

23.3.1.1.1
Für Rinder, Pferde und andere Großtiere

23.3.1.1.1.1
je Rind
Gebühr: Euro 2,81
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169

23.3.1.1.1.2
je Pferd oder anderes Großtier
Gebühr: Euro 10,23
mindestens Euro 50
höchstens Euro 169

 

23.3.1.1.2
für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 1,12
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169

23.3.1.1.3
für Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169

23.3.1.1.4
für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden -
je Tier
Gebühr: Euro 0,28
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169

23.3.1.1.5

a) für Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,06

b) für Hühner und vergleichbares Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 28 höchstens Euro 169

23.3.1.1.6
für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 56

23.3.1.1.7
für Süßwasserfische
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 56

23.3.1.1.8
für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)
je Tier
Gebühr: Euro 0,11
mindestens Euro 28
höchstens Euro 56

23.3.1.1.9
für Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 5

mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den Diensträumen

mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 102

23.3.1.1.10
Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES (Rubriken I.1. bis I.31.) für den Antragsteller
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene 15 Minuten
sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S. 666), für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten) werden gesondert berechnet.

23.3.1.2
Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten oder Sperrbezirken je Tierbestand für

23.3.1.2.1
Einhufer
Gebühr: Euro 11 bis 55

23.3.1.2.2
Klauentiere
Gebühr: Euro 11 bis 55

23.3.1.2.3
Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 11 bis 55

23.3.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 6 bis 28

23.3.1.2.5
Bienen
Gebühr: Euro 10 bis 200 pro Bestand

23.3.1.2.6
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 11 bis 28

23.3.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen
je Tier
Gebühr: Euro 5 bis 70

23.3.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen

23.3.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.5
allergische Untersuchung
Gebühr:
Euro 3 bis 8

23.3.1.3.6
Impfung (ohne Impfstoffkosten)
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.7
Impfstoff:
Je nach Preis des Präparats

23.3.1.3.8
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
je Hund
Gebühr: Euro 11 bis 28

23.3.1.3.9
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
je Pferd
Gebühr: Euro 28 bis 55

23.3.1.4
nicht besetzt

23.3.1.5
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10

23.3.1.5.1
Entscheidung über die Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§ 17 Abs. 1 Nr. 32, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Nr. 2 TierSG)

a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh)
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 6

b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen)
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 6

c) für Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 3

d) für sonstige unter a) und b) nicht genannten Tiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 3

23.3.1.6
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
je Überwachung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 28 bis 110

23.3.1.7
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung

23.3.1.7.1
eines Viehmarktes
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38

23.3.1.7.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 75 bis 500
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38

23.3.1.7.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.3.1.7.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.3.1.7.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.3.1.7.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150

23.3.1.7.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.3.1.7.8
einer Tierhandlung oder -zucht
Gebühr: Euro 10 bis 5 000

23.3.1.7.9
unbesetzt

23.3.1.8
nicht besetzt

23.3.1.9
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38

23.3.1.10
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr: Euro 15 bis 300

23.3.1.11
nicht besetzt

23.3.1.12
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen

23.3.1.12.1
Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.6 und dürfen die dort festgelegten Mindestgebühren nicht unterschreiten.

23.3.1.12.2
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165

23.3.1.13
Sonstige Untersuchungen

23.3.1.13.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung:
Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung.

23.3.1.13.2
Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

23.3.1.14
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierSG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind

23.3.1.14.1
für Großtiere
je Tier
Gebühr: Euro 17
mindestens Euro 40

23.3.1.14.2
für Geflügel und Ziervögel
je Tier
Gebühr: Euro 3
mindestens Euro 11

23.3.1.14.3
im übrigen
je Tier
Gebühr: Euro 6
mindestens Euro 17

23.3.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) im Bereich der Überwachung von Milch und Milcherzeugnissen

23.3.2.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung:
klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11

23.3.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse
Sendungen bis zu 5 000 l/kg
Gebühr: Euro 11 bis 550
Sendungen über 5 000 l/kg
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

23.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

23.4
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht, soweit nicht 23.3.1

23.4.1
Genehmigungen

23.4.1.1
Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.1.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen oder Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten tierischen Eiweißen und Fetten gem. Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

23.4.1.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VII der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 300

23.4.1.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr/Ausfuhr von Heimtierfuttermitteln, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen gem. Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VIII der Verordnung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

23.4.1.1.4
Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 300

23.4.1.2
Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen, Rohstoffen, Abfällen und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

23.4.1.2.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,84
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 13
höchstens Euro 230

23.4.1.2.2
Schweine, Wildschweine und Kälber
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205

23.4.1.2.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung
bis zu 200 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141

23.4.1.2.4
Affen, Halbaffen
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 11
höchstens Euro 115

23.4.1.2.5
Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 5
höchstens Euro 115

23.4.1.2.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205

23.4.1.2.7
Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.8
Reisebrieftauben zum Auflassen
bis zu 30 000 Tieren
Gebühr: Euro 11
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren
Gebühr: Euro 26
über 100 000 Tiere
Gebühr: Euro 90

23.4.1.2.9
Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,169
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,225
mindestens Euro 38
höchstens Euro 64

23.4.1.2.12
Bienen
Gebühr: Euro 26

23.4.1.2.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
je kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

23.4.1.2.14
Hauskaninchen (geschlachtet) *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

23.4.1.2.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel *)

23.4.1.2.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

23.4.1.2.15.2
erlegte Fasanen und Enten *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 26

23.4.1.2.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *)
je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

_______________________________________________________

*) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13.

23.4.1.2.16
Häute und Felle von Großtieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 115

23.4.1.2.17
Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.18
Därme
je kg
Gebühr : Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141

23.4.1.2.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 38

23.4.1.2.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.22
unbearbeitete Federn und Federteile
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.23
Futtermittel tierischer Herkunft
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
je 50 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275

23.4.1.2.26
Tiersperma
je Portion
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.27
Embryonen von Klauentieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.28
Bruteier
je 100 Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88

23.4.1.2.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 23.4.1.2 bis 23.4.1.2.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230

23.4.2
Erlaubnisse und Zulassungen

23.4.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG in Verbindung mit § 2 der TierseuchenerregerVO)
Gebühr: Euro 55 bis 155

23.4.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 17 d Abs. 1 TierSG)
Gebühr: Euro 110 bis 11 000

23.4.2.3
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b der Tierimpfstoffverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 110 bis 11 000

23.4.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 TierSG)
Gebühr: Euro 25 bis 110

23.4.2.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute (§ 17 c Abs. 4 TierSG)
Gebühr: Euro 38 bis 175

23.4.2.6
Entscheidung über den Antrag auf Änderung einer Genehmigung nach § 17c Abs.4 TierSG
Gebühr: Euro 25 bis 100

23.4.3
Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen/ Bestätigungen im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Viehverkehrsverordnung, BHV 1-Verordnung, Fischseuchen-Verordnung, Schweinehaltungshygiene-Verordnung

23.4.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 4 und 5, § 27 TierSG)
Gebühr: Euro 11 bis 28

23.4.3.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1 500

23.4.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier
Gebühr: Euro 3 bis 6
Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17

23.4.3.4
Amtshandlungen nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.4.1
Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.3
Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Abs. 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20

23.4.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren nach § 10a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 13a Abs.2/ § 34a Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.7
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Betriebes nach § 13 Abs. 3 (nichtöffentliche Schlachtstätte), nach § 15 sowie nach § 36a Abs. 3 (Lager) Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

23.4.3.4.8
Rücknahme, Widerruf oder Änderung einer Zulassung nach der Tarifstelle 23.4.3.4.7
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.4.9
Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.4.10
Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.11
Anordnung bzw. Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.12
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22 Abs. 3 und Abs. 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.13
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.14
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.15
Entscheidungen über

a) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO,

b) das Anordnen einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO

oder

c) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.16
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Quarantäneeinrichtung für Vögel nach § 35 Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

23.4.3.4.17
Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 TierSG
Gebühr: Euro 17 bis 250

23.4.3.6
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl.I S. 1905) in der jeweils geltenden Fassung für ein Tier oder einen Bestand
Gebühr: Euro 10 bis 150

23.4.3.7
Amtshandlungen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.7.1
Genehmigungen

23.4.3.7.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.4.3.7.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 7, § 10, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 letzter Satz, § 27 Abs. 3 u. Abs. 6, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 u. Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 ViehVerkV
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.7.2
Zulassung und Registrierung

23.4.3.7.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 23.6.3.1 oder 23.6.3.2 anzuwenden sind oder gem. § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 23.4.3.4.7 oder nach Tarifstelle 23.8.2.2 ff vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3 000

23.4.3.7.2.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.4.3.7.2.3
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.7.2.4
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.

23.4.3.7.3
Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

23.4.3.7.4
Erteilung von Equidenpässen nach § 44a ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45

23.4.3.8
Amtshandlungen nach der BHV1-Verordnung, bekannt gemacht am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.8.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 10 bis 30

23.4.3.8.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2a Abs.1 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 10 bis 30

23.4.3.8.3
Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 der BHV 1-Verordnung und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 5 der BHV 1-Verordnung
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.4.3.8.4
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen gem. § 6, § 8 und § 10 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 20 bis 60

23.4.3.8.5
Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zur Überprüfung des BHV1-Status und wegen der BVD-Verpflichtungen

Gebühr: Euro 2 je Tier, mindestens Euro 15

23.4.3.9
Amtshandlungen nach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.9.1
Genehmigung, Registrierung, Inverkehrbringen

23.4.3.9.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

23.4.3.9.1.2
Anordnung des Ruhens der Genehmigung, Widerruf oder Wiederzulassung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.9.1.3
Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.4.3.9.2
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

23.4.3.9.3
Besondere Schutzmaßnahmen

23.4.3.9.3.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach den §§ 19 bis 22 oder § 24 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 20 bis 500

23.4.3.10
Amtshandlungen nach der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) – SchHaltHygV – in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 Abs. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.10.2
Widerruf einer nach Tarifstelle 23.4.3.10.1 erteilten Genehmigung oder Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.10.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.11
Amtshandlungen nach der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 7 oder nach § 4 Absatz 3 BVDV-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.11.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 der BVDV-Verordnung
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.4.4
Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tierseuchenrechts ohne amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.5
Amtshandlungen, die ab dem 4. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden:
Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) sowie des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in den jeweils geltenden Fassungen

23.5.1
Zulassungen

23.5.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 i. V. m. Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 150 bis 3 000

23.5.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung für Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 i. V. m. Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 150 bis 3 000

23.5.1.3
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 oder 23.5.1.2 fallen
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

23.5.1.4
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.1.2 fallen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.5.2
Registrierungen

23.5.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.3
Kontrollen/Überwachung

23.5.3.1
Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.2.1 fallen
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

23.5.3.2
Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

23.5.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16, auch i. V. m. den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.6
Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr:

- je t Euro 1, mindestens Euro 15
für die Verbringung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Gülle,

- je Antrag Euro 150 bis 1 500
für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten

23.5.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500

23.5.8
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300

23.5.9
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung

23.5.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 142/2011 i. V. m. Artikel 17 der VO (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung nach Artikel 22 Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000

23.5.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.6
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.9.1 bis 23.5.9.5 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300

 

Tarifstelle 23 (Teil II) von 23.6 bis 23.7.22
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.6
Tierschutz

23.6.1
Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung
(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr: Euro 22 bis 220

23.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 150

23.6.1.3
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
(§ 6 Abs. 1 Satz 6)
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.6.1.4
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze
bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2)
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 100

23.6.1.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe (§ 6 Abs. 3 Nr. 3)
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 200

23.6.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 u. 2)
- soweit dieser nicht im öffentlichen Interesse liegt
Gebühr: Euro 110 bis 1 250

23.6.1.7
Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen
(§ 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7)
- soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegen
Gebühr: Euro 55 bis 550

23.6.1.8
Prüfung einer Anzeige über Änderungssachverhalte während des Versuchsvorhabens (§ 8a Abs. 4)
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.6.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung von Personen, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie – verfügen (§ 8b Abs. 2 Satz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 100

23.6.1.10
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Versuch an Wirbeltieren oder für operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9 Abs. 1 Satz 4)
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung nicht eigens für Tierversuche gezüchteter Tiere (§ 9 Abs. 2 Nr.7 Satz 2)
Gebühr: Euro 15 bis 75

23.6.1.12
Prüfung einer Anzeige (§ 10a Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.6.1.13
Entscheidung über Anträge auf Erteilung folgender tierschutzrechtlicher Erlaubnisse:

23.6.1.13.1
Versuchstierhaltung und -zucht einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.1.13.2
Versuchstierhaltung und -zucht zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.1.13.3
Tierheime und ähnliche Einrichtungen einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.13.4
einen zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 a)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

23.6.1.13.5
das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung einer Einrichtung hierfür einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b)
Gebühr: Euro 38 bis 100

23.6.1.13.6
eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte einschließlich der Ortsbesichtigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.6.1.13.7
eine gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.13.8
einen gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.13.9
die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c)
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.13.10
eine gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder für das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.6.1.13.11
die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e)
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.1.13.12
Entscheidung über Änderungsanträge und Bearbeitung von Ergänzungen zu den unter 23.6.1.13.1 bis 23.6.1.13.11 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnissen
Gebühr: Euro 15 bis 100

23.6.1.14
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.15
Überprüfung von nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tierhaltungen (z.B. bei Privatpersonen, Hobbyzuchten, aber auch Zoohandlungen, die mit lebenden Tieren handeln)
Gebühr: Euro 20 bis 1 000

Bei gleichzeitiger Genehmigung oder Überprüfung einer Tierhandlung oder -zucht nach Tarifstelle 23.3.1.7.8 wird die Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.15 nicht erhoben.

