Tarifstelle 1 bis 1.3.7
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)


1
Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten

1.1
Arbeitsschutz

1.1.1
Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften

1.1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften
Gebühr: Euro 70 bis 2 000

1.1.1.2
Entscheidung über Ausnahmen nach § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), § 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

1.1.2
Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften

1.1.2.1
Anordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) (ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) (ASiG), des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) (ArbZG), des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) (AtG), des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) (ChemG), des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) (FPersG), des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) (ProdSG), des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) (StrlSchG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200

Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind maximal 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.

1.1.2.2
Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Atomgesetzes (AtG), des Fahrpersonalgesetzes (FPersG), des Heimarbeitsgesetzes (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Sprengstoffgesetzes (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Verstöße in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Verstöße, soweit die Bezirksregierungen zuständig sind,

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200.

1.1.3
Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.3.1
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1

a) Anerkennung
Gebühr: Euro 500 bis 2 400

b) Verlängerung der Anerkennung
Gebühr: Euro 150 bis 350

1.1.3.2
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)
Gebühr: Euro 150

1.1.3.3
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18)

Je betroffene Person
Gebühr: Euro 200

1.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten – ArbStättV – vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

1.1.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten gem. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

1.1.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz

a) nach § 7 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
Gebühr: Euro 70 bis 3 000

b) nach § 13 Abs. 3
Gebühr: Euro 70 bis 2 200

c) nach § 13 Abs. 4 und 5
Gebühr: Euro 320 bis 10 000

d) nach § 15 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 320 bis 5 000

1.1.7
Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1.7.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

1.1.7.2
Entscheidung über Anträge gemäß § 8 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

1.1.8
Amtshandlungen zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.8.1
Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 ProdSG, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG nicht erfüllt

1.1.8.1.1
Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

1.1.8.1.2
Wegstreckenpauschale , wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

 

1.1.9
Amtshandlungen zur Durchführung des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1.9.1
Kontrolle von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) nicht erfüllt

 

1.1.9.1.1
Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

 

1.1.9.1.2
Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

 

1.1.10
Amtshandlungen zur Durchführung des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1.10.1
Kontrolle von Geräten oder Ausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) nicht erfüllt.

 

1.1.10.1.1
Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

 

1.1.10.1.2
Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

1.2
Jugendhilfe
Amtshandlungen die aus Anlass einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei

1.3
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

1.3.1
Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12
a) Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
Gebühr: Euro 50 bis 300
b) Bearbeitung eines Änderungsantrags
Gebühr: Euro 20 bis 60 

1.3.2
Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3
Gebühr: Euro 15 bis 250 

1.3.3
Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1
Gebühr: Euro 10 bis 30 

1.3.4
Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1
Gebühr: Euro 10 bis 30 

1.3.5
Überprüfung der Qualitätsanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 durch Stichproben
Gebühr: Euro 30 bis 125 

1.3.6
Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, gemäß § 15 Absatz 2
Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.  

1.3.7 Beratung
Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je weitere angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
a) Stichproben
Gebühr: Euro 50 bis 200
b) Anlassbezogene Überprüfung
Gebühr: Euro 50 bis 800