23.6.1.16
nicht besetzt

23.6.1.17
Entscheidung über einen Antrag nach § 16a Nr. 3 letzter Teilsatz TierSchG auf Aufhebung eines Tierhaltungsverbotes
Gebühr: Euro 50 bis 250

23.6.1.18
Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 250

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.6.2 bis 23.6.2.3 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung der Sachkunde nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

23.6.2
Amtshandlungen aufgrund der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

23.6.2.1
Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung
(§ 4 Abs. 3)
Gebühr: Euro 15 bis26

23.6.2.2
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung
(§ 4 Abs. 4)
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.2.3
Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8)
Gebühr: Euro 15 bis 26

23.6.3
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport usw. (ABl. EU Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung . Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen, allerdings dürfen die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2 nicht unterschritten werden.

23.6.3.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500

23.6.3.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.6.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes  nach Artikel 19 Abs. 1 und Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.3.5
Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den Zulassungen nach den Tarifstellen 23.6.3.1 bis 23.6.3.4
Gebühr: Euro 13

23.6.3.6
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26

23.6.3.7
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.3.8
Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26

23.6.3.9
Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchung

Es gelten die Mindestgebühren nach den Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2.

23.6.3.10
Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

23.6.3.11
Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Abs. 2, 14 Abs. 1 Buchstaben a) und c) der VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: nach Zeitaufwand einschl. Nebenkosten entsprechend Tarifstelle 23.9.1.2

23.6.4
Amtshandlung nach der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.4.1
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter gem. § 3 TSchHuVO tätigen Betreuungsperson
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen gem. § 9 TSchHuVO
Gebühr: Euro 25 bis 200
Soweit die vorübergehende Haltung von Hunden in Tierheimen erfolgt, sind keine Gebühren zu erheben.

23.6.5
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.5.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

23.6.5.1.1
Allgemeine Personalkosten

23.6.5.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

23.6.5.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.6.5.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.6.5.1.1.1

23.6.5.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.6.5.1.1.1

23.6.5.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.6.5.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.6.5.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.6.5.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.6.6
Amtshandlungen nach dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)

23.6.6.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin“ nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.3
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700

23.6.6.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Abs. 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.6.5
Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Abs. 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.6
Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs.1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300

23.6.6.7
Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hubeschlagschmied /Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.6.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/ zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Abs. 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.6.9
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50

23.6.6.10
Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300

23.6.6.11
Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV
Gebühr: Euro 250 bis 500

23.6.7
Amtshandlungen nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485)

23.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

23.6.7.2
Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

23.6.7.3
Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV zur Festellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 250 bis 500

23.6.8
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.8.2006 (BGBl. I S. 2043), die durch Verordnung vom 1.10.2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist.

23.6.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 15 bis 26

23.6.8.2
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.8.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 15 bis 26

23.6.9
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.6.5.1.1 bis 23.6.5.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen

23.7
Tierarzneimittelüberwachung: Arzneimittelgesetz (AMG)

23.7.1
Erlaubniserteilungen nach dem AMG

23.7.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 13 Abs. 1
zur Herstellung von Tier- und Fütterungsarzneimitteln
Gebühr: Euro 250 bis 25 000

23.7.1.2
Entscheidung über die Änderungen einer Erlaubnis nach § 13
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

23.7.1.3
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen einer Erlaubnis sowie sonstige Anordnungen nach § 18
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

23.7.1.4
Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhenlassen einer Erlaubnis nach § 52a AMG für den Großhandel mit Tierarzneimitteln
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.2
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 15
Gebühr: Euro 50 bis 250

23.7.3
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

23.7.4
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: Euro 50 bis 250

23.7.5
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel nach § 50 Abs. 2 AMG
Gebühr: Euro 30 bis 100

23.7.6
bleibt unbesetzt

23.7.7
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (§§ 59 ff.)

23.7.7.1
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung nach § 59 Abs. 2
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.7.2
Prüfung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorgelegten Unterlagen
Gebühr: Euro 250 bis 500

23.7.8
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Abs. 4
Gebühr: Euro 125 bis 2 500

23.7.9
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 63 a Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.7.10
Überwachung

23.7.10.1
Überwachung von Betrieben, die Tierarzneimittel herstellen,
prüfen, lagern, einführen oder sonst mit ihnen Handel treiben nach § 64 Abs. 3 AMG ggf. in Verbindung mit der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) gem. Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmen vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 20 bis 15 000

Bei gleichzeitiger Überprüfung einer Tierhandlung nach Tarifstelle 23.6.1.15 wird die Gebühr nach 23.7.10.1 nicht erhoben.

23.7.10.2
Überwachung sonstiger Betriebe, die Stoffe nach § 59 c AMG kaufen und verkaufen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

23.7.10.3
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 3 AMG i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung, ggf. i.V.m. der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I 1981 S. 1425) und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), in den jeweils geltenden Fassungen, sowie nach § 40 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

23.7.10.4
Probenahme nach § 65 AMG zur Identifizierung von Arzneimitteln unabhängig von Futtermittel, Tränkwässer u. Proben bei lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe:

Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19
Gebühr: Euro 20 bis 500

23.7.10.5
Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen nach § 64 Abs. 3 AMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

23.7.11
Entscheidung über die Änderung als private/privater Sachverständige/Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.12
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.7.12.1
Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: Euro 5

23.7.12.2
Bestätigung einer angemeldeten Betriebsstätte nach § 67
für die erste Bestätigung
Gebühr: Euro 5
für jede weitere Bestätigung
Gebühr: Euro 3

23.7.13
Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

23.7.14
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung

23.7.14.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

23.7.14.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 125 bis 10 000

23.7.14.3
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Gebühr: Euro 100 bis 250

23.7.15
Maßnahmen zur Vergewisserung im Herkunftsland nach § 72a Abs. 1 Satz 2
Gebühr: Euro 2 500 bis 25 000

23.7.16
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 3
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

23.7.17
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1

23.7.17.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 125 bis 500

23.7.17.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.7.17.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50

23.7.18
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 73 a Abs. 2 Satz 1

23.7.18.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 125 bis 1 000

23.7.18.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 51

23.7.18.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10
insgesamt höchstens Euro 51

23.7.19
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach
§ 74 a Abs. 3
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.7.20
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 75
Gebühr: Euro 50 bis 250

23.7.21
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler vom 10. November 1987 (BGBl. l S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.7.22
Bearbeitung einer Anzeige nach § 44 Abs. 6 Tierimpfstoff-Verordnung
Gebühr: Euro 15 bis 150

 

Tarifstelle 23 (Teil III) von 23.8 bis 23.8.14
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.8
Gebühren für Amtshandlungen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 191 vom 28. Mai 2004, S. 1) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3), Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) und Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 83), in den jeweils geltenden Fassungen, Untersuchungs-, Kontroll- und Einfuhrgebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten, Rückstandskontrolluntersuchungen, Kontrollen und Abhilfemaßnahmen

23.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

23.8.2
Entscheidung über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

23.8.2.1
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 853/2004
Gebühr: Euro 10 bis 1 100

23.8.2.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 2 200

23.8.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 2 200

23.8.2.4
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.2.5
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen
Gebühr: Euro 50 bis 1 100

23.8.2.6
Abhilfemaßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.8.3
Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften

23.8.3.1
Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohrahm nach Artikel 10 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1828) in der jeweils geltenden Fassung

23.8.3.1.1
Entscheidung über einen Antrag nach §18 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.1.2
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 23.8.3.1.1 getroffenen Entscheidung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.1.3
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Tarifstelle 23.8.3.1.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 1 000

23.8.3.1.4
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch gem. Artikel 10 Abs. 8 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. § 19 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.2
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel gem. Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gem. Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ggf. in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I. S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.4
Überprüfung der „Kundigkeit“ einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung gem. Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.8.3.5
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch in den Zerlegebetrieben gem. § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

23.8.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 110 bis 3 300

23.8.3.6.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 23.8.3.6 gemäß § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.4
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten

23.8.4.1
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)

23.8.4.1.1
Rindfleisch

a) ausgewachsene Rinder
Gebühr: Euro 5 je Tier

b) Jungrinder
Gebühr: Euro 2 je Tier

23.8.4.1.2
Einhufer-Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 je Tier

23.8.4.1.3
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

a) weniger als 25 kg
Gebühr: Euro 0,50 je Tier

b) mindestens 25 kg
Gebühr: Euro 1 je Tier

23.8.4.1.4
Schaf- und Ziegenfleisch; je Tier mit einem Schlachtgewicht von

a) weniger als 12 kg
Gebühr: Euro 0,15 je Tier

b) mindestens 12 kg
Gebühr: Euro 0,25 je Tier

23.8.4.1.5
Geflügelfleisch

a) Haushuhn und Perlhuhn
Gebühr: Euro 0,005 je Tier

b) Enten und Gänse
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

c) Truthühner
Gebühr: Euro 0,025 je Tier

d) Zuchtkaninchen
Gebühr: Euro 0,005 je Tier

23.8.4.2
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)

je Tonne Fleisch:

a) Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2

b) Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,50

c) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – kleines Federwild und Haarwild
Gebühr: Euro 1,50

d) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
Gebühr: Euro 3

e) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Eber und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 2

23.8.4.3
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)

23.8.4.3.1
Kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 je Tier

23.8.4.3.2
Kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

23.8.4.3.3
Laufvögel
Gebühr: Euro 0,50 je Tier

23.8.4.3.4
Landsäugetiere

a) Eber
Gebühr: Euro 1,50 je Tier

b) Wiederkäuer
Gebühr: Euro 0,50 je Tier

23.8.4.4
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
Gebühr: 1 Euro je 30 Tonnen, danach 0,5 Euro je Tonne

23.8.4.5
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)

a) erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 Euro/Tonne

b) erster Verkauf auf dem Fischmarkt:
Gebühr: 0,5 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,25 Euro/Tonne

c) erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:
Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 Euro/Tonne.

Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.

d) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
Gebühr: 0,5 Euro/Tonne

23.8.4.6
Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben

Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet.

23.8.4.7
Gebühr für Untersuchung zu besonderen Zeiten

Auf Gebühren gemäß Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Zuschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird.

23.8.4.8
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110

23.8.4.9
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5

23.8.4.10
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten  (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)
Gebühr: In Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2

23.8.4.11
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 v. 5.12.2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1

23.8.4.12
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4

23.8.4.13
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: In Höhe der Tarifstelle 23.9.2

23.8.5
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) Arnsberg, vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW), vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) und vom Chemischen– und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) sowie vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f) i. V. m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die Gebühren nach den Tarifstellen 23.8.5.1 und 23.8.5.2 sind gemäß Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestandteil der Mindestgebühren nach 23.8.4 bis 23.8.4.5.

23.8.5.1

a) je geschlachtetes Kalb
Gebühr: Euro 0,87

b) je geschlachtetes Rind
Gebühr: Euro 0,86

c) je geschlachtetes Schwein
Gebühr: Euro 0,17

d) je geschlachtetes Schaf/je geschlachtete Ziege
Gebühr: Euro 0,18

e) je geschlachteter Einhufer
Gebühr: Euro 3,10

f) je t Masthähnchen
Gebühr: Euro 1,12
(je kg Masthähnchen = Euro 0,00112)

g) je t Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,30
(je kg Suppenhühner = Euro 0,00030)

h) je t Truthühner
Gebühr: Euro 1,21
(je kg Truthühner = Euro 0,00121)

23.8.5.2

a) Eiprodukte
Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß Tarifstelle 23.8.9.1 bis 23.8.9.4

b) je t Milch
Gebühr: Mindestgebühr nach Tarifstelle 23.8.4.4

c) je t Erzeugnisse Aquakulturen
Gebühr: Euro  4,47

Im Einzelfall - wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten die Kosten der Untersuchungen erheblich übersteigt - ist von der Gebührenerhebung abzusehen.

23.8.6
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden

23.8.6.1
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch
(Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
Gebühr: 75 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.2
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
Gebühr: 75 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.3
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)

23.8.6.3.1
Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung
Gebühr: 75 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.3.2
Mindestgebühr für die unter 23.8.6.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
Gebühr  Euro 600 je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,
Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,
Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen

23.8.6.4
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)

Gebühr: mindestens 30 Euro für den Beginn der Kontrolle und 20 Euro je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.8.6.5
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)

23.8.6.5.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
Gebühr: 75 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.5.2
Für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden:
Gebühr: 75 Euro je Sendung bis 46 Tonnen oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen.

Dieser Mindestbetrag gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG.

23.8.6.6
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.8.6.7
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1871)

Für die Einfuhruntersuchungen nach § 7 LMEV sind grundsätzlich die Tarifstellen 23.3.1.12 bis 23.3.2.2 sowie 23.8.6 bis 23.8.6.3.2 und 23.8.6.5 bis 23.8.6.6 anzuwenden.

23.8.6.7.1
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 7 LMEV

Die Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 23.8.6.3.1.

23.8.6.7.2
Einfuhruntersuchung bei Eiern nach §7 LMEV

Die Gebühr richtet sich nach Tarifstelle 23.8.5.2 a) i.V.m. Tarifstelle 23.8.6.3.1.

23.8.6.7.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen, oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken
Gebühr: Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,

Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

23.8.6.7.4
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.6.7.3; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 30

Für Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr nach § 9 LMEV ist die Tarifstelle 23.8.6.4 anzuwenden.

23.8.7
Für weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.4 richten sich die Untersuchungskosten bei den in den Tarifstelle 23.9 genannten Untersuchungseinrichtungen nach den im Einzelfall durchzuführenden Untersuchungen und den dafür maßgeblichen Tarifen 23.9 bis 23.9.9.

23.8.8
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.

23.8.9
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft.

23.8.9.1
Allgemeine Personalkosten

23.8.9.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

23.8.9.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.8.9.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.8.9.1.1

23.8.9.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.8.9.1.1

23.8.9.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.8.9.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.8.9.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.8.10
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.8.11
Untersuchung von Geflügel nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel V, Hasentieren nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VI und Farmwild nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie anderen zur Schlachtung vorgesehenen Tieren, soweit dies die Verordnung erlaubt, in den jeweiligen Herkunftsbetrieben (sog. Lebendbeschau)

Gebühr: nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 23.9.2

23.8.12
Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist, gemäß § 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 50

23.8.13
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1/25) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 55 bis 2 000

23.8.14
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vom 27. Februar 1998 (ABl. L 60 vom 28.02.1998 S. 78) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2010 vom 18.11.2010 (ABl. L 303 vom 19.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
- für Gutachten, Beurteilungen, Stellungnahmen in Höhe der Tarifstelle 23.9.2,
- im Übrigen nach der Dauer der Amtshandlung in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10

 

Tarifstelle 23 (Teil IV) von 23.9 bis 23.9.4.26.2
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.9
Untersuchungen und Prüfungen des SVUA Arnsberg und der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) sowie in Fischereiangelegenheiten beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

23.9.1
Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen)

23.9.1.1
einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr: Euro 5 bis 28

23.9.2
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes(IUAG NRW) Artikel 62 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.662) in der jeweils geltenden Fassung durch die integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland) und durch das SVUA Arnsberg sowie in Fischereiangelegenheiten durch das LANUV

23.9.2.1
Allgemeine Personalkosten

Gebühr: zu berechnen nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene 15 Minuten
nach den Stundensätzen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“
vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

23.9.2.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.9.2.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.9.2.1

23.9.2.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.9.2.1

23.9.4
Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren

23.9.4.1 A

23.9.4.1.1
Abdampfrückstand
Gebühr: Euro 23

23.9.4.1.2
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe

23.9.4.1.2.1
volumetrisch
Gebühr: Euro 15

23.9.4.1.2.2
gravimetrisch
Gebühr: Euro 32

23.9.4.1.2.3
glühbeständige
Gebühr: Euro 41

23.9.4.1.3
Abtropfgewicht
Gebühr: Euro 15

23.9.4.1.4
Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS),
je Element

23.9.4.1.4.1
AAS, Flammverfahren
Gebühr: Euro 32

23.9.4.1.4.2
AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik
Gebühr: Euro 54

23.9.4.1.5
Aufschlussverfahren

23.9.4.1.5.1
Schmelzen im Tiegel
Gebühr: Euro 31

23.9.4.1.5.2
Erhitzen im Einschlussrohr
Gebühr: Euro 54

23.9.4.1.5.3
Erhitzen im Autoklaven
Gebühr: Euro 48

23.9.4.1.5.4
Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren
Gebühr: Euro 37

23.9.4.1.5.5
im Hochdruckveraschungssystem
Gebühr: Euro 51

23.9.4.1.5.6
im Mikrowellenofen
Gebühr: Euro 18

23.9.4.1.5.7
im Schutzgasstrom
Gebühr: Euro 15

23.9.4.2
BSE Gebühr je Tier

23.9.4.2.1
Untersuchung mittels Western-Blot
a) gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 23,89

b) gültige Gebühr ab 1. Oktober 2004 Euro 21,86

c) gültige Gebühr ab 1. August 2005 Euro 19,54

23.9.4.2.2
Untersuchung mittels Immunoassay
(Diese Untersuchungsmethode wird erst nach Vorliegen der nationalen Zulassung durch das BSE-Referenzlaboratorium von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt angewandt)
a) gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 19,12

b) gültige Gebühr ab 1. Oktober 2004 Euro 17,09

c) gültige Gebühr ab 1. August 2005 Euro 14,77

d) gültige Gebühr ab 1. August 2006 Euro 11,49

e) gültige Gebühr ab 1. Juni 2008 Euro 10,40

23.9.4.3 C

23.9.4.3.1
Chromatographische Verfahren

23.9.4.3.1.1
Dünnschichtchromatographie (DC)

23.9.4.3.1.1.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 54

23.9.4.3.1.1.2
DC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.1.3
DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.3.1.1.4
DC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.2
Gaschromatographie (GC)

23.9.4.3.1.2.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

23.9.4.3.1.2.2
GC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.2.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

23.9.4.3.1.2.4
zuzüglich mit Headspace
Gebühr: Euro 31

23.9.4.3.1.2.5
zuzüglich mit Säulenschaltung
Gebühr: Euro 31

23.9.4.3.1.2.6
GC mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 123

23.9.4.3.1.2.7
GC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123

23.9.4.3.1.3
Gelpermeationschromatographie (GPC)
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.4
Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)

23.9.4.3.1.4.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

23.9.4.3.1.4.2
HPLC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.4.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

23.9.4.3.1.4.4
HPLC-Übersichtschromatogramm mit DAD
Gebühr: Euro 123

23.9.4.3.1.5
Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.6
Papierchromatographie (PC)
Gebühr: Euro 42

23.9.4.3.1.7
Säulenchromatographie (SC) mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 77

23.9.4.4 D

23.9.4.4.1
Derivatisierung/Umsetzungsreaktion

23.9.4.4.1.2
mit höherem Aufwand
Gebühr: Euro 48

23.9.4.4.1.3
mit einfachem Aufwand
Gebühr: Euro 27

23.9.4.4.2
Destillation

23.9.4.4.2.1
einfache Destillation
Gebühr: Euro 39

23.9.4.4.2.2
mit Schleppmitteln, z. B. Wasserdampf
Gebühr: Euro 51

23.9.4.4.2.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 80

23.9.4.4.2.4
mit Kolonne
Gebühr: Euro 80

23.9.4.4.2.5
Micko - Destillation einschl. Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld -
Gebühr: Euro 153

23.9.4.4.3
Dialyse

23.9.4.4.3.1
Membrandialyse
Gebühr: Euro 54

23.9.4.4.3.2
Elektrodialyse
Gebühr: Euro 90

23.9.4.4.4
Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse)

23.9.4.4.4.1
Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung
Gebühr: Euro 24

23.9.4.4.4.2
Pyknometer
Gebühr: Euro 36

23.9.4.4.5
Druckmessung (manometrisch)
Gebühr: Euro 32

23.9.4.5 E

23.9.4.5.1
Einengen
Gebühr: Euro 15

23.9.4.5.2
Elektrolyse
Gebühr: Euro 61

23.9.4.5.3
Elektronenspinresonanzmessung (ESR)
Gebühr: Euro 102

23.9.4.5.4
Elektrophorese

23.9.4.5.4.1
Papier- oder Azetatfolienelektrophorese
Gebühr: Euro 7

23.9.4.5.4.2
Gel- oder Diskelektrophorese
Gebühr: Euro 31

23.9.4.5.4.3
Immunelektrophorese
Gebühr: Euro 107

23.9.4.5.4.4
Isoelektrische Fokussierung
Gebühr: Euro 45

23.9.4.5.4.5
Kapillarelektrophorese (CE)
Gebühr: Euro 128

23.9.4.5.5
Enzymatische Analyse

23.9.4.5.5.1
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 61

23.9.4.5.5.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.5.6
Erstarrungspunkt
Gebühr: Euro 36

23.9.4.5.7
Erwärmen
Gebühr: Euro 11

23.9.4.5.8
Extraktion

23.9.4.5.8.1
durch Ausschütteln
Gebühr: Euro 51

23.9.4.5.8.2
mit Apparaten
Gebühr: Euro 36

23.9.4.5.8.3
durch siedende Lösungsmittel
Gebühr: Euro 36

23.9.4.5.8.4
mit superkritischen Flüssigkeiten (SEE)
Gebühr: Euro 77

23.9.4.5.8.5
ASE (beschleunigte Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 77

23.9.4.6 F

23.9.4.6.1
Fällung
Gebühr: Euro 11

23.9.4.6.2
Filtration

23.9.4.6.2.1
einfach Gebühr: Euro 15

23.9.4.6.2.2
mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 21

23.9.4.6.3
Flammenphotometrie,
je Element
Gebühr: Euro 33

23.9.4.6.4
Flammenpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

23.9.4.6.5
Fluoreszenznachweis
Gebühr: Euro 36

23.9.4.7 G

23.9.4.7.1
Gärtest
Gebühr: Euro 36

23.9.4.7.2
Gefrierpunktbestimmung
Gebühr: Euro 31

23.9.4.7.3
Glühverlust
Gebühr: Euro 18

23.9.4.7.4
Gravimetrie (Fällungsanalyse)
Gebühr: Euro 36

23.9.4.8 H

23.9.4.8.1
Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch)
Gebühr: Euro 36

23.9.4.8.2
Homogenisieren
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9 I

23.9.4.9.1
Inductiv-Coupled-Plasma (ICP/MS),
je Element
Gebühr: Euro 33

23.9.4.9.2
Infrarotspektroskopie

23.9.4.9.2.1
mit wellenlängendispersivem Gerät
Gebühr: Euro 54

23.9.4.9.2.2
mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR)
Gebühr: Euro 90

23.9.4.9.2.3
zuzüglich mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.2.4
zuzüglich mit KBr-Pressling
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.2.5
zuzüglich mit Gasraummessung
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.2.6
zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion)
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.3
Isotachophorese

23.9.4.9.3.1
qualitativ
Gebühr: Euro 74

23.9.4.9.3.2
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74

23.9.4.9.3.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 21

23.9.4.10 J

23.9.4.11 K

23.9.4.11.1
Kalorimetrie
Gebühr: Euro 84

23.9.4.11.2
Kernresonanzspektroskopie
Gebühr: Euro 123

23.9.4.11.3
Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit
Gebühr: Euro 6

23.9.4.12 L

23.9.4.12.1
LC / MS
Gebühr: Euro 102

23.9.4.12.2
LC / MS-MS

23.9.4.12.2.1
LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 179

23.9.4.12.2.2
LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.12.3
Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

23.9.4.12.4
Lösen

23.9.4.12.4.1
in Wasser
Gebühr: Euro 7

23.9.4.12.4.2
in Säuren, Laugen, Salzlösungen
Gebühr: Euro 11

23.9.4.12.4.3
in organischen Lösungsmitteln
Gebühr: Euro 15

23.9.4.13 M

23.9.4.13.1
Makroskopische Untersuchung

23.9.4.13.1.1
Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc.

23.9.4.13.1.1.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 24

23.9.4.13.1.1.2
für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 9

23.9.4.13.2
Maßanalyse

23.9.4.13.2.1
Acidimetrie, Alkalimetrie
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.2.2
Oxidations- oder Reduktionsanalyse
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.2.3
Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.2.4
Zwei-Phasen-Titration
Gebühr: Euro 42

23.9.4.13.2.5
elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

23.9.4.13.2.6
Potentiometrische Messung

23.9.4.13.2.6.1
mit ionensensitiven Elektroden
Gebühr: Euro 36

23.9.4.13.2.6.2
nach Karl Fischer
Gebühr: Euro 48

23.9.4.13.3
Massenspektrometrie (MS)

23.9.4.13.3.1
Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS

23.9.4.13.3.1.1
mit EI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: Euro 90

23.9.4.13.3.1.2
mit CI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: Euro 153

23.9.4.13.3.1.3
mit EI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 240

23.9.4.13.3.1.4
mit CI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 302

23.9.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik

23.9.4.13.3.2.1
mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 210

23.9.4.13.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.3.2.3
mit Hochauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 363

23.9.4.13.3.2.4
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 48

23.9.4.13.4
Migration
Gebühr: Euro 45

23.9.4.13.5
Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifstelle 23.9.5.4)

23.9.4.14 N

23.9.4.15 O

23.9.4.16 P

23.9.4.16.1
pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch)
Gebühr: Euro 6

23.9.4.16.2
Photometrie
Gebühr: Euro 9

23.9.4.16.3
Photonenstimulierte Lumineszenzmessung (PSL)
Gebühr: Euro 77

23.9.4.16.3.1
Polarimetrie
Gebühr: Euro 48

23.9.4.16.4
Polarographie, je Komponente
Gebühr: Euro 61

23.9.4.16.5
Pollenanalyse

23.9.4.16.5.1
qualitativ
Gebühr: Euro 61

23.9.4.16.5.2
quantitativ
Gebühr: Euro 107

23.9.4.16.6
Präparation und Auswaage stückiger Anteile
Gebühr: Euro 48

23.9.4.16.7
Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren)
Gebühr: Euro 18

23.9.4.17 Q

23.9.4.17.1
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 6

23.9.4.18 R

23.9.4.18.1
Radioaktivitätsbestimmung

23.9.4.18.1.1
Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je Nuklid
Gebühr: Euro 281

23.9.4.18.1.2
Liquid-Szintillations-Messung je Nuklid
Gebühr: Euro 153

23.9.4.18.1.3
Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung
Gebühr: Euro 123

23.9.4.18.1.4
Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung,
jeweils
Gebühr: Euro 123

23.9.4.18.1.5
Messung mit Handdosimeter
Gebühr: Euro 6

23.9.4.18.2
Refraktionsmessung
Gebühr: Euro 24

23.9.4.18.3
Reinigung/Anreicherung mit Säulen, Kartuschen

23.9.4.18.3.1
mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr: Euro 26

23.9.4.18.3.2
mit Immunaffinitätssäulen
Gebühr: Euro 61

23.9.4.18.4
Röntgenfluoreszenzspectroskopie
Gebühr: Euro 123

23.9.4.19 S

23.9.4.19.1
Säulenfiltration
Gebühr: Euro 21

23.9.4.19.2
Schmelzen
Gebühr: Euro 21

23.9.4.19.3
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

23.9.4.19.4
Schütteln (maschinell)
Gebühr: Euro 15

Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe

23.9.4.19.5
Sedimentieren
Gebühr: Euro 6

23.9.4.19.6
Siebanalyse, je Fraktion
Gebühr: Euro 24

23.9.4.19.7
Sieben
Gebühr: Euro 6

23.9.4.19.8
Siedepunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

23.9.4.19.9
Sensorische Untersuchung
Gebühr: Euro 20

23.9.4.19.9.1
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u. a.
Gebühr: Euro 24

23.9.4.19.9.2
Erfassung des äußeren Zustandes bzw. der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr: Euro 15

23.9.4.19.10
Spektralphotometrie

23.9.4.19.10.1
Messungen im sichtbaren / UV-Bereich
Gebühr: Euro 31

23.9.4.19.10.2
Aufnahme und Auswertung eines Spektrums
Gebühr: Euro 42

23.9.4.19.10.3
Fluorimetrische Messung
Gebühr: Euro 36

23.9.4.19.11
Sublimation, Mikrosublimation
Gebühr: Euro 36

23.9.4.20 T

23.9.4.20.1
Tabakanalyse

23.9.4.20.1.1
Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung
Gebühr: Euro 61

23.9.4.20.1.2
Kondensat
Gebühr: Euro 153

23.9.4.20.1.3
Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat)
Gebühr: Euro 102

23.9.4.20.1.4
Retention
Gebühr: Euro 107

23.9.4.20.2
Temperaturmessung
Gebühr: Euro 6

23.9.4.20.3
Teststreifenverfahren

23.9.4.20.3.1
zum qualitativen Nachweis
Gebühr: Euro 4

23.9.4.20.3.2
zum halbquantitativen Nachweis
Gebühr: Euro 6

23.9.4.20.4
Thermolumineszenzdetektion (TLD)
Gebühr: Euro 128

23.9.4.20.5
Trocknen

23.9.4.20.5.1
mit Trockenmitteln
Gebühr: Euro 6

23.9.4.20.5.2
im Trockenschrank
Gebühr: Euro 12

23.9.4.20.5.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 27

23.9.4.20.5.4
Gefriertrocknen
Gebühr: Euro 42

23.9.4.21 U

23.9.4.21.1
Umkristallisieren
Gebühr: Euro 27

23.9.4.22 V

23.9.4.22.1
Veraschung

23.9.4.22.1.1
einfache Veraschung
Gebühr: Euro 18

23.9.4.22.1.2
unter Zusatz von Reagenzien
Gebühr: Euro 24

23.9.4.22.2
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 42

23.9.4.22.3
Volumenmessung

23.9.4.22.3.1
von Flüssigkeiten, einfach
Gebühr: Euro 4

23.9.4.22.3.2
von Flüssigkeiten, mit Aufwand
Gebühr: Euro 21

23.9.4.22.3.3
von Gasen oder Festkörpern
Gebühr: Euro 31

23.9.4.23 W

23.9.4.23.1
Wägung
Gebühr: Euro 9

23.9.4.23.2
Waschen, normiert
Gebühr: Euro 18

23.9.4.23.3
Wasseraktivitätsbestimmung
Gebühr: Euro 15

23.9.4.24 X

23.9.4.25 Y

23.9.4.26 Z

23.9.4.26.1
Zentrifugieren

23.9.4.26.1.1
einfach
Gebühr: Euro 6

23.9.4.26.1.2
mit Aufwand, z. B. mit Ultrazentrifuge
Gebühr: Euro 31

23.9.4.26.1.3
Ultrazentrifugation im Dichtegradienten
Gebühr: Euro 48

23.9.4.26.2
Zerkleinern
Gebühr: Euro 15

 

Tarifstelle 23 (Teil V) von 23.9.5 bis 23.9.9
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.9.5
Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren

23.9.5.1
Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen

23.9.5.1.1
Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1 000 kg
Gebühr: Euro 102

23.9.5.1.2
Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 kg
Gebühr: Euro 46

23.9.5.1.3
Rinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine ab 100 kg, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 33

23.9.5.1.4
Kälber (ab 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: Euro 26

23.9.5.1.5
Kälber (bis 12 Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr: Euro 20

23.9.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis 8 Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien, Amphibien, Feten (außer Pferde)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer 23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem.-physikal.Schnelltest)
Gebühr: Euro 10

23.9.5.1.8
Bei der pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 % der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1 angegebenen Gebühr berechnet

23.9.5.1.9
Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz geltend gemacht werden.

23.9.5.1.10
Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 bis 50 % des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.

23.9.5.2
Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung,
weitere anatomische Untersuchungen

23.9.5.2.1
Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierkörperteile, Fische und Zuschnitte)
Gebühr: Euro 26

23.9.5.3
Histologische Untersuchungen

23.9.5.3.1
Histologische Untersuchungen einer Probe/von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und Ziervögeln mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 31

23.9.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.3.3
Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich,
je Verfahren
Gebühr: Euro 9

23.9.5.3.4
Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren, je Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 15

23.9.5.3.5
Gewebsquantifizierung (Integration)
Gebühr: Euro 45

23.9.5.4
Mikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1
Lichtmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1.1
Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.1.2
Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen)
Gebühr: Euro 9

23.9.5.4.1.4
Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung)
Gebühr: Euro 7

23.9.5.4.1.5
Aufwendige Spermauntersuchungen
Gebühr: Euro 15

23.9.5.4.1.6
Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: Euro 42

23.9.5.4.2
Elektronenmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.2.1
Direkte Untersuchung
Gebühr: Euro 42

23.9.5.4.2.2
Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: Euro 61

23.9.5.4.2.3
Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: Euro 90

23.9.5.4.2.4
Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: Euro 123

23.9.5.4.3
Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ)
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.4
Zellzählung nach Breed
Gebühr: Euro 10

23.9.5.5
Mikrobiologische Untersuchungen

23.9.5.5.1
Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr: Euro 9

23.9.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur
Gebühr: Euro 15

23.9.5.5.2.1
mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 22

23.9.5.5.3
Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: Euro 7

23.9.5.5.4
Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen), je Ansatz
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.5
Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen

23.9.5.5.5.1
Schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Paratuberkulose)
Gebühr: Euro 18

23.9.5.5.5.2
Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Mykobakterien, Chlamydien)
Gebühr: Euro 30

23.9.5.5.6
Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 7

23.9.5.5.7
Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 25

23.9.5.5.8
Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr: Euro 9

23.9.5.5.9
Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: Euro 21

23.9.5.5.9.1
für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.9.2
Keimtiterbestimmung
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.9.3
MPN-Methoden zur Keimzählung (z. B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.5.10
Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: Euro 10

23.9.5.5.11
Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 5

23.9.5.5.12
Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 27

23.9.5.5.12.1
je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: Euro 8

23.9.5.5.13
Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: Euro 165

23.9.5.5.14
Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren,
je Probe
Gebühr: Euro 18

23.9.5.5.15
Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr: Euro 60

23.9.5.5.16
Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
je Tier
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.17
Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode mit Schablone)
pro Probe

23.9.5.5.17.1
qualitativ
Gebühr: Euro 12

23.9.5.5.17.2
semiquantitativ
Gebühr: Euro 21

23.9.5.5.17.3
quantitativ
Gebühr: Euro 30

23.9.5.6
Antigen- oder Antikörpernachweis

23.9.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 5

23.9.5.6.1.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 2

23.9.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 10

23.9.5.6.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.3
Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.4
Immunfluoreszenztest
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.5
Hämaglutinationstest
Gebühr: Euro 7

23.9.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 13

23.9.5.6.6.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.6.2
Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese)
Gebühr: Euro 35

23.9.5.6.6.3
Coggins-Test
Gebühr: Euro 26

23.9.5.6.7
Untersuchungen mit markierten Reagenzien

23.9.5.6.7.1
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination, Immunoassays oder Qualitative PCR mit kommerziellen Testkits aus mind. 10 automatisiert gepoolten Proben)
1. Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 18

23.9.5.6.7.1.1
weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.7.2
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 28

23.9.5.6.7.2.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.7.3
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 38

23.9.5.6.7.3.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25

23.9.5.6.7.4
nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz
Gebühr: Euro 5

23.9.5.6.8
unbesetzt

23.9.5.6.8.1
unbesetzt

23.9.5.6.9
Serumneutralisationstest, Einzelprobe
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.9.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8

23.9.5.6.9.2
Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: Euro 30

23.9.5.6.10
unbesetzt

23.9.5.6.11
Durchflusszytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.11.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3

23.9.5.7
Virologische Untersuchungen

23.9.5.7.1
Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: Euro 15

23.9.5.7.2
Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: Euro 18

23.9.5.8
Parasitologische Untersuchungen

23.9.5.8.1
Kot von Pferd, Rind
Gebühr: Euro 9

23.9.5.8.2
Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem Wiederkäuer
Gebühr: Euro 6

23.9.5.8.3
Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: Euro 6

23.9.5.8.4
Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr: Euro 6

23.9.5.8.5
Blutparasiten
Gebühr: Euro 10

23.9.5.8.6
Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.7
Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.8.7.1
Nematodennachweis in Fischen - enzymatische Verdauungsmethode
Gebühr: Euro 26

23.9.5.8.8
Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: Euro 31

23.9.5.9
Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen

23.9.5.9.1
Erythrozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.2
Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.3
Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: Euro 7

23.9.5.9.4
Haematokrit
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.5
Haemoglobingehalt
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.6
Blutsenkung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.7
Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung)
Gebühr: Euro 18

23.9.5.9.8
Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften,
je Bestimmung
Gebühr: Euro 5

23.9.5.9.9
Harnsediment
Gebühr: Euro 6

23.9.5.9.10
Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert
Gebühr: Euro 15

23.9.5.9.11
Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: Euro 15

23.9.5.10
Molekularbiologische Untersuchungen

23.9.5.10.1
Isolierung

23.9.5.10.1.1
Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr: Euro 26

23.9.5.10.1.2
DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z. B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese)
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.2
PCR

23.9.5.10.2.1
Qualitative PCR
Gebühr: Euro 25

23.9.5.10.2.2
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15

23.9.5.10.2.3
Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70

23.9.5.10.2.4
Quantitative PCR
Gebühr: Euro 70

23.9.5.10.2.5
Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140

23.9.5.10.2.6
Qualitative PCR aus gepoolten Proben

23.9.5.10.2.6.1.1
Qualitative PCR aus bis zu 10 automatisiert gepoolten Proben
Gebühr: Euro 28

23.9.5.10.2.6.1.2
Jede weitere PCR aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 18

23.9.5.10.2.6.2.1
Qualitative PCR aus bis zu 5 manuell gepoolten Proben
Gebühr: Euro 34

23.9.5.10.2.6.2.2
Jede weitere PCR aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 24

23.9.5.10.2.6.3.1
Qualitative PCR aus bis zu 10 manuell gepoolten Proben
Gebühr: Euro 41

23.9.5.10.2.6.3.2
Jede weitere PCR aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 31

23.9.5.10.3
Verifizierung

23.9.5.10.3.1
Hybridisierung
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.3.2
Restritionsanalyse
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.3.3
DNA-Sequenzierung
Gebühr: Euro 102

23.9.6
Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten)
Gebühr: Euro 51

23.9.7
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: Euro 33

23.9.8
Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe- und/oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfasst)
Gebühr: Euro 28 bis 550

23.9.9
Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.6
je nach Aufwand
Gebühr: Euro 28 bis 550

 

Tarifstelle 23 (Teil VI) von 23.10 bis 23.13.8.5
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.10
Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt, soweit nicht die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.10 gelten, die vorrangig dem Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs zugeordnet sind, sowie Tabakerzeugnisse.

23.10.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt.

23.10.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.10.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

23.10.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.10.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.10.1.1.1

23.10.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.10.1.1.1

23.10.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.10.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.10.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.10.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.10.3
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. S. 945) in der jeweils geltenden Fassung

23.10.3.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Abs. 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) bzw. nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfgegenständerechts (LFBRVG NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.3.2
Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr
(§ 55 Abs. 1 Nr. 3 LFGB)
Gebühr: Euro 30 bis 650

23.10.3.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LFGB
Gebühr: Euro 60 bis 700

23.10.3.4
Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 53 LFGB i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)
Gebühr: Euro 60 bis 650

23.10.3.5
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gem. der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABL. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG ) 882/2004
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.10.3.6
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.10.4
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung vom 29.1.1998 (BGBl. I S. 230)
Gebühr: Euro 30 bis 300

23.10.5
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.4.2005 (BGBl. I S. 1161)
Gebühr: Euro 30 bis 300

23.10.6
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1.8.1984 ( BGBl. I S. 1036)

23.10.6.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.10.6.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.10.6.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.7
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5 a Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 9 der Kosmetikverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.10.1997 (BGBl. I S. 2410)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

23.10.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.2003 (BGBl. I S. 1255)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.10.9
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV) vom 20.11.2002 (BGBl. I S. 4434)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.10
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14.12.2000 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.10.11
Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Tabakerzeugnissen für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60 bis 650

23.10.12
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LFBRVG NRW)
Gebühr: Euro 20 bis 250

23.11
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht

23.11.1
Weingesetz, Weinverordnung (WeinV), Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)

23.11.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.11.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. (§ 26 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.11.1.3
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)
Gebühr: Euro 30 bis 60

23.11.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(§ 2 Abs. 1 WeinÜV)
Gebühr: Euro 60 bis 700

23.11.2
Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

23.11.2.1
Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitdokumente
(Artikel 3 Abs. 4)
Gebühr: Euro 15 bis 60

23.11.2.2
Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b. A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Abs. 1 und 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Artikel 10 Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine unterschiedlichen Ursprungs unter demselben Konto der Ein- und Ausgangsbücher verbucht werden (Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von bestimmten Behandlungsarten von Weinen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 20 bis 70

23.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.13
Besondere Amtshandlungen im Futtermittelrecht

23.13.1
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden

23.13.1.1
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
Gebühr: 75 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.13.1.2
Mindestgebühr für die unter 23.13.1.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
Gebühr: Euro 600 je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,
Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,
Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen

23.13.1.3
Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.13.1. bis 23.13.1.2 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.13.1.4
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.13.1.5
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gem. der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24.07.2009 (ABL. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 VO (EG ) 882/2004
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.13.2
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Futtermittel

23.13.2.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.13.2.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

23.13.2.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden

23.13.2.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.13.2.1.1

23.13.2.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.13.2.1.1

23.13.2.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.13.2.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

23.13.2.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme des SVUA Arnsberg sowie der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.13.3
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.13.4
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22.5.2001 (ABl. EU Nr. L 147 S. 1) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 vom 5.8.2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

23.13.4.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Teil II Abschnitt B der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.2
Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Teil II Abschnitte B, C und D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

23.13.4.3
Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen auch Futtermittel transportiert werden, die für Wiederkäuer bestimmt sind, nach Anhang IV Teil II Abschnitte B Buchstabe e), C Buchstabe c) und D Buchstabe e) der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.4
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Teil II Abschnitt C der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.5
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Blutprodukte oder Blutmehl enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.6
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Blut von Nichtwiederkäuern für Futtermittelzwecke sammeln, nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.7
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zur Herstellung von Blutprodukten und Blutmehl zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere in Betrieben, die auch Wiederkäuerblut verarbeiten nach Anhang IV Teil II Abschnitt D der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.8
Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden, nach Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.4.9
Entscheidung über die Ausfuhr von aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Produkten und von Produkten, die solche Proteine enthalten nach Anhang IV Teil III Abschnitt E der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.13.5
Entscheidung über den Antrag auf  Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 i. V. m. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12.1.2005
(ABl. EU Nr. L 35 S.1)

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebender Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

23.13.5.1
Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)

Gebühr: 50 bis 1 500

23.13.6
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen

23.13.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 FMV, die Futtermittel gem. § 28 Abs. 1 FMV dekontaminieren

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.6.2
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 FMV, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels gem. § 28 Abs. 2 FMV unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.3
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 FMV, die als Vertreter des Herstellers gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FMV bestimmte Futtermittel, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, einführen

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.4
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 FMV, die als Vertreter des Herstellers gem. § 30 FMV bestimmte Futtermittel, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, einführen

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.5
Entscheidung nach § 32 FMV über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

23.13.7
Amtshandlungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

23.13.7.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Abs. 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

23.13.7.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Abs. 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 650

23.13.7.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.13.7.4
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen
Gebühr: Euro 40 bis 200

23.13.8
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl.I S. 464)

23.13.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.13.8.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200.

23.13.8.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.5
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

Tarifstelle 23 (Teil VII) von 23.14 bis 23.14.4.4
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

23.14
Übermittlung von Informationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) i.V.m. § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220)

 

23.14.1
Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG

Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind
gebührenfrei

 

23.14.2
Erteilung von Informationen zu Daten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 VIG

 

23.14.2.1
mit einfachem Schreiben
gebührenfrei

 

23.14.2.2
mit umfassender schriftlicher Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 500

 

23.14.2.3
mit Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger mit einfachem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 800

 

23.14.2.4
mit Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger mit umfangreichem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

 

23.14.2.5
bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

 

23.14.3
Widerspruchsbescheide

 

23.14.3.1
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
Gebühr: Euro 10 bis 50

 

23.14.3.2
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung
Gebühr: Euro 10 bis 50

 

23.14.4
Auslagen

 

23.14.4.1
Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10

 

23.14.4.2
je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15

 

23.14.4.3
je Computerausdruck
Gebühr: Euro 0,25

 

23.14.4.4
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe

 

Tarifstelle 24 bis 24.4.8
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

24
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

24.1
Straßengüterverkehr
Ausgabe von ausländischen Genehmigungsurkunden für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr an Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen. Genehmigung für bis zu 3 Fahrten
Gebühr: Euro 25 bis 50

24.2
Straßenbahn- und Obusverkehr

24.2.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb

von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 v. H
Mindestgebühr: Euro 100

für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

24.2.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

24.2.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)
Gebühr: Euro 50

24.2.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.7
Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.8
Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG (bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße (§ 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

24.2.12
Erteilung des Abnahmebescheides und Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.13
Erteilung des Abnahmebescheides für Fahrzeuge (§ 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

24.2.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

24.2.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.17
Bestätigung/Widerruf des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr: Euro 80 bis 470

24.2.18
Zulassung und Durchführung der Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: Euro 200 bis 450

24.2.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

24.2.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.

24.2.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.24
Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedient (§ 5 Absatz 2 S. 1 BOStrab), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 24.2.1 bis 24.2.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.

24.3
Eisenbahnaufsicht

24.3.1
Genehmigung nach § 6 AEG
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)

24.3.2.1
Für öffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,41 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,41 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,17 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,09 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,07 Prozent

f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,04 Prozent

Mindestgebühr: Euro 180

24.3.2.2
Für nichtöffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,41 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,41 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,41 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,17 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,07 Prozent

f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,054 Prozent

Mindestgebühr: Euro 190

24.3.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des Betriebes/ Anlage bzw. Änderung des Betriebes/ der Anlage einer öffentlichen/nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 7 f AEG)
Gebühr: Euro 170 bis 380

24.3.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen (Personenzugsonderfahrten)
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 13 AEG)
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.6
Bestätigung/Widerruf der Betriebsleiter (§§ 2, 3, 6 EBV) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung (§ 3 EBV bzw. § 2 Abs. 3 BOA)
Gebühr: Euro 90 bis 500

24.3.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: Euro 90

24.3.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung (§ 8 EBPV)
Gebühr: Euro 290 bis 2 200

24.3.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren; eisenbahntechnische Abnahmen bzw. Prüfungen nach erfolgten Änderungen an Bahnanlagen
Gebühr: Euro 170 bis 8 200

24.3.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen (§ 11 AEG)
Gebühr: Euro 170 bis 1 800

24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten
Gebühr: Euro 90 bis 850

24.3.12
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG)
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.13
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 170 bis 450

24.3.14
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.15
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 170 bis 450

24.3.16
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 170 bis 8 300

Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 400.

Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 900.

24.3.17
Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3 und 4 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 170 bis 500

24.3.18
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.19
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.20
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG)
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.3.21
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,50 Prozent

und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,28 Prozent
b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,09 Prozent
c) über 50 Mio. Euro um 0,016 Prozent.

24.3.22
Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 AEG
Gebühr: Euro 170 bis 1 700

24.4
Seilbahnaufsicht gemäß Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)

24.4.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (§ 4 SeilbG) , Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn (§§ 4, 5 SeilbG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 3 SeilbG),
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,13 Prozent
Mindestgebühr: Euro 130

24.4.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn (§ 14 SeilbG) sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 130 bis 1 300

24.4.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 11 SeilbG)
Gebühr: Euro 70 bis 315

24.4.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
Gebühr: Euro 70 bis 315

24.4.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung (§ 17 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 1 300

24.4.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
(§ 10, § 16 Abs. 2 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 1 300

24.4.7
Anerkennung sachverständiger Stellen (§§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 650

24.4.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 130 bis 1 300

 

Tarifstelle 24a bis 24a.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

24a Straßenrechtliche Angelegenheiten

24a.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 v. H. der Sondernutzungsgebühr

Mindestgebühr: Euro 32

24a.2
Entscheidung über Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen des Landesbetriebes Straßenbau gem. §§ 8, 9, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 25, 28, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 32 bis 532
Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 32

24a.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9 a FStrG sowie §§ 37 b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 32 bis 532
Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 32

24a.4
Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 32 bis 2 500

 

Tarifstelle 25 bis 25.2.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

25
Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten

25.1
Vereinsrecht

25.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300

25.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150

25.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100

25.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

25.2
Stiftungsrecht
Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können.

25.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: Euro 25 bis 5 000

25.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 10 bis 250

25.2.3
Entscheidung nach § 27 StiftG NW
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

25.2.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

 

Tarifstelle 26 bis 26.41
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

26
Waffenrecht

Anmerkung:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

26.1
Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.2
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG i.V.m § 2 AWaffV
Gebühr: Euro 50 bis 250

Anmerkung:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.3
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

a) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV

b) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV

Gebühr: Euro 50 bis 130

26.4
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe ( § 10 Absatz1 Satz 1 WaffG );
als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei
Gebühr: Euro 70

26.5
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 70 v.H. der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte

26.6
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen § 13 Absatz 3, §14 Absatz 4, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist,

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter a genannten Fällen,

c) des Erwerbs eines Wechsel - oder Austauchlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 40 v.H. der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte, bei mehreren Waffen höchstens die Gebühr für die Waffenbesitzkarte. In den Fällen des § 17 Absatz 2 und 3 oder § 18 Absatz 2 höchstens Euro 20 je Schusswaffe, bei mehreren Waffen höchstens die Gebühr für die Waffenbesitzkarte

26.7
Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel - oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte ( je Waffe/Lauf/Trommel)
Gebühr: Euro 15 höchstens Euro 300

Anmerkung: Wird eine oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe(n) aus der/den Waffenbesitzkarte(n) die Gebühr von Euro 15 nur einmal erhoben.

26.8
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 35 ( je Person)

26.9
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75

26.10
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 35

26.11
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG), soweit nicht gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe erteilt wird
Gebühr: Euro 15

26.12
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

a) nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 30

b) für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 210

c) für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 50

d) als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.13
Ausstellung eines Waffenscheins

a) nach § 10 Absatz 4 Satz 1WaffG i.v.m. § 19 WaffG
Gebühr : Euro 50 bis 120

b) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG i.v.m. § 28 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 240

c) nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 55

d) als Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen gebührenfrei

26.14
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG

a) Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins
aa) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG i.V.m. § 19 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 100
bb) nach § 10 Abatz 4 Satz 1 WaffG i.V.m. § 28 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 200

b) Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 35 ( pro Person )

c) Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
Gebühr: Euro 50 bis 100

d) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 gebührenfrei

26.15
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)
Gebühr: Euro 50 bis 200

26.16
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG i.V. m.

a) § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 45

b) § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 45

26.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach

a) § 10 Absatz 1 i.V.m. § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 45

b) § 10 Absatz 1 i.V.m. § 14 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 45

26.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG i.V.m. § 16 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 45

26.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz1 oder § 11 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 12

26.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

a) Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 240

b) Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 135

26.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 100

26.22

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 200

26.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
Gebühr: Euro 40

26.24
Ausstellung einer oder mehrererWaffenbesitzkarte(n) und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)
Gebühr: Euro 30 bis 60

26.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)
Gebühr: Euro 10 bis 50

26.26
Eintragen/Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 10 (je Schusswaffe)

26.27

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

a) Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 1. Halbsatz WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

b) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Abs. 1 1. Halbsatz WaffG i.V.m. § 21 a WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

c) Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 2. Halbsatz WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

d) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 2. Halbsatz WaffG i.V.m. § 21 a WaffG)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

e) Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG oder § 21 a i.V.m. § 21 Absatz 5 WaffG

Gebühr: 25 v.H. der nach 26.27 a/b oder 26.27 c/d festgesetzten Gebühr,

max. Euro 750

26.28
Abnahme der Prüfung nach § 22 WaffG i.V.m. § 16 AWaffV
Gebühr: Euro 50 bis 300

Anmerkung:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.29
Abstempeln der Karteiblätter nach § 23 WaffG i.V.m. § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 15 ( je angefangene 50 Stück Karteiblätter)

26.30
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 bis 200

26.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

a) Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 bis 600

b) Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG i.V.m. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV
Gebühr: 50 bis 160

Anmerkung:
Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.32
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

a) Erlaubnis (Zustimmung) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG)
Gebühr: Euro 15

b) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)
Gebühr: Euro 15

c) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen EU - Mitgliedstaat (§ 31 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 15

d) Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen EU - Mitgliedstaat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 70

26.33
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

a) Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU - Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses ( § 32 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 15

b) Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen (§ 32 Absatz 6 WaffG)
Gebühr: Euro 55

c) Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den bzw. aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15

d) Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG i.V.m. § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 10

e) Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 10

f) Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (z. B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV)
Gebühr: Euro 10

26.34
Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis im Falle des

a) § 10 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 10

b) § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG und § 17 WaffG, § 18 WaffG
Gebühr: Euro 40

c) § 32 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.35
Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis
Gebühr: Euro 30, in den Fällen des § 17 Absatz 2 und 3 Euro 30 bis 120

26.36
Anordnung nach

a) § 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 20 bis 110

b) § 25 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 20 bis 50

c) § 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 30 bis 100

d) § 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 20 bis 50

e) § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 20 bis 150

f) § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 bis 50

26.37
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

a) § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
gebührenfrei

b) § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25 bis 100

c) § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 25 bis 100

26.38
Zulassung einer / von Ausnahme(n) nach

a) § 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50

b) § 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 30 bis 170

c) § 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55

d) § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
gebührenfrei

e) § 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 55

f) § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 250

g) § 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Gebühr: Euro 30 bis 90

26.39
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 bis 50

26.40
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem / der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 45 Waffengesetz 2002 sowie für Erlaubnisse nach den Waffengesetzen 1972 bzw. 1976 (sog. Altbesitz)
Gebühr: Euro 40 bis 500

Waffenbesitzkarte: Werden einzelne in einer Waffenbesitzkarte dokumentierte Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr Euro 40 je Erlaubnis, im Fall der Zurücknahme oder des Widerrufs aller in einer Waffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnisse höchstens Euro 240. Diese Höchstgebühr ist auch anzusetzen, wenn der Erlaubnisinhaber über Erlaubnisse verfügt, die in mehreren gleichartigen Waffenbesitzkarten dokumentiert sind und die Erlaubnisse aus demselben Grund und gleichzeitig zurückgenommen oder widerrufen werden.

26.41
Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

a) Gestattung nach § 23 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60

b) Untersagung nach § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 25 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 50 bis 80

c) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60

d) Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 5 bis 7 AWaffV
Gebühr: Euro 30 bis 100

e) Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 8 AWaffV
Gebühr: Euro 30 bis 100

f) Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV
Gebühr: Euro 30 bis 100

 

Tarifstelle 26a bis 26a.4.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

26a
Beschussrecht

 

Vorbemerkung

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

Grundsätze der Kostenerhebung

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

 

1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,

 

2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d) bei Böllern und Modellkanonen,

 

3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Dabei werden die Stundensätze der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2005 (BGBl. I S. 2282), zugrunde gelegt. Es finden die Stundensätze „Tätigkeit mit technischer Infrastruktur“ und „Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten)“ Anwendung.

 

26a.1
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

a) Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen

b) Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen

c) Waffenteile

d) Wechseltrommeln

e) Einsteckläufe

 

26a.1.1
Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

26a.1.1.1
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.1.2
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 7,50

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 2,50

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 2,50

 

26a.1.1.3
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.1.4
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.1.5
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 8

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 2,70

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 2,70

 

26a.1.1.6
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.2
Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

26a.1.2.1
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 20

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 6,60

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 6,60

 

26a.1.2.2
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.2.3
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.3
Munition (Gebühr je Los)

 

26a.1.3.1
Munitionszulassung

 

a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

Gebühr: Euro 108

b) bei einer Losgröße von 1 001 bis 3 000 Stück

Gebühr: Euro 322

c) bei einer Losgröße von 3 001 bis 35 000 Stück

Gebühr: Euro 495

d) bei einer Losgröße von 35 001 bis 150 000 Stück

Gebühr: Euro 680

e) bei einer Losgröße von 150 001 bis 1 500 000 Stück

Gebühr: Euro 717

 

26a.1.3.2
Fabrikationskontrolle

 

a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

Gebühr: Euro 108

b) bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

Gebühr: Euro 215

c) bei Losgrößen 3 001 bis 35 000 Stück

Gebühr: Euro 301

d) bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

Gebühr: Euro 388

e) bei Losgrößen 150 001 bis 500 000 Stück

Gebühr: Euro 429

f) bei Losgrößen 500 001 bis 1 500 000 Stück

Gebühr: Euro 515

 

26a.2
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

26a.2.1
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

a) erste Messreihe

Gebühr: Euro 99

b) zweite und weitere Messreihen jeweils

Gebühr: Euro 50

c) Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

Gebühr: Euro 99

 

26a.2.2
Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen

 

a) Einzelprüfung je Waffe

Gebühr: Euro 149

b) Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen)

Gebühr: Euro 297

 

26a.2.3
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

Gebühr: Euro 17

 

26a.3
Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen

 

26a.3.1
Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

 

26a.3.2
Gebührenermäßigung

 

26a.3.2.1
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

a) nicht funktionssicher oder

b) nicht maßhaltig ist und

c) eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

26a.3.2.2
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

 

26a3.2.3
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

26a.4
Auslagen

 

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich (zu § 10 GebG NRW) zu erstatten:

 

a) beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

b) bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und
Zeitaufwände,

c) die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

d) bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

Tarifstelle 27 bis 27.2.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

27
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten

27.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung

27.1.1
Anzeige, Anmeldung

27.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2 GenTG) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

27.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Abs. 2 GenTG) und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 4 500

27.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

27.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstelle 27.1.1.2

27.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 5a GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 6 i.V.m. § 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 7 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.2
Genehmigungen

27.1.2.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 4 GenTG),
- Teilgenehmigung (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GenTG),
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GenTG)

a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
- bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000)
mindestens Euro 500
- bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000)
- über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre

b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen)
Gebühr: Euro 200 bis 9 000

c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: Euro 1 100

Anmerkungen:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

27.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 (§ 11 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 GenTG )
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

27.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2

27.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

27.1.3.1
Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Abs. 4a GenTG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

27.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20 GenTG)
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

27.1.3.3
Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: Euro 50 bis 200

27.1.3.4
Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1 b GenTG)
Gebühr: Euro 50 bis 300

27.1.3.5
Überwachung der Errichtung oder des Betriebes gentechnischer Anlagen, Überwachung von Freisetzungen sowie Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: Euro 100 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr

27.1.3.6
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut (§ 25 Abs. 1 GenTG), soweit Verstöße gegen das GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

27.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 25

27.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 25

27.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 4 oder Abs. 5 GenTG
Gebühr: Euro 125 bis 2 500

27.1.3.10
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 2 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

27.1.3.11
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 3 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

27.2
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung

27.2.1
Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren (§ 13 Abs. 4 GenTSV)
Gebühr: Euro 100 bis 650

27.2.2
Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV (§ 15 Abs. 2 Satz 4 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.3
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.5
Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500

27.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

Tarifstelle 28 (Teil I) von 28 bis 28.1.11
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28
Wasserrechtliche Angelegenheiten

28.1
Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung

28.1.1
Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§143 ff. LWG) oder in einem Planfeststellungsverfahren (§§ 152 ff. OWG)

28.1.1.1
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§§ 8, 14 WHG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch Euro 1 600

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständige Behörde festzusetzen und auf voll 500 Euro aufzurunden. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Bewilligung erteilt wird (§ 14 Absatz 2 WHG). Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (z. B. Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung durch Erlass bestimmt.

28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
Gebühr: 0,15 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch Euro 800

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen und auf volle 500 Euro aufzurunden.
Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1.1 Gesagte entsprechend

28.1.1.3
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 68 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.1 anzuwenden ist
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der Baukosten
mindestens jedoch Euro 1 100

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle 500 Euro aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen.

28.1.1.3.1
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse sowie Entscheidungen über nachträgliche Anforderungen (§ 20 Absatz 2 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.1.1.4
Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander (§ 22 WHG)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des ermittelten Vorteils
mindestens jedoch Euro 100

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert des Vorteils ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach § 151 Abs. 1 Satz 2 LWG zu ermitteln und festzusetzen. Er ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

28.1.1.5
Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§91 ff. WHG, §§ 126 und 127 LWG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. des Wertes des Gegenstandes
mindestens jedoch Euro 100

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wert ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

28.1.2
Sonstige Entscheidungen

28.1.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§§ 8, 10 WHG)
Gebühr: Euro: 0,1 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch Euro 100

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Er ist auf volle 500 Euro aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1 Gesagte entsprechend. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Für die Änderung einer Erlaubnis, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: mindestens Euro 20

28.1.2.1.1
Feststellung der Gemeinwohlverträglichkeit bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen
Gebühr: Euro 50

28.1.2.2
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 22 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.3
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden ist
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.2.4
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.2.5
Entscheidung über Änderungen einer Benutzung, soweit nicht die Erteilung einer neuen Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis erforderlich ist
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.1.2.6
Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder des Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.7
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG)
bis 50 Meter:
Gebühr: Euro 100
über 50 Meter:
Gebühr: je Meter Euro 1

28.1.2.8
Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108 Abs. 5 LWG)
Gebühr: ½ der Gebühr nach Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.9
Entscheidung über

a) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§§ 36 WHG, 99 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 v. H.
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 v. H.
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 v. H.
mindestens jedoch Euro 100
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühren nach Buchstabe a) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr

b) aufgehoben.

28.1.2.10
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 68 Absatz 2 Satz 1 WHG), soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden ist
Gebühr: 80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3,
mindestens jedoch Euro 900

28.1.2.11
Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§ 78 WHG, §§ 113, 114 LWG)
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 v. H.
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 v. H.
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 v. H.
mindestens jedoch Euro 100

28.1.2.12
Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.13
Entscheidung über Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz - OBG - i. V. mit Vorschriften der Wassergesetze (z. B. Deichschutz-Verordnung, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.14
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger,
a) das Landen und Anlegen von Schiffen und Flößen zu dulden,
b) das Herumtragen von Sportbooten, um eine Stauanlage zu dulden (§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.2.15
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Abs. 2, 107 Abs. 2, 111 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.16
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 96 WHG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.17
Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung nach §§ 18 Absatz 2 Satz 1, 98 Absatz 1 WHG
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6

28.1.2.18
Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs. 3 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 28.1.1.3

28.1.2.19
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 37 Abs. 6 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.20
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 39 Abs. 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.21
Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.3
Amtshandlungen aufgrund einer Schifffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 LWG

28.1.3.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge

a) Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50

b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
Gebühr: Euro 30

28.1.3.2
Entscheidung über die Abnahme bzw. Zulassung von Wasserfahrzeugen

a) Erstabnahme bzw. Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl Euro 0,50,
mindestens jedoch Euro 150

b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl Euro 0,25,
mindestens jedoch Euro 75

28.1.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen nach § 2 Abs. 1 FSchFVO-Ruhr und von Berechtigungsscheinen nach § 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 50

28.1.3.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100

28.1.3.5
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeugen

a) Ruder- und Paddelboote ohne Maschinenantrieb einschließlich Segelsurfer
Gebühr: Euro 20
b) sonstige Sport- und Kleinfahrzeuge
Gebühr: Euro 50

28.1.3.6
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 1.23 BinSchStrO und § 16 Absatz 2 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

28.1.3.7
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nach §§ 18 Absatz 2, 21 RuhrSchVO
Gebühr: Euro 100

28.1.3.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 und 4, 13, 17 Absatz 1 und 3, § 18 Absatz 3 bis 5 RuhrSchVO
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.3.9
Erlaubnis für Sondertransporte nach § 2 RuhrSchVO i.V.m. § 1.21 BinSchStrO
Gebühr: Euro 100

28.1.3.10
Ausstellung von Bootszeugnissen nach § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr (Mietboot-VO Ruhr)

a) Ausstellung
Gebühr: Euro 29

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 13

c) Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 % bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

28.1.3.11
Untersuchung der Boote nach §§ 4,5 und 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr (Mietboot-VO Ruhr)

a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43

b) Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.3.11 Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

28.1.3.12
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme
Gebühr: Euro 20

28.1.4
Amtshandlungen aufgrund §§ 62, 63 WHG

28.1.4.1
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 2 500

28.1.4.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG i.V.m. §§ 58 Absatz 4, 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 70 bis 1 200

28.1.4.3
Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 5 Absatz 1 VAwS)

a) befristete Ausnahme
Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Ausnahme
Gebühr: Euro 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.4.4
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 11 VAwS (§ 62 Absatz 4 Nr. 4 WHG i.V.m. § 1 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.1.4.5
Treffen von Sonderregelungen bei der Anlagenüberprüfung (§ 62 Absatz 4 Nr. 3 WHG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010) nach § 12 Absatz 3 VAwS
Gebühr: Euro 50 bis 250

28.1.4.6
Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 12 Absatz 6 Satz 2 VAwS)
Gebühr: Euro 25 bis 150
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.

28.1.4.7
Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 17 Absatz 1 VAwS)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.5
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

28.1.5.1
Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.5.2
Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.5.3
Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG)
a) erstmalige Anzeige
von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen bis 10ha entwässerte Fläche (Ae)
Gebühr: Euro 500

von Mischwassernetzen bis 10ha entwässerte Fläche (Ae)
Gebühr: Euro 1.000

bei Netzen über 10ha zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr
bei Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
Gebühr: Euro 25 für jedes weitere ha entwässerte Fläche
Höchstgebühr Euro 5.000

bei Mischwassernetzen
Gebühr: Euro 50 für jedes weitere ha entwässerte Fläche
Höchstgebühr: Euro 10.000

b) wesentliche Änderung
je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 v. H. der Gebühr für die erstmalige Anzeige

bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte

28.1.5.4
Entscheidung über den Bau und Betrieb sowie die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 58 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 v. H.
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 v. H.
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 v. H.
Mindestgebühr: Euro 200

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren

Ist die Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.5.5
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: 5 v. H. bis 15 v. H. der Herstellungskosten der Anlage
(in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)

28.1.5.6
Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen - Indirekteinleitung - (§ 58 Absatz 1 WHG i.V.m. § 59 LWG, § 59 WHG i.V.m. § 59a Absatz 1 LWG)
Gebühr: 0,1 v. H. des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10%
mindestens jedoch Euro 100.

Die Wertermittlung erfolgt gemäß Nummer 28.1.2.1 i. V. m. Nummer 28.1.1.1.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Für die Änderung einer Genehmigung, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: mindestens Euro 20

28.1.5.7
Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.5.8
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

28.1.5.9
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 60 a Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.5.10
Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG)
Gebühr: 1/3 der Hauptentscheidung

28.1.5.11
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 200

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.12
Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 SüwV - kom)

a) Feststellung der Sach- und Fachkunde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SüwV – kom
Gebühr: Euro 400 bis 600

b) Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU festgestellten Fach- und Sachkunde nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SüwV – kom
Gebühr: Euro 100 bis 300, wenn der Aufwand entsprechend geringer ist, ansonsten Gebühr wie zu Ziffer 28.1.5.12 Buchstabe a

Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- bzw. Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch die Gebühren nach den Tarifstellen 28.1.5.12 als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen.

28.1.5.13
Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 LWG)
Gebühr: Euro 60 je Überwachungsmaßnahme, bei besonderer Mühewaltung Anhebung der Gebühr bis Euro 100

28.1.5.14
Feststellung und Aberkennung der Sachkunde nach § 61a Absatz 6 LWG
Gebühr: Euro 75 bis 150

28.1.6
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen jeweils in den Bereich Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.1.7 (nicht besetzt)

28.1.8
Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes

Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.6 werden Gebühren nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.8.1
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§§ 67 Absatz 2, 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 0,01 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge, Euro 0,002 je m3, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,
mindestens jedoch Euro 2 200
(Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und ggf. der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials)

28.1.8.2
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses
Gebühr: Euro 550 bis 1/3 der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung

28.1.8.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§§ 67 Absatz 2, 68 Absatz 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1

28.1.8.4
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung
Gebühr: Euro 440 bis 1/3 der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung

28.1.8.5
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers (§ 69 Absatz 2 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.8.6
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers
Gebühr: Euro 150 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.8.7
Abnahme planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes
Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach 28.1.8.1 bzw. 28.1.8.3

28.1.8.8
Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes
Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 bzw. Tarifstelle 28.1.8.3 je Überwachung

28.1.9
Überwachung von Anlagen gemäß § 100 WHG i.V.m. § 116 LWG

28.1.9.1
Überwachung des Betriebes vor Ort von
a) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 58 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit mit Ausnahme von Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

bei Anlagen einfacher Art mit geringem Kontroll- und Zeitaufwand
Gebühr: Euro 40 je Überwachungsmaßnahme

b) Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E (§ 58 Abs. 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit
Gebühr: Euro 60 je Überwachungsmaßnahme
bei besonderer Mühewaltung Anhebung der Gebühr bis Euro 100

c) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 48 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

d) Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG),
Hochwasserrückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG),
Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 105 Abs. 3 LWG),
Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 31 und 99 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

e) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

f) Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 58 Abs. 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

(nachstehend Zusatz zu e)):
Bei Überwachungsmaßnahmen mit nur geringem Aufwand
Gebühr: Euro 50 je Überwachungsmaßnahme
Werden mindestens 2 Anlagen zeitlich zusammenhängend auf demselben Betriebsgelände überwacht
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Überwachungsmaßnahme

Hinweis: bei der Gebührenbemessung nach a) und e) soll ein verringerter Überwachungsaufwand berücksichtigt werden, wenn die Anlagen Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.9.2
Bauüberwachung der Anlagen nach Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis f, ausgenommen Buchstaben b und e
Gebühr: Euro 100 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde,
Euro 50 für jede weitere Stunde, höchstens Euro 500 je Kalendertag

Buchstabe b
Gebühr: Euro 50 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde
Euro 25 für jede weitere Stunde

28.1.9.3
Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach Ziffer 28.1.9.1 Buchstaben a bis f, ausgenommen Buchstaben b und e
Gebühr: 10% der Gebühr für die Anlagenzulassung, mindestens jedoch Euro 100

bei erfolglosem Abnahmeversuch
Gebühr: ½ der Gebühr für die Abnahme, mindestens Euro 50

Buchstabe b
Gebühr: Euro 50, auch bei erfolglosem Abnahmeversuch

28.1.9.4
Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung der Anlagen entstehen, gelten durch die Gebühren nach den Tarifstellen 28.1.9.1 bis 28.1.9.3 als abgegolten.

28.1.9.5
Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften nach § 100 WHG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.1.9.6
Überwachung von Anlagen zur Wassergewinnung (§ 116 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 25 je Überwachungsmaßnahme
bei besonderer Mühewaltung Anhebung der Gebühr bis auf das Vierfache

28.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Wärmepumpen

28.1.10.1
vereinfachtes Verfahren nach § 44 LWG
a) bis 50 kJ/s
Gebühr: Euro 100

b) bis 50 kJ/s
Bei Entscheidungen mit besonderer Mühewaltung (z.B.: Erfordernis einer besonderen wasserrechtlichen Prüfung oder bei Vorlage unzulänglicher Antragsunterlagen)
Gebühr: Euro 250

28.1.10.2
Erlaubnisverfahren für Anlagen, bei denen das vereinfachte Verfahren nach § 44 Abs. 1 LWG nicht zur Anwendung gelangt
a) bis 50 kJ/s
Gebühr: Euro 250

b) von 51 bis 100 kJ/s
Gebühr: Euro 450

c) von 101 bis 200 kJ/s
Gebühr: Euro 850

Bei jeder weiteren Verdoppelung der Leistung (kJ/s) ist die Gebühr um jeweils 600 Euro zu erhöhen.

c) Bei Entscheidungen über die Zulassung von Erdwärmepumpen ab 51 kJ/s, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

28.1.11
Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

Tarifstelle 28 (Teil II) von 28.2 bis 28.2.23.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28.2
Abfallrechtliche Angelegenheiten

Hinweis: bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 52 Abs.1 KrW-/AbfG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder als ein Unternehmen mit nach DIN ISO 14001 zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt.

28.2.1
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.1.1
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

28.2.1.2
Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.3
Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.4
Entscheidung über die Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes (§ 17 Abs. 5 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.1.5
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 200

28.2.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 KrW-/AbfG
Gebühr:
Euro 50 bis 5 000
in besonderen Fällen bis Euro 50 000

28.2.1.7
unbesetzt

28.2.1.8
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 23 und 24 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 10 000 bis 25 000

28.2.1.9
Entscheidung über Freistellungen gemäß § 25 Absatz 2 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

28.2.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einzelfall

a) Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern,

b) Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage – die nach der bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
Gebühr: Euro 10 bis 2 000

28.2.1.11
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.1.12
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.13
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

28.2.1.14
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V.m. AbfAblV und DepV)
a) Errichtung und Betrieb von Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,02 bis 0,04, mindestens Euro 3 750
b) wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je m3 neuen Volumens
mindestens Euro 750
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro: 0,75 bis 1,25 v. H. der Kosten der Änderung (einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750

Der Gebührensatz nach Buchstabe a) ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht
- für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
- für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel.

Der Gebührensatz nach Buchstabe b) ermäßigt sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet
- für den 5 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
- für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.

Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.14 Buchstaben a) oder b) zu erheben.

28.2.1.15
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Absatz 3 KrW-/AbfG i.V.m. DepV)
a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,013 bis 0,02, mindestens Euro 750
b) wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je m3 neuen Volumens,
mindestens Euro 750

Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderung (einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750

Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.14 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.

Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5 000

Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

28.2.1.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 31 Absatz 4 KrW-/AbfG (i. V. m. § 19 DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5000

28.2.1.17
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gem. § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.18
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 33 KrW-/AbfG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.2.1.19
Anordnungen gemäß § 35 Absatz 1 KrW-/AbfG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.20
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 KrW-/AbfG i.V.m. der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.21
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen (§ 40 KrW-/AbfG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern. Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrundezulegen, die im RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 22.7.2010 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
(Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung entstehen, gelten durch die Gebühr als abgegolten)

28.2.1.22
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem. § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 3 AbfallverzeichnisVO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.1.23
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gem. § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 500

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.1.24
a) Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 1 000

b) Änderung einer bestehenden Genehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

28.2.1.25
Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.1.26
Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.1.27
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung)

a) im Einzelfall (1. Halbsatz)
Gebühr: Euro 150 bis 5 000

b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz)
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000

28.2.1.28
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000

28.2.1.29
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.2
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462)

28.2.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (§ 14 AbfVerbrG i.V.m. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1013/2006) für

a) Abfälle der Grünen Liste (im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2006) zur Verwertung, deren Export zu notifizieren ist
Gebühr: Euro 0,20 bis 0,30 je Tonne
mindestens Euro 400 höchstens Euro 10 000

b) sonstige Abfälle
Gebühr: Euro 0,40 bis 0,50 je Tonne
mindestens Euro 600 höchstens Euro 10 000

28.2.2.2
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle (§ 12 Abs. 3 AbfVerbrG)

a) Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500

b) Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

28.2.2.3
Vorabzustimmungen gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12.7.2007, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 0 bis 5 000

28.2.3
Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung)

28.2.3.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.3.2
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 18 Abs. 2 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.3.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 30 bis 300

28.2.3.4
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs. 1 LAbfG)
Gebühr: Euro 400 bis 10 000

28.2.3.5
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

28.2.3.6
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.3.7
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

28.2.3.8
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz im Zusammenhang der Zulassung nach § 25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 AltölV, § 3 AbfKlärV (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften) und § 4 Bioabfallverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.3.9
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen im Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

28.2.3.10
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen jeweils in den Bereichen Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.2.4
Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.4.1
Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.2
Anordnungen nach § 3 Abs. 5 Sätzen 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.3
Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Sätzen 1 und 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 100

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.4.5
Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die nicht bestandene Prüfung)
Gebühr: Euro 50 bis 250

b) Verlängerung einer befristeten Zulassung
Gebühr: Euro 25 bis 50

c) befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen Bundeslandes
Gebühr: Euro 25 bis 50

28.2.4.6
Entgegennahme und Bearbeitung (Prüfung der Voraussetzungen des § 3 AbfKlärV) von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Ordnungsbehörde
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.5
Amtshandlungen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411)

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.5.1
Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV

a) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung
Gebühr: Euro 500 bis 1 000

b) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

c) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.5.2
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)
a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: Euro 250 bis 500

b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
Gebühr: Euro 10 bis 100

28.2.6
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)

28.2.6.1
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 4 bis 6 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10 000

28.2.6.2
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§ 9 in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

28.2.6.3
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen (§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 4 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.6.4
Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises oder über nachträgliche Auflagen (§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 4 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 15 000

28.2.6.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

28.2.6.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung (§ 8 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

28.2.6.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung gem. § 14 NachwV
Gebühr. Euro 100 bis 1 000

28.2.6.8
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten gem. § 26 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.2.6.9
Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummern gemäß § 28 NachwV
Gebühr: Euro 50

28.2.7
Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421)

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.7.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)
Gebühr: Euro 250 bis 500

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.7.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV)
Gebühr: Euro 100 bis 250

28.2.7.3
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.7.4
Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV/Rücknahme der Zustimmung nach § 48 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.7.5
Gestattung nach § 16 EfbV
Gebühr: Euro 500

28.2.8
Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)

28.2.8.1
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.8.2
Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie/Rücknahme der Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 2 500

28.2.8.3
Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9, § 9 Absatz 2 Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.9
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.10
Amtshandlungen nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.10.1
Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Absatz 6 VerpackV über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gemäß § 5 Abs. 5 LAbfG
Gebühr: Euro 1 500 bis 15 000

28.2.11
Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1997 (BGBl. I S. 1913)

28.2.11.1
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 4 der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person

28.2.12
entfallen

28.2.13
Amtshandlungen nach der Versatzverordnung (VersatzV) vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.14
Amtshandlungen nach der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.15
Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.16
Amtshandlungen nach der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)

28.2.16.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2 000

28.2.16.2
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts bzw. über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts (§ 5 DepV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.16.3
Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit bei spezifischen Massenabfällen nach § 8 Abs. 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.16.4
Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen bei spezifischen Massenabfällen nach § 8 Absatz 5 Nummer 4 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.17
Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284), geändert durch Artikel 86 des EuroAnpG NRW vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708)

28.2.17.1
Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 6 DepsüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.17.2
Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770

28.2.18
Amtshandlungen nach der Altölverordnung (AltÖlV) in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368)

28.2.18.1
Entscheidung über die Zulassung einer Maßnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Abs. 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200

28.2.19
Amtshandlungen nach der Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 2252)

28.2.19.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach den amtlichen Anmerkungen 1, 2 und 5 zu Tabelle 1 Anhang 1 der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.2.20
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV - vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), geändert durch Artikel 265 Achte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)

28.2.20.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.21
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG – vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.21.1
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.22
Amtshandlungen nach der Gewinnabfallverordnung (GewinnAbfV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.2.23
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.23.1
Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 BattG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

 

Tarifstelle 28 (Teil III) von 28.3 bis 28.3.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28.3
Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten

Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG oder nach § 31 Abs. 3 WHG - Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 - erteilt wird.

28.3.1
Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) nach §§ 3, 4 (§ 6) des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1

28.3.2
Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 des Abgrabungsgesetzes
Gebühr: Euro 600 bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1

28.3.3
Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1

28.3.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Abgrabungsgesetzes oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2,
jedoch mindestens Euro 10

28.3.5
Abnahme von nach §§ 3, 4 des Abgrabungsgesetzes genehmigten Abgrabungen
Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 bzw. Tarifstelle 28.1.8.3

28.3.6
Überwachung des Betriebs von nach §§ 3, 7 des Abgrabungsgesetzes genehmigten Abgrabungen
Gebühr: Euro 400 bis 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 bzw. Tarifstelle 28.1.8.3 je Überwachung

 

Tarifstelle 28a bis 28a.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28a
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten

28a.1
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28a.2
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28a.3
Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28a.4
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das LANUV nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 1. August 2007 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28a.5
Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Zusammenhang der Zulassung nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

 

Tarifstelle 29 bis 29.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

29
Wohnungswesen und Städtebauförderung

29.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus

29.1.1
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 v.H. der bewilligten Darlehenssumme

29.1.2
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350

29.1.3
Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 29.1.1 oder 29.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120

29.1.4
nicht besetzt

29.1.5
Erteilung

eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungs­gesetz (WoBindG) i.V.m. § 22 WoBindG und § 27 Absatz 3 Satz 1 - 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Gebühr: Euro 5 bis 20

eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 WoBindG i.V.m. § 22 WoBindG und § 27 Absatz 3 Satz 4 WoFG
Gebühr: Euro 5 bis 20

eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20

einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 6 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20

29.1.6
Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 WoBindG i.V.m. § 30 WoFG, § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30

Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohn­raum (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW) je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30

Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohn­raum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 200

Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30

Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung oder baulichen Änderung je Wohnung
Gebühr: Euro 100 bis 200

29.1.7
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -
Gebühr: Euro 10 bis 100

29.1.8
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970

a) nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer Wirtschaftseinheit
Gebühr je Gebäude: Euro 30 bis 180

b) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Gebühr je Wohnung: Euro 17,50 bis 60

29.1.9
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50

29.1.10
Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW

Gebühr: Euro 5

29.1.11
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 100

29.1.12
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100

29.1.13
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommen wird
Gebühr: Euro 10 bis 100

29.1.14
Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete
a) je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: Euro 17,50 bis 60
b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude
Gebühr: Euro 30 bis 180

29.1.15
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG -
Gebühr: Euro 5 bis 20

29.1.16
nicht besetzt

29.1.17
nicht besetzt

29.1.18
Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen
Gebühr: Euro 5 bis 10

29.1.19
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15

29.1.20
Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum gemäß § 24 Absatz 1 2. Alternative WFNG NRW

Gebühr: Euro 5

29.1.21
Erteilung einer Förderzusage nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest, SMBl. NRW. 2375) in der jeweils geltenden Fassung.
Gebühr: Euro 60

29.1.22
Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen

Gebühr: Euro 5 bis 20

29.1.23
Erteilung einer Bescheinigung zur Gewährung eines Aufwendungsdarlehens nach Wegfall der Eigenheimzulage gem. Nr. 5.137 WFB in der Fassung von 1996 bis 1999 bzw. Nr. 5.313 WFB in der Fassung von 2000 und 2001
Gebühr: Euro 2,50 bis 10

29.2
nicht besetzt

29.3
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

 

Tarifstelle 30 bis 30.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

30
Sonstiges

30.1
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse

30.1.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Gebühr: Euro 1,50

30.1.2
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite
Gebühr: Euro 1,50 bis 2,50

30.1.3
Bescheinigungen
Gebühr: Euro 1,50 bis 5

30.1.4
Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)
Gebühr: Euro 2,50 bis 25

Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:
Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung;
b) Besuch von Schulen und Hochschulen;
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen u. dgl. aus öffentlichen und privaten Kassen;
d) Gnadensachen;
e) Fürsorgesachen;
f) Nachweise der Bedürftigkeit;
g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
h) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbetriebes (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO);
i) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten;
j) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz;
k) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke,
l) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)

30.1.5
Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Gebühr: Euro 10 bis 100
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.

Tarifstellen 30.2 bis 30.2.3 aufgehoben durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

30.3
Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100

Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- und andere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen. Darüber hinausgehende Kosten sind als Auslagen geltend zu machen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung von Akten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor.

Hinweise:

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält eigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 GebG NRW die Anwendung dieser Tarifstelle ausschließen.

Bei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz einschlägig. Dies gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, also auch bei der Versendung von Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.

30.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr: Euro 10 bis 250

30.5
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500

 

Tarifstelle 31
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

31
Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -

a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: Euro 10 bis 500

b) gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: Euro 10 bis 